{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-18_1_StR_674_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-18","aktenzeichen":"1 StR 674/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2325 02975\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegeu\n\nden Strassenbahnschaffner Otto J Ep aus Sti-\n\nBed CB, zeboren am MD. ED ED in Ste -\nZuffenhausen,\n\nwegen fahriässiger Transportgefährdung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Hai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n‘ als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\n‚als beisitzende Richter,\nBundesanwal+ >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ie\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Lendgerichts in Stuttgart vom\n\n18. Juli 1951 samt den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n„2-\n\nAn\n\n.\n£n ..\n\nGründe:\n\nEın vom Angeklagten geführter lMotorwagen der Stuttgarter Strassenbahnen prallte am 5. Dezember 1950 nach\neiner abschüssigen Strecke auf einen andern Zug; zahlreiche Fahrgäste wurden verletzt, Der Angeklagte ist von\nder Anklage der fehrlässigen Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen.\nDas Landgericht führt aus: Nach § 66 B Ziff 6 der dem\nAngeklagten bekannten Allgemeinen Fahrdienstanweisung\nder Stuttgarter Strassenbahnen (AF) liege ein Fehler an\nder elektrischen kurzschlussbremse vor, wenn diese auf\nder gewählten Bremsstufe bei entsprechender Geschwindigkeit nicht anspreche, Dann sei sofort die nächsthöhere\nBremsstufe einzuschalten und mangels Bremswirkung 'die\nFrischstromschienenbremse; zugleich sei die Handbremse\nzu betätigen, Nach etwa 80 m langsamer Fahrt auf Bremsstufe 2 habe der Angeklagte den Zug weitere 350 m ungebremst abrollen lassen, dabei 38 bis 39 km/st Geschwindigkeit erreicht und dann zweimal hintereinander ohne\nmerkliche Wirkung sämtliche Brensstufen durchgeschaltet,\ndaraus unverschuldet die Überzeugung vom Versagen der\nbeiden Strombremsen erlangt und von nun an - bei einer\nGeschwindigkeit von 45 bis 50 Städkm - den Bremshebel in\nNullstellung gelassen und mit Sand und Handbremse ergebnislos zu bremsen versucht; kurz danach sei dann\nnoch die Stromabhnehmerrolle abgesprungen. Von wann ab\nund wie stark der Angeklagte die Handbremse betätigthat, darüber enthält das Urteil keine deutlichen Anga- _\nben; nach S 8 ist dies 450 bis 400 m vor der Unfallstelle geschehen, nach S 14 \"ca 400 m\", nach § 15 etwa 370 m\n\nen Zum\n\n— on .-\n\n— en\n\n“\n\nund nach S 17 vielleicht noch 100 m später. Angezogen\nhabe der Angeklagte die Handbremse so fest, dass sie\n\"losgeschweisst\" werden musste, wobei unklar bleibt,\n\nob dies wegen des Anziehens oder wegen der Anprallbeschöädigungen am Tragen nötig war. Bei einer Geschwindigkeit von 55 Städkm ist der Bremsweg bei Sandgeben und\nHandbremsung unter den örtlichen Verhältnissen 250 bis\n260 m lang, also kürzer, zum Teil sogar erheblich kürzer\nals die Strecke, die dem Angeklagten selbst im hiernach\nungünstigsten Falle zum Bremsen noch zur Verfügung stand.\nGleichwohl treffe den Angeklagten kein Verschulden. Er\nsei Eilfsfahrer mit geringer Fahrerfahrung, am Vielstufenschalter dieser Tagenserie nur kurz und unzulänglich\nausgebildet, nur selten mit solchen Wagen gefahren, es\nsei dunkel gewesen, die Übersicht durch ein kleines,\nfrostfreies Guckloch sehr behindert, der Angeklagte habe\ndie Geschwindigkeit und Entfernung unter diesen ungünstigen Umständen nur schlecht schätzen können und vermutlich unrichtig geschätzt; der doppelte Bremsversuch\nnit der Strombremse sei kein Fehler, der Angeklagte habe\ndafür \"noch genügend Zeit und Raum\" gehabt; dass er nach\ndem vermeintlichen Versagen der Strombremse nicht die\nFrischstrombremse eingeschaltet gelassen habe, verstosse zwar gegen die Fahrvorschrift, gereiche ihm aber\nwegen geringer Tahrpraxis nicht zur Schuld, sei übrigens\nwegen des Ausbleibens der Bremswirkung für den Unfall\nauch nicht ursächlich, Der Angeklagte reagiere von Natur\naus langsam und sei der ungünstigen Lage nicht gewachsen\ngevresen. Ein sicherer Schuldbeweis fehle,\n\n- . j\n\nam\nma -\n\nDieser Gedankengang trägt den Freispruch nicht,\nEr enthäit einen Widerspruch und verkennt das \\resen\nder Fahrlässigkeit.\n\na) Der Widerspruch liegt in folgendem: es ist nicht‘\nfestgestellt, dass die Frischstrombrense versagt hat,\nsondern nur, der Angelilagte habe dies wegen der infolge\ndes Lichtbogens nur schwachen Bremswirkung annahmen dürfen. Das Iendgericht durfte deshalb nicht davon ausgehen,\ndas vorschriftswidrige Belassen des Bremshebels auf der\nNullstellung sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen, Die Stromabnehmerrolle war nach dem zweimaligen\nDurchschalten noch nicht abgesprungen, Hatte das Landgericht an der \"“irksamkeit der Frischstrombremse Zweifel,\nso hätte es sie anhand des technischen Befundes aufklären\nmüssen. Das Urteil ergibt nichts über die etwaige Unaufklärbarkeit dieses Bremszustandes,\n\nb) Zur Frage der Fahrlässigkeit ist zu bemerken: § 66 B\nder AF schreibt unmissverständlich vor, beim Versagen\n(oder vermeintlichen Versagen) ‚ger Strombremse sei auf\nden letzten Bremskontakt zu gehen und gleichzeitig die\nHandbremse zu betätigen, Ts ist unerfindlich, warum der\nAngeklagte dies unterlassen hat, Dass er für einen'zweiten, bei 12 Bremskontakten recht langwierigen Bremsversuch noch \"genügend Zeit und Raum\" hatte,- stellt das\nLandgericht zwar einerseits fest, zieht es ‘aber. andererseits durch die Feststellung wieder in Zweifel,. die\nDunkelheit, und die kleine frostfreie Stelle in der Vorderscheibe hitten dem Angeklagten keine sichere Schätzung\n\n5m\n\nder Streckenlönge und Geschwindigkeit erlaubt. Waren die\nVerhiltnisse aber so ungünstig, dass der Angeklagte nur\nwenig sah und nur unsicher schätzen konnte, wo er sich\nbefand und wie schnell er eigentlich fuhr, so hatte er\nbesonderen Grund zur genauen Befolgung der Fahrvorschrift,\nvon der in einer so hügeligen Stadt wie Stuttgart - der\nAngeklagte ist dort geboren - Leben und Gesundheit vieler\nFahrgäste besonders stark abhängt. Die angeblich unzulängliche Ausbildung des Angeklagten an diesem Wagentyp\nund seine geringe Fehrpraxis können auf diesen Verstoß\nkeinen Einfluss haben, denn § 66 BAF gilt gleichermaßen für Wagen mit wenigen und mit vielen Bremsstufen,\nVerstand sich der Angeklagte auf die Vielstufenschaltung\nnoch nicht genügend, so musste er die Fahrvorschrift schon\nGeshalb peinlich befolgen und es unter allen Umständen\nvermeiden, dass die Geschwindigkeit zu hoch wurde, Dass\netwa besondere Gründe vorgelegen hätten, die dem Angeklagten trotz der besonders ungünstigen Umstände einen\nzweiten Bremsversuch über alle Kontakte und dann das\nFahren auf der Nullstellung erlaubt hätten, ist bisher\nricht dargetan, Schon hierin liegt ein Rechtsfehler, der\nzur Aufhebung nötigt,\n\nc) Lin zweiter tritt hinzu, Das Landgericht stellt fest,\nnach den späteren Versuchen habe ein Bremsweg von etwa\n260 m aus 55 Stdkm zum Anhalten des Zuges mit Sand und °\nHandbremse genügt, Der Angeklagte ist trotzden aufgefahren, obwohl er nach dem Urteil einen längeren Fahrweg\n\nals 260 m zum Bremsen zur Verfügung hatte, Das_Landgericht unterlässt es, sich darüber zu äussern, wieso dies\n\n6-\n\ner\n\nAn\n\nohne Verschulden des Angeklagten möglich war, Hatte es\nZweifel an der Gleichheit der Versuchsbedingungen, so\nmusste es sie aufklären. Ob die Schienenglätte am\nUnfalltage, auf die das Landgericht zu Gunsten des\nAngeklagten Wert zu legen scheint, die Bremsbedingungen wesentlich beeinflusst hat, erörtert das Urteil\nnicht. Das Landgericht wird prüfen müssen, inwieweit\ndas Verhältnis von Weg- und Bremsstrecke beim Beginn\nder Handbremsung etwa zu dem Schluss nötigen, dass der\nAngeklagte die liandbremse zu spät oder zu schwach betätigt habe, Diese Erörterung, die nur neben die oben\nunter a und b erwähnten Uustände tritt, lässt sich\nnicht mit der allgemeinen Bemerkung abtun, es lasse\nsich nicht genügend sicher sagen, dass der Angeklagte -\npflichtwidrig etwas versäumt habe, Die menschliche Erkenntnis muss sich mit dem ihr überhaupt erreichbaren\n\nHichstgrad an Gewissheit begnügen, der als volle Schuld-\n\nüberzeugung zu gelten hat, RGSt 61, 206, Es kommt nur\ndarauf an, ob der erschöpfend aufgeklärte Sachverhalt\njenes llöchstmaß des Erreichbaren an Schuldgewissheit\nrechtfertigt, wobei nur gedachte liöglichkeiten eines\nabweichenden Verlaufs, für deren Gegebensein nach der\n\n\"Sachlage nichts spricht, ausser acht bleiben ‚müssen,\n\nFRI\n\n[2-7\n\nER eaiTeeie\n\nDe TTS\n\nPa an Zr\nes\n\nDie Nichtbeachtung dieser Grundsätze nötigt zur\nZurückverweisung, Die Entscheidung entspricht dem\nAntrage des Oberbundesanwalts,\n\nRichter Dr. ?eetz Mantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-18/1-str-674-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-18/1-str-674-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.767442+00:00"}}