{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-16_1_StR_611_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-16","aktenzeichen":"1 StR 611/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22\n\nAStR „611/51 2525 074\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden lLandwirtschaftsgehilfen Hubert 4 EEE aus\n\nCE EEE, zeboren an. EEE EB in\nVe, Kreis N@W-UEM\n\n(Sachbezeichnung: Ku u.a: )\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom i. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\"als Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Lindau vom\n16. Juli 1951, soweit es den Angeklagten\nMairock betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über äte Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n” Rechts wegen\n\nPr a ep\n\nIE SEAT UEREENTEEHNETTETTTNE. SRG ne TER NEN\nr .\n\noo... . .\n\nIo\n\nwine mit. ante air BEE AUDI ren ar\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, das Verfahren\ngemüss den §§ 206 a, 357 StPQ, durch Beschluss einzustelten, weil kein formgerechter Eröffnungsbeschluss erlassen\nworden sei und es deshalb an einer notwendigen Urteilsvoraussetzung fehle, und diesen Ausspruch auch auf den\nfrüheren Mitangeklagten Kg zu erstrecken, dessen Verurteilung von keiner Seite angefochten ist. Diesem Antrage kann nicht stattgegeben werden. Nach dem Inhalt\nder Akten und den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und der beiden anderen richterlichen Kitglieder der\nStrafkammer kam der Bl 14/15 d.A. befindliche Eröffnungsbeschluss, der'inhaltlich alle wesentlichen lierkmale des\n§ 207 StPO enthält, in der Weise zustande, dass der Vorsitzende den Beschluss am 20. Juni 1951 unterschrieb und\nihn unter Bestimmung der beiden Beisitzer an diese weiterleitete, Ehe sie die Akten vorgelegt erhielten, wurde der\nnur vom Vorsitzenden unterzeichnete \"Eröffnungsbeschluss\"\nder Staatsanwaltschaft zugestellt, die die Ladung des\nAnsekiagten zur Hauptverhandlung veranlasste, Ob der\nAhgeklägte am 26. Juni 1951 mit der Ladung auch eine\"\nAusfertigung des \"Eröffnungsbeschlusses\" zugestellt _\nerhielt, steht nicht fest, Erst am 28. Juni i951 wurde\nder Beschluss den beisitzenden Richtern vorgelegt, die\nihn an diesem Tage abzeichneten und ihm dadurch zustimmten. Nach diesem Zeitpunkt wurde dem Angeklagten kein\nEröffnunigsbeschluss zugestellt.\n\nNimmt man an, dass dem Angeklagten am 26. Juni 1951\n\nmit ‘der Ladung zur Hauptverhandlung auch ein Beschluss\n\nüber die Eröffnung des Hauptverfahrens zugestellt wurde\n\n3\n\n(§ 215 StPO), so ist es allerdings richtig, dass zu diesem\nZeitpunkt noch kein oränungsmössiger Eröffnungsbeschluss\nergangen war, „Denn Über die Eröffnung des Hauptverfahrens\nhatte die Strafkammer des Landgerichts in der- Besetzung\nvon drei Richtern mit Einschluss des’ Vorsitzenden zu entscheiden (§ 203 StPO, § 76 GVG). Zwar brauchte der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens, da die\nVorschrift des § 275 Abs 2 StPO nur für Urteile, nicht\nfür Beschlüsse gilt (RG Rspr 1, 362), nicht notwendig\n\nvon allen drei bei der Beschlussfassung mitwirkenden\nRichtern unterschrieben zu sein. Hier steht jedoch fest,\ndass der dem Angeklagten möglicherweise am 26, Juni 1951\nzugestellte Eröffnungsbeschluss von den beiden beisitzenden Richtern nicht nur nicht unterschrieben war, sondern\nGass ein Beschluss, bei dem sie mitgewirkt hatten, überhaupt noch nicht ergangen war, Dazu kam es erst, als sie\nam 28. Juni 1951 den vom Vorsitzenden unterschriebenen -\nBeschluss, der bis dahin nur die Bedeutung eines Beschlussentwurfs hatte, vorgelegt erhielten und ihm durch .\nAbzeichnung zustimmten. Dieser Beschluss’ enthält den -\n\ngültigen Auftrag an \"die Strafkamner zur Durchführung des ,\n\nHauptverfahrens und zum Erlass des Urteils und bildet.de-'\nrum eine ausreichende Grundlage dafür, Zwar ist er entgegen den $$° 35» 215 StPO dem Angeklagten nicht zugestellt\nworden, Dieser Mangel ist jedoch von der Revision nicht\nserügt worden, Es kann._deshalb dahinstehen, welche Folge\n\n\"der Verfahrensfehler bei rechtzeitiger. Rüge haben würde,\n\nEr ist jedenfalls nicht von der Art, dass er als wesentlicher und von Amts „wegen zu beachtender Verstoss angesehen werden. könnte, der. ‚dem Verfahren und dem Urteijssjede\nGrundlage nimmt, Bei dieser Sachlage braucht auch nicht\n\nAm\n\nDR E SNGESE PIE PR NE PIE En ES\n\n“\n2\n{\nA\n:\n\nSSERT,\n\nPaRLaR\n\nor ee\n.\n\nIls.\n\njr\n\nAce\n\n‚entschieden zu werden, ob der Mangel einer wesentlichen\n\nVerfahrens- oder Urteilsvoraussetzung hätte zur Folge\nhaben müssen, dass das Verfahren hätte eingestellt werden und diese Einstellung auch in Bezug auf den früheren\nNitangeklagten Kg hätte ausgesprochen werden müssen,\nobwohl dessen Verurteilung von keiner Seite durch ein\nRechtsmittel angegriffen ist und dieser Mitangeklagte\ndurch eine — von ihm gar nicht erstrebte - Aufhebung\n\ndes Urteils voraussichtlich nur Nachteile erlitten haben\nwürde.\n\n‘ Das Landgericht ist davon ausgegangen, der Angeklagte ViBD> habe sich von 1940 bis zum 25, März 1951 von\nseinem Stiefvater fortgesetzt im Sinne des § 175 StGB’\nzur Unzucht missbrauchen lassen. Es hat gemäss § 175\nAbs 2 von Strafe abgesehen, Diese Befugnis steht dem\nGericht jedoch nur bei einem Beteiligten zu, der zur\nZeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war.\nDiese Voraussetzung ist nicht gegeben, da der Angeklagte am 21, Februar 1951 einundzwanzig Jahre alt wurde,\nsich aber nach den Feststellungen noch bis zum 25, März\n1951 zur Unzucht missbrauchen liess. Das Ergebnis, 'zu\ndem das Landgericht gelangt ist, lässt sich auch nicht\naus den §§ 2 Abs 3, 15 RJGG begründen, Dabei bedarf die\n\n‚Frage keiner Entscheidung, ob § 15 RJGG überhaupt auf\n\neine fortgesetzte strafbare Handlung anwendbar ist, die\nsich Über mehrere Altersstufen erstreckt, Denn selbst\nwenn man das entgegen der überwiegenden Rechtsineinung\nbejahen wollte, scheidet die Anwendung des § 15’ RJGG\nhier schon deshalb aus, weil nach den Feststellungen\nersichtlich das Schwergewicht nicht bei den in jugend-\n\n tichem Alter begangenen Verfehlungen liegt.\n\nun nn nn en\n\nIE\n\ntn un ont tl\n\nI\n1.\n3\n\nDas Urteil’muss deshalb, soweit es den Angeklagten\nED betrifft; aufgehoben werden.\n\nBei der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch\ndie von ihm bisher ohne jede Gründe bejahte Frage näher\nprüfen müssen, ob, zwischen den einzelnen. Verfehlungen des\nAngeklagten Fortsetzungszusammenhang besteht, Diese Annahne ist im Urteil nur bei dem früheren Mitangeklagten\nOo 7) näher begründet worden, wobei dahinstehen kann, ob\ndort diese Begründung als ausreichend anzusehen ist, Bei\ndem Angeklagten UGB bedurfte die Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs besonders eingehender Begründung,\nweil das Landgericht festgestellt hat, er habe dem Treiben\nseines Stiefvaters in keiner Weise Vorschub geleistet, er”\nhabe es selbst. gar nicht gewollt und habe es nur passiv\nÜber sich ergehen lassen, weil er sich nicht getraut habe,\ngegen seinen Stiefvater aufzubegehren, Mit diesen Feststellungen zur intieren Tatseite lässt sich ‘die Annahne .\neines Vorsatzes, wie, er der fortgesetzten Handlung wesentlich.ist. (vgl BGHSt Bd.1-$S 313)». kaum vereinigen. Sollte\ndie.neue Verhandlung, wie .nach.den bisherigen. Feststellungen\n\n_ anzunehmen ist, dazu führen, dass keine einheitliche... : :\n\nfortgesetzte Handlung, sondern eine Mehrheit von recht-.,\nlich selbständigen Handlungen vorliegt, wird auch jede. . _\nvon ihnen rechtlich selbständig zu würdigen sein. Bei _\nden in jugendlichem Alter begangenen Straftaten wird\n\ndas Landgericht dann die Möglichkeit haben, nech 82\n\nAbs 5 RJGG von Strafe abzusehen, soweit das Verfahren.\ninsoweit nicht schon wegen Verjährung einzustellen ist,\n\ntt\n\n91\n\nBei den vor dem 15. September 1949 liegenden strafbaren Handlungen wird zu prüfen sein, ob nicht das\nStraffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 anzuwenden ist, Bei den weiteren rechtlich selbständigen\nFällen, die vor dem 21, Februar 1951 liegen, kann\n\n§ 175 Abs 2 StGB angewendet werden, Bei den wenigen\ndann noch übrig bleibenden Fällen bedarf es der\nPrüfung, ob nicht nach § 153 StPO zu verfahren ist,\nNeben den aussergewöhnlichen Umständen des Falles,\ndie nach den bisherigen Feststellungen die Schuld\ndes Angeklagten besonders gering und sein Verhalten\nals besonders verzeihlich' erscheinen lassen, wird\nbei der Ausübung des Ermessens nach § 153 Abs 3\nStPO nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass\nder Stiefvater des Angeklagten, der sich an ihm\njahrelang in schamloser Weise vergangen hat, rechtsirrig nicht wegen Vergehens gegen § 175 StGB verurteilt und die naheliegende Frage des Verbrechens\ngegen § 175 a Nr 3 StGB bei ihm nicht geprüft\nworden ist, Es würde in höchstem Maße unbillig\nwirken, wenn der Angeklagte trotz zahlreicher\nGründe, die für eine milde und verständnisvolle\nBeurteilung sprechen, wegen Vergehens gegen § 175\nStGB verurteilt würde, obwohl sein Stiefvater trotz\n\n-7-\n\nhd z -\nFa SE BEE\n. .\n\ngi\n\nungleich grösserer Schuld deswegen nicht verurteilt\nworden ist und dieser Fehler auch nicht mehr berichtigt werden kann, weil das gegen ihn 'ergangene Urteil rechtskräftig geworden ist.\n\nRichter Mantel Dr.Geier\nGlanzmann - Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-16/1-str-611-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-16/1-str-611-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.663233+00:00"}}