{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-10_1_StR_8_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-10","aktenzeichen":"1 StR 8/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2303 028\n\n1. St R 8/51\n\nIm Nemen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\nden Kellner Alex D ED zus S GEEREEEED:.\ndort geboren am ip 1919;\n\nwegen lieineids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSeratspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Hantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmenn\nals beisitzende Lichter,\nBundesanvalt iR\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär un\nals Urkundsbesiiter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n- Urteil des Landgerichts in Stuttgart\nvom 2. ilovember 1950 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des kechts=\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts ve;en\n\n1\n\nII.\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n‚Soweit die Revision die Verfahrensbeschwerde\nerhebt, ist sie unzulässig, weil sie nicht angibt, durch welche Tatsachen das Verfahrensrecht\nverletzt sein soll (§ 344 Abs 2 Satz 2 StTO).\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\n1. Die Verurteilung wegen ileineids nach § 154 HtGB\nist bedenkenfrei. Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte em 25. Juni 1949 vor dem mtsgericht\n\nin Stuttgart den Offenbarungseid nach § 807 ZPO\ngeleistet. In dem Vermösensverzeichris, dessen\nVollständigkeit er beschwvor, het er mit Vissen\nund Willen eine Schadensersatziorderung nicht\naufgeführt, die ihm gegen die Stadt Da vna\ngegen einen gewissen GB zustand und die er im\nFebruar 1949 beim Landgericht in Stuttgart eingeklagt hatte. Dass die Forderung von den Schulänern\nzur Zeit des Offenbarungseids noch bestritten :\nwar, änderte nichts an der Pflicht des Angekla;-\nten, sic im Vermögensverzeichnis anzugeben (RC$t 60,\n37). Der Angeklagte war auch selbst der Überzeusung, dass die !'orderun;; begründet sei. Denach\nist der innere und äussere Tatbestand des lieineids mit Recht bejaht.\n\n2. Dass der Angeklaste, indem er die Forderung\nin das beschworene Vermösensverzeichnis nicht aufnahm, zuzleich ein Vernögsnsstück in der i.bsicht,\nseine Gläubiger zu benac!!teiligen, verheinlicht hat,\n\nrt ee nn ee ”\n\n- 3-\n\nhat die Strafkammer ebenfalls zutreflend be: zündet.\nAuch ihre Feststellung, der Angellagte habe zwischen\nApril und 7. Juni 1949 seine Zahlungen citugestellt,\nist nicht zu beanstanden. Der Anscklaste ist daher\nmit Recht auch eines Verbrechens‘. nach § 239 ibs \\i\nNr 1 KO für schuldig erkannt.\n\n3 Der Angeklagte hat am 21. Juni 1949 seiner\nKutter einen Pcersonenkraftwagen zu Ligentum übertragen, um sie damit für eine Darlehensforderung\nvon 1.C00 Ti oder, wie der Anscklagte annahm, von\n1.300 DM zu befriedigen. Das Fahrzeug hatte, wie\nder Anrieklagte wusste, einen Wert von 2.000 Diie\nDer Angeklagte, dem seine Zehlungsunftthirkeit bekannt var, bezweckte, seine wutter als älteste\nGläubigerin bevorzugt zu befriedigen. Lit kecht\nsieht das Landgericht in diesem Veräalten ein\nVergehen nach § 241 0. Denn die Lutter hatte !einen Anspruch, für ihre Geldforderung durch liergabe\neines kLraftwagens befriedi;t zu werden; auch ist\nQie Annahme des Landgerichts, ihre Forderung sei\nnicht fällig Sewesen, bedenkenfrei (vrl § 609\nBeD). a\n\nLit Recht sieht das Landgericht in der übereignung des TIV an die iutter zuzleich cin Verbrechen nach § 239 Abs 1 ir 1 0. Zwar enthält\njede Cläubigerbezünstigung im Sinne des § 241 XI\nnotwendig zugleich ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken im Sinne des § 239 Abs 1 ir 1 X0.\n\n1\n\n-4-\n\nDer Tatbestand des § 241 KO ist dcher ein - milder\nzu beurteiländer — Sonderfall des § 239 Abs 1. Hr ü\nXO. Deshalb kann, vier den Tatbestand des § 241 erfüllt, wegen derselben Handlung regelmässig nicht\nzugleich auch aus § 239 Abs 1 Hr 1 bestraft werden\n(RGSt 66, 88, 91; 68, 368). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Gläubiger im Übermass bezünstigt,\nd.h. wenn ihm grössere Vermögenswerte zugewvendt\nwerden als es seiner Forderung entspricht. Tut ein\nSchuldner dies in der Absicht, die anlere:. Cläubiger\nzu benachteilisgen, so erfüllt seine Be ;ünstiguni:shandlung wegen des Übermasses zugleich den Tetibestand des § 239 Abs 1 Ur 1 KO (RGSt 6, 94, 96).\nDiese Voraussetzung hat das Landgericht nier zutreffend festgestellt,\n\n4. Die unter 1 und 2 behandelten Straftaten des\nAngeklagten stehen, wie das Leudgericht richtig besründet heat, ir Verhältnis der Tateinheit (vgl RGSt\n64, 42). Auch die unter 3 erörterten Tatbestände\nder Gläubigerbe;;ünstigung und des Beisciteschaffens\neines Vermögensstücks hat der Angekla;;te durch eine\nund dieselbe Handlung erfüllt.\n\nDas Landgericht ist der ileinung, dass die\nsämtlichen Straftaten des Angeklagten durch seine\nZahlurgseiustellung zu einem Verbrechen zus: .ımengefasst würden. Diese Auffassung entspricht der\nstäncigen Rechtsprechung des keichs;crichts. Der\nSenat ist ihr nicht gefolgt, wie er in seinem zur\n\nan\n\n-5.\n\nVeröffentlichung bertimmten Urteil vom 8. :lei\n1951 - 1 Str 171/51 - näher be,;ründet hat. Der\nAngeklagte ist aber durch die Annahne der Verbrechenseinheit nicht beschvert.\n\n5 Das Urteil weist auch sonst, namentlich in\n\nStrafmass, keinen den Angeklagten benachteiliren- t\nden Rechtsirrtum auf. Dem Rechtsmittel muss daher |\nein Lrfolg versa:;t bleiben.\n\nRichter Dr. Peetz lHantel\nDr. Geier Glanzmann\n\n” a uU ı","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-10/1-str-8-51","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-10/1-str-8-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.249729+00:00"}}