{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-10_1_StR_265_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-10","aktenzeichen":"1 StR 265/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2303 022 r\n\n__1_ StR 265/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni. die Wagnermeistersehefrau Pauline DB EEE\ngeb. CME, zevoren am GEMMEEEEED 1556 in Suuimuumiiiiiß ,\n\n2. den Wagnermeister und Landwirt Rudolf B um »\ngeboren am ER 1889 in rim:\n\nbeide wohnhaft in Sinn »\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr. Geier\n\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär RE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt s\n\nDie Revisionen der Angeklagten Pauline und Rudolf\ngegen das Urteil des Landgerichts in Coburg\n\nvom 14. November 1950 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n44\n\n2.\n\nGründen\n\nio Die Angeklagte Pauline DB nat im Jahre 1927 von\nihren “ltern ein kleines Haus mit landwirtschaftlichen Grundstücken in SC erworben. In dem Übergabevertrag räumte\nsie für die Zeit nach dem Tode ihrer &ltern ihrem Bruder Bernherd CE den unentgeltlichen Anspruch auf Wohnung in einem Zimmer des Hauses auf Lebensdauer ein. Sie verpflichtete\nsich ferner, ihm, solange er im Hause lebt, die übliche Hausmannskost und in kranken Tagen Kränkenkost zu verabreichen,\nwogegen er nicht das Recht haben sollte, für etwa von ihm\nverrichtete landwirtschaftliche Arbeiten eine intschädigung\nzu verlangen. Den landwirtschaftlichen Betrieb führt ihr\nEhsmann, der Angeklagte Rudolf Sp; er bebaut auch für\nsich und seine üshefrau die dem Bernhard C@EME durch den\nelterlichen übergabevertrag zugewendeten Grundstücke von\n0,75 na.\n\nBernhard CEEEB ist geisteskrank: er leidet an Schizophrenie. Im Jühre 1931 wurde er durch Beschluss des Bezirksents in St ais gemeingefährlicher Geisteskranker\n‚in die Eeil- und ?flegeanstalt in mp eingewiesen. Ob-\n\nwohl sein Aufenthalt die Tiagnose: der Schizophrenie bestä-\n\ntigt hatte und eine Heilung nicht eingetreten war, wurde er\n\nim Juli 1933 auf Betreiben seiner Angehörigen aus der Anstalt\nprobeweise nach Hause entlassen. Lie Angeklagte Pauline Deu\nunterzeichnete bei seiner Abholung einen Revers, in dem sie sich\n\nu.a. verpflichtete, dafür zu sorgen, dass er bei Verschlimmerung seine\nZustandes sofort der Anstalt wieder zugeführt werde. und die volle\n\n- 3.\n\n3.\n\ninsbesondere zivilrechtliche Haftung für alle Folgen übernahm, die sich aus der vorzeitigen intlassung ergeben könnten. In der Folgezeit wurde CME in Anständen von einigen Wochen und Honaten, zuletzt im Mai 1939, von Fürsorgern\nder Anstalt aufgesucht; Beanstandungen wurden dabei nicht\nerhoben. Im Jahre 1941 erliess der Landrat in St muiuinns\neinen Beschluss, durch den GEM als gemeingefährlicher\nGeisteskranker in die Anstalt in ROEREERERER eingewiesen\nwurde. Auf Vorstellung der Angeklagten Pauline Zu\nwurde der Beschluss nach einigen Tagen wieder aufgehoben.\n\nVon etwa 1946 ab änderten sich die Verhältnisse des\nKranken, bei dem bis dahin verhältnismässig runige Zeiten\nmit Zeiten schwerer Erregungszustände abgewechselt hatten.\nzum schlechteren, Während sein psychischer Zustand immer\ngleichgeblieben war, war sein körperlicher Zustand um diese\nZeit so schlecht geworden, dass er nunnehr fast ständig\ndas Bett hüten musste. Da CB seine Beine im Bett\nständig angezogen hieli, entstand eine Kontraktur der\nbeiden Beine, die sich im Laufe der Zeit derart ver-chlinmerte, dass der Beugewinkel zuletzt 35 bis AO Grad betrug.\n\nIn dieser Zeit seit etwa 1946 wer EB körperlich\nauch sonst völlig verfallen. Schon im Februar 1947 war er\nso schwer krank, dass allgemein mit seinem Ableben gerechnet\nwurde. Zu seiner Pflege zogen die beiden Angeklagten eine\nOrdensschwester zu, die dabei bemerkte, dass die Beine des\nKranken schon \"gekrümmt\" waren, Es war dies das einzige deal,\ndass die Angeklagteneine fremde Person zu seiner ‚Pflege\nbeizogen. Als die Schwester auf die Frage der Zuziehung\neines Arztes zu sprechen kam, wehrte die Angeklagte Pauline\n\n- A-\n\n/V\n\n- 4-\n\nDER mit dem Bemerken ap, der Arzt könne doch nicht helfen\nund habe auch deswegen ausdrücklich schon Besuche abgelehnt.\nDiese Behauptung war unwahr, Wider Erwarten starb der Kranke\ndamals nicht.\n\nAnfangs Februar 1950 kam eine Gesundheitspflegerin des\nStaatlichen Gesundheitsamtes in SCENE zu den Angeklagten, um sich nach dem Kranken umzusehen; sie fand einen völlig\nheruntergekommenen, seinem Ende entgegengehenden ienschen vor.\nDie Angeklagte Pauline BEE, die die Pflegerin nur widerwillig zu dem Kranken gelassen hatte, bemerkte, dass sie bereit\nsei, ihn in einer Anstalt unterzubringen; doch dürfe dies keine Kosten verursachen. sonst trage sie die Last lieber weiter.\nDas Gesundheitsamt veranlasste nunmehr die überführung des Kranken in die Heil- und Pflegesnstalt in Sp Bei der Einlie--\nferung zeigte er das Bild eines echten Schizophrenen im Endstadium des Krankheitsprozesses. Körperlich befand er sich in einem erschütternden Zustand. Er war zum Skelett abgemagert und\nwog noch 30 kg. An den Beinen war die Muskulatur verschwunden;\nsie zeigten die schon erwähnten schweren Kontrakturen, Der kör--\nperliche Zustand war derart, dass der Kranke unter den bisheri--\ngen Verhältnissen unmöglich lange mehr hätte leben können; in\nder Anstalt nahm er in wenigen Wochen um 44 Pfund zu. Die Kontrakturen sind dagegen nicht mehr zu beheben.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht beide\nAngeklagte der gemeinschaftlich begangenen schweren Körperver--\nletzung nach §§ 224, 47 StGB und der gemeinschaftlich begangenen\nVerletzung der Obhutspflicht nach §§ 223 db, 47 StGB schuldig erachtet, sie jedoch wegen Aufzehrung des § 223 b durch § 224 mur\nwegen schwerer Körperverletzung verurteilt und zwar Pauline Ds\n\n. 5-\n\nzur Gefängnisstrafe von 8 Honaten, Rudolf DB zu einer\nsolchen von vier jlonaten.\n\n2. Die Revision der beiden Angeklagten rügt Verfahrens--\nverstösse und Verletzung des sachlichen Rechts,\n\na) Die Verfahrensbeschwerde erblickt Verstösse gegen § 267\nStPO in Folgendem: In den Urteilsgründen seien aus den Akten\ndes Vormundschaftsgerichts betr, die Pflegschaft über Bernhard\nCE nur die Bestellung des Angeklagten Rudolf DB zum\nPfleger, nicht dagegen seine in der Heuptverhandlung verlesenen\nund vorgetragenen Pflegerberichte aus den Jahren 1941 und 1943\nangeführt worden, Auch die Feststellungen, die der Anstalts--\npfleger DEE in seinen in der Hauptverhandlung verlesenen\nBerichten getroffen habe, seien für die Aufklärung des Sachverhalts und die intlastung der beiden Angeklagten so wichtig, ja _\nentscheidend, dass sie als Tatsachen in den Urteilsgründen hät--\nten erwähnt werden müssen, Durch die Unterlassung sei die Sachdarstellung des Urteils lückenhaft und unklar geworden und zwar\nallein zum Nachteil der Angeklagten. Dabei habe das Landgericht\ngegen den Grundsatz verstossen, dass eine Bezugnahme auf Schriftstücke ohne deren Auswertung verboten sei, und weiter gegen\n\nden Grundsatz, dass die Beweistatsachen anzugeben seien,\n\nDie Verfahrensbeschwerde macht ferner geltend, dass das\nLandgericht in der Hauptverhandlung einen für die Beurteilung\ndes Falles sehr wichtigen Pflegerbericht des Angeklagten Rudolf Dip vom 12. Mai 1947 nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht habe, Demit will sie ersichtlich rügen, das\nLandgericht habe die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende\nPflicht zur ärforschung der Wahrheit verletzt,\n\nDie Rügen können keinen Erfolg haben.\n\nV\n\n6 -\n\nNach § 267 Abs 1 StPO müssen die Urteilsgründe nur die\nfür erwiesen erachteten Tatsachen enthalten, in denen die\ngesetzlichen ierkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Dagegen ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass die\nUrteilsgründe auch die Umstände anführen, aus denen der\nBeweis für die Tatsachen gefolgert wird. Hier hat das Landgericht ausführlich und verfahrensrechtlich bedenkenfrei\ndargelegt, in welchen Unterlassungen der beiden Angeklagten\nseit \"mindestens Ende des Jahres 1946\" es die Tatbestände\nder’ §§ 223 Do und 224 StGB gefunden hat. Es hat auch eingehend die Gründe erörtert, aus denen es die Überzeugung von\nder Schuld der beiden Angeklagten gewonnen hat.\n\nAuch die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungs--\npflicht verletzt, ist unbegründet. Es sind keine bestimmten\nUmstände ersichtlich, die das Gericht dazu drängten, den\nPflegerbericht des Angeklagten Rudolf BEE vom 12. Mai\n1947 von Amts wegen zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu\nmachen.\n\nb) Die Sachbeschwerde wendet sich gegen die Ännahme des\nLandgerichts, die beiden Angeklagten hätten ihre Pflicht,\nfür Bernhard CME zu sorgen, böswillig vernachlässigt\nund ihn dadurch en seiner Gesundheit geschädigt, und zwar\nmit der Folge, dass seine beiden Beine gelähmt worden seien,\n\nDas Landgericht hat seine kKeinung wie folgt begründes#:\nDie beiden Angeklagten hätten keinen Arzt für CB zu\nHiife gerufen, obwohl sie klar erkannt hätten, dass sein\nkörperlicher Zustand sich zunehmend verschlechtere. nur\närztliches Singreifen eins Besserung bringen und dem\nKranken das Leben erhalten könne und sie verpflichtet seien,\n\n- 7-\n\nTa\nfür die Rettung des infolge der Geisteskrankheit und der\nkörperlichen Gebrechlichkeit \"wehrlosen\" Anverwandten\nund Hausgenossen etwas zu unternehmen, Die Zuziehung des\nArztes hätten sie aus der richtigen srkenntnis heraus unterlassen, dass der Xranke bei intdeckung seines Zustandes in\neine Anstalt eingewiesen werden würde, Das \"hätten sie aber\nunter allen Umständen vermeiden wollen. Dabei sei allein\ndie Befürchtung eigener materieller Nachteile massgebend gewesen, besonders die Furcht, dass das Grundvermögen des\nKranken, das sie nach seinem alsbald zu erwartenden Tod\nzur srhaltung des Hofes als Ganzen behalten wollten,\nzur Deckung der Anstaltskosten herangezogen würde; auf dieses eigene Vermögen des Kranken hätten sie aber keinerlei\n‚Anspruch gehabt. Dieser Rücksicht auf das eigene Ich und\nden eigenen Vorteil hätten sie gegenüber dem \\iohl des Kranken und den Forderungen des eigenen Gewissens den Vorzug\ngegeben und damit die Fürsorgepflicht böswillig verletzt.\nDurch die Unterlassungen hätten die Angeklagten den Kranken in seiner Gesundheit geschädigt. Denn bei rechtzeitiger Hilfe in einer Anstalt hätten die Kontrakturen der\nBeine sich nicht in derart schwerer Form entwickeln, vielmehr mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit\ndurch Mittel der Orthopädie auch wieder beseitigt werden\nkönnen, Desgleichen hätten sich das Schwinden der Nuskula--\ntur und der auf langandauernder mangelnder Zufuhr von Nahrungsmitteln beruhende allgemeine körperliche Verfall durch\nkünstliche Nahrungsmittelzufuhr vermeiden lassex, wenn der\nKranke wirklich, wie die Angeklagten behaupten, von sich\naus die Nahrung verweigert hätte. Dass der Zustand des Kranken sich ohne die erforderliche ärztliche Behandlung ...\n\n-8-\n\n8 -\n\nimmer weiter verschlechtere, hätten die Angeklagten täglich\nmit eigenen Augen gesehen, Sie hätten hiernach die Gesundheitsschädigung vorsätzlich verursacht mit der - nicht\nnachweisbar gewollten --Folge, dass der Kranke an seinen\nBeinen gelähmt worden sei,\n\nDie kevisien bringt hiergegen im wesentlichen vor;\nDas Landgericht habe die Erfahrungssätze verletzt. dass\ndie bäuerliche Bevölkerung in ihren geistig primitiven Verhältnissen das fortschreitende Siechtum eines Kranken sehr häufig als schicksalsgegeben und gottgewollt ansehe und deshalb,\nwie auch um den Bestand des Besitztums im Interesse der Nachkommen nicht zu gefährden, von der Zuziehung eines Arztes\nabsehe, selbst dann, wenn es sich um die eigene Person handle. So sei es auch hier gewesen; die beiden Angeklagten hät.\nten die Beinkontrakturen und den sonstigen körperlichen Verfall bei dem Kranken als eine natürliche, schicksalsgegebene\nund gottgewollte Fortentwicklung seines Leidens betrachtet,\nVon einer Rückschaffung des Kranken in die Anstalt in\nKu hätten sie auch abgesehen, weil dies dem\nWillen des verstorbenen Vaters, sowie der eigenen Einstellung des Kranken entsprochen habe und weil sie selbst\nder - irrigen - ileinung gewesen seien, nicht nur mit dem\nGrundvermögen des Kranken, sondern auch mit dem eigenen\nBesitz für die Anstaltskosten aufkommen zu müssen. Vor\naller hätten sie aber nicht gewusst, dass die häusliche\nPflege des xranken olme ärztliche Hilfe ungenügend und\neine klinische Behandlung für ihn möglich sei. Wenn schon\ndie Ärzte und Pfleger der Anstalt in Tip auf Grund\nihrer Beobachtungen bei den Besuchen bis 1939, die im\nFebruar 1947 zur Pflege des Kranken zugezogene Schwester\n\n- 9.\n\nauf Grund ihrer Wahrnehmungen und der Anstaltsarzi\nDr. NED auf Grund der Hitteilung des Bürgermeisters.\ndass der Kranke nur noch 50 Pfund wiege, nichts unter -\nnommen hätten, könne mean den Angeklagten nicht die bessere\nBinsicht über den körperlichen Zustand des Kranken und die\nMöglichkeit ärztlicher Hilfe zutrauen, ohne gegen die Denkgesetze und die allgemeine Erfahrung zu verstossen, Überdies nabedas Landgericht den allgemeinen und medizinischen\nErfahrungssatz übersehen, dass die Abstumpfung und Gewöhnung\ndurch eine jahrelange Pflege Veränderungen an dem Pflegling\nnicht zum Bewusstsein kommen liessen, Hiernach hätten die\neen weder ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kranken\nerrechnen Gesundheitszustandes bewusst und gewollt verursacht. Zu alledem sei es auch nicht ausreichend nachgewiesen,\ndass die Pchädigungen des Kranken bei einer Anstaltspflege\nhätten vermieden werden können. Seine Abmagerung sci durch\nkünstliche Ernährung nur dann zu verhüten gewesen, wenn er\ninfolge Wahnideen längere Zeit die Nahrungsaufnahme verweigert hätte, Auch die künstliche srnährung hätte jedoch\nnichts genützi, wenn, wie dies möglich, aber wohl kaum nachprüfbar wäre, die Darmtätigkeit auf schizophrener Grundlage\ngestört gewesen wäre, Ebensowenig sei sicher, dass die Kon-\n'trakturen der Beine hätten vermieden werden können, da solche nach ärztlicher Erfahrung schon nach kurzer Zeit eintreten könnten.\n\nAlle diese und sonstigen Angriffe scheitern an den vom\nLandgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Aufgaben getrof--\nfenen, zu einem grossen Teil auch auf die eigenen Angaben der\nbeiden Angeklagten gestützten Feststellungen, die nach keiner\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nRichtung hin einen Verstoss gegen die \"Gesetze des -enkens,\nder Erfahrung und der medizinischen Wissenschaft\" oder einen\nsonstigen Rechtsfehler erkennen lassen,\n\nDass die beiden “ngeklagten im Sinne des § 223 b StGB\ndie Rechtspflicht hatten, für ihren infolge seiner Geisteskrankheit und seiner in den letzten Jahren hinzukomnenden\nkörperlichen Gebrechlichkeit wehrlosen Anverwandten und\nHausgenossen Bernhard GB zu sorgen, und sich dieser\nVerpflichtung bewusst waren, legt das Urteil bedenkenfrei\ndar.\n\nDie Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten\n\nihre Fürsorgepfiicht vorsätzlich vernachlässigt, wird durch\ndie zum Teil auf Grund der eigenen Einlassungen der Angeklagten\ngetroffenen Feststellungen getragen, Danach waren sie sich\ndurchaus darüber im klaren, dass nur !ürz$liches Zöingreifen\n\nbei dem Kranken eine Besserung des vonihmen. erkannten langramen körperlichen Verfallprozesses herbeiführen könne und\n\nsie auf Grund ihrer Fürsorgepflicht zur Beiziehung eines\nArztes verpflichtet seien, haken aber aus Furcht vor eigenen\nmateriellen Nachteilen die Zuziehung unterlassen, Dieser klaren Feststellung gegenüber kann die Revision nicht mit der\nBehauptung durchdringen. die Angeklagten hätten die Verschlechterung in dem körperlichen Zustand des Kranken als eine \"natürliche, schicksalsgegebene und gottgewollte Fortentwicklung\nseines Leidens\" betrachtet und überdies nicht gewusst, dass\n\ndie häusliche Pflege des Kranken ungenügend und eine klinische Behendlung für ihn möglich sei. Erfahrungen der behaupte--\nten Art über das Denken. und die Gepflogenheiten bäuerlicher\nKreise können keine allgemeine Gültigkeit beanspruchen, was\n\n- 11 -\n\nIle.\n\ndie Voraussetzung für einen das Gericht bindenden Erfahrungssatz ist. Pehl gebt auch die Berufung darauf, dass die Ärzte\nund Pfleger der Anstalt in KW. die Schwester und der\nAnstaltsarzt Dr. MC nichts unternommen hätten, Soweit\n\nes sich um die\"Untätigkeit\" der Ärzte und Pfleger bis 1939\nhandelt, übersieht die Revision, dass sich der körperliche\nzustand des Kranken nach ler Feststeilung des Landgerichts\nerst seit 1946, langsam steigend, verschlechtert hat, Hin--\nsichtlich der Schwester hat das Landgericht zutreffend erwogen, dass demals (Februar 1947) die Krankheitserscheinungen noch längst nicht so ausgeprägt gewesen sein könnten\n\nals in späterer Zeit und dass die Schwester sich gerade\ndurch die unwehre Behauptung der Angeklagten Pauline Deu:\nder Arzt lehne Besuche bei dem Kranken ab, von weiteren\nMassnahmen habe abhalten lassen. Warum der nicht zur Hauptver--\nhandlung geladene Dr. Mill. der im August 1949 den Kran--\nken vergebens besuchen wollte, nichts weiteres unternahm, hat\ndas Landgericht dahingestellt bleiben lassen, weil sein dame--\nliges Vorhaben den beiden Angeklagten erst in der Hauptverhandlung bekannt wurde und deshalb seine Untätigkeit nicht\nfür ihr eigenes Verhalten ursächlich gewesen sei. Den Gründen seiner Untätigkeit brauchte das Gericht angesichts der\nsonstigen Feststellungen in der Tat keine Bedeutung für die\nhier massgebende Frage beizumessen, ob die beiden Angeklagten sich bewusst waren, dass ärztliche Behandlung des langsamen körperlichen Verfalles bei dem Kranken möglich sei.\n\nund nicht etwa aus Unkenntnis hierüber von der Beiziehung\neines Arztes abgesehen haben. Zu Unrecht beruft sich die\n‚Revision ferner auf einen \"Erfahrungssatz\", die Gewöhnung an\n\n- 12 -\n\n‚v\n\neine jahrelange Pflege stumpfe den Blick für körperliche Veränderungen des Pfleglings ab; sie beachtet dabei nicht, dass\ndie Feststellung des Landgerichts, \"die beiden Angeklagten\nhätten den langsamen Verfallsprozess des Kranken im täglichen Umgang mit ihm sich entwickeln sehen\", mit ihren eigenen\nAngaben übereinstimmt,\n\nAuch die Darlegungen des Urteils, dass die beiden Angeklagten böswillig im Sinne des § 223 pn StGB gehandelt haben,\nkönnen nicht beanstandet werden, Böswillig handelt, wer seine\nFürsorgepflicht, obwohl er sie kennt, aus einen verwerflichen\nBeweggrunde vernachlässigt. z.B. aus Ligennutz oder Gewissenlosigkeit (R6St 72, 118; 73, 389). Das Landgericht hat bei\n\nbeiden Angeklagten die verwerfliche Triebkraft zu ihrem Verhalten\n' darin gesehen, dass sie geldlichen Interessen gegenüber dem\n- Wohl des Kranken und den Forderungen des eigenen Gewissens\n\nden Vorzug gaben, besonders ihrem Streben, die dem Kranken\ngehörenden Grundstücke auch nach seinem alsbald zu erwartenden\nTod \"zur Srhaltung des Hofes als Ganzen\" behalten zu können,\nAls bezeichnend hierfür hat es die ärklärung der Angeklagten\nPauline BEEEEM in der Hauptverhandlung erwähnt, \"man dürfe\ndie Fahne der Humanität nicht allzu hoch schwingen\". Unbeachtlich ist auch hier der Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen, Sie lassen lieinen Rechtsfehler erkennen\nund sind daher für das Reyisionsgericht bindend,\n\nDas gilt auch für den sinwand, es sei nicht ausreichend\nfestgestellt, dass die Schädigungen des Aranken bei einer Anstaltspflege hätten vermieden werden können, Das Landgericht\nhat ale Überzeugung gewonnen, das Entstehen von Kontrakturen\n\n- 13 -\n\nlasse sich bei Anstaltsbehandlung so gut wie immer vermeiden,\nvor allem aber liessen sie sich in früherem Stadium mit einer\nan Sicherheit zgrenzenden Wehrscheinlichkeit durch die Mittel\nder Orthopädie beseitigengebenso wären der kuskelschwund und\nder völlige körperliche Verfall bei ärztlicher Fürsorge nicht\noder nicht in dieser Schwere eingetreten. Diese Feststellungen,\ndie sich auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen\nstützen, sind der Prüfung des Revisionsgerichts entzogen. Hiernach rechtfertigt sich die Annahme des Jandgerichts, dass die\nbeiden Angeklagten durch ihr Verhalten die allmähliche Verschlechterung in dem körperlichen Zustand des Kranken verursacht. ihn also im Sinne des § 223 b StGB an der Gesundheit\ngeschädigt heben. Nach den Urteilsfeststellungen wussten die\n\nbeiden Angeklagten, dass sich der körperliche Zustand des\nKranken bei der nur häuslichen Pflege, ohne äie gebotene\n\närztliche Abhilfe imrer weiter verschlechtere; damit ist\nauch der Vorsatz der Gesundheitsschädigung bei ihnen dargetan. Schliesslich ist auch festgestellt, dass die vorsätzliche Gesundheitsschädigung die Lähmung des Kranken im Sinne\ndes § 224 StGB zur Folge gehabt hat,\n\nDass das Landgericht die beiden Angeklagten als Nittäter\nbetrachtet hat, begegnet keinen Bedenken. Zutreffend hat es\nauch angenommen, dass das Vergehen nach § 223 d StGB durch das\nVerbrechen nach § 224 StGB aufgezehrt wird (R6St 70, 357).\nDass das Urteil trotzdem den Sachverhalt nicht nur unter dem\nGesichtspunkt des § 224, sondern auch unter dem des § 223 » gewürdigt hat, wer rechtlich geboten (RG in DJ 1939, 1085).\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nAuch im Strafausspruch und in seiner Begründung sind\nkeine Rechtsfehler zu erkennen,\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten sind daher unbegründet und müssen verworfen werden,\n\nRichter, Dr. Peetz Nantel\n\nmit dem Vermerk, dass\nBundesrichter Glanzmann\ndurch Urlaub verhindert ist,\nseine Unterschrift beizufügen.\n\nDr. Geier\n\niv\n\nee rn\n\noe amt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-10/1-str-265-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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