{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-10_1_StR_253_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-10","aktenzeichen":"1 StR 253/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2303 018\n\ni\n\nı 253/51\n\nIm Kemen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\nden früheren Haurtichrer Otto S EB zus I:\ngeboren am EEE 1595 in SCHBP,\n\nwegen Landfriedei,sbruch,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzuns; vom 10. Juli 1951, an der teilgenomnen habens\n\nSemutsprüsident Richter\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt >\nals Vertreter der Bundesamtwaltschaft,\nJustizobersekretär (muB\nals Urkundsbesuter der Gesckhüftestelle,\n\n. für Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen des Urteil\ndes Landgerichts in Schweinfurt vom 4. Januar\n1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. '\n\nVon Rechts wegen\n\nI, Das Landgericht hatte den Angeklagten am 25. Oktober 1949 wegen eines Versehens des Landfriedensbruchs\nzu einer Gefüngnisetrafe von 5 Lonaten verurteilt.\n\nDas Oberlandesgericht in Bamberg hob auf die\nRevision des Angellagten durch Beschluss von. 28. September 1950 das, Urteil unter Aufrechterhaltung der\ntatsächlichen Feststellungen auf und verwies die Sache\ninso.cit zur anderweiten Verhandlung und üntscheidung\nan das Landgericht zurück.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nunmehr\nwegen des im Urteil vom 25. Oktober 1949 festsestellten\nLandiriedensbruchs zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt\nund 8 lionate der erlittenen Lagerhaft auf die Strafe\nengercchnet,\n\nIl. Die Revision beantragt, das Urteil aufzuheben\nund das Verfahren einzustellen. Sie rügt die Verletzung\ndes sachlichen und des Verfahrensrechts.\n\n1) Die wnfassendste Lüge geht dahin, das Landgericht lege zu Unrecht den Schuldspruch des ersten\nUrteils zu Grunde, wie auch dus der Fausung der Urteilsformel hervorgehe. Der Beschluss des Oberlandesgerichts habe ausser den tatsächlichen Feststellungen\nalle anderen Urteilselemente, insbesondere auch den\nSchuldaussyruch aufgehoben. \"\n\nDie :ü,e ist unbegründet.\nDas Oberlendesgericht hat die tatsächlichen Feststellungen eufrecht erhalten, und zwar im vollen Um-\n\n4\n\n- 3.\n\nfang, also auch soweit sie die innere Tatseite\nbetrefien. Es hat aucgeführt, sachlichrechtlich\nsei die Anwendung des § 125 Abs 1. StGB nicht zu\nbeanstanden. Dagegen äusserte es Bedenken gegen\ndie Ausführungen des Lendgerichts zur Anwendbarkeit des bayrischen Gesetzes ir 22 zur Ahndung\nnutionalsozialistischer Straftaten. Das Oberlandesgericht fasste seine Darlegun,;en wie folgt\nzusemnens \"Es ist . daher,. da das kevisionsgericht noch richt endgültig entscheiden kenn, der\nStrafkemmer Gelegenheit zu geben, die noch ausstehenden, sowie allenfalls ilr weiter erforderlich erscheinenden Feststellungen zu treffen und sodann\nan Iund derselben und aller in Betrecht kommender\nGesicitspunkte erneut die Trage zu überprüfen,\n\nob der Angeklagte heute noch einer kriminellen\nBestrafung zugeführt werden solle. Zu diesem\n\nZwecke ist das Urteil unter Äufrechterheltung der\nbisher getroffenen tatsächlichen Festetellungen\n\nim Falle des Angeklagten SM aufzuheben. \"\n\ndas Landgericht ist in der neuen Hauntverhendlung davon aussesungen, es seien rechtskräftig\nalle jlerkmale defür festgestellt, duss der Angeklagte sich cines Vergschens des Landfriedensbruchs\nnach § 125 Abs 1 8tGB schuldiggemacht hat; es\nhabe nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erneut zu prüfen, ob der Angeklagte heute\nnoch einer Bestrafung zuzuführen sei, d.h. ob die\n\n4.\n\nvom Oberlandesgericht bestätigten Schuldfeststellungen auch zu einem urteilsmässigen Schuldausspruch erhoben werden sollen, und bejahenden-Talls einen neuen Strafausspruch zu treffen. Gegen\ndiese Ausle;ung des Beschlusses des Oberlandesgerichts bestehen keine Bedenken. An sie hat sich\ndas Landgericht gehalten. Die Anwendbarkeit des\nGesetzes Ir 22 gehörte nicht zur Schuläfrage, sondern bildete eine Urteilsvoraüssetzung.\n\n2) Die kevision rügt' zwar euch eine Verletzung\n\ndes § 358 Abs 1 StPO. Das Landgericht habe die Bindung an die vom Revisionsgericht zum Ausdruck gebrachte nechtsauffassung ausser Acht jelassen. Es\n\nhabe keine Feststellungen getroffen, dass das\nöffentliche Interesse gerade an der Tat des Angeklagten noch vorhanden sei; ein öffentliches Interesse\nen der Verfolgung dieser Vorgänge im allgemeinen\nreiche nickt aus.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Das Oberlandessericht hatte ausgeführt, die Entscheiduns darüber, ob Grundsätze der Gerechtickeit die nachträgliche Sthne verlangen, müsse für jeden Teilnehmer nach dem Grad seiner Schuld, nach dem Nass\nseiner Beteiligung und nach allen sonst bedeutungsvollen Umständen getroffen werden. Von dieser Rechtsauffassung ist das Landgericht bei der neuen Entscheidung ausgesangen, wie die einrjehende Urteilsbesründung. zeigt.\n\n-5.\n\n3) Die rechtliche 3eurteilung lässt auch im\nübrigen keinen Irrtum erkennen. Das gilt auch für\ndie Strafzumessungsgründe.\n\nIII. Die Revision ist somit unbegründet und daher\nzu verwerfen.\n\nDer Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nDr. Geier Glanzmenn\n\nnenn.\n\nu.\n\nER par 25 SER “.\nII Den","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-10/1-str-253-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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