{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-10_1_StR_207_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-10","aktenzeichen":"1 StR 207/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IK\n\nDE} vi\n\n2503 002\n\nIn. Nanen des Volkos\n\nIn der Strefsache\ngegen\n\nden lisschinonschlosser udrig 5 EEE aus >\niors £cboren ar EB 1915, z.3t. in der Strafanstalt\nEEE in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefäürlicher Körperverletzung u.&\n\nhat der 1. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der\noitzung vom 10. Juli 1951, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz,\nBurdesrichter icntel,\nSundesrichter Dr. Geier,\nDundesrichter Glanzmann\nals beisitzende ichter,\nBundesanvalt m\ne1s Vertreter der Dundesinveltschaft,\nJustizobersekretär um\nels Urkundsbesnter der Geschäfisstelle,\n\nfür Recht erkarnt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanvaltschaft und des Angeklagten wird dass Urteil des Schwurgerichts in Zireibrücken\nvon 20. Deze:!ber 1950, soweit der iÄngeiileste wegen Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens (§ 49& StGB) in\nswei züllen vezurtcilt worden ist, nit «en ihn zugrunde\nliegenden Feststellungen sowie hinsichtlich ler Gesamtstrefe aufgehoben. In diesen Unfenge wird die Sache zu\nneuer Verharalung und ntscheiäung, auch über Cie kosten\ncr Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesens\nIn übrigen worden beide Revisionen verworfen.\n\nVon liechis wegen\n\nLa\n\nD\n\nes:\n\nerü\n\n——\n\n1a,\n\nDer Angeklagte geriet als Sanitätsoberfeldwebel einer Pan:\nzereinheit am Ende des Krieges in jugoslawische Gefangen:\nschaft und befand sich von Juli/kugust 1945 bis Juli 1946\nin dem Gefangenenlager Sup: Die Bedingungen, unter denen\ndie in diesen K:ger untergebrachten deutschen Kriegsge--\nfengenen leben mucsten, waren vor allem im Anfang ausserordentlich schlecht, Ungenügend ernährt und bekleidet, erkrankten\nviele und starben, Zudem waren sie den Lcunen und (uälereien\ndes hasserfüllten Bewachungspersonals gusgesetzt, das aus\nshemeligen Pertisanen bestand. Dem Angeklagten gelenz es,\n\nsich in diesen Luger eine Sonderstellung zu verschaffen,\n\nohne dass er in der von der jugoslawischen Lagerführung\neirgesetzten deutschen Legerleitung einen besonderen Posten\nbekleidete. Diese Stellung sicherte ihm einen weitreichenden\nEinfluss auf den jugoslawischen Lagerkomrandanten und den\n\nKommissar. Durch rohesyrücksichtsloses Auftreten gegenüber\nseinct. deutschen Kemeraden, durch ihre Bespitzelung und\naurch Angebercien wurde er für seine deutschenKrmeraden\nzum gefürchtetstenund bestgehassten Kann. Die Ausschreitungen und übergriffe, die er sich in dieser Zeit nach\n\nder Überzeugung des Schwurgerichts zu schulden kommen\nliess, hx..t er rechtlich in einzelnen, wie folgt, beurteilt:\n\nin 13 Fällen als einfache Körperverletzung (§ 223 StGB),\nin 11 Fällen als gefährliche Körperverletzung’ (§ 223 a StGB),\n\nin 2 F&llen als wötigung (§ 240 StcB),\n\nin 2 Fällen als Bedrohung (§ 241. StGB),\n\nin 2 Fällen als Unterschlagung (§ 246 StGB),\n\nin 1 Falle als versuchte ürpressung (§§ 253, 43 StGB),\n\nin 2 Fäl..eı als Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens\n\n(§ 49a StGB).\n\nu\n\nBu Br\n\nIIo Diese rechtliche Würdigung zeigt mit Ausnahme der bei-Gen Fäile der Auffloräerung zu cinem Verbrechen lkcinen Dechtsfeh.:\nler. Insoweit wird der Sckuldspruch in allen Tällen durch die\nFeststellungen getragen und auch die Strafzumessungsgründe\nenthaiten keinen ion Destand des Urteils geführdenden Acchtsfchler. Die Angriffe, die die «evision des Angeklagten dage-\n\ngen richtet, bewegen sich ausschliesslich auf dcn der fNachprüfung in diesen Rechtszsuge entzogenen tatsächlichen Gebiet.\nSic erschöpfen cich in den Vorbringen, das Schwmirgcricht hätte\nZeugen, die es. für glaubwürdig gehalten habe, nicht glauben\n@ürfen. Diese Beschwerde ist unzulässig, da mit ihr kein techtsfehler beheuntet wird, auf den die Xevision allein gestützt\nvcrden kann‘\\§ 337 St£0).\n\nUnbegründet ist auch die von der Revision der Staatsanwaltscheit erhobene Rüge, das Sckwurgericht hätte Gas Verhalven des Angelrrlasten auch unter Gen Gesichtspunl:t des Verbrecliens gegen dic iicnschlichicit genäss Art II I c inc 10\nbeurteilen rüsten. Des Schwurgcericht hat das nit der Begründung\nübgciehnt, dass Ges KRGC 10 nack einhelliger Auffassung nur\nauf solche Verbrechen enwendber sei, dic als Ausfluss der\nnationelsozirlistischen Gewalt- und Willlürherrschaft und\nim Zusarmenhang mit ihr verübt worden scien und dass Ciese\nVoraussetzungen zu? die Lundlun;en des Angeillagten nicht zutrüfen. Das Schwurgericht hat seine Nechtsauffassung ausführlich in einer ‘leise begründet, die nirgenäs einen licchtsirrtur enthält.\n\n-4-\n\nDie Revision der Stantsenwaltschaft macht weiter\ngeltend, das Schrurzericht habe den Angeklagten nur in\n24 »üllen wegen einfacher oder gefährlicher \\_örperverletzung verurteilt, ihn im übrigen aber freigesprochen,\nob:chl sich in der Hauptverhandlung sichere Anzeichen\ndafür ergeben hütten, Gsss der Ingexlagte auch noch in\nzahlrcichen anderen Fällen Xaneraden misshandelt habe,\nwenn auch diese Fälle im einzelnen nicht vollständig hätten geklärt .serden \\önnen. Dieses Verfahren weräe den Verschulden des anceliilasten nicht gerecht. Das Schwurzericht\nhebe festgestellt, dass das Gesamtverhalten des AÄnscllagven cuf einer einheitlichen chareliterlichker Grundhaltung\nberuhe. In solchen Tüllen sci cs geboten, trotz der Höchstpereönlichliicit des verletzien techisputes entweder eine\nfortgesetzte Nenilung oder cin Samzelverbrechen anzunchmen, das euch die richt in cllen Zinzelheiten meklärten\nPölle unfasse,. Bur wenn nan die Verurteilung in einer\n\"unbestimnten Viclzahl von Füllen\" für zuläcsi,; halte,\n-önane vermieden werden, dass nur ein kleiner Bruchteil\nder sirklich begansenen Strafteten erfasst werde.\n\nAuch diese Tiüge der Verletzung der §§ 73, 74 StGB ist\nunbegründet. Der Scnat hat sich schon nchrfach gegen die\nvon der fevision vertretene Rcchtsauffassung sewandt (vgl.\n\ns zur Veröffentlichung bestimmte Urteil von 5. Juni 1951\n- 1 StR 129/51). Die wenigen fülle, in denen Jecktsprechung\nund Wissenschaft es Zür zcboten gehalten heben, eine lichrheit von Üillensbetätigungen rechtlich zu einer einheitlichen Handlung zusem:enzufassen, bedürfen nack den Zrfahrun-\n\ngen der Praxis cher der Einschränkung als dcr Erweiterung.\n\n- 5.\n\n-5.\n\nDie zechtsprechung hat es bisher stets abgelehnt, cine\n„ehrheit von Willensbetätigungen nur deshalb rechtlich\nzu eincr Zinhcit zusaizicnzufassen, weil sie auf dersel-\n\nben chareiterlici.en Lrunähaltung des Tüters boruhen.\n\n„ren ist Tostzuikelten. Zu Unrecht beruft sich die Hcvision der Syeatsanvueltschaft darauf, dass die Rechtsprechung für Filllc der Anstaltstötungen zur Annahme\n\ncines ncucn LetfrilTes cines cinheitlichen liassenverbrechens\nselangt sci. gene Hccntsprechung wendte vielmehr nur den\nGen deutschen Strafrecht zeit jeher gelüufigen Begriff\n\nder natürlichen Jandlungscinheit auf Sachverhalte en.\n\nin denen verentwortliche Urheber und Leiter eines verbrecherischen Unternekrrens äurch einen Befehl oder eine\nweisung einen Geonsen Verlolgungsapyarat in Zewegung Sei2zten, und beurteilten sie nur wegen dieser besonderen Sachlage den allgemeinen Grundsätzen entsprechend &äuch dann\n\nals cine Tandlung, wenn sie eine llehrschl von Aurführungshendlungen zun Schaden zahlreicher O»fer zur Folsc hatten\n{vos OGISt Id.i 8.321, 342, Bde 2 S. 117, 134 vrd S. 312 und 316).\nZu dieser rechtlicken Betrachtung braucht hier nickt in ceinselnen Stellung zcenoräicn zu weräüen, da jene Voraussetzungen\nhier nicht segceben sind. 25 lcg jedenfalls nicht im Sinne\nGicser zechtspyrechung, für den Bereich des deutscken Straf- .\nrechts cen Derriif der natürlichen Handlungseinheit zu erzeiten. Die Einzelheiten der zevisioncbezrünäung zeigen\nselbst den Grund, der einer solchen Zrweiterung entgegensteht.\nSie birgt die Gefahr in sick, dass sich der lichter bei der\nWürdigung des Umfanges der Schuld oder der Schvcre der Tat\n\n- 6 -\n\nvon dem festen Boden der richierlichen Überzeugung entfern# und von einer in ihren Grenzen unklaren Gesamtvorstellung beeinflussen lässt, während er Schuldspruch und Strale\nfür jede einzelne den Urteil zugrunde gelegte Handlung\n\nnur auf bestimmte Tatsachen stützen darf, für deren jede\n\ner die an volle Gewissheit grensende Überzeugung gewonnen\nhaben muss, dass sie wir!ilich Geschehen ist. Die von Schwurcericht unter Ausscheidung der nicht hinreichend geiilärten\nFälle angenommene Tatmehrheit entspricht also allein dem\nGesetz und den in ihm verkörperten rechtsstaatlichen Gedanken Ger Rechtssicherheit.\n\nIII: ficht frei von llechtsirrtum ist degegen die Auffassung\ndes Schrurgerichts ‚soweit es ziiej Anklagefülle als Aufforderunger\nzur Beschung eines Verbrechens (§ 49 a StGB) beurteilt. Es\nhält insoweit folgendes für erwiesen:\n\nIm Herbst 1945 vnrden drei deutsche Lriegsgerangene\ndabci erteppt, wie sie.sich in der Umgebung des Lagers\nvon der Landbevöll:crung Lebencnittel beschsffen wollten,\nwas streng verboten war. Im Juni 1946 versuchten zwei\nGefangene zu entfliehen, verloren aber beim Durchschwimnen\neines Flusses ihre leider und mussten daher die Flucht\naufgeben. Schon euf dem Rückweg wurden sie von ?osven\nwieder ergriffen und unter schweren \\üsshandlungen ins\nLager gebracht, wo sich die iiochandlungen fortsetzten.\nIn beiden Fällen liess die Lagerleitung allc im Lager ber\nZindlichen Kriegsgefangenen zusamuenrufen und an sie die\nFrage stellen, wie dic Zrgriffenen bestraft werden sollten.\nT\n\nIn beiden Füllen schlug der Ingeklagte in Gegenwart des\nhagerkoniandanten oder ces Kormmiissars vor, cie zu crschiessen. EG bestend lie ernsthufte Gefehr, dass dic Lagerleitung cio Anregung telolgte,. Des Gecchah zwar nicht, die\nAuffcrderungen „sren cber vom Angeklagten in beiden Füllen\nernst gemeint,\n\nzechtlich het cas Schwurgericht Gieses Tcrhelten, wie folgt,\ngewürdigt:\n\nDie Taten, zu denen der Anceklagte in beiden Fällen\neufzcfordert :.abe, wären im Falle ihrer Verwirklichung\nVerbrechen in Sinne dos § 1 StC3 gewesen, und swar entweder\nord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StCB). Deshalb sei\nin briden Füllen I 49 a Abo. 1 StGB verletzt, der in der\n‚assung der VO von 29, Tiai 1943 enzuwenden czci. Jede der\nbeiden Aufforüerungen sci cine Landlung, durch die dieselbe\nVorschrift dcs § 49 a StGB stets mehrmalo verlatst worden sci,\n„eil jede „ullorderung die rechtswidrige Tötung melirerer Personen zum Coserstund ccheb5 habe. Die ütrefo kat das Schmirgericht den § 49 a St63 a.7. entnommen, weil Sperrvorschriften des\nJesatzungcerechts, vor allen AAR Er. 1 Zifler 8 b, die Anven-Gung der verschärften Strafdrohung des § 49 a StCB n.P.\nauch jetzt noch ausschlössen,da sie zur Zeit der Üc.ten salten.\n\nden Schwurzrericht iot darin suzustirmen, dass die ınwenuung des § 49 a StGB n.?. keinen rechtlichen Bedenken\nbegegnet (BGHSt Bd. 1 S. 59). Zutreffenä het das Schvurgezicht zuch argenomien, dass in den Verhalten dos Angcklasten eine Aufforderung im Sinne des 9 49 a Abo. 1 StGB lie-\n\n-8-\n\n-B-\n\nce. Denn seine „orsc enthielten nach der rechtlich bedenkenfreien /.nnakre des Schwurgserichts dic an den jugoslawischen\nLagerkorzardenten oder den \\.ommissar Gcrichtcte «undgebung\ndes Willens, cie sollten dic ersriffenen sriegsgefangenen\nerschiessen. Derit sollte, wio im Urteil fostgextellt ist,\nihr üntscklucs Gcreckt oder mindestens bestärkt werden.\n\nDess euch in einen kat eine Aufforderung licgen kann, ist\n\nin der Rochtspreckung anerkennt (R6St Ba. 53 S. 3515 Bd. 57\nS. 171). Dass Ger Angelilagte auf den Kormandenten und den\nLorrisser grossen Zinfluss hatte und deher cuch sein blosser\n„at ein wirisanos “ittcl der Sinvirkung auf ihren üntschluss\nwer, ist eusreickend dargelegt. Das Schwurgericht hat auch\nrit Recht jede Auflordcrung rechtlich als eine Handlung engesehen, weil sie auch in natürlichen sinne cine Kundlung\nbildet.\n\näs durfte jedoch nicht unentschieden lussen, ob die\nsirulbere Lenälung als Lord oder als Totschlag beurteilt\nverden müsste, wenn sie nack dem Willen und der Vorstellung\ndcs angcilegien baguengen orien würe. Ss hätte deshalb Yeststellungen nach der Nichtung treffen miscen, ob nach den Vorstellungen des Angeklagten die Tat, zu der er aufforierte,\näic Kerkmale des iorües (§ 211 StGB) oder diejenigen des\nTotschlags (5 212 StGB ) aufgewiesen hätte. Da die Tat\nauch nicht teilweise aupgeführt surde, kan cs sllein darauf\nan, wie der Angeklagte sic sich vorstellte und sie wollte\n(vgl. Urteil des Scnats von 24. April 1951 - 1 StR 150/51).\nE83 ver: desäelb namentlich zu nrüfen, ob sich der angelilagte\neine grausane Tötung ocor eine Tötung aus nicdrigen Beveggrün-\n\n- 9.\n\nden vorstellte, Der: Annahme der Grausamkeit würde nicht\nentgegenstehen, dass der Angeklagte zum urschiessen euf.-\nforderte und diese Tötungsart rasch vollzogen werden könne, ohne dem Opfer besondere körperliche Leiden zuzufügen. '\nDenn die Greussmkeit könnte nicht nur in der Ausführungshandlung im engeren Sinne und den durch sie verursachten\nkörperlichen Aciden, sondern auch in den Unständen liegen,\nunter dencn sie nech der Vorstellung des Angeklagten vollzogen werden sollte, Bei einer Tötung in den Formen einer\nwxekution erfährt des Opfer in aller Regel schon einige\nweit vorher, Gess es getötet werden soll. Die „eitspanne,\ndic es in der krwertung des nehen Todes erlebt, muss jedenfells denn, wenn es -— wie hier — kein todeswürdiges Verbrechen begangen hat, mit seelischen Leiden angefülls sein,\ndis es rechtferticen, die Tötun wegen dieser Unstände,\nunser denen sie vollzogen viird, als grausem anzusehen. Als\nriedriger Deweggerund komat nach den bisherigen Weststellungen\nin Betracht, dess die Geiengenen nach der Vorstellung des\nAngeklagten getötet \\:erden sollten,um auf diese \\eiso eine\nHerrsch:. ft der Gcwalt und der Willkür aufrecht zu erhalten\nund zu verstärken, Weil das Schwurgericht keine klare Feststellung dezu getroffen hat, zu welchem Verbrechen der. Angeklagte aufgeforäcrt hat, kann das Urteil in dicsem funkte\nnicht bestechen bleiben, sondern muss auf beide Revisionen\nhin aufgehodene werden.\n\nAuch die Strafzumessung ist von rechtsirrigen Erwägungen\nbeeinflusst. Die Vorschrift des § 49 a StGB wer in der neuen\nFassung nicht nur für die Schuldfrage, sondern auch bei der\n\n19.\n\n.\nhe N nn u te\n\nStrefzumessung anzuwenden, Zur Zeit der Tat stand zwar Ziff. 8b\nBAR Nr. 1 der vollen Anwendung des Strafralmens des § 49 a StGB\nn.F. entgegen. Die AAR Ir. 1, die das deutsche Strafrecht sach.\nlich nicht änderte,ist aber,wie der Bundesgerichtshof schon ent..\nschieden hat (BGHSt Bd. 1 S. 59)seit irlass des Besatzungstatuts\ngegenstardslos geworden und seitdem nicht mehr anzuvienden. Für\ndie Frege ihrer Anwendung kommt es nur auf den Zeitpunkt des\nRichterspruchs, nicht auf den der Tatausführung au. Führt die\nreue Verhandlung also zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte zu\neiner vorsätzlichen urd rechtswidrigen Tötung aufforderte, die\nnach seiner Vorstellung Nerkmele des Mordes (§ 211 StGB) auf.\nweisen sollte, wäre die Strafe nach den 5§ 211, 49 a. 44 StGB\nsu bestimmen; umfasste dagegen seine Vorstellung nur lerkmale\nies Totschlags, müsste die Strafe nach den §§ 212 (§ 245), 49 a,\n44 SVGB bemessen werden, Wegen der weiteren Grundsätze, die\n\n„1 Anwendung der § 49 a StGB hinsichtlich der vtrafzumessung\nzu beachten sind, wird auf die zur Veröffentlichung pestimmte\nEntscheidung des Scnats vom 24. April 1951 -- 1 StR 130/51 --\nverwiesen.\n\nDas Schwurgericht ist auch, soweit es die §§ 240, 253\nStGB angewendet hat, davon ausgegangen, dass es bei der Straf..\nzumessung Ziff. 8 b AAR Nr. 1 beachten müsss. Es hat jedoch .\nweiver eusgesprochen, dass es in diesen Fällen dieselben Einzelstra\nfen festgesetzt hütte, vienn die in der neuen Fassung der §§ 240,\n255 StGB enthe.ltenen Strafdrohungen verbindlich wären, Der Rechts‘\nfehler ist deshalb in den Füllen der Nöti;ung und der versuch.\nten Erpressung auf die Strafzumessung ohne Kinfluss geblieben.\n\n-ı11-\n\nNie in diesen Fällen festgesetzten Einzelstrafen können\nunter bestehen bleiben, da die Strafzumessungsgründe auch\nsonst keiten ALchtsfehler zeigen.\n\nDas Urteil muss also aufgchoben werden, soweit es die\n“erurteilung wegen Aufforderung zu einem Verbrechen in zwei\nFüllen, die irsceweit zugrunde liegenden Feststellungen und dle\nGesamtstrafe betrifft. In diesem Umfange muss Cie Seche zu\n\nneuer Verherdlung unä Entscheidung en das Schwurgeri.cht zurück -\n\nverwiesen werden. Die Aufhebung und Zurückverweisung ge\nechicht scovohl auf die Kevisirn der Staatsenwaltschaft wie\nauf die des Angeiilagien hin. Im übrigen sind beide kevisionen\nunnugriündet und müssen verworfen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes-\n\nerv&lioe\n\nRichter u. Pestz Mentel\n\nDr. Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-10/1-str-207-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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