{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-10_1_StR_197_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-10","aktenzeichen":"1 StR 197/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2303 019\n1. S6R 192.51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen .\nden Woxtilingenieur Joso? I HR aus \"CHE\ncde. TCWMEEEEEE, zeboren am GEB 1915 in Tamm,\n\nviegen leineids und Beihilfe zum lieineid\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Juli 1951, an der teilgenommen habon:\n\nSenatspräsident Richter:\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Hantel:\nBundesrichter Dr. Geler\nBundesrichter Glanzmenn\nals beisitzende Richter,\nBundesannalt ER\n. als Vertreter der Bundesemieltschaft,\nJustizobersekretär (EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLondgerichte in Ellwangen (Jagst) vom 24. Jenuar 1951\nwird verworfen.\nDer Angel:lagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Verfohrensrüge.\n\n. Begründung abgelehnt, dass die in das Wissen des Zeugen\n\"gestellte Tatsache als wahr behandelt werden solle, Die\nRevision macht geltend, die Urteilsgründe hätten sich\n\nGrunde:\n\nDer Anzeklegte ist wegen lleineids und wegen RBeihilfe zum lleineid verurteilt worden. Seine Revision erhebt\ndie Verfahrens- und Sachbeschwerde. Sie ist nicht begründet.\n\n1.) Die Revision führt aus, nachdem zu Beginn der Eauptverhandlung die von dem Angeklagten beschworene Zeugenaussage aus dem Protokoll über die mündliche Verhendlung\nvor dem Amtsgericht in Schwäb. Gmünd .(4kt.Z.III C 305,'50)\nvom 26. liai 1950 wörtlich verlesen worden sei, habe der\nVerteidiger gegen Schluss der Hauptverhandlung beentragt,\nden letzten Teil dieser Aussage noch einmal zu verlesen.\nEs wird gerügt, dass 6ieser Vorgeng nicht protokollerisch\nfestgehalten worden sei.\n\nLit diesem Einwand macht die Revision keinen Verfahrensverstoss geltend, auf dem das Urteil beruhen\nkönnte. Sie beanstandet nicht die Prozesshendlung selbst,\nsordern bemöngelt nur, dass sie nicht ordnungemiüssig beurkundet worden sei. In der Rechtsprechung ist enerkennt,\ndass eine solche Protokollrüge wirkungslos ist (RGSt Pd 58\nS 143; Ed 68 S 272). :\n\n2.) In der Eauptverhandlung viurde ein Bevieisamtrag des\nVerteidigers auf seine eigene Vernehmung als Zeuge mit der\n\ni -3-\n\ndariiber eussprechen müssen, inwiefern das Gericht dicse\n\nMatscche zugunsten des Angeklagten ausgewertet oder eber\nes wnerheblich betrachtet habe. Dezu bestend keinco ge-\n\nsetzliche Pflicht. Tells das Vorbringen etwa dehin verstenden werden soll, dass sich das Gericht en die in der\nBoschlussbegründung enthaltene Zusicherung nicht gchalien 5\nhabe, fehlt der üüge die tatsächliche Grundlege. Die Ur- :\nteilsgründe stehen im Einklang mit der Begründung, mit\n\nder das Landgericht den erwiihnten Deveisamtrag ebgelchnt\nhat,\n\nSoweit die Revision geltend macht, des Landgericht\nsei seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 S4PO) nicht\nnechgekommen, in den Urteilsgründen seien auch entgegen\nder Vorschrift des § 267 Abs 1 StPO nicht diejenigen Tatsachen angegeben,.in denen das Gericht dic lierkmale der\nstrefbaren Handlungen gefunden habe, ist auf diese Füzcn\nim Zusemmenheng mit der Sachbeschwerde einzugehen.\n\n1I. Scchbeschnerde.\n\n1.) Die im Urteil enthaltenen Feststellungen tragen die\n: ;.Verurteilung des Angeklegten wegen lieineids. Die Urteils-\n\"sründe geben - entgeren der Ansicht der Revision - in ausreichender ‘leise diejenigen Tatsachen an, in denen das Ccericht die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Tieineids\nfindet. Die geben den Inhalt der Aussage wieder, die der\nAngeklagte em 26. liai 1950 vor dem Amtsgericht in Schw':b.\nGmind als Zeuge gemacht hat, erörtern, in welchen ?unl:te\ndiese Aussage nicht der ‘\\ehrheit entsprach und dass sich\n\n-4-\n\n—mn: 0.\n\nder Angeklagte dessen bewusst wer, und legen dar, dass sict\nsein Eid auch auf diese umvahren Angaben bezog und auch der\nIngeklagte sich darüber im Zeitpunkt der Zidesleistung im\n\n\"klaren war. Es bedurfte nicht der wörtlichen Aufnahne\n\nder beschworenen Aussage in die Urteilsgründe. Ts genligite\nvielmehr, dass sie den Inhalt dieser Aussage, wie er verstanden wurde und auch nach dem Willen und der Vorstellung\ndcs Ingeklagten zu verste::en war, so deutlich und klar\nengeben, dass ersichtlich ist, in welcher Beziehung diese\nLussage von der “ahrheit abweicht und der Anreklagte mit\nihr auch von der Wahrheit abweichen wollte. Diesem Erfordernis kommen die Urteilsgründe nach. Der Angeklagte\nsagte aus, mit der Kindesmutter zwei-bis dreimal geechlechtlich verkehrt zu haben, während es in mindestens\necht Fällen dazu gekommen und der Angeklagte sich auch\ndcssen bewusst wer, öfter ale zwei- bis dreimal mit der Kin\ndesmutter verkehrt zu haben. Er verlegte die beiden ersten\n\nFälle in die Faschingezeit 1947, obwohl sich der erste Tall\n‘. erst ein Jahr spüter ereignete und der Angeklagte sich da-\n\nrüber im klaren war. Er erklärte, sich nicht erinnern zu\nkönnen, ob es bei der Fehrt nach HR zum Verkehr zckommen sei, obwohl das zutraf und der Angeklagte sich auch\ndessen erinnerte. Alle diese Tatsachen gehen als festgestellt aus den Urteilsgründen mit hinreichender Bestimmtheit hervor. Soweit die Revision diese Feststellungen mit\nder Bemerkung bemängelt, des Landgericht habe die Ürscbniss\nder Beveiscufnahme \"unrichtig und unvollständig ausgewertet\nbekämpft sie nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter\nvorbehaltene Würdigung der einzelnen Beweisanzeichen. Die\n\n-5.\n\nRevision behauptet zwar weiter, das Urteil enthalte TVenkfchler und Widersprüche und veretosse gegen die Lebenserfehrung. Das trifft jedoch nicht zu.\n\nSo findet sich zwar bei der Darlegung des Sachverhalts\ndie Feststellung, der Angeklagte habe cusgesagt, dass er\nsich en einen Geschlechtsverkehr bei Gelegenheit der FTehrt\nnach Hei nicht erinnern könne, wihrend an späteren\nStellen des Urteils sich die Bemerkung findet, er habe einen\nGeschlechtsverkehr bei dieser Gelegenheit in Abredo gc-\n\n.. stellt. Diese späteren Bemerkungen sind aber, wie der Ur-\n\n:. tgilszusammenheng ergibt, im Sinne der zuerst angeführten\nPeststellung zu verstehen. Ebensovenig liegt ein Denkfehler\nin der Bemerkung, so wie der Angeklagte im Ag Tell\n(:iörz 1949) zunächst bewusst gelogen und erst auf ceindringlichen Vorhalt die Wahrheit gesagt habe, sei auch anzunchnen,\ndass er im Hm Fall die Unvahrheit gesagt habe. Dieser\nSchluss ist - wie der Zusammenhang zweifelsfrei orkennen\nlisst - nicht im Sinne einer Denknotwendigkeit gemeint (die,\nvie der Revision zuzugeben ist, nicht besteht); das Lendgericht verwertet vielmehr die erwiesene Lürenhaftigkeit in\nsinen Falle in zulässiger ‘leise als Bevieisenzeichen für\ndie Würdigung eines enderen Falles und hat aus ihr in Verbindung mit anderen Beweisanzeichen die Überzeugung Gcwonnen, dass der Angeklagte auch in diesem anderen Talle\nbewusst und vorsätzlich falsch ausgesagt hat.\n\nSoweit die Revision rügt, die Erwägungen des Lendgerichts verstiessen gegen die Lebenserfahrung, macht sie in\nkeinem Falle geltend, dass die’ Strafkammer verbindliche.\n\n-6-\n\nkeine Ausnahmen zulassende Gesetze der Erfahrung nicht beachtet habe. Auch hier hendelt es eich also nur um unzulässige tatsächliche Angriffe gegen die Beveiswürdigung:\nSoweit das Lendgericht bei dieser berücksichtigt hat, dass\nfür die eine von mehreren en sich gegebenen liöglichlieiten\nnach der Arfahrung des Lebens die grössere Wahrscheinlichkeit spreche, hielt sich das im Rahmen seiner tatrichterlichen hufgaben. Erwägungen und Überlegungen solcher Art\nlassen sich nicht mit dem Einwand bekiimpfen, dass des Gegentoil nicht undenkbar, der vom Tatrichter gezogene Schluss\nalso nicht zuingeng sel.\n\nUnzutreffend ist schliesslich auch die Ansicht der\nRevision, der vom Landgericht für erwiesen erachtete Sachverhalt hätte noch weiterer Aufklärung bedurft. Sie tri’gt\ndazu folgendes vor:\n\nDie Strafkammer stelle selbst fest, der Angeklagte\n.habe, nachdem er zu Beginn seiner Vernehmung zwei bie drei\nFlle des Geschlechtsverkehrs zur Faschingszeit 1947 zugegeben gehabt habe, dem vernehmenden Richter erklärt, dess er\ndie näheren Daten erst angeben könne, wenn men ihm Gelegsenheit gebe, seinen Schriftwechsel daraufhin durchzugehen.\nDarauf sei der Richter nicht näher eingegengen, vieil diese\nengeblich weit zurückliegenden Tälle des Verkehrs für die\nEntscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung gewesen seien.\nBei dieser Sachlage hätte das Gericht näher aufklären müssen,\nweshalb der Anreklagte em Schlusse seiner Vernehmung \"seine\nBitte um eine Bedenkfrist\" nicht wiederholt habe. \\/enn des\nLendgericht seine Ermittlungen auch darauf erstreckt hätte,\n\n- 7 -\n\n- -\n\nhitte die Prüfung zu dem Ergebnis führen können, dass der\nvernehmende Richter auf die Klärung der Tälle des Verkehrs\neusserhalb der Emrfängniszeit möglicherweise selbst keinen\nWert gelegt habe, oder dass der Angeklagte des Verhalten\ndes l!ichtergs mindestens in diesem Sinne gedeutet und angenommen habe, dass sich die Eiderleistung auf die Fille\n\ndes Verkehrs ausserhalb der Empfängniszeit nicht beziehe.\nSchliesslich habe auch das Lendgericht für erwiesen erachte\ndass der Anreklagte schon vor der Vernehmung über die Dauer\nder Emnf&ngniszeit im Bilde gewesen sei. Diese Kenntnis\nkönne er nech Lage der Verhältnisse nur von der Xindeemutte\nerlangt haben. Da die Strefkenmer die Kindesmutter nur in\nden Hauptpunkten als glaubwürdig enriesehen habe, hätte ces '\nnäherer Terlegungen bedurft, weshalb das Landgericht ihr\ngerade in diesen Punkte geglaubt habe.\n\njuch dieses Vorbringen kenn der Revision nicht zum\n„rfolg verhelfen.\n\nDie leststellungen gehen nicht dahin, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe seiner Vernehmung\nals Zeuge \"eine Bedenkfrist erbeten\" hat. Er hat vielmehr\nnur erklärt, er könne die näheren Daten der zwei bis drei\nFällo des Verkehrs, die er zunächst in die Tsschingszeit\n1947 verlegte, erst nach Durchsicht seines Schriftwechsels\nangeben. Nach der Überzeugung des Lendgerichts sagte der\nAngel:lagte schon hierbei bewusst die Umvehrheit. Die Erklärung seiner Bereitwilligkeit, die näheren Daten nach\nDurchsicht seines Schriftwechsels anzugeben, beruhte danach\nvon Anfang en nicht euf dem Restreben, eine unsichere Jir-\n\n! -8-\n\n1\n\nt,\n\ny\n\nnn\n.\n.\n\n-8-\n\ninnerung‘ aufzufrischen. Dem Angeklagten wurde, nachdem er\nschon den in die Empfängniszeit fallenden Verkehr im lirz\n1949 zugegeben hatte, noch besonders vorgehalten, ob er\nnicht auch bei der Fehrt nach EB im Sommer 1943 zu\neinem Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter gekomnen\nsei. In dieser Weise war ein Tall des Geschlechtsverkehrs ausserhalb der Empfängniszeit noch zum Schlusse\n\nder Vernehmung zum Gegenstand besonderer Vorhaltungen gemecht worden. Denn brauchte nicht eusdrücklich und ausführlich erörtert zu werden, ob der Angeklagte aus der\nTatsache, dass der Richter auf sein Angebot zur Durchsicht seines Schriftwechsels nicht näher eingegangen var,\netvia entnommen habe, die Fälle des Geschlechtsverlkchrs\nausserhalb der Empfängniszeit würden als bedeutungslos\nangesehen. Auch dieses in das Gewand einer Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht gekleidete Vorbringen\ngreift, im Grunde genommen, nur die Bewciswlirdigung des\nTetrichters en und ist darum unbeachtlich.\n\nAuf welchen Beweisenzeichen die Feststellung beruht,\ndass der Angeklagte über die Deuer der Empfüngniszeit schon\nvor seiner Vernehmung im klaren ver, ist dem Urteil nicht\nmit Sicherheit zu entnehmen. Darin liegt kein seinen Bestand gefährdender Fehler, weil die Urtsilsgründe nach\n§ 267 Abs 1 StPO nur diejenigen Tatsachen angeben müssen,\nin denen das Gericht die gesetzlichen Ilerkmale der strefbaren Handlung findet. Auch wenn das Gericht diese Toststellung auf Grund der Aussage der Kindesmutter getroffen\nhaben sollte, bestand keine verfahrenerechtliche Pflicht.\ndie Glaubwürdigkeit der Aussage in diesem Punkte besondere\nzu erörtern.\n\n-9-\n\nDie Erwägungen und Jberlegungen, aus denen das lendgericht zu seinen der Verurteilung wegen licineidszugrunde liegenden Teststellungen gekommen ist, weisen somit in keinen\nPunkte einen Rechtsfehler auf. '\n\n2.) Die Feststellungen des Landgerichts Über den Verlauf\nund den Inhalt der Unterredung zwischen dem Ansccklerten und\nder Kindesmutter am 25. lei 1950 tregen auch die Verurteilung\nsegen Beihilfe zum lieineid. Die rechtliche Würdigung zeict\nauch hier keinen Fehler. Die Revision wendet ein, der von\nLandgericht in tatsichlicher Beziehung gezogene Schluss sei\nnicht zwingend. Es zei auch denkbar, dass sich der Angeklagte\nnur habe vergewissern wollen, ob auch die Kindesmuttor zum\nWeineid entschlossen sei, damit er die Unwahrheit sagen könne.\n„it dieser liörlichkeit hätte sich des Jendgericht mindestens\nauscinerdersetzen müssen. Nech den Feststellungen der Struf-\n‘ermer beschränkte sich der Angeklagte jedoch nicht darauf,\nsich zu vergewissern, wie die Kindesmutter aussagen werde,\nsondern sicherte ihr durch sein genzes Verhalten bei der\nUnterredung auch zu, dess auch er die Unwahrheit sagen\n\nwerde. Da der Angeklagte aleo mehr tat, als sich zu ertundigen, wie sich die Kindesmutter verhalten werde, schied\ndie von der Revision engeführte Erklärungsmöglichkeit aus;\nmindestens leg sie so fern, dass es nicht als l!angel des Urteils angesehen werden kann, dass es sich mit ihr nicht ausdrücklich euseinandersetzt. Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, unter welchen Voraussetzungen es als\nRechtsfehler angesehen werden kenn, wenn der Tatrichter es\nunterlässt, eine bestehende liöglichkeit nicht zu erörtern.\n\n- 10 -\n\n- 0 -\n\n3.) Zutreffend hat das Landgericht auch engenomnen, dass\nder vom Angelilagten geschworene lieineid und die von ihm geleistete Beihilfe zum llieineid der Kindesmutter zueinender\n\nim Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB) stehen. Tas Verhalten des Angeklagten, in dem es die kerkmale der Beihilfe\nzum Keineid gefunden hat, deckt sich in keinem Punkte mit\nseiner falschen Aussage vor Gericht und mit der Tideerleistung. Der lieineid der Kindesmutter wer in diesem Zeitpunkt schon vollendet. Nieser und der lieineid des Angeklagten\nsind rechtlich zwei selbstindige Taten, wenn auch beide Über\ndesselbe Beveisthema aussagten. Im Einblick auf die vom Lendgericht getroffenen Feststellungen verbietet sich dic Annahme\neines lortsetzungszusammenhangs ebenso wio die Auffassung,\ndass die Beihilfe zur fremden Tat in der eirenen aufgegengen sei.\n\n4.) it zutreffender Begründung hat die Strefkammer angenommen, dass weder die Voraussetzungen des § 157 StGB noch\ndiejenigen des § 158 StGR gegeben sind. Soweit sich der Ange-Ileagte der Beihilfe zum Leineid schuldig gemacht hat, kommt\ndie Anwendung des § 157 StGB schon deshalb nicht in Betracht,\nweil diese Vorschrift nur auf den Tüter, nicht eber auf den\neilnehmer anwendbar ist (BGESt Ed 1 S 22, 28). Die von der\n‚cvision dageren vorgebrachten Gründe geben ‘dem Senat keine\nVeranlassung, von dieser Rechtsmeinung abzugehen. Soweit sich\nder ingeklagte selbst des lieineids schuldig gemacht hat, hat '\ndes Lendgericht den § 157 StGB mit Recht deshalb nicht angewendet, vieil nach seiner Feststellung der Angeklagte nicht\ndeshalb die Unwahrheit. gesagt hat, um von einen Angehörigen\noder sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung\nabzuwenden. Nie Revision bemängelt zwar diese Feststellung,\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nkämpft aber auch hier nur in unzulässiger \\lcise gegen\n\ndie dem Tatrichter vorbehaltene Beveiswürdigung en.\nVerfehlt ist die lieinung, das Landgericht habe bei der\nrege nach den Beveggründen für den lleineid nur geprüft,\nob der Angeklagte die Unwahrheit gesagt habe, um die\nDestrafung wegen Thebruchs zu vermeiden, aber unberücksichtigt gelassen, dass er sich durch eine wahrhceitsgemässe Aussage der Beihilfe zum lieineid hätte bezichtigen müssen. Gegenstand der Vernehmung als Zeuge ver .\nnicht die Unterredung, die der Angeklagte am Tage vor\nseiner Vernehmung mit der früheren Mitangeklagten VB\nhatte und in der das Landgericht die }lierkmale der Boihilfe zum lieineid gefunden hat. Danach wurde er nicht\ngefragt; darüber sagte er nichts aus; darin hat auch des\nLendgericht keinen lieineid gefunden. Es ist deshalb\nnicht ersichtlich, inwiefern sich der Angeklagte durch\neine wahrheitsgemässe Aussage zu dem Bevieisthema, zu\n\ndem allein er sich zu äussern hatte, der Gefahr einer Bestrafung wegen Beihilfe zum lfeineid ausgesetzt hätte.\n\n5.) Entgegen der Ansicht der Revision weisen dio Strefzumessungsgründe auch sonst keinen Rechtefehler auf. Die\nRevision macht geltend, die Strafkammer habe verschiedene\nvon ihr selbst festgestellte Tatsachen bei der Strefzumessung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Insoweit macht sie keine Rechtsfehler geltend, die in diesem\n Rechtszuge allein die Grundlage einer Rüge bilden können,\n‚„gondern verlangt die Nachprüfung des tatrichterlichen\nEimensens, die dem Revisionsgericht jedoch versagt ist,\n“ soweit es nicht die ihm gesetzten rechtlichen Schranken\n\nverletzt.\nwer - 12 -\n\nEN EN\n\nER 2 2\n\numeem:\n\nie ne\n\n. zo nn -\n\nne men un\n\nIm Ergebnis kann auch die in den Strefzumessungsgründen enthaltene Wendung nicht beanstandet werden, es\nmüsse verlangt werden, dass der Angeklagte soviel Ninsicht besitze, dess lieineide nicht geduldet werden könnten, weil eie das ordnunssmässige Funktionieren der Rechtspflege beeinträchtigten. Denn diese Wendung soll nach dem\nZusemmenhang bedeuten, der Angeklagte habe als erfahrener\nilenn, der es aus eigener Kraft und Tüchtigkeit zu einer\nnicht unbedeutenden Stellung innerhalb zerines Kreises gebracht habe, die Traguieite und Bedeutung seines Rechtsbruchs weit besser erkennen können und erkannt als die\nfrühere liitengeklegte WEB, von der das Landgericht\nsagt, dass sie offenbar nur mit mässigen Gaben des\nGeistes ausgestattet sei. Die \"/endung besagt elso nicht,\ndese der dem § 154 StGR zugrunde liegende.: rechtfertigende : Gedanke strafschärfend berücksichtigt norden wire.\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist auch die rwägung,\ndass der Abschreckungszweck empfindliche Strafen bei Eidesverletzungen verlenge, weil die lieineide in letzter Zeit\nganz erheblich zugenommen hätten. Es ist nicht ersichtlich,\n‚dess das Landgericht, das dem Angeklagten mildernde. Umstände zugebilligt hat, dabei unberücksichtigt gelassen hätt\ndass sich die Strafe in erster Linie nach dem lfass der vpersönlichen Schuld zu richten hat. Zur näheren Begründung\nseiner Auffassung brauchte das Gericht auch keine Kriminel-\n\n-1-\n\ner\n\n-3-\n\nstatistik zu verwerten, sondern durfte cich auf die\neigene richterliche Erfahrung berufen.\n\nDie Revision ist demnach unbegründet und muss verworfen werden. j\n\nRichter Dr. Peetz lientel\nDr. Geier Glenzmann\n\nSV y zu” Ve Pa Zee Ve Se GE Ze\n\n0 ar\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-10/1-str-197-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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