{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-03_1_StR_630_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-03","aktenzeichen":"1 StR 630/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ps\n\nnr nu\n\n2325 017\n\nImNanmnen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ians St aD aus se, Gort\ngeboren an. ED m.\n\nwegen Verleitung zum Meineid\n\nhat der 1. S:xrfsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Lai 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr- Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\n“ als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\ny.\ner\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLanägerichts in Konstenz vom 3. Juli 1951 wird\nverworfen. Er hat die \\osten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rachts wegen\n\ni\n\nDer Angeklagte unterhielt jahrelang geschlechtliche Bezielungen zur Frau A. Als das bekannt wurde,\n” begehrte der Ehemann A. deshalb die Scheidung und benannte den Ingellagten als Thebruchszeugen. Dieser hatte der A. schon vorher erklärt, sie dürfe das Verhältnis, das zan innen ja Nicht nachweisen könne, niemals\neingestehen, \"es komme was wolle\". Als die A. ihm nun\ndie Klageschrift zeigte und mitteilte, ihr Rechtsanwalt halte ihre und des Angeklagten Beeidigung für möglich, antwortete dieser, er glaube nicht an eine Beeidi;,ung. Auf jeden Fall müsse die A. das Verhältnis\naber weiter verschweigen; es dürfe nicht bekannt werden. Er werde jederzeit iarauf einen Eid leisten, falls\nsie auch einen leiste. Sie könne sich ganz auf ihn verlassen; stehe sie zu ihm, dann werde er \"toventuell einen\n“ beiderseitigen Eid leisten\", Eher werde er sich hängen,\n” als das Verhältnis zuzugeben. Das Leugnen habe auch den\nVorteil, dass der Ehemann A. dann mit der Scheidungsklage \"nintenab rutschet. Nach gerichtlicher Überzevgun; hat der Angeklagte bei diesen nachdrücklichen Einwirkungen auf Frau A. mit der Möglichkeit der beiderseitigen eidlichen Vernehmung gerechnet und sie unter\naller Umständen dazu bestimmen wollen, eidlich - wenn\n“es auf einen zid ankomme - die Unwahrheit zu bekunden.\nzür diesen Tall war er entschlossen, auch selbst falsch\nzu schwören. Frau A. hat aber die Wahrheit gesagt.\n\nY\n\nDie Verurteilung wegen versüchter Verleitung zum‘\nMeineid in Tateinheit mit einem Erbieten zum Heineid\n\n(88 159, 49 a, 154, 43, 44 StGB) ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoss sachlichrechtlicher Art ist offen-\n\nsy’7\n\n“ - 5; .-\n\n-3-\n\nsichtlich nicht vorhanden, ebensowenis sin Verfahrens-Zehler.\n\nDer Ehemann A. war zur Hauptverhandlung geladen\nund erschienen. Geniss der Sitzungsniederschrift haben\nalle Prozessbeteiligten auf seine Vernehmung verzichtet. Das war nach § 247 S+PpO zulässig. Die Revision\nbehauptet nun, der Vorsitzende habe dem Angeklagten eine\nWehrunterstellun; dahin zugesagt, der Ehemann A. halte\nSeine Frau auf Grund seiner ehelichen Erfahrungen mit\nihr für unglaubwürdig; sie habe ihn oft belogen. Eine\nsolche jjahrunterstellung wäre bei einem gegenwärtigen\nBeweismittel unzulässig gewesen; sie hat gemäss der\nNiederschrift auch nicht stattgefunden; sie würde dem.\nAngeklagten auch nichts genützt haben, weil sie das\nGericht nicht verpflichtet hätte, die als wahr unterstellte Aussage des Themannes A. zugunsten des Angeklagten zu würdigen. llit einer Wahrunterstellung ist\nnoch keine Beweiswürdigung der behaupteten Tatsache\nim Sinne des Beweisamtrags verbunden. In der Würdi-\n‚sung des Beweisergebnisses blieb das Gericht nach § 261 StPO frei.\n\nNach § 267 Abs 1 StPO brauchte das Landgericht\n\n- Im Urteil nur diejenigen erwiesenen Tatsachen anzugeben, in denen die sesetzlichen Merkmale der strafbaren !ranälungen des Angeklagten liegen. lit andern Ergebrissen der Hauptverhandlung und allen Einzelheiten\nder Verteidigung des Angeklagten brauchte es sich nicht\nbesonders zu befassen. Soweit die Revision im übrigen\neinen andern als den festgestellten Sachverhalt behauptet oder die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung unzulässig angreift, muss sie unbeachtet bleiben,\n\n- A -\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Unstüärde zugebilligt; dass es die Löglichkeit der Strafmilderun; nach § 44 übersehen hätte, auf die 8 49 a\nAbs 1 SiGB susdrücklich verweist, erscheint nach der\nSachlage susgeschlossen. Dem Angeklegsten ist endlich\nder Streinilderungsgrund des § 157 StGB zugebilligt,\nweil er zit sciner Deeidigung zis Zeuge Aabe rechnen\nmüssen. Das Lendgericht weicht dabei von der Intscheidung BGlSt 1, 22, 29 ab, nach welcher den Teilnchmer\nkeine Straferrässigung nach § 157 StGB gewährt werden\nkann. Da der Angeklagte, der allein ?evision eingelegt hat, durch diesen Gedankengeng des Urteils aber\nnicht beschwert, sondern begünstigt ist, bedarf es\n\nkeines Eingehens auf die abweichende Ansicht des Landgerichts.\n\ntichter Dr. Peetz Kantel\nDr; Geier Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-03/1-str-630-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-03/1-str-630-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.677639+00:00"}}