{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-03_1_StR_598_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-13","aktenzeichen":"1 StR 598/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 598/52\n\nInNanen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tra nsportunternehmer Otto KB zu: ve:\ngeboren an EEE 1905 :- To.\n\nwesen gewerbsmässiger Zollhinterziehung u.a,\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\"Sitzung vom 14, April 1953, an der teilgenomen haben;\n\n\" Bundesrichter Dr Peetz\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Manteil\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Heimann-Trosien\n\n Bundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\n: = Oberstastsanwalt ED :- der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat red bei der Verkündung\ner Bundesanwaltschaft,\n\nals Vertreter\n\nJustizangestellter\n1s Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Zweibrücken vom 3. Juli 1951 wird\nverworfen; jedoch wird der Sckuldspruch dahin richtiggestellt, dass der Angeklagte wegen einer Tfortgesetzten gemeinschaftlichen Abgabenhinterziehung\nin Tateinheit mit gewerbsmässig und teilweise bandenrmässig begangener Zollhinterziehung verurteilt\nist,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtmmittels zu\n\ntragen,\nVon Rechts wegen\n\n7}\n\n-2-\n\nGründeszs\n\nDer Angeklagte wirkte vom Frühjahr 1949 bis Sommer\n1949 als Mittäter an dem Schmuggel von Damenstrümpfen\naus dem Saargebiet und zu deren Absatz in der Bundesrepublik mit. r\n\nDas Landgericht hat ihn wegen fortgesetzten gemeinschaftlich, gewerbsmässig und teilweise bandenmässig begangenen Einfuhrbannbruchs in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Abgaben- und gewerbsmässig\nund teilweise bandenmässig begangener Zollhinterziehung\nverurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts.\n\n1.) Die Verurteilung wegen Abgaben- und Zollhinterziehung ist rechtlich bedenkenfrei.\n\nInsbesondere lässt sich nichts einwenden gegen die\ndem Urteil unausgesprochen zugrunde liegende Annahme, daß\ndie Grenze zwischen dem Saargebiet und dem Lande Rheinland-Pfalz zur Zeit der Tat eine Zollgrenze war (BGH 1\nStR 599/52 vom 13. März 1953).\n\nAuch die Feststellung, dass der Angeklagte die\n. Zollhinterziehung gewerbsmässig und teilweise bandenmässig begangen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 findet keine Anwendung (BGHSt 1, 74).\n\n2.) Dagegen ist die Verurteilung wegen Bannbruchs\nnicht zu billigen.\n\na\n’\nnn\n\n.\nFre .\nrn nn nn rn\n\nEPEEERPPWUEEEE Tees\n\nvo *\non —\n\nnn em\n\nfo Wied 2 02 4\n\nBun 4 a Tel un En Sl zul Aula Kuda 3 a on\n\nDie nichtgenehmigte Einfuhr der Strümpfe aus dem\nSaargebiet war zur Zeit der Tat durch die Verordnung\nNr 168 des französischen Oberkommandierenden in Deutschland über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die\nZollordnung vom 19. Juli 1948 (ABl S 1619) unter Strafe\ngestellt. Dies hat nach § 401 a Abs 3 RAbgO zur Folge,\ndass die Strafvorschriften gegen Bannbruch. auch wenn\ner in der erschwerten Form des § 401 b begangen ist,\nausser Betracht zu bleiben haben (BGH 2 StR 558/52 vom\n27. Januar 1953 - zum Abäruck bestimmt -).\n\nDie VO Nr 168 ist inzwischen durch die VO Nr 235\nersetzt worden, Es braucht jedoch nicht geprüft zu werden, ob letztere und später ergangene Bestimmungen (z.B.\nAHK Gesetz Nr 33) mildere Strafgesetze sind. Denn wegen\nder unerlaubten Einfuhr, die mit der Abgaben- und Zollhinterziehung tateinheitlich zusammentrifft, kann der\nAngeklagte nicht schuldig gesprochen werden. Insoweit\nsteht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 einer\nVerurteilung entgegen (BGH Urteile 3 StR 512/51 vom 2.\nAugust 1951; 5 StR 176/52 vom 6. November 1952; 2 StR\n372/51 vom 23. Januar 1953). Der Schuldspruch des Tandgerichts fällt insoweit weg»\n\n3.) Trotz der gewandelten rechtlichen Würdigung\nkann der Strafausspruch bestehen bleiben. Das Iandge-\n\n- richt hat auf drei Monate Gefängnis erkannt. Das ist\n\ndie Mindeststrafe für die gewerbsmässig und teilweise\n\nbandemmässig begangene Zollhinterziehung. Die Geldstrafe von 600 DM, die das Landgericht nach § 396 RAbgO a.F.\nausgesprochen hat, hat es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und dem Gewinn, den er aus\n\ndem Schmuggelgeschäft gezogen hat, bemessen. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Strafkarmer bei Zugrunde-\n\n-4-\n\nA\n\nu u\n\nlegung der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts auf eine mildere Strafe erkamt hätte. Auch gegen den Wertersatz und die Einziehung bestehen keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nDie Revision war daher unter Richtigstellung des\n\nSchuldspruches zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\nDr.Heimann-Trosien Dr.Schalscha\n\nun\n\n.\n\nj ., .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-13/1-str-598-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-13/1-str-598-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.662549+00:00"}}