{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-03_1_StR_564_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-03","aktenzeichen":"1 StR 564/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In den Sichcrungsverfehren Gegen den landw.Arbeiter\n\nTuıvig CE, zehorcn ar I. En\nin SCHE 1:15: TED ;st2t in der !icilanstalt (ED,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen läinnern\n\nhet der 1. Straisenat des Eundoszerichtshofs in der\nBitzung von Deze::ber 1951, an der teilgenommen heben:\n\nSonatsprisident Richter\n\nals Vorsitzender,\nsundcsrichter Dr. Peetz\nZundesrichter Dr. Geier\nDundesrichter Glenzmann\nDundesrichter Dr. Jacusch\n\nals beisitzende Richter,\nOberoteatoanvalt Dr. AEEED\n\nals Vertreter der ‚bunücsanvaltischalt,\n\nJustizsckretär 0)\n\nals Urkundsbeanter der Geschöftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: B\n\nAuf die Revicion des Beschuldigten wird Gos Ürteil des\n\nLandgerichts in Heilbronn vom 3. Juli 1951 samt den\nzugrunde 13 tecenden Festetcllungen aufsehoben und die\n\nSeche zur neuen Verhandlung und Zn tscheidung ;, „uch Über\nie Kosten Cocos Rechtenittels, an deo Londseri cht zurück-\n\nverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nnenn.\n\nDer üussero \"eatbestand des $% 175 a StüB ist erfüllt..\n\nDie Unterbringungsanordnung nach § 42 db StGB kann\neber nicht bestehen bleiben, weil die Voraussetzungen\n\nder Vorschrift bisher nicht dargetan sind. Der Deschuldigte ist seit 1950 geisteskrank und seitden wegen dreicr\nStreftaten verurteilt; darunter im Jahre 1956 wegen versuchter widernatürlicher Unzucht. Welche U::stände im\nJahre 1940 zur Anstaltseinweisung wegen Detrugs geführt\nhaben, gcht eus dem Urteil nicht hervor, Unter diesen\nUmständen hätte es eingchenderer Terlegung bedurfi,\n\nwarun der Beschuldigteo, der wenigstens nech den Urteils-Zestsiellungen schon viele Jahre ohne die Lerliale besonderer Gefährlichl:icit geisteskranl: ist, die öfrentliche £icherheit künftig; erustlich geführden werde, und\nvaruım dabei gercde Verstüsse gesen die Sittlichkcit\n\n\"ohne Zweifel\" in Vordergrund ‚stechen werden. Frcilich\n\nist cs nicht ausgeschlossen, dass sich solche Gefahren\nschon eus den biskerisen Verhalten Ges Jeschuldigten, \\\netwa, aus seiner Krenkheitsentwicklung in der letzten\nzeit befürchten lessen. Las Urteil gibt darüber aber\nkeine Auskunft. Zu erwägen ist dabei euch, imiicweit\n Gie jahrcelenge Anstaltsunterbringung weiteren Stiraftaten des Beschuldigten im Wege gestanden haben kann.\n\nDas Landgericht hält nach Gen Urteilsgründen die\nÜberwachung des Beschuldigten \"im Verweltungswege an\nsich für möglich\". Auf Unterbringung scheint es mır er-\n\n. kannt zu haben, weil von Verwaltungsseite \"bisher nichts\ngeschehen\" sei, Deraus ergibt sich nicht, dess die Unterbriuguug; des Deschuldigten in eincr Ifeil- oder Pflegeenstelt des einzige Sicherungsnittel ist, wie 9 42 b StCB\n\nx.\n\nag\nPr yew,\n„une\n\n3.\n\nes voraussetzt. Die Unterbringung ist nicht schon dann\nzulöossig, wenn die Vervaltunssbehörde den Boschuldigton\nbisher nicht Übervacht hat, sonäorn erst, wenn cine’\nsolche Überwachung trotz ihrer iiöslichl:eit oder andere\nVorkehrungen zur Sicherung der Allsc::icinheit Gegen\nweitere Streftaton äcs Beschuldigten nicht ausreichen.\nvVies wird in der ncuen lieuptverhandlung zu erörtern sein,\n\nsrgibt das neue Vorlehren die Unzulüssigliicit der\nUnterbringung, so berührt das nicht ülco Zrühere durch\nein anderes Gericht getroffene Anordnung nach % 42 b\nbtCD. Sie zu Überprüfen ist violmehr das Zür jenes Verfahren zuständige Vollstreckungssericht borufen, § 9 42\n£ StGB, 462, 4653 a Abs 3 StPO,\n\nRichter Dr. Poetz Dr. Geier\nClanzuann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-03/1-str-564-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-03/1-str-564-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.646038+00:00"}}