{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-03_1_StR_287_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-03","aktenzeichen":"1 StR 287/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2304 003\n\n1 ta 287/51\n\nIn üonen des, Volkes\n\nIn der Striilsuche\ngegen\n\nsen Lendrst a.D. Erich C EEE\ncs Dose ;evoren cn\nGE 1555 in Dumm,\n\nwegen falscher Anschuldigung u.a.\n\nhet der 1. Strüloenat des Sundesgerichtshofs in\nGer Sitzung vom 3. Juli 1951, an der teilgenonnen hi.bens\n\nSenctsprüsident Richter\n\n&els Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz,\n\nBundesrichter ilcntel,\n\nBundesrichter Dr. Geier,\n\nBundesrichter Glenzmenn\n018 beisitzende Richter.\n\nSincesenvali\nals Vertreter der Eundesenweltocheft,\n\nJuswizselipetür\nals Vrlunäcbeauter Cer GezchkTtentelle,\n\nZür Decht erkamt:\n\n“uf die Revision des Anselilasten vird das\nUrteil des Landgerichts !iinchen I von 10.\nPebruar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Jeohe zur neuen Verhe nclung und üöntscheidung,\neuch Über dle Kosten Ges Kechtenmittels, an\n\ndus aendgericht zumickverv.iesen.\n\nVon dechts vegen\n\n-2-\n\nadei\n\n.r—\n\nte\nge\n\n2\n\n..\nBe\n\nI. Veräetirensbeschner&e.\n\nin der Jeuptverhindlung wurde der Dtudent\nJoschin Jg als Zeuge vernomien. Nach seiner\nVernehmung beschloss das Gericht, ihn senüss § 61\n„re 5 otPO nicht zu vereidisen. Die Zevision nccht\ngelvend,.die DLichtvereidizung des Zeugen verletze\ndie 55 59, 61 ir. 3 5320, weil des Gericht, wie\nsicn cus den UTteilsgründen ergebe, der Ausseze\nGes Zeugen entgegen dem Beschlusse, mit der es die\nhichtvereidigung des Zeugen begrilniete, doch wesentliche Bedeutung beigelegt hebe. Die Rüge ist\nbesründet,\n\ngesenstend des Verfehvens bilden Zingeben des\n“NGeklagten en des Dererische Staatsninisteriun\nder Justiz, in denen der Angeklagte gegen Steatsenuülte und Richter bein Zendgericht in Dgsm\nheftige Anklagen wegen ihres Verhaltens im Stru.Z-\nver’uhren gesen den DOGEEEEREEEEEEED I.rzt Dr. Ti gerichtet hetve, Sie enthielten unter enderen den Vorwarf, in der Heuptverhandlung gegen Ir. IB habe\nder stastsanyelt unter Z3illisunsg Ges Vorsitzenden\nder Strefkamner den Studenten Tip gefesselt cbführen lassen, der euch demels als Zeuge gehört worden sei und, wie der Angelileste beheuptet, Tiesentliches hütte aucsagen künnen, nur weil ihm in der ürrezuns eine felsche Anssort unterlau?en sei. Drüurch\nhabe er ihn mundtot geriacht und auch undere Zeugen\n\nnseklurten e erilsste; hütten. es Lundseri eht ut im\nvorliegenden Verfcuren diese Behcuptungen des Angezlesten au? Iuro Aicvigkeit seyriflt und in diesen Zusennenhang den Zeugen JR über Gdle Vorgünge gehört,\ndie sich bei.sein 1er \\emehmung im Verfohren sezen Dr: HB\nereisneten, Die Urteilsgrince geben die Anaadse die\nIR im vorliegenden Verfchren genucht het, cusführlich\nwieder. sie Veasstellunsen des Gerichts sti.men in 2llen weseätlicihen Puntiten mit diesen SJekundungen überein. Zwer lassen die Urteilsgründe erkeimen, dası das\nLendgericht seine Yberzeumas von Tetherscag insoweit in\nrster Linie ‚eu? die Aussasen der Startgenwälte und\nNichter stitzt, die an der Verhenälung gegen Dr. TB\nteilnelmen oder ihr beiwohnten (Dr. ii, Dr. cum;\nDr. REED vnü DO. DB). Aber schon die eusführliche \\Wledergi»e der Belrundungen des Zeugen JM lässt\nerkennen, d«ss euch seine usscuze für die Überzeuzung\nder Strelxcmer nicht ohne Bedeutung ver. sei einer von\ndem Zeugen Dr. Zi verundeten ZDinzelheit begründet\ndie Strefkamner ihre Auffussung, dess Dr. ib insoweit einer Srinnorunsstüäuschung unterliegen müsse, S0-\nzer ausdrücklich nit den Hinweis, dı.ss JR davon nic.is\nberichten könne, obvokl er sich on den .Vorgeng, der zu\nseiner Testnaiine geftiart habe, noch genau erinnern könne und Gcher enzunehlnen sei, d«usg er wuch die von Dr.2i\nbekundete Zinzelheit im Gedüchtnis behelten haben vwür-Ge, wenn sie sich wirklich so zugetregen hätte, wie\n\n-4-\n\n- L-\n\nDr. Ri aussesczt habe. Die bweichung bezog\nsich drauf, 05 J@p in der Verhindlun; zgesen\n\nDr. TEE Su2 einen Vorhalt nit einen slotten \"mein\"\nseertwortet hatte oder noch eine nühere erläuternüe\nSrklärung hatte cbgeben wollen, debei jedoch von eiren peisitzenden Richter unterbrochen worden var.\nver Punit, in dem dus Landgericht Ale Zussage Ts\nververtet, betrifft also eine Sinzelheit, die Tür\nGele Intscheidunz der Truzse, ob er wirklich seinerzeit \"unrdtot zeiic.cht\" worden wer, von recht erheblicher 3edeutung ver.\n\n3ei Gieger „suc.:lose verstüsst dcs Abgehen von\nder Vereidigung gegen % 61 Ir. 3 St?O. Der Senst hat\nin den Urteil 3154 3d. 13. 9 (= -DR 1951 5. 242)\ndchin entschieden, dass das Gericht einer Zuusage inner denn vesersliche Bedeutung beigeneäsen ::&t, wenn\nsich aus den Urteilssrüinden ersibt, dass esıseine Überseuguns in einen Sir die Urteitivulinmuung erheblichen\nPuniite allein oder neben enderen DBeweiscnzeichen au?\nGiece ussege stützt. Der Ietsrichter dıv? also nach\n§ 61 ir. 3 StPO nur denn verfahren, wenn er den Inhelt der Aussaze für die Desrindung seiner überzeusuns vor Sechverhelt entbehren kann. Ta die streikcmner die Beiiundungen Je in einen nicht unvichtigen Funkte ververtet het und sie ersichtlich nir--\nGestens eins von mehreren Beweiscnseichen sind, auf\ndie das Lendgericht seine Überzeugung stützt, hötte\nvon der Vereiäigung des Zeugen. nicht gemüss § 61 ür.3\n\n-5-\n\nübgesehen werden dürfen, Sr hütte vielmehr ıcch 3 59\n\nLi\n\n320 vereidist werden riisgen.\n\nIn? diesen Verfcihrensfehler konn cuch des Urteil\nberuhen. Wenn euch besti:..ıte Anzeichen d..2ür fehlen,\ndass der Zeuse | unter dei. üide eine endere Aurecge geuccht heben würde, so lüsst sich de.rüber doch !ein\nzuverlässiges Ursceilubgedben. Der Fehler betrifft cuch\nbeide Zülle Ger leichtfertigen Telschen Ancchuldiguns,\nweil cer „ngeilcste eus Ger Telicnälun; des Zeusen TB\n1:2 Ver?chren gesen Dr. IR in beiden Üingeben an das\nStecteministeriun Vomürle gezen des Gericht oder den\nStotsenwolt herleitet. Sr nötist deshelb duzu, dos\nUrteil in seinen senzen Unfense cufzuheben.\n\nII. Se.chbescircrde.\n\nDei der scchiichen Beurteiluns zeit dcs Lendsericht\nae.von zus, üle beiden ZEinsceben des Anzelilssten en das\nBeyerische Stcecteministerium der Justiz vom 30. Jrenuar\n\nund 25, 'ärz 1950 seien denin zu verstshen, Cduss sicn\nSteeteerwalt Do. \\eiss der „reiheitebercupuns: in nt\n\nund die beteilisten Lichter der Rechteveusuns schuldig\ngemecht hütten. Von Stacrtscenvwelt Dr. VB erde in\nbeiden Zinzeben den Sinne ncch behauptet, er he.be durch\nden Rechtsbruch der Abfährun; eines missliebigen Zeu-\n\ngen vorsätzlich, ohne dazu berechtist zu sein, eine\nvorläufige festinchue vorsenomien und ferner sich durch\nseinen }ntrı.s cuf Versegung der Aumnestie einer nindestens\ndienststraufrechtlich zu chndenden weiteren Pflichiver-\n\n-6-\n\nverletzun; scwlcis genccht. Die den Vorsitzenden\n27. CB Veireilchcen Wendungen in der üinge-\n\nbe vo. 50. Jenueo 1550 seien dehin zu verstehen,\n\ner hibe den Zeusen I munätot gerecht und danit\n\ndus durch lic Beweiscufnshiue entstandene 3ild bevusst zu Ungunsten des Dr. IM verschoben, er Labe sich ılso als 3ecnter bei der Leitung; und Behendiung eirer Lechtssuı.che vorsätzlich zum Nachteil einer Pursei einer Beuguns des Dechts schuldig zemc.cht.\nDie in der _Lingcbe vom ‘25. Zürz 1950 enthaltenen \\VencCungen der \"nerteilichen Verhenälungs?ihrung\" und der\n\"Duldung des Rechisbruchs der AbZührung des missliebizen Zeugen a\" seien in denselben Sinne aufzufassen. Auch der in der zweiten zingeve Segen die Richter\nDr. Km: EB vn e scrichtete Vorvwurf, sie hütten den Dr. IB die Annestie \"vorenthalten\", sci nach dem genzen Zustimienheng dehin zu\nverstehen, däss sie die Aunestie, obwohl sie sich’\nberusst sewesen seien, dess Dr. FM :asaruch hiereu? lebe, bewusst nicht cngeitendet, also des Recht\nvorsätzlich zu seinen Icch5eile geveugt hätten.\n\ntr, 02\n\nDiese -— von der kevision auch nicht besonders\nbeiänpfte - nulezung ist möglich und cus Rechtsstünden nicht zu boenstunden, soweit sie des Verhalten des Olorsicsavsanvalts Dr. VB und des Vorcitzenden Dr. Temp betri?2t. Der /.usdruck \"vorenthalten\" kenn eber zuch weniger bedeuten, nämlich nur,\ndass Ges Annmestiezesetz bei richtiger Hendhabung auf\nDr. IB hätte angewendet werden zissen. Der ülnn,\n\n- T-\n\ndi.cs die umwiceltiige Anvencung au? bivusster Nechtsbeugung beruhle, Leim: der Wendunsz nicht onne weiteres entnoxmiten werden. Selbst der Vorwurf der Voreinsenomnenheit würde noch nicht mit dem der vorsützlichen Rechtsbeusung gleichbedeutend sein. Die Darlesungen Cas Urteils lassen nicht erkennen, dess sich\ndc.s Lendgericht bei der Zuslesung des Wortes \"vorerihelten\" dieser ııindestens ebenso nzlieliegenden\nAuslesungsmöglichkeiten beiusst gewesen ist. üs wird\nGeshslb in der -— schon aus Enderen Gründen notwendisen - neuen Verhandlung sich nit diesen iLlöglichleiten nüher auseinindersetzen rüssen. Ferner geht aus\nden Derlesungen des Urteils nicht nit der nötigen\nKlerheit hervor, ob die (wilı.ssung vor Inhalt der\nSingeben. die äns Lendgericht geionnen has, in allen\nZunliten -mch Gen „illen und de: Vorstellung des Anzekla.sten entsyrochen habe oder renigstens, was in den\nvon Inndsericht enzenorn:enen &ll dor Leiohtfertizen\nZalschen inschuldigung genügen würde, dass er zrob\nSchrlässig eine dem unbefengenen Beurteiler sich aui-\n\nnn\n\nGrängende Deutunssnöglichtieit äleser Art Üborselen und\n\nunverlcksichtigt gelsssen nebe. Der Zusaumenkang der\nUrteilsgsriinde Geutetzvar dercu? hin, dass sich Wille\nund Vorstellunz des insellesten nit der Auffcssung des\nLenägerichts dec!:en, soweit es sich un die mit der Verneiwunz Mi zuscmiienhöngencden Vorgünge handeli. Ob\n\ns Eder Euch insoweit zu selten nat, als des Lendgericht in der \"Vorentheltung\" der :mnestie den Vorwurf\n\n-8-\n\nPe\n\n-8-\n\nder kechtsbeusung Zindet, konn den Urteil nicht entnom.en werden. Auch hierzu wird Kun Lendzericht in der\nneuen Verhandlung erzünzende klare Teststellunsen treffen nissen. Zuch Zir Cie von ihn bejsäte Annehme, dass\nor Aneekiegte | die üichter, die bei deu Beschluss von\n24. iz 1950 mitzewirlt hatten, in der Adsicht verdächtist eher gezen sie ein beliöürdliches Verfehren\n\n\"herbeizuführen, Zehlt es an der eusreichenden tetsäch-\n\nlichen Grundlage, solcenge nicht bedenkenfrei dargeten\nist, dus. der In erlacte. gegen sie in der Tat den Vorur? der Nechtsbeugung crheben wollte.\n\nDas Lenegericht hot uch bisher noch richt zeprüft, ob auf Grund der von Angzeklegten seruchten An\nzeise sesen üle von iin vercüchtisten Pichter Überheuyt ein VerZchren eingeleitet worden ist und wie es\nzeendet hat. Das wäre eber wegen § 164 Abs. 6 StGB notviendis gewesen, der - wie äle nechtsnrechung bisner\nstets augenomuen hut (vol NGSt Da. 31 8. 231) und auch\nder erkennende Senat bejcht -— zwingend vorschreibt, deß\nrnit den Verichren und mit der Sntreheldäwm:s !ber die felsche inschuldizung innezuhslten ist, solange ein infolge de. ınzeige ein;eleitetes Verfehren enhüngig ist.\n\nSoweit die Tevision geltend mecht, ücs Landgericht\nhebe zu Unrecht an;enommen, dcss die vom „njerlesgten\nguszesyrochenen Verdäcktigungen fulsch seien, bevre;st\nsie sich auf den Gebiete des Tuteächlichen.\n\ng3ei Cer Prüfung der Pruse, ob der Inselilaste\nGle Anschuldisungen leichtfertig, d.h. zrob Fcehrllssig erhoben hebe, ist die Strafkcmner zutre?-\nZend davon zusgegengen, des: leichtfertis handelt,\nwer bei serissenhefter, ihn möglicher und zumutberer Prüfung Lütte erkennen müssen, ducs die Unter-Ligen für seino Behcuntungen unzuverlüssig oder unzulinslich weren {2GSt Id. 74 S. 257). Die Gründe,\ncus Genen Üc8 Le ndzericht diese Voreussetzungen als\ngeben eusieht, helten bes nic::t in allen Funiten\n\nden rechtlichen Hackprüfung stind. lach den Teststellungen Latte der nzelleste von ınfung en in\nsehr entscl:iedencer Weise für Dr. IB Fartci erseilTen, richtete, noch ehe es überhaunt zur Ilcuntverhandlung gekommen ver, Zingepen an den Ovderstcuts-\n\nsawalt und einen der fichter urd br.cite darin zun\n‚usdruck, dass Dr. IB völlig melellos sei, ohne\nevuss er In Gdiecau ü;onbliut ewwue Zilleres (ber di.s\nbisherige Ermittlungserzebnis wissen konnte. ls\nz>. IB ceona verirteilt zurde, nacha er Gso nicht\nsum anlası, seine „elmuns auf ihre Richtiglzeit zu\nübernrüfen, sondern suchte nur nech Anzeichen, un\nseine vorzefusste Keinung zu belegen, dess Dr. Ib\nvölliz unschuldig und dus Urteil Felsch und unter\nBeusung des techts zustende seko:zıen sei. zr hatte.\nGer Aeuntverhandlung, die sich Über zwei Wochen erstrecolite, niemals beigewronnt und verwertete. wie\nGes Sendgericht fcoststellt, nur Informetionen von\nPersonen, von denen er wusste, css sie zu den An-\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nhängen und Zreunden dena Dr. MB zählten. Yas Urteil lest auch Ger, dass der An;cklaste die Lösglichkeit gehabt hütte, Personen Über die Vorsünge in der\nHeusytverhandlunz zu befragen, die nicht einseitig zu\nGunsten des Dr. IM einsestcllt vweren. Dem Landzericht ist derin zuzustimmen, Gces die angeführten\nUustinde den Vomurf der Zeichtfertigkeit begründen\nkönnen, one Cuss die von der Revision angeführten\nGesichtsaunl-te einer colc!ien Beurteiluns ertgszen-,\nstehen. Zvav ist es richtig, dass -— wie die Revision\ngeltend macht — der Lcie o?t nicht nie Közlichkeit\nhet, einen Scchverhelt vollstürdig eufzuklären, weil\ndczu. Tesel:i.ssig geviisse nur gtei.tlichen:Behörden. und\nnicht Iikn zur VerZügung stehende iicschtmittel gehören.\nuch ist dcs Interecse der Allgziteinieit an der Auirechterhaltung der Nechtsordnung und an der Scauberkeit der Nlechisyflege besonders stark, und äle An-Sorderungen an die Auf rlärunsopflicht des Anzseigendeu üliwfen vor cile.: dan nicht Übergpanut werden,\nwenn er sich mit ihr an die zur Aufklärung berufene\nelle wendet (1954 36. 66 S. 1). \\lle ülese Emnüsungen greifen aber denn nicht ein, wenn jemand nur\neine jeder sachlichen Erundlaze entbehrende vorze-Zasste leinung vortrügt und trotz vorhandener „öglichlceiten niemeis auch nur den Versuch untcrnimit,\nihre Richtigkeit zu Überprüfen. So ist t.ber ncch den\n\nPeststellungen der .ngelrla;te verfahren.\n\n[4\n\n[\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nIn den Stre?zunessunsssründen sibt jedoch\ndie Demerku:s zu Deden!:en Anless, dcss der --.n _cllsste, sturvrsinnis und unbelehrber sei und auch\nJetzt noch nicht dcvon l0szuFon.en, yermöse, dass\nSeinen Freunde Dr. IB Unrac::t zeschehen sei.\nDiese Wcnäungen !:önnen den Sinn Acben, G£sc der\nAngekleste in der geistigen Verfurcung;, in der er\nsich zur Zeit der Tct befend, Zu der Überyrüfung\nseiner „einung, die nech Lanze der Dinge geboten\nvor. nersönlich sur nicht imstende ver. In ciesen\nZussumenhenge konnte fir die Deuzteilung der rege,\nob der Angekle,;te leichtfertig gehandelt het auch\ndie von dem Anzeklasten vorgebrichte, vom Gericht\neber nicht nüher zseprüfte Überzeugung von Bedeusung sein, den Dr. T@ sei schon vor üinleitung\nund Eusserhelb des Strafverfuhrens schweres Unrecht\nangeten worden. Ds entstend deshalb die Fruge, ob\nsich in den Argelilasten euf diesen Wege die — wenn\nwach zurige - ubsrzeugung Testgesetzi me: dc LBS\nsuch äss zesen Dr. TB gerichtete Strafverichren\nwingel eufveise, und ob er etwa cuch bei auten „illen und vorhandenen Übernrüfungsmöglichlieiten ntcht\ninstende wer, den Irvtun zu berichtigen«\n\nDa ces Urteil hiernsch die Irgge der Leicht-Periigkeit noch nicht erschönfend erörtert het,\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nmüssen hierzu in einer neuen Verhandlung ersünzende Feststellungen setrofTfen werden.\n\n\\iLclter Dr. Pcetz Uontel\n\nDr. Geiler Glonzumenn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-03/1-str-287-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-03/1-str-287-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.623724+00:00"}}