{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-03_1_StR_266_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-03","aktenzeichen":"1 StR 266/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2303 027 Ss\n\nIm Nanen des volkes\n\nIn der Strafsache gegen\nden Koch Frenz S Mp , zuletzt ohne festen Wohnsitz, ge-\n\nboren erı EEE 1920 in Sr Tschechos1ovakei, z. Zt. in Haft,\n\nvegen Eehlerei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Titzung\nvom 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben;\n\nsenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrickter L.antel\n\nBundesrichter Dr. Geier\n\nBundesrichter Glaenzmenn\n\nals beisitzende Kichter,\n\nBundesemvalt ER\n\nals Vertreter der Bundesamialtschaft,\n\nJustizsekretär ER\n\nals Urkundsbeanter der Geschiüftsstelle,\n\nZür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Stuttgart vom 19. lebruar 1951,\nsoweit es den Fall II 5 der Urteilsgründe (Hehlerei\nan Tabak) betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesemtstrefe aufge-\n\n- 2.\n\nhoben, In diesem Umfenzse wird die Sache zunX\nneues? Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurüciiverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n|\n1.) Aus einem Ladengeschäft wsren Tabakwaren gestohlen\nworden. Bei dem Diebstahl hatte ein Russe Ci seine\nEand im Spiel; in dessen Barackenwohnung war ein Teil der\nTebalweren unter dem Fussboden versteckt. Der Anzelllagte,\ncer bei CB verkehrte, nahm aus dem Versteck zwei\nzöckchen Tabsk und überliess sie seiner demaliren Braut als\nuntschädigung dafür, dass sie für ihn mehrere Hemden teils\n\nzun Waschen teils zur Änderung fortgeben sollte,\n\nSpäter brach“ CORE - entusder allein oder zusammen\nmit einem Diebesgenossen -— in ein Kerrenkonfektionsgeschäft\nein und entwendete Läntel, Kostümstoffe und sonstige Textilvsren. Von den gestohlenen Stoffen gab ?r einen etwa\nsechs lleter langen grauen Kostümstoff dem Angeklagten mit\ndem Auftrag, ihn für 50 Dii zu verkaufen. Der Angeklagte bot\nden Stoff einen Stoffhändler an, der ihn, da er selbst j\nkein Geld hatte, mit Einverständnis des Anreklagten und\ngegen eine Provision von 10 Di um 80 Di an einen Schneidermeister verkaufte,\n\n- 3 -\n\nFör sich selbst erhielt der Angeklagte von Geuiiip\neinen der gestohlenen \\iäntel, den er alsbald in einen Pfaendhaus versetzte.\n\nAuf Grund dieser Teststellungen hat das Landgericht\nden Angeklagten zweier in Tatmehrheit begangener Vergehen\nder Eehlerei nach §§ 259, 74 StGB schuldig erkannt und\nihn hierwegen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht\nnonaten zwei Wochen verurteilt.\n\n2.) Die Revision des Angeklagten ficht das Urteil in\nvollem Umfange en. Sie enthält Verfehrensrügen und die\nSachbeschwerde.\n\na) Sovueit der An-eklagte in dem Falle der zwei Pitclichen\nNebak wegen kehlerei verurteilt worden ist, kann der Rovision im Ergebnis der Erfolgs nicht versagt bleiben.\n\nIn den Urteil ist nicht ausdrücklich engegeben, welche\nBegehungssrt der Hehlerei im Sinne des § 259 StB der Verurtoilung zugrunde gelegt ist. Doch ist ihm zu entnehnen,\ndass des Landgericht den Tatbestand des \"Ansichbringens\"\nals gegeben erachtet hat,\n\nUnter \"Ansichbringen\" ist nach der stiindigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 64, 326), der sich\nder Senat anschliesst, die Inbesitznehme einer Sache zu\neigener Verfügungsgevalt durch einen abzeleiteten Erwerb zu\nverstehef, d. h. zie muss auf einer Willensübereinstimmung\n\n-4h-\n\nzwischen dem Vortäter (oder einem nachfolgenden Besitzer)\nals Geber und dem Eehler als Kehner beruhen. Eine solche\n\"übereinkunft zuischen dem Vorbesitzer Ci odcr cinem\nanderen Liitbesitzer und den Angeklagten ist im Urteil nicht\nfestgestellt. Der wiedergegebene Scchverhalt spricht vielmehr dafür, dass der Angeklagte den Tabak eigenmächtig aus\ndem Versteck weggenommen hat. Er hat sich dann aber nicht\nder HKehlerei nach § 259 StGB schuldig gemacht, auch nicht,\nvienn er des Einverständnis des CB oder cincs Liitbesitzers vorausgesetzt haben sollte (u.a. RGSt 57,.204).\nHingegen kenn seine HKandlungsweise den Tatbestand eines\nDiebstehls erfüllen. Der Sachverhelt bedarf daher einer\nneuen rechtlichen Prüfung. Der etwaige Glaube des Angeklegten en das Einverständnis des Gewahrsamsinhebers würde\nden inneren Tatbestend des Diebstahls ausschliessen.\n\nHR m\n\nb) Incem Fall des Xostümstoffes geht das Landgericht,\ndes auch hier eine ausdrückliche Feststellung über die\nEegehungsart der Hdehlerei unterlassen hat, ersichtlich\ndavon aus, Öass sich der Angeklagte der L.ehlerei in der\nTorm des \"lÜituirkens zum Absatz\" schuldig gemacht hat.\n\nAlle Einwendungen, die die Revision gegen die Verurteilung vorbringt, bewegen sich hier cuf dem Gebiete des\nTatsächlichen und sind deher unbeachtlich. Die rechtliche\nvwürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen,\n\nc) In dem Fall des ilantels rügt die Revision, dass des\nLendgericht zu Unrecht den hilfsreise gestellten Antrag\n\n5.\n\nder Verteidigung auf Ledung des für die Firma Feiiip\nerbeitenden Schneiders abgelehnt habe. Nie Rüse ist unbegründet.\n\nWie sich aus den Urteilsgründen ergibt, sollte der\nEeveisamtreg zum lliachvneis defür dienen, dass der Angeklagte\nden ilentel in einem Konfel:tionsgesch#ft gekauft habe. Des\nLendrericht nat den Eilfsentrag in den Urteilsgründen mit\nder Lepründung abgelehnt, \"es könnte demit im günstigsten\n„elle nur bewiesen werden, dass dieser Schneider auch Für\nendere Firmen arbeitet, nicht aber, dass gerade der vorliegende lientel auch von einer enderen Firma stammen nuss”.\nDes Lendgerici:t hat hiernech dem Reveisamtrag keine Folge\ngezeben, weil die zu beunisende Tatsache für die Entscheidung ohne Tedeutung vier. liit dieser Begründung darf ein Deweisentrag abgelehnt nerden, 8 244 Abs 3 Satz 2 St?0. Des\nLerdsgericht hat euch in ausführlicher, bedenkenfreier “Jeise\ndorgelegt, cus welchen Gründen es der zu beveisenden Yatsache keine Pedeutung für die Entscheidung beigemessen hat.\n\nTs hat seine Überzeugung von dem hehlerischen Erwerb\nder lientels durch den Angeklagten auch demit begründet, dass\ner im laufe des Verfehrens vielfach die Umnehrheit gesagt\nhabe und auch im Felle des liantels nur versuche, den Sachverhalt zu beschönigen. Die Revision erblickt hier einen\nVerfehrensmangel darin, dass das Landgericht von einen Beweisceinzug durch Vernehmung eines medizinischen Sachverstiindigen über die Bedeutung der von dem Angeklagten erlittenen Hirnverletzung abgesehen habe. Aus der Sitzungs-\n\n-6-\n\n2,\n\nx\n\nniederschrift und den Urteilsgründen ergibt sich hierzu\nPolcendess Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, er\nhabe whrend seines Aufenthalts im KZ eine Verwundung\n\nen der rechten schläfe erhalten; scitdem leide er viel\n\nen Konfieh und habe hin und wieder Anfälle, bei denen\n\ner umfelle und um sich schlege; auch sei dadurch Eein\nZrinnerun:sverr:ögen beeintriichtigt. uf Antrag der Verteidigung, den Angeklagten gerichtsärztlich untersuchen\nzu lassen, wurde der Gefängniserzt Ir. TB, der den Angeklagten vier \\ochen im Xrenkenheus wegen eines Nesenleidens behandelt hatte, als sachverständiger Zeuge und\nSachverständiger vernomnen. Vor der Beendigung der Bewciseufnahme stellte der Verteidiger neben sonstigen Hilfsentr''gen den /ntrag, \"einen ärztlichen Sachverständigen\nzu beauftragen, den Angeklegten auf seinen Geisteszustand\nuntersuchen zu lassen, da verminderte Zurechnungsfähigleit\nseitend gemacht werde\", In seinem Schlussvortrag wiederholte er den Antrag nicht.\n\n|\n\nNech den Urteilsgründen sprach der Angelilagte während\nseiner Behendlung dem Arzt gerenüber auch von einer Granatsplitterverletzung em Kopf, wobei er engab, er leide besonders bei warmem ‘/etter an Kopfweh und gelegentlich auch\nen [nfällen. Dr. U) konnte jedoch bei der neurolozischen\nUntersuchung keinerlei Ausfallserscheinungen feststellen.\n\nZr schloss nur in seiner gutachtlichen Äusserung die theoretische llöörlichkeit nicht aus, dess eine eingehende Spezialuntersuchung des Angeklagten, wie sie ihm damals nicht veran-'\nlasst erschienen cei, doch noch einen Gedfichtniscsusfall ergeben\nkönne. Die Strafkemner hat aus den negativen ärztlichen Be-\n\n- T7-\n\nZund, der Art und Weise, wie sich der Angeklagte in der\nSeuntverherädlung verteidigte, den dabei von ihr sevionnenen Fin-Gruck und sonsticen Feststellungen den Schluss gezoren, dess\nAngeklezte über seine Vergengenheit jeweils des vorbringe,\nes inm em richtigsten erscheine, und dess seine Behcuntung\nvon den Lücken im Trinnerungsverrögen, womit er seine Zurechnunrsfähirkeit oder nicht volle Zurechnunssfähiskeit darsun wolle, nur ein Zweckmenöver sei. ”;s hat auf Crund des\n»orsönlichen Kindrucks ferner die volle üÜberzeurung Gevionnen,\nass Ged’ichtnisausfille, wenn sie bei einer Spyezialuntersuchung\nwirklich festgestellt werden könnten, nicht von der Art scin\nkönnten, dass Gadurch die Verentwortlichkeit des Angeklagten in\nirere gestellt oder herabgenindert vwäre.\n\nSS\n(6)\nr3\n\ni\n\nUnter den zegebenen Umstiinden lässt ns sich verfehrensrechtlich nicht beenstenden, dass das Gericht die Gleubwerdinkeit des Angelklarten ohne Inhörung eines weiteren\nSechverst’ndigen beurteilt hat; defür, dass es nicht die\nhierzu erforderliche Sachkunde besass, liegen keinerlei\n/nhaltspunkt2 vor. Tas Lendrericht hat hiernach seine Pflicht\nzur Erforschung der “'ahrheit (§ 244 Abs 2 StPO) erfüllt.\n\nes die Revision im übrigen gegen die Verurteilung in\ndiesen Falle vorbringt, sind unzulässire Anrriffe reren die\nScostetellungen und die Bevweiswürdigung. Der Zusemmenheng\nerzibt, dass das Landgerichi den Arseklagten hier der Eehlerei durch \"Aneichbringen\" schuldig erachtet hat. Ter Schuldspruch lässt ebensovenig wie die Strafzumessung einen Rechtsfehler erkennen .\n\n-8-\n\n3.) Dass des Lendgericht die TFr>isprechung des Angeklagten\nnech der Urteilszründen auch auf das ihm im Zröfinungsbeschluss zur Lest eelegte Verbrechen des Sinbruchsdiebetahls\n\nin den Gesck“?t Tu erstreckt hat, obwohl es ihn vegen\ndesselben Vorrengs unter den Gesichtepunkt der lehlerei verurteilte und deher für eine Freisprechung wegen Finbruchsdiebstehls kein PRaun ver, boschmert den Angeklagten nicht.\nTbensovwenig ist er dadurch benachteiligt, dess das Lendsericht\ndie Kehlerei an dem Stoff und diejenige an den liantel als eine\neinzige und nicht als zwei selbstindige Iandlungen betrachtet\nhat.\n\nA.) Des Urteil war demgemüss, soweit es die kehlerei en den\nzuci Päckchen Tabak betrifft, sent den zugrundcl iegenden\nFeststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben\nund die Scche in diesen Unfange .an des Lendgericht zurückzuverweisen, Im übrigen wer die Revision als unbegründet zu verwerfen. ‘\n\nRichter Jr. Peetz kantel\nnr. Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-03/1-str-266-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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