{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-03_1_StR_225_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-03","aktenzeichen":"1 StR 225/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2304 017\n\nu nn nn\n\nIm Tamen des Volkes\n\n— mut nenn nme mm na rn nn\n\nIn der Strefsache gegen\n\nden Fauhilfsarbeiter Otto R EB zus Ti:\ndort ceboren arı ii 1905,\n2.2t. im Gerichtegef”ncnis in fin Untersuchungshoft,\n\nviegen Diebstehls i.ı. U.8,\n\nhet der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juli 1951, en der teilgenommen haben:\n\nSenatsvräsident Lickter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Nr. ?Peetz\nBundesrichter liantel\nBundesrichter Nr. Geier\nEundesrichter Glanzmenn\n\nals beisitzende Tichter,\nBundesenvelt\n\nals Vertreter der Dundesemieltischaft,\nJustizsekretär gb\n\nals Urkundsbeanmter der Geschiftestelle,\nfür Recht erkennt:\n\nDie Revision des Angeklasten gesren das Urteil des Lendgerichts in Lendau in der Pfalz vom 20. Februcr 1951 vird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtenittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDes Landgericht hat den Anseiilasten wegen eines fort-'\ngesetzten Verbreckens des Diebstahls im Rückfall (Kolzdiebstehl), wezren zweier Verbrechen des Betrugs im Nückfall (Zechbetrügereien) und wegen eines Vergehens der leichtfertigen falschen Anschuldigung zu Strafe verurteilt\nund seine Unterbrin: ung in einer Eceil- oder Pflegeanstalt\nanfeoränet.\n\nDie Eevision beantragt die Aufhebung dee Urteils, sie\nrügt die Verletzung des sachlichen und des Verfalransrochts.\n\nl, Soveit sie eine Verletzung des Verfehrensrechts\nbehauntet, gibt sie keine den Mangel enthaltenden Tetsachen\nen, nie es § 344 Abs 2 St?O Tordert. Sie ist insosceit unzulässig\n\n2. Die sachlichrechtliche Rüge ist unbegründet,\n\nDie rechtliche Würdigung des vom Landzericht Zcstgestellten Sachverhalts, cie Strafzuneseurgsgrände und die\nGesentstrefenbildung lassen keinen Rechtsirrtum erliennen.\n'Tenn die viegen des Diebstahls erkannte Strafe von drei\nLonaten Gnfäncnis en einer anderen Stelle des Urteils als\neine solche von vier iionaten bezeichnet wird, so ist hier\nein Schreibverseken offensichtlich, das die Gesemtistrafenicht beeinflusst haben kann.\n\nBei der Begründung der verminderten Zurechnunrsfühigkeit geht des Lendgericht von einer charekterlichen linderwertigkeit und von einer... Psychopathie recht schweren\n\n- 3.\n\nzw:\n\nLIT.\n\nGrades aus. “wenn auch nicht jeder Gred von Psychopathie die\nAnvendung des § 51 Abe 1 oder 2 StER rechtfertigt, die eine\nTevwusstseinsstörung, eine kranlkhefte Störung der Geistestitigkeit oder Geistesschnäche voraussatzt, so ercibt der Zusemnenneng der Urteilsgründe, dass des Lendgericht in Übereinstimmung\nmit dem Sachverständigen cine auf einer hohen Grad von Psychonathice in Verbindung mit einer Kirnschädigung beruhende krankhafte Störung der Geistestttirksit engenommen hat. Diese\nStörung ist nach den Teststellungen nicht der Art, dess sie\ndie Einsichte- und Eemmungsfählgkeit eusschliosst; sio vermindert sie aber erkeblich. Das Lendgericht hat daher § 51\n\nAbs 2 StGB zutreffend angewendet. Auch die Gründe, die es dazu\nbestimmt haben, die Unterbringung in einer Eeil- oder ?fleseenstalt enzuordnen, lassen keinen Rechtsirrtum erlionnen. Es\nhat auch renrüft, ob eine weniger eingreifende i.szenckme ausreichend sei und des ausdrücklich verneint.\n\nDie Rovision ist somit unbegründet und deher zu verworfen.\n\nDer Anralilegte hat nach § 473 St?0 die Kosten seinos\nLechtsmittels zu tragen.\n\nlichter Dr. Peetz lentel\nNr,Geier Glonzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-03/1-str-225-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-03/1-str-225-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.585053+00:00"}}