{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-28_1_StR_636_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-28","aktenzeichen":"1 StR 636/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2322 049°. #\n\nIn Namen des Volkes\n\nm—— m m\n\nIn der Str»fsache\n\ngegen\nden Sch\"'forncister Robert 7 EB , ;boren an\n\nDB. ii: TD-EEED, zulctzt voinheit in KeB-BE: : 2: iu Lräzcrichtsgefiingnis Bcden - Boden,\n\nzcgen erschwerten kindesreutsu.n.\n\nhet der 1.Strefsen-t des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 20.Lovenber ?951, an der teilsenomuen heben:\n\nSenatsprüsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBunäsesrichier Dr.Peetz\nBundesrichter Lliontel\nEundesrichter Dr.Geier\nBundesrächter Dr.Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nBundesemsalt >\n\nals Vertreter der Bundesenwaltsch:ft,\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeenter der Gesch‘ftsstelle,\n\nMr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision dos Angeklagten wird das Urteil dos\nLandgerichts in Baden-Baden vom 28.Juni 1951 im Str:?-\neusspruch einschliesslich der ilcbenstre?e und soweit\ndic Unterbringung Ges Angeklogten in einer .Icil- oder\nTFflcseanstelt angeordnet ist, mit den ihm insowcit\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In dieser Umfeng wird die Scche zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, euch Über die Kosten des Rechtsmittcle,\nen das Lendcgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon.Rechts vwcgen\n\nle Das Landgericht hat den ingeklagten wegen erschwerten\nXindesreubs (§ 255 Abs 1 und 3 StCB) und wegen fortgosctzter Unzucht nit einen Abhiingigen in Tateinheit nit Unzucht\n„it cinen Kinde (§§ 174 Ür 1, 176 Abs 1 ir 3, 73 StGB), beide Streftaten begangen in Zustand vorninderter Zurechnungsf:fickeit nach % 51 ..bs 2 StGB, zur Gesentstrafe von drei\nJehren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Daucr von drei Jchren eberkannt und scine Unterbringung in einer !ieil- oder Pilegeanstalt nach % 42 b StGB\nengeorünet.\n\n2. Soweit sich äle Revision des Angeklagten gegen den Schuld- -\n\nspruch wendet, konn sie keinen Erfolg haben.\n\nDes Landgericht hat den ngeklagsten des erschwerten\nKindesraubs nach § 235 bs 1 und 5 StGB mit der Begründung\nschuldig erkannt, er habe üio Scschiedene Thefrau Paula\nCB üurch seine wollliiberlegten, lügenhalten \\nscben\nverenlasst, des elterliche Obhutsrecht an ihrer 12-j!ihrigen\ntochter Zolge cufzugeben, und üle Tct in der !bsicht be-\n‚sengen, das liidchen zu seinen an ihm später verübten unzichtigen Zendlungen su missbrauchen. Damit hrt cs den\n“usseren und inneren Metbostınd des Verbrechens gesen % 235\nAbe 1 und 7 StGB bedenkenfrei festgestellt. ‘las die Revision denssgenüber vorbringt, sind in Wirklichkeit nur unzulissige \\ngrille gesen die Dewoiswilräigung, üle der Wachprüfung in Revirionsvorfahren entzogen ist.\n\nDie Vorurtcilung wegen fortgesctzter Unzucht nit\neinen Abhiingigen in Tnteinheit mit (fortgosetzter) Unzucht\nmit einen Kinde nach §§ 174 Iir 1, 176 !bs.1 Ur 3, 73 StGB\nliost ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die ileinung\n\nDRERNETIEE ET\n\nee ze u\nPan\n\n“ ec seh — nur\n\nmu\nvw. .s\n\n. u...\n\nFr ..:.\nPr =\n-—n\n\n- 3.\n\nder a “ angeklegte Inne sich cines Verbrechong #\nsegen 8 174 Ü StGB nicht schuldig gemacht haben, weil\n\nsei, i8t rechtsirrig. Ob ein Betreuungsverhliltnis in:\nSinne des § 174 I!r 1 StGB gegeben ist, entschoidot sich\nnech der Gost: 1tung der totslichlichen Verhltnisse\n(Beüist 1, 55). Hier hat des Iondgericht festgestellt,\ness dic Kindesmutter des Hüächen !lelge dem Angolklaston\nHberliess, weil er cie in den Glauben versetzt hatte,\ner und scine Freu wollten das Kind adoptieren. Bei äleseor 7\nSechisge ist üle Annahnıe des „andgerichts gerechtfertigt,\ndas iitdchen sei dem ‘ngeklazten mit der Überlassung min- R\ndestens zur “ufsicht oder Betreuung anvortreut gewesen.\n\nAuch der Feststellung der strefrechtlichen Verantworti '\nlichkeit dos Angelilagten ist kein Rechtsfehler zu entnehnell\nDas Landgericht hat zwer, wie weiter unten dargelegt ur\nnit unzureichender Begründung angenommen, dass die Zurech-W\nnungszähigkeit des Angeklagten in Sinne des § 51 Abo 2 ii\nStGB erheblich vermindert sei; doch wird dadurch die Fre-.\nge nicht berührt, ob er für seine Taten überhaupt verant- !\n\nwortlich ist.\n\n3. Unbegrindet sind cuch an sich dio Angriffe, die die\nRevision &csgen die strufzumessung richtet.\n\nSoweit sic rüst, das Iendgericht habe sich unter Aus-'\nserschtlassung der medizinischen Begutechtung ceuf den Stan\nsunkt gestellt, dese sich die liindorung der Zurechnungsfibigkcit dcs Angekla;ten am oberen Rande der im Sinne\n‘von § 51 bs 2 StCB erforderlichen Erheblichkeit halte,\nbekiian?t sie in ungulseiger weise die dem Tetrichter vorbehaltene Beweiswultrdigung.\n\nD - 4 -\n\nOb Zür des Tortgesetzte Verbrechen gegen § 176 “bs 1.\niv 3 StGB unter Zubilligung aildernder Vustlado nach bs 2\ndieser Vorschrift und für das fortgesetzto Verbrochen gegen § 174 Hr 1 StGB auf Gefiinmmis zu erkennen war, hatte\ndns Landgericht nach seinem pflichtscu'ssen Ermessen zu\nentscheiden. Ebenso oblag es scinen Srmessen, ob die Einzelstrafen für diose Verbrechen und für das Verbrechen des\nKindeercubs entsprechend § 51 !bs 2 in Verbindung nit\n8% 44 StGB zu nildern weren. Das Landgericht hat bedenkenfrei äürrgetan, zus wolchen Gründen es von diesen ihm bewussten Köglichkeiten keinen Gebrruch genacht, vielnchr\nEinzelstrofen von je zwei Jahren Zuchthaus als angemessene\nund erforderliche, aber auch ausreichende Sühne erachtet\nhat. Dass es mildernde Urnst’inde anscheinend auch für das\nfortgesetzte Verbrechen tesen § 174 Ur 1 StGB verneint\nhat, obwohl diese Gesctzesbestinmung Zuchtheus und Gefiingnis woehlweise anäroht, und in den Urteilsgründen' nicht angeführt hat, ob es für die in Teteinheit stehenden Verbrechen sogen y 174 ür 1 und § 176 Abs 1 ilr 3 StGB die\nStrefe cus § 174 oder cus § 176 StGB festgesetzt hat, ist\nobne Bedeutw:g. Dei der Bildung der Gessutstrafe ist dcs\nLondsericht zwar, wie die Revision mit Recht rügt, drevon\nausgegcensen, dess die Einselstrefe dem die schwerere Strare\nandrohenden Qesctze zu ontnchmen sci. Der Angeklaste 1ct\ndurch diosen Irrtum jedoch nicht benschteiligt, weil bei\nGleichheit der Einzelstrrfen nech Art und Iöhc, wie hier,\njede der Streien als Einsatzstrefo verwendot werden derf.,\n\nIntgezen der ileinung der Revision liegst sich zuch\nnicht bem’'ngeln, d«ss des Lendgcericht angenommen hat, der\nAngchlegte hebe besonders chrlos gehandelt, und Ihm dengem'.ss die bürgerlichen Ehrenrechte aberliannt hat.\n\n-5-\n\nTrotz alleden konn der Strefcussnruch keinen Destond\nheben, weil die inordnung der Unterbringung des Ingoklegten\nin einer iieil- oder Pfilegeenstalt aufgchoben werden muss\nund der Strafrussyruch durch dio Aufhebung berührt wird,\n\n4. Die !.nordnung nach § 42 b StGD scotzt vorrus, dass Ger\nfüter dic ihn vorgeworZene Tet in Zustand dor Zurocluungsunfhickeit nach § 51 bs 1 (oder § 58 :ps 1) StGB oder dor\nvorninderten Zurechnungsfthigi:eit nach § 51 bs 2 (oder\n\n§ 58 Abs 2) StGD beganszen hat, . Tiernech genügt für die\nAnvoncung dos § 42 b StCD nicht dic blosse Feststellung,\nGer Tüiter sci nt. der Wat nicht flhig gewesen, des Unerlaubte der ?ct einzuschen oder nech dieser Zinsicht zu\nhendeln, oder diese Flihlgielt sel erheblich vermindert gewesen; es muss vieluchr cusäriicklich zur Überzeugung des Ge-%\nrichts foststchen, dess bei dem Täter zur Zeit der Tat eine\nBewrusstsceinsstörung oder eine krankharte Störung der Geistest\".tigkeit oder eine Geistcsschwfi.che bestanden het und\nGuss infolge cines solchen Zustendes scine Linsichtsfüihigzcit und suin Willensvermögen zuigehoben cder orheblich\nvermindert &ewesen ist.\n\nI;\nDes Landgericht het scine Annahne, Acso die Zurcchnunge-;\nfhigkeit des Angeklagten in Sinne von § 51 bo 2 StCD ver- Bi\nmindert gewesen sei, in der Hcuytsceche cu? Gle mutechtliche\n„usserung des psychiatrischen Sachverständigen gostützt,\nVon diosen ist der Angeklagte noch den Urteilsgründen als\nein \"haltloser, unstetor, sexmell abwogiger und asozicler\nPs;;choneth von einer intellektuellen Beschriünktheit, die\njedoch nicht den Gred oines ausgeprüsten Schweachsinns erreiche\", bezeichnet worden. Dieser Persönlichkeltswertung\nkenn nicht mit Ger erforderlichen Sicherheit entnomnen werden, dess die \"Psychonathice\" unä die \"geschlechtliche \\bartickeit® nicht blosse Cherckterf2ehler oder sittliche\n\n-6-\n\nSciwichen sind, sondern auf Yrankhalten Störungen der Goeistostätigkeit im Sinne dos § 51 StGB beruhen (RGSt 75, 121; RG\n\nin IRR 1936, 1463 und in J 1939, 907). Die Zwsifel in dieser Beziehung werden noch dadurch verstürkt, doss des Lendgericht älo Zurechnungsft’higkelit dos Angeklagten als bloss\nknapp erlonlich vermindert betrechtet und bei der Frilfung\n\nder Feüse, ob die Öffentliche Sicherlkceit die Llaserogcel des\n\n9 42 db StCB orfordert, nur von der \"perrchopathischen Voranlegung\" does Angeklagten als Ursache sciner besondoren\nHemrungslocrigleit spricht.\n\n5, Venn euch die übrigen Ausführungen, mit denen das Landgericht des Erfordernis der Unterbringung im Interesse der\nöffentlichen Sicherheit begründet, keinen rechtlichen Bedenken begegnen, muss hiernach auf dic Revision den Ingeklegten des Urteil insoweit rufgehoben werden, als soine\nUnterbringung in einer ileil- oder Pflereenotalt angeoränct\nist.\n\nDie Proge der verminderten Zurechnungsfiihiglicit Ces ügcklesten 1 8 des § 51 Abs 2 StGB muss neu Geprüft werden.\nDs ist nicht auszuschliessen, dene in dcr ücuen Eauytverhend-'\n\nlung die Frage wiederum bejaht und unter Umständen such ein\n\nhöheros lass der Verminderung als bisher angenomnen wird.\nDie Feststellung, der Angeklo;te sol mur knapp erheblich\nvermindert zurechrungsfihig, wer zu cineon wosontlichen Teil\nder Anlass für drs Landgericht, von der durch ‚$ ‚SE „Abo 2\nÜtCR gebotenen siüglichkeit der Strafmilderung keinen :Gebreuch zu machen. Hiernach berührt die Fruge der: verninderten Zurechnungsftühlgkeit zugleich den Strafsussyruch.\n\n« a ve\n\nU. .\n\nnen Zum\n\nnn mn\n\nEric\n\nur®\n\n- 7 -\n\nDie Aufhebung hot cich demgenise-cuch cu? ihn einschliesslich der Aboriiennung der birgerlichen öhrerrschte zu orstrecken.\n\nEin /nlass, die Srche entsprechend den „airug des Ange-.\nklogten an ein onderes Landgericht zu verweisen, besteht\nnicht.\n\n..\n\n6.) Zum Sckulde»ruch ver die Revivion als unbegründet zu\nverworfen.\n\nRichter Dr.Peetz Mantel\nDr.Gelor Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-28/1-str-636-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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