{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-27_1_StR_581_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-27","aktenzeichen":"1 StR 581/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR se1/1L 2322 070\n\nES 22\nN\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter \\ilhelm Friedrich RN > aus ED\ndort geboren am . um ED,\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht mit ilännern u.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. iovember 1951, an der teilgenomuen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter klantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch '\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEEERED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär iD\nals Urkunäsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil.\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Juni\n1951 insoweit aufgehoben, als eine Gesamt-\n\nstrafe gebildet ist und dem ngelilagten die\nbürgerlichen Ihrenrechte aberkannt sind. In\n\ndiesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung: und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittelse, an das Landger. .cht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon liechts wegen\n\n-2_-\nGründe:\n\n1.) Der Angeklagte ist wegen versuchter schwerer Unzucht mit .iännern in Wateinheit mit [rregung ÖfTentlichen Ärgernisses nach §§ 175a !r 3, 43, 183, 73 StGB\n(Fell II 3 der Urteilsgründe), ferner wegen ürregung\nöffentlichen Ärgerzisses in zwei selbständigen Füllen\nnach §§ 183, 74 StGB (Fälle IT 1 und 2 der Urteilsgründe) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis\nverurteilt worden. Ferner sind ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt\nworden.\n\n2.) Die äevision des Angeklagten, die sich auf die\nVerletzung des § 267 StPO und des sachlichen üechts -\nstützt, kann mit den geltend gemachten Iügen keinen\nSrfolg haben.\n\na) lias sie in den Fällen II 1 und 2 gegen den\nSchuldspruch vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene\n'Beweiswürdigung, die keinen kechtsfehler erkennen\nlässt.\n\nAuch die rechtliche Würdigung kann nicht beanstandet werden. In beiden Fällen wird der üchuldspruch\nsowohl zur äusseren als auch zur inneren Tatseite\ndurch die Feststellungen getragen. Auch den inneren.\n\nTatbestand des Vergehens nach § 183 StCD hat die Straf-\n\nkammer hinreichend festgestellt. In dieser Beziehung\nist in den Urteilsgründen zu Fall II 1 und im wesentlichen übereinstimmend auch zu dem Fall II 2 ausge-\n\n-3-\n\nführt: Sofern sich der Angeklagte nicht bewusst gewesen sein sollte, dass seine unzüchtigen Handlungen\nvon einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden könnten, und dass die Liöglichkeit- der\nErregung von Ärgernis bestehe, habe er bei Burücksichtigung der gesamten Begleitumstände diesen „rfolg\ndoch für möglich gehalten, ihn in Kauf genommen und\ndeshalb mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Der Ausdruck\n\"in Kauf nehmen\" gibt für sich allein nicht immer genügenden Aufschluss darliber, ob der Täter den als\nmöglich vorgestellten Erfolg seines Tuns auch innerlich gebilligt und ihn damit für den Fall seines FEintritts gewollt hat, wie dies zum Begriff des bedingten Vorsatzes gehört (RGSt 76, 115; 72, 36, 43; andererseits RGSt 59, 2; 77, 228). Jedoch ergibt sich\nhier aus den sonstigen Feststellungen und der Bezugnahme auf RG HRR 1940, 640, dass die Strafkamnmer,\nwenn sie entsprechend der weiter angeführten intscheidung RGSt 51, 167 den Ausdruck \"in Kauf nehmen\"\nverwendete, darunter die innere Billigung des etwaigen Erfolgs verstanden hat. .\n\nDie Strafzumessung zeigt in den beiden Fällen\nebenfalls keinen Rechtsmangel.\n\nb) Im Fell II 3 ist die Revision in zulässiger\nWeise auf den Strafausspruch beschränkt. Die Strafkammer hat hier dem Angeklagten mildernde Umstände\nnach § 175 a StGB zugebilligt und eine Gefän,nisstrafe von einen Jahr sechs ilonaten festgesetzt.\n\n-Ah-\n\nDie Revision meint, diese Strafe sei, gemessen an den\nStrafen für die vorherigen vollendeten Straftaten der-\n: selben Art, Üübermässig hoch und stehe in einem unerträglichen Verhältnis zur Schuld. Das Urteil enthalte\nferner zwar Strafzumessungstatsachen, lasse aber Zumessungserwägungen vermissen, ohne die eine ilachprlüifung übermässig hoher Strafen unmöglich sei. Als Strafzumessungstatsache habe die Strafkammer u.n. das hartnäckige Leugnen des Angeklagten herangezogen, aber\nnichts über den Grund des Leugnens angeführt, vor\nallem nicht festgestellt, ob es nicht auf Angst vor\nStrafe usw. zurückzuführen sei. Ebenso habe sie zu\nLasten des Angeklagten die Dreistigkeit seines schändlichen Treibens in aller Öffentlichkeit berücksichtigt, ohne festgestellt zu haben, ob er keine \\riebanomalien habe.\n\nAlle diese Angriffe gehen fehl. ilach § 267 Abs 3\nSatz 1 StPO sind in den Urteilsgründen nur die Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Etrafe\n\nbestimmend gewesen sind. Die Strafkammer ist dieser\n\nVerpflichtung nachgekommen. Sie hat in rechtlich be- __ u\n\ndenkenfreier lieise die zu Gunsten und zu Ungunsten\ndes Angeklagten sprechenden Umstände festgestellt\n\nund gegeneinander abgewogen. Es bestehen auch keine\nrechtlichen Bedenken dagegen, dass .die Strafkammer\n\n. das :\"hartnäckige Leugnen\" des Angeklagten strafer-\n\nschwerend berücksichtigt hat. Zwar darf das Leugnen\neines Angeklagten nicht um seiner selbst willen als\n\nImRT ren sent\n\n5.\n\nStraferschwerungsgrund verwertet werden. Es kann\nsich aus ihm jedoch nach Lage des Falles der Schluss\nergeben, dass der Angeklagte keine Linsicht in das\nVerwerfliche der ihm nachgewiesenen Tat erlangt\n\nhat und. dass ihm der Besserungswille fehlt. In\ndiesem Sinne hat die Strafkammer ersichtlich das\nVerhalten des Angeklagten gewertet, zumal da sie\nbei Erörterung der Gründe für die ilichtanrechnung\nder Untersuchungshaft ausdrlicklich auf seine in dem\n\nhartnäckigen Leugnen sich offenbarende innere Ilal-\n\ntung hinweist. Dann durfte sie aber die Strafe ent-\n\n\"sprechend höher bemessen (BGIISt 1, 105). Dass die\n\nStrafkammer auch die Dreistigkeit, mit der der Angeklagte sein schändliches Treiben in aller Öffentlichkeit ausführte, strafschärfend verwerten durfte,\nbedarf keiner weiteren Ausführung. Inwiefern sie in\ndieser Beziehung Anlass zu der Prüfung gehabt haben\nsollte, ob der Angeklagte keine \"Triebanomalien\"\n\n‚habe, ist nicht ersichtlich; nach der Sitzungsnie-\n\nderschrift hat auch weder der Verteidiger noch der\nAngeklagte einen Antrag auf fachärztliche Untersuchung in der Richtung gestellt, dass durch die\ngeschlechtliche Abartigkeit des Anscklagten das _\nMass seiner strafrechtlichen Schuld berührt werde.\nWenn die Strafkammer unter Abwägung der für und\ngegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine\nGefängnisstrafe als \"notwendig und schuldangemessen\nerachtet hat, die sich im untersten Drittel des er-\n\nmässigten Strafrahuens hält, so kann dem in keiner\nWeise entnommen werden, dass sie unter liisebrauch\ndes ihr bei der Straffindung eingeriumten IErmessens\neine in keinem Verhältnis zu der Schuld des Angeklagten stehende, übermässig hohe Strafe festgesetzt hätte. .\n\n3.) Der Strafausspruch im ganzen gibt jedoch aus\neinem anderen Grunde, der von der !evision nicht\n. geltend gemacht, auf die Sachbeschwerde aber vom\nRevisionsgericht zu beachten ist, zu rechtlichen\nBedenken Anlass. \"\n\nDer Angeklagte ist nach den Urteilsgründen\ndurch rechtskräftiges Urteil. des Landgerichts ilürnberg-Fürth vom 17. Januar 1951 wegen Unzucht mit\nKindern u.a. zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\neinem .ionat Zuchthaus verurteilt worden. ilach dem\nUrteilskopf befand er sich zur Zeit der Hauptverhandlung vom 27. Juni 1951 in anderer Sache, offensichtlich in der vorerwähnten Sache, in Strafhaft.\nDie im falle II 1 der Urteilsgründe. behandelte\nStraftat hat er vor der Verurteilung vom 17. Jamuar\n1951 begangen. Die Strafkammer hätte deher nicht\nzwischen der für diese Straftat festgestezten Üinzelstrafe und den beiden anderen linzelstrafen eine\nGesamtstrafe bilden dürfen; sie hätte vielmehr zwei\nGesamtstrafen bilden müssen: die eine gemäss % 79\nStGB aus den der früheren Gesamtstrafe von einem\nJahr einem lionat Zuchthaus zugrunde licgenden „inzelstrafen und der für den Fall II 1 der Urteils-\n\ngründe als verwirkt erachteten Linzelstrafe von sechs\nLonaten Gefängnis, die andere gemäss § 74 StGB aus\nden für die Fälle II 2 und 3 der Urteilsgründe festgesetzten Linzelstrafen von sechs Lonaten Gefängnis\n-und einem Jahr sechs iionaten Gefüngnis. Die Strafkammer war sich zwar dessen bewusst, sie überliess\njedoch die Gesamtstrafenbildung aus den ersterwähnten Strafen dem nachträglichen Beschlussverfahren nach\n§ 460 StPO mit der Begründung, dass die Vorakten in\nder Hauptverhandlung nicht zur Verfügung gestanden\nhätten. Das war hier nicht zulässig. Liegen die Voraussetzungen des § 79 StGB vor, so muss das erkennende\nGericht grundsätzlich eine Gesamtstrafe aussprechen;\nnur wenn es keine sichere tatsächliche Grundlage für\ndie Anwendung des § 79 StGB findet. und den ilinderungsgrund nicht noch während der Hauptverhandlung beheben\nkann, ist es berechtigt, die Bildung der Gesamtstrafe\nder in § 460 StPO vorgesehenen Nachtragsentscheidung\nvorzubehalten (u.a. RGSt 8, 62; 34, 267; 37, 284; 49, 4\n91; 64, 413). Ein solcher Hinderungsgrund liegt un- #\nter Umständen darin, dass dem erkerinenden Gericht\ndie Akten über die frühere Verurteilung nicht zugänglich sind. Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn,\nwie hier, das Gericht selbst die frühere Verurteilung\nerst einige ilonate zuvor ausgesprochen hat und der\n\n. Verurteilte noch seine Strafe verbüsst. In einem derartigen Falle ist es nur schwerlich denkbar, dass das\n\n. Gericht nicht in der Lage gewesen sein sollte, die\nfrüheren Strafakten oder die Vollstreckungsakten der\nStaatsanvwaltschaft oder die Strafvollzugsakten der\n\nvr.\n\nDeere\n\n‚Strafanstalt zur IIauptverhandlung, notfalls unter Un-\n\nterbrechung derselben, beizuziehen.\n\nülernach besteht die Liöglichkeit, dass die Strafkammer die Bildung der Gesamtstrafe aus den dem Urteil\nvom 17. Januar 1951 zugrunde lic;sjenden l.inzelstrafen und\nder für den Fall II 1 der Urteilsgründe festgesetzten\nEinzelstrafe ohne’ rechtfertigenden Grund, mithin unter\nVerletzung des § 79 StCB, unterlassen hat. Das nötigt\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und 'Zurückverweisung der Sache insoweit, als aus den linzelstrafen\n\nzu den Fällen II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe eine Ge-.\n\nsamtstrafe gebildet ist. Die Aufhebung erfasst zugleich\nauch die - an sich pedenkenfreie- Aberkennung der bürger-\n\nlichen Ehrenrechte, weil diese !ebenstrafe neben der Ge-_\n\nsamtstrafe zu verhängen ist, RGSt 68, 176.\nIm übrigen war die itevision als unbe;ründet zu verwerfen.\n\nRichter Dr. Peetz Hantei\nGlanzmann Jagusch\n\nAuer PeeREEEN Be","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-27/1-str-581-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-27/1-str-581-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.304631+00:00"}}