{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-26_1_StR_94_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-26","aktenzeichen":"1 StR 94/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2304 005\n\ncr\n\nei\n»\n\n!\n3\n\nIm\n\nIn iemen des Volkes\n\nIn der Straliseche\ngegen\n\nden \"leischer Fcul TD mi , ohınc festen\nWohnsitz, geboren arı P 1916 in Tun\n\nWE, 2:21. in Untersuchunsshet,\nwegen Votzucht U.8e\n\nhet der 1. Strafsenat des Lundesgerichteinofs in\nder Sitzung vom 26. Juni 1951, en der teilgenonmen haben:\n\nSenatspräsident Nichter\n\nals Vorsitzender,\n\nLundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Jentel\n\nBundesrichter Dr. Geier\n\nBundesrichter Glanzmenn\nals beisitzende Richter,\n\nBundescnwelt ,] .\nels Vertreter der Bundesanweltschett,\n\nJustizseiiretär ”\nels Urkundsbesnter der Gecch\\ftsstelle,\n\nfür echt erkennt:\n\nl. Auf die devision der Ster.tscenveltschalt\nwird das Urteil des Lendgerichts in Londau\ni.d.P/elz von 19. Dezember 1950 mit den\nihn zugrunde liegenden »eststellunsgen cufgehoben, soweit der Anscehkleste von der /nklage dreier Verzehen der UrlundenTülschuns,\nin einen Felle in Tateinheit nit nittelbarer\n„alschbeurliunäung, freigesprochen und wegen\nfortgesetzster ubertretuns der Sclschen !anens-\n\n-2-\n\nLu | 2 us\n\nengebe verurteilt ist, sowie hinsichtlich\nder Gesentstrafe. In diesem Unfeng vird\n\ndie Seche zur neuen Verhandluns und zntscheiduns, auch über die kosten des Rechtsnittels, en des Landgericht zurückverwiesen.\n\n2, Die levision des ängeklasten wird verWwor-Ten. j\n\nDer Angelilaste hat die kosten seines Recirtsnitiels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngr\n\neri\n\n-.\n\nIo Das Landgericht hat den /ngeklasten u.c. von\nder änklege von drei Verzehen der Urkundenfülschung,\nin einem Mıll.in Tateinkeit mit einen Vergehen der\nmittelberen Felschbeurlundung unter überbürdung der\nhierher treffenden ausscheidbaren kosten zuf die\nIcndeskösse Feigesprochen.\n\n3s hat ihn wegen eines Verbrechens der kotzucht,\neines Vergehens der Urterschlagung, eines Vergehens\n“ des Diebstchls und einer fortgesetzten Übertretung\n\\ der 2Zclschen l’amensangebe zu einer Gesc:.itstrafe von\n' 2 Jahren 1 Iimat Zuchthaus und 4 \\iochen Jaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Elhrenrechte auf die\n, Deuer von 3 Jehren eberkennt.\n\nf Gegen des Urtc.il haben die Stectsenveltscheft\n\nh und der Ingeklagte evision eingelegt. Die Stastsanh voltschsft Licht das Urteil en, soweit der Angcklagv te wiegen Urkundenfülschung und nittelbi.rer felsch-\n\nji\n\n-3-\n\n* bevfriundung TSreigesnröchen, der In;ella;tve, soweit er wegen Unterschlaosuns;, Diebstalil und lotsuclt verurteilt worden ist.\n\nDei: anzeXochtenen Urteilssyruch liegen folsende Feststellungen zusrundes\n\n1.) Der Angeklagte keufte am 31. Olitober 1949\nin I ein Tehrrad. Sr zahlte 60 Dii on und versarcch, den Aestbetres in zwei Tonctsraien zu tilsen; der Wchrvwedhändler behielt sich des Zisentum\nun dem nad big zur völligen Bezakluns des Kaufpreises vor. „1 folgenden Tag verliess der Angeirlagte\nSC ni fuhr mit dem ad en den Todensee, um\nsich dort ein Unterkomnen zu suchen, Obwohl er dazu in der Lege gewesen wäre, zahlte er keinen weiteren Zetruüg nehr en den Verkäufer, er geb ihm auch\neine Techricht über seinen Aufenthalt. Vor seiner\nin Lei 1950 er2olsten Festnchne bot er ei:neal das\nRed einen Dritten zum Kauf en.\n\n2.) Der Angeklast:, der sich eine Flüchtlinssbescheinizung auf den ilamen ?eul Dr beschefl\nhette, verliess in der Techt zum 13. Febiucr 1950\nseine Arbeitsstelle, die er au? einen Torgut &\nSodensee gefunden hatte. Debei entwendete er einen\nsebreuchten Gummiunhang, der in Vorraun ces Verweltunssgebäudes hins und dem Qutssekretär gehörte.\n\n3,) An 5. ici 1950 verzeweltigte der Ansgcklaste\neine 59 Jchre alte Dauersfrcu, die auf einen Felde\nGras müähte,\n\n4 --\n\nu. A ..\n\n4.) Der Angeklaste unterschrieb verschiedene richterliche und polizeiliche Frotokolle nit\nden Üczen Pcul Dr, ärnst DB und Lori\nsr gcb sich bei der Einlieferung in die Gerichtsgefin nisse Ci und IB 215 cr\nzus und liess sich unter diesen Ifamen in die Ge-Zinsgenenbücher eintragen.\n\nZur „evision Ger Steassanveltsche?\n\nVISION GEL sen SCHE be\n\nDie Stautsemvieltscheit rüst, dass cas Lendge-\n\nricht die 38 267, 271 StGB auf den Zestgestellten\n\nSechverhslt falsch enzevendet und den § 244 Abs 2\nStPO verletzt habe,\n\ndechtsirris sei die _uffassung des Jendserichts,\ndie Unterzeichnun; »olizeilicher und richterlicher\nProtokolle durch den Angeklasten mit feischen Namen\nstelle keine Urkundenfälsctun; im Sinne des § 267\nBtG3 der, da keine Identitätsleusnuns vorliege. Dei\nangellasten sei es vielmehr, wie die Urteilszründe\nersehen, iser durun zu tun getiesen, eine freude\nIdentität vorzuspiegeln, um seine Identität nit den\nTäter enderer strufbcrer Iiındlungen zu verbergen.\nDas Lendgericht habe sciner Intscheidung, ob Identitätstäuschung oder blosses ilenensveruchweigen vorliese. mit der !rcge nech den Beweisvert der polizejilichen oder richterlichen Vernehmungsnrotoxolle\nin Verbindung gebracht. Diese Trase könne aber nur\nfür die Prüfung der Anwendberkeit des © 271 StcB,\nnicht aber des § 267 von Bedeutung sein.\n\n- 5.\n\nSoweit der Angellaste seine Zintrasung in die\nGefün;nisbücher unter felschen lamen bewirl:t habe,\nhebe des Lendgericht § 271 5tCB zu Unrecht nic.t engevrendet. Ss habe euch unterlessen festzustellen,\naus die „ufnelme eines Untersuchur sssefenzenen in\nein Gefüngsnis in derselben Weise vor sich gehe wie\ndie eines Strefgefenscenen. Das hätte das Landgericht\ndurch Vernehnmung des Gefängnisverwcliers Zeststellen\n\"innen. Dadurch,dass es diese Vernehimu.g unterlassen\nhebe. hebe es 5 244 Abs 2 StPO verletzt. »\n\nDie .ievision ist begründet. “\n\nZur Srase der Urkundenfülschung nech § 267 St63,\nstellt cas Lendsgericht fest, dass die polizeilichen\nund richterlichen Protokolle, die der Angzeklaste mit\ncen ihm nicht zukomuenden Wanen ?eul Tr. irnst Lüg\n\n‚Wunc Iicrı DW unterschrieben hat, Urkunden in\nSinne des % 267 StCB sind, und dass der Anszekle ;te\ndie falschen Urterschrilten leistete, um iluchforschungen zu erschweren und zu vereiteln, Gsss er auch bis\nzur vberlührung die Identität mit der Person, die seiner Zeit vernommen vurde und unterschrieb, zeleusnet\nhat. Des genügte für die rechtliche Schlussfolgerung,\ndacss der Anzellloste sich nicht zu seiner vwchren ?erson bekennen und allein Über seinen ilonen täuschen\nwollte, sondern eine Täuschıng Über die Person des\nUnterschreibenden bezvechte, Für die Annahne einer\nblossen schriftlichen Lüge wer hiernech kein Raum.\nDer Anseklaste hst vielmehr \"unechte Urlaunden herzestellt\", Für diese Troze ist cs unerheblich, wes die\n\n-6-\n\n— inne\n\n2\n\nKo er\n\ni\n\nUrlunde im übrigen für eine Beweisbestimmung oder\n\nDo 2 Fu\n\neveisircit hat. Vie Urteilssrinde reichen hiernach\n\nLJ\n\ny\n\nnsoweit nicht aus, den Freispruch zu tre.gen.\n\nzbenso bestehen Bedenken gegen die Begründung,\nmit der das Urteil den Tatbestand des § 271 StG5\nverneint. Öffentlich sind solche Bücher, die nicht\nmur für den inneren Dienst einer Dehörde bestirmt\nsind. sondern Effentlichen Gleuben haben, die bestimt und geeignet sind, Beweis für und gegen jecernem zu erbrinsen,. Zu ilmen gehören auch die Ge-\n\nfengenenbücher. \\\n\nDie für die Zweckbestimmung dieser Dücher nmassgebende Strefvollsussordnuns bestimmt in Teil 2 Ziffer 36 (iufneineverlandlung, Feststellung der Person)\nder Strafvollzussordnung in Zbsatz 2: \"Die Prüfungs\nerstreckt sich vor allem darauf, ob der ZAnl-ömmlins\nder Verurteilte ist, der in der Anstalt Strafe verbüssen soll. Der iAnkömmling wird durcuf hinszerieser,\näu.su die Aufnsiime in die Austelt in einer öfficntlichen Urkunde festgestellt wird, und dass er sich\nstrefrechtlicher Verfolgung wegen mittelberer Falschbeurkuncung zussetzt, wenn er zur Täuschung im Rechtsverkehr unrichtige Znsceben Über seine ?erson nachtz\nden Tinweis hct er durch seine Unterschrift zu bestütigen ....\". Zif2er 47 oränet ans \"Der Gefangene wird\nin ein Gefen;enenbuch eingetragen, dus dem urkundli-\n\n5;\n\nchen \\schweis des Vollzugs dient.\"\n\neu\n\n-7-\n\nDie Stroivollzugsordnung hat hiernach die Zintrogungen in Gefan;enenbuch dazu besti:nıt,; den Tc.chveis fir die dcrin bezeichneten Tatscchen zu führen,\nund lüsst erkennen, dass dieser Techweis richt nur für\nden inneren Dienst, sondern zuch nach zussen für und\ngegen jedermann selten soll. Die Bestimmungen des zweiven Teils .der Strefvollzugsordnung gelten nech Yiffer\n8 der Untersuchungsheitvollzugsordnung cuch für Untersuchunsssercngene, soweit nicht ihre Destiimungen oder\n„esen und Zweck der Untersuchunsshu?t entgesenstehen.\nDas ist bei den Aüfnchnebestinmungen nicht der Telle\nDes 3eäürfnis. den Hachweis für die “ufnchue in eine\nTeftenstclt cuch nach zussen, zu Öffentlichen Glauben, Zühren zu lönnen, ist für die Untersuchunsshatt\nin gleicher \\leise wie für die Strefhaft vorhanden.\n\nDer Angelilegte hat sonit bewirkt, dess er unter\nfrlschen lNsmen in Gefünmisbücher der Gefünsnisse GB\nGEB ur... DD. 50 in öflentliche Dücher in Sinne des 5 271 StC5, eingetrizen worden ist. ütLt er vor-\n\nsitzlich zehendelt, so ist er wegen nittelbirer Falsch-\n\nbeurkundunsz zu verurteilen,\n\nDa der Freispruch in den von der Stactscenveltscheft ıngefochtenen Unfing auf der irrigen Hichtenvwenduns der %§ 267, 271 StEB beruht, wer des Urteil\ninsoveit mit den ihn zugrunde liegenden Feststellungen\naufzuheben.\n\nDie auflebung hat sich cu? die Verurteilung wegen\nFortgesetzter felscher Temensangabe zu erstrecken, ob-\n\n- 8.\n\non an ug ir ve\n\n«ßB..\nwohl die Revision sie in ihrem Antras nicht nennt,\nDenn die Anzabe der Telschen Yomen steht mit der\nLeistung felscher Unterschriften in Tateinheit.\nDie Zulechtung des FTreispruchs unfasste deshalb\naotvendig zuch die Infechtung der Verurteilung\nvegen der fortgesetzten Übertretung:\n\nDie iufhebung des Treispruchs entspricht den\nIatruse des Oberbundesanwalts.\n\nZur, Revision des Angeklagten.\n\nDer An;eklesste rügt die Verletzung des suchlichen und des Verfihrensrechts und beanstandet\ndie Stru.Tzunesceung und die Wichtenrechnung der\n\nUntersuckungsheft,\n\n1.) Zu der Verurteilung wegen Vüterschlesung\nGes Fealhırrides vringt Gie Devision vors Iniilage und\nsröfinungsbeschluss hätten sich au? des Verhalten\ndes ing;ellasten am 31. Oktober 1949 in Dip Pezogen. Dedurch, dass das Lendgericht den Betrug\nverneint. eber eine Unterschlesung derin gesehen\nhevde, dass der ınschlaste mon«teleng nichts von\nsich hiren liess, nichts bezahlte und des Fahrrad\neinen Dritten zun Kauf anbot, habe es eine völligd\nneue Tı.t seiner Deurteilung zugrunde selegt, die\nseitlich (nech \\ionz.ten) und örtlich: (in OEie\nEm sic! nicht nit dem Tatbestend decke, der\nvon inklase und Eröffnungssbeschluss &ls Betrug ansesehen worden sei, Das Lendgericht hebe § 264 StPO\n\n-9-\n\nnicht beu.chtet; es hibe mur eine Veründerunsg des\nrechtlichen Gesichtspunktes enscnommen und zu Unrecht % 265 St4FO angewendet. ienn des Landgericht\nsich zit diesem neuen Vorgeng habe befassen wollen.\nso hätte es nach § 266 S42O einer inklaseerveiterung,\nder ausdrücklichen Zusti:mung des Angeklagten und eines entsprechenden Gerichtsbeschlusscs bedurft., Im\nübrigen sei weder der Än;ekleste zu diesen Vorwurf\ngehört, noch Ie@iiP, den der Anzeklaste das Fahrrad\nengeboten heben soll, als Zeuge vernommen worden.\nDemit hebe dcs Lendgericht auch die 85 136, 243, 250\n3t20 verletzt.\n\nDie Kige ist unbegründet. Dem Ingellas;ten log\nzur Jiast, den Fahrradhändler Wi un ein Fehrrad geschüdist zu heben. Der Eröffnungspeschluss sing davon\ncus, dess er diesen Scheden sclıon beim ınkauf durch\nVorsyiezelung seiner Kreditwärdigkeit herbeigeführt\nnabe. Das hielt dcs Lundgericht nicht für erwiesen,\nes stellte ever Test, er hebe den Tünler dedurch geschüdigt, dass er sich das ihm unter Zisentumsvorbehalt überlassene ?ehrrad rechtswidrig zueisnete„ Des\nsind zwer scchlichrechtlich zwei verschiedene liundlun;sweisen. Der verfahrensrechtliche Vegriff der \"in\nder Inklcose bezeichneten Tat\" (§ 264 St?O) reicht aber\nweiter els der sechlichrechtliche Tetbestond. Er umfasst den ganzen geschichtlichen Vorgi.nz, wie er sich\nncch natürlicher Auffassun; als “inheit darstellt. Daß\n\n- 10 -\n\ndas hier die Schädigung des Fahrradhändlers ohne\nBeschränkung euf den Vorwurf der Irrtunserregung\nver, s;5ellen die Anklageschrift und der Eröflnungsbeschluss ausser jeden Zweifel, weil sie zus-\n“ erücklichlich die bsicht des Anzeklasten hervorhoben,\nsich un seine Ver„yflichtungen gegenüber den TEehrradhündler künftig nicht kümiern zu wollen. Tach\nS 264 545P0 wer das Gericht verpflichtet, diesen ihm\nunterbreiteten geschichtlichen Vorgeng unter &allen\nrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. üs musste\nGeshalb auch des Verhalten des Angeklagten zegenüber seinen Verpflichtungen aus dem Zigentunsvorbehalt zum Gegenstind seiner Urteilsfindung machen.\nDebei ist es nit Recht nach § 265 3420 und nur nach\ndieser Vorschrift. verfuhren.\n\n2.) Die iiermahme des Gummiunhangs sieht die\n\nN Revision els Heus- oder Hotdiebstehl nach den 88 DAT,\n248 e StCDb en, der mengels Strafantrags nicht verols;t werden künne«\n\nDer Unhang wer Eizentun des Gutssekretärs Ei)\n: Dass der !ngeklaste sich als Gesinde in dessen\nhöuslicher Cemeinsche”t befunden hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. TB ver auf den Ilofsut\nels Gutssekretür. der Angeklagte als landwirtschaftlicher Arbeiter tütig. Überdies nelın er den Unhang\nerst weg. nachden er sein Arbeitsverhälinis zufgegeben hatte.\n\n- 11 -\n\n11»\n\nilotdiebstahl scheidet cus, de des Lendgericht\nfestgestellt het, dass sich der Anzcellaste bei der\nwernehze nicht in wirtschu?tlicher :lot befunden\nhet.\n\n3.) Die Revision meint, das Landgericht hätte neck den von ihn getroffenen Feststellungen nur\nvezen versuchter Lotzucht verurteilen dürfen.\n\ncs ist nicht zutreffend. Igech den Urteilssründen unterhielt sich der Angeklagte zunächst mit der\nFreu, Als sie weiter mähte, ergriff er sie plötzlich\nvon hinten’und werf sie auf den Rücken zu Boden. Die\nFriu rief un Lilfe und wehrte sich nach Kräften. Daraufhin hielt ihr der körperlich weit überlegene Anseklegte mit der Nrnd den Lund zu und sagte ihr, sie\nbreuche sich nicht zu üngstigen, er hxi.be schon lange\nnichts mehr gehabt und wolle je nur das eine. De die\nFreu befürchtete, er werde ihr Schlimmeres antun,\nduldete sie, dess ihr der Angeileste die losen EuUS-\nzog. Sodenn ibte er den Geschlechtsverkehr aus,\nDebei versuchte die Zeugin erneut um !lilfe zu rufen.\nDies verhinderte der Angeklagte immer wleder, inden\ner ihr den Zund zuhielt. Diese feststellungen hat\ndes Lendgericht dehin gewürdigt, der Ängeklayte habe vorsätzlich die Frau unter ärechuns inres erkennbsren Widerstandes mit köryerlicher Gewalt zur\nDuldung des ausserehelichen Beischlefs genötigt.\nvenn sie, nachden sie zu Boden geworfen war, zus der\ninsst heraus, bei Fortsetzung aktiven Widerstends\n\n- 12 -\n\n.12 -\n\nnoch Schlirr.eres erleiden zu müssen, vielleicht\nungzebraclt zu werden, sich durauf beschrünkt habe, un Ililfe zu rufen, so hebe der Anzckleste dies\nnicht cLs Zinverstindnis mit dem Geschlechtsverkehr deuten können.. Nach der Sachlage sei ihm ler\ngevresen, dass er nur unter Anwendung von Gevwelt\nzun Ziel \\Xorme. |\n\n. Diese Feststellun;sen trugen die Verurteilung\nwesen vollendeter lotzucht. Soweit die Revision\nvorbringt, der Angeklagte habe nach dem Nachlassen\nGes Widerstandes mit dein öinverständnis der Frau\ngerechnet und keine Gewalt mehr angewendet, greift\nsie nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen\nFeststellungen und die dem Tetrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung en.\n\n.4.) Die Revision behauptet, des Lenägericht\nhobe bei der Zumessung der Strefe für das Totzuchtverbrechen gesetzliche Tatbestandsmerlmale\nsurulschürlend verwertet. 5 habe ferner nildernde Uustünde versczt, obgleich der Angeklagte durch\ndie ürklürung, die Frau brauche sich nicht zu Ungstisen, eine Gewaltcnvwendung bei dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht beubsichtigt habe. üs have\n@cher die Zestimmungen der §§ 177 übs 2 StCd, 267\nStPO nicht beachtet,\n\nDie Strefzunessungsgründe lassen l:einen Rechtoirrtun erkennen. Das Tendgericht hat derin keine gesetzlichen Tatbestendsmerlncle als stru’schärfend\n\n- 13 -\n\n.13\n\nherungezogen. üs hat des Verhelten des „unzeklasten als besonders verwerflich eng.:gelen, weil er\ndie Tat Segenüber einer alten, von Deseinskempf\nverbri.uchten und nahezu wehrlosen «rau begengen\nhate.\n\n5.) Dess der An,seklagte keine Anrechnung\nder Untersuchunsshce?t verdiente, wird im Urteil\neinwandfrei besründet,\n\n6.) Die levision des „useklesten ist somit\nunbezründet und dcher zu verwerten.\n\nDer Arigellaste hat nach § 473 StPO die Kosten\nseines liechtsmittels zu tragen.\n\naichter Dr. 2eetz Vientel\nDr. Geier Glanzuann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-26/1-str-94-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-26/1-str-94-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.148681+00:00"}}