{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-26_1_StR_77_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-26","aktenzeichen":"1 StR 77/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des_ Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden hindler Karı 5 u u:\ngeboren erı EEE 1906 in Tg, z. Zi. in Untersuchunrsheft im Gerichtsgeftncnis TEEEEEEEEEE:\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom\n26. Juni 1951, en der teilgenommen haben:\n\nSenstspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter iientel\nBundesrichter Nr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende liichter,\nBundesansalt >\n\n‚eis Vertreter der Bundesamialtscha?t,\n\nJustizsekretär u\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsamieltschaft gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts Liünchen I von 11. Oktober 1950 wird\nverworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.— -\n\nmisshendelte denn seine Ehefrau. Da er seit der \"Währungsreform\n\n'scheidungsklage ein. Beide wohnten aber weiter zusamnen.\n\nen en\n\n1% Das Schwurgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklogte ist sin dem Trunke ergebener liensch. Er\nken in der ;loche drei- bis viermal betrunken nach Hause und\n\nkeinen Pfennig mehr zum gemeinschaftlichen Haushalt beigesteuert hatte, reichte sie iInde ilürz 1950 gegen ihn die Ehe-\n\nIn der Wohnung hatte auch die ersteheliche Tochter der\nTrou ID, Josefa Sp, ein Zimmer inne. Sie erhiclt des öfteren Besuch ihres Bräutigens, Jose? Du.\nder gelegentlich auch in ihrem Zimmer Üübernachtete. Dies gab\nGen Anreklagten Anlass, seine Ehefrau bei den h#ufisan Auscinendersetzungen als \"Kupplerin\" zu bezeichnen.\n\n‘legen des Verhaltens, das der Angeklagte seiner Treu\ngegenüber zeigte, machte ihm BEER an seinen Tage etvia\nentengs irz 1950 Vorheltungen. Ar ärohte ihm Schläge en,\nwenn er eich nickt bessere, und klopfte ikn dabei mit der\nFeust sveimal auf den kopf. Als der Angeklagte kurze Zeit\nspäter von einer ilitbewohnerin des Hauses erfuhr, dass scine\nntic£tochter mit einem Beil gegen ihn habe vorgehen wollen,\nels er spät nachts wieder einmal in stark betrunkenem Zustende und ohne den Xoffer mit den lausierweren seiner Frau\nnach Lause gekommen vier, zog er ein grosses Küchenmesser\neus der Schublade und “usserte zu der liitbevohnerin: \"ilit älesem\nlosser schlitze ich den BB noch von oben bis unten auf,\ndenn habe ich meine Ruhet,\n\nFr\n\n71\n\nIn der Wacht zum 6. liai 1950 fing der zu später Stunde\nheimkehrende Angeklagte viieder mit seiner Trau, die bereits\nim Dette lag, einen Streit an; der Grund wer, dass ihn em\nJbend die Stieftochter gefragt hatte, ob er zur Zubereitung\nseines Äbendessens Gas verbraucht habe, fir liess sich nicht\nbruhigen und begann gegen vier Uhr morgens nochmels cine\nSchimpferei, in deren Vorlauf er seiner Trau mit der Feust\nin die Seite stiess und sie schliesslich derart em üals würgte, dass die Bettstatt zusemmenbrach. Auf die Eilferufe. der\nrau eilte ihre Tochter herbei und holte sie in ihr Zimmer,\nwo sie den Rest der Wacht verbrachte,\n\nAm Abend des 6. Llai 1950 gegen 22.15 Uhr erschien der\nAnzeklagte, der am Nachmitteg 3 bie 4 halbe Liter Dier getrunken und abends von etwa 20.30 Uhr en wieder 5 halbe\nLiter Bier, davon 2 halbe Liter LWrier, zu sich gcnommen\nhatte, in einem mittleren Rauschzustend zu Bause. Ale cr\nseine Frau in der Küche auf der Ottomene liegen sah, auf der\nsie sich ihr Bett gerichtet hatte, geriet er in ‘/ut und\nschrie sie ans \"leut\" gehts amal aus\" und forderte cie\ncu2, mit ihrer Tochter die “/ohnung zu verlassen, wobei\ner gleichzeitig das Bett von der Ottomane herunterriss.\n“fshrend sich seine Frau enziehen wollte, holte er plötzlich\naus der Tischschublade das erwähnte grosse Küchenmesecr,\nstiess es mit der Spitze in den Tisch und fuchtelte denn\n demit umher, indem er rief: \"Heut' stech ich euch allo ab\".\nDa sich seine Frau ruhig verhielt, wurde er selbst auch\nruhiger, setzte sich auf einen Stuhl und legte auch des\n\"liesser neben sich auf den Küchenkasten. Als jedoch scine\n\n-4-\n\nFrau die Schuhe enziel.en wollte, bemerkte sie, dass der\nAngeklagte mit dem liesser in der hand euf sie zukem. Sie\nschrie um Eilfe, worauf auch sofort ihre Tochter in die\nKüche gelaufen \\kam. Der Angeklagte stand in diesem kugenblick etwa zwei lieter von seiner Trau entfernt em küchenrtisch mit dem liesser in der land. Die Tochter Zordertc\n\nihre Lutter auf, mit ihr in ihr Zimmer zu gehen. Daraufhin\nsing der Angeklagte mit dem liesser auf die Stisftochter los,\ndie fluchtartig die Xüche verliess und durch den dunklen Gang\nzu ihren Zimmer eilte. Vorher rief sie noch ihrem im Zimmer\nzurückgebliebenen Bräutigam zu, er solle die Türe aufmachen\nund sie hineinlassen, was er auch tat. Der Angeklagte ver-Zolete sie bis zur Treppe, die zu ihrem Zimmer und dem Schlafzinmer der Eltern führte, kehrte denn aber wieder um. Zinen\nAusenblick später hörte ihn die Stieftochter sich wieder der\nMreppe nähern, worauf sie die zuvor bie zu? einen lilcinen\nSpalt offen gelassene Türe schloss und entweder selbst verriegelte oder durch ihren Bräutigen verriegeln liess. Glcich\nüerauf var der Angeklagte en der Türe, stürzte sich rnit\nvoller ucht auf sie und versuchte, sie einzudrücken. Na\n\ner nicht davon abliess, sagte DEE zu seiner Braut, er\nserde ihn jetzt hinausewerfen, und zog noch eine Jacke en.\n\nOhre zu wissen, dass der Angeklagte ein \\.esser ‚hatto, öffnete\ner die Türe, trat unter den Türrahmen und- hob die, rechte geöffnete Kend in Kopfhöhe. In diesem Augenblick‘ versetzte ihm\nder Angeklagte mit dem Küchenmesser einen Stich in dic Brust,\nder den Eerzbeutel und die rechte Kammermuskulatur durchtrennte und die Brustschlagader öffnete. FEB, der zun'chst nach vorn auf die Schulter des Angeklagten und dann\n\n-5-\n\n1\n\n- ü . “ ” ” une ..\n\nzurück getaumelt und schliesslich mit dem Gesicht nach unten\naut den Boden zefallen war, starb einire liinuten nsch der Tat\nauf? dem Ürensport ins ‘irenkenhaus an innerer Verblutung.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericoit Tertgestellt,'’dass der Angeklagte, ohne, wie er behauntet, in wirklicher oder auch nur vermeintlicher Notwehr zu hendeln, den\nTEE it bedingtem Vorsatz getötet hat. Tess er dio \"at\nheimtückisch oder aus niedrigen Beweggründen im Sinne des\n§ 211 StGB begangen habe, hat es entregen dem Eröffruns -\nberchluss nicht angenonnen. Es hat demgemäss' den Anscl:ilegten\nnicht des iiordes, sondern des Totschlags nach, 5‘ 212 StGB schuldiz erkannt. Be\n\n2. Die Revision der Stastsamvaltschaft rüct die Verletzung\ndos sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 211, 212 St“n. Sie\nkenn keinen Erfolg haben.\n\na) Die Annahme des Schwurgerichts, der Angel:ilagte habe den\nDEE mit bedingten Vorsatz getötet, begegnet keinen\nrecittlichen Bedenken.\n\nb) ° Lei der Verneinung des Tatbestendsnerkmels der Heintücke im Sinne des § 211 ütGB ist das Schwurgericht davon\nausgegengen, dass heimtückisch \"über hinterlistig hincussehond eine \"Tat sei, die aus Felschheit und Verschlasenheit mit\n„besonderer List und Tücke begangen werde, wobci der !iter das\nihn entgegengebrechte und von ihm erschlichene Vertrauen nissbrauche\", Diese Begriffsbestimmung ist zu eng. Keimtückisch\nherdelt auch, wer, ohne dass ein Vertrauensverhiltnis des\n\n- 6 -\n\name este.\n\n.\n\nze\n\nan,\n\nEEE HET UWE Le ann iS En >\n” A er a .\n\nOpfers zu ihm besteht, sich dessen Arg- und !ehrlosirkeit\nfür dic Pet zunutze mecht. Es macht dabei keinen Unterschied,\nob ar des Vertrauen oder die Arg- oder \\lehrlorigkeit dos\nOpfers selbst hervorgerufen oder das Opfer schon in dieser\nVerfassung engetroffen het (vgl u.e. OCK 1, 142, 145). Kiernech würde die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe selbst nichts getan, un PB in Arcslosiskeit\ncu viegen, nicht ausreichen, das lierkmal. der Heimtlicke .nu\nverneirnen. Der Tatbestend der Keimtücke wird aber durch die\nwnitere lPeststellung des Schwurgerichts ausgeschlossen, der\ninreklagte habe demit rechnen müssen, dass seine: Stieftochter\nden DEE drauf eufmerkeam gemacht habe, er; führe das\nlange Küchenmesser mit sich. Zudem passt nicht die gewaltsene Lrt, auf die sich der Anreklagte in das Zimmer seiner\neuf die Eilferufe ihrer iiutter in die küche geeilten und\n\naus Angst vor dem Angeklagten zurückgeflüchteten Stlieftochter Ringang verschaffen wollte, zu dem Bilde einos- heimsöckischen Täters. Die Revision hat zu der: Verndinung der\nYeimtücke auch keine Ausführungen gemacht. a\n\nc) Ein Hendeln \"aus niedrigen Beweggründen\" hat de\nschwurgericht mit folgender Begründung verneint: Der Ange-Kleste habe geglaubt, in Di den Störer seines eielichen\nYriedens zu erblicken, der ihn gecebenenfalls nech der Tihescheidung aus der wohnung verdrängen werde. Infolge des\nruhigen und zurückhaltenden \\esens des DOEEEEEB sei. cs\nzuiischen ihm und dem Angel:legten zu keinen heftigen Auftritten gekommen, die in diesem eine Rachsucht hätten hervorrufen können, Vielmehr sei die Tat des Angeklagten nach\n\n-1-\n\nGun on\n\n“-J\n\nnn\nder Überzeugung des Gerichts dedurch ausgelöst worden, dass\ndie Stieftochter in die Küche gekommen sei und ihrn llutter\neufgefordert habe, zu ihr und DB ins Zimmer zu komien,\nvas auf den sich zurückresetzt Zühlenden und im Rausch sehr\naggressiven An’'cklagten besonders eufreizend - gevirkt heben\nmöge und ihn zu einer Affekthandlung hingeriesen habc.\n\nGegen diese Ausführungen bestehen keine durchgreifenden\nRechtsbedenken. Als \"niedrig\" im Sinne des § 211 StCR haben\nelle — sedenklichen, geflühlemässigen oder tricbhaften - Bevioggründe zu gelten, die nach den allssemein herrschenden Anschauungen der Rechtsgemeinschaft sittlich verachtensvort sind\n(OGE 2, 244 und BGH 1 StR 121’51 von 12. Juni 1951). Zur\ninneren Watseite gehört, dass sich der Täter bei der Degehung\nder Tat derjenigen Umstiinde bewusst ist, die den Antrinb zu\nseinem Bendeln zu einen niedrigen nachen (BGH 3 Stn 1/50 vom\n5. Dezember 1950). Dabei ist nicht erforderlich, dess er,\nbevor er zur Wat echreitet, längere Überlegung über die\nBeveggründe angestellt hat. Auch bei einer reinen Affekthenclung kenn der Täter aus einem ihm bewussten Bevesgrunde\nniedriger Art hendeln; ein hochgrediger Tirregungszustend\nviird dem Täter allerdings häufig die ilöglichkeit nchmen, sich\nüber die Triebfeder zu seiner Tat klar zu werden.\n\nHier hat das Schwurgericht in bedenkenfrrier \"leise Testgestellt, dess der Angeklagte eine willensechveche, vriebheft\nhendelnde, Husseren Einflüssen leicht zugüngliche psychonathische Persönlichkeit ist mit einem mässigen psychischen Defekt\ninfolge seines chronischen Alkoholismus, dass er im Aflokt\n\n-8-\n\ngehandelt hat und dass diese Affekthandlung dedurch aucgelöst wurde, dess die Stieftochter in der züche erschien\n\nund ihre iiutter aufforderte, zu ihr und EB ins Zimmer\nzu kommen. Die inneren Gründe, die den Anzrklagten zu\n\nseiner Tat zetricben haben, vweren die Turcht vor cer\nZerstörung seiner schon in hohem üasse gefährdeten Ehe durch\nDEE und Gas Gefühl, von seinen Fanilienangehöricgen\nDENE gegenüber zurückgesetzt zu werden. Yenn bei dieser\nSachlage das Schwurgericht für die Affskttat ein \"Ecideln\naus niedrigen Beveggriünden\" verneint hat, so lässt eich\nnicht mit der Revision sagen, dass =s offensichtlich von der\n‚uffessung ausgegengen sei, eine Affckthandlung schliesse\nstets die Annahme eines aus niedrigen Bewveggründen begengenen\n„ordes eus. Vielmehr sind die Urteilsausführungen nach dem\nZusemnenheng dehin zu verstehen, dess das Schwurgericht die\nbesonderen Gründe, die den Angeklagten zu sciner Affclttat\ntrieben, gewürdigt und nicht als niedrig erachtet hat. Eierbei tritt kein Rechtsirrtumn zu Tage. Dass der Angeklagte die\nZerrüttung seiner Ehe selbst verschuldet und das Verhelten\nseiner Tamilienarigchörigen und De feilsch gedcutet\n\nhet, ist hier nickt ertscheidend; denn für dis sittliche\nvVertung seiner Beweggründe zur let kommt es dareuf an,.\n\nvule er in seiner durch die psychischen \\&ngel und.scinen\n Tauschzustend beeinträüchtigten Geistes- und GemütsverTassung\nseine Lage selbst sah. Kat so das Schwurgericht die Bevioggründe des Angeklagten nicht els niedrig angesehen, so brauchte es zur inneren Tatseite nicht noch zu erörtern, ob der\nAngeklagte sich bei der Tat der ihn treibenden Bevieggründe\nbewusst war, abgesehen davon, ob es hätte feststellen können,\nob der nicht vollwertige Angellagte in seinem Erregungszu-\n\n-9-\n\nstend fähig wer, sich der ihn treibenden Deweggr'inde beviusst\nzu werden.\n\nWenn die Revision weiter den Standpunlit vertritt, nass,\nDechegrfühle, Sifersucht und ähnliche Empfindungen ceien als\nrijebkriifte einer strafbaren Kardlung sittlich verwerflich,\nso -ilt das nicht in dieser Allgemeinheit. Im übrigen greift\nhier die Revision mit ihren Ausführungen in unzulässicger\n“eise die Feststellun:en und Folgerungen des Schwurgerichts\nEN.\n\nDie Revision sieht einen unlösbaren 'Iiderspruch derin,\n\ndess das Schwurgericht auf der seinen Seite sin Tendeln dcs\n„ngellagten eus sittlich verwerflichen Gründen verreint,\nauf der erderen Seite aber die Aberkennung dsr bürgerlichen\nShronrechte damit begründet, der Angeklagte habe durch seine Tat eine ehrlose Gesinnung bel:zundet. Dieser ‘Widerspruch\nbestekt nicht. Ein Esndeln aus ehrloser Gesinnung ist nicht\nnur beim lLiord, sondern euch beim Totschlag möglich.\n\nSoneit sich die Revision dagegen wendet, dass das Schwurgericht bei der Würdigung der liotive des Angelilagten dem Sachverstiindigengutachten die Gefolgschaft versagt habe, begibt\nsie sich wiederum auf das dem Revisionsgericht verschlorsene\nGebiet der Bevieiswürdiguns. Dasselbe gilt, soweit gie gegen\ndic Annahme des Schnurgerichts enkümpft, die der Tet vorausgegengenen Nrohungen des Angeklagten mit Totstechen ccien\nnicht ernst zu nehmen gewesen und deshalb mit einer fliekthendlung vereinber.\n\n- 10 -—\n\n- 10 —\n\n3. , Obvohl die Revision nicht zu Gunsten des Anriollagten\neingelegt ist, wer nach § 301 StPO das Urteil auch sul ot-.\nveige den Angeklagten beschwerende Rechtsfeller zu nrüfcn.\nSolche sind jedoch nicht ersichtlich. ,\n\n4. Die Levision ist daher unbegründet und muss vervorfen werden.\n\nDer Oberbundesanwielt hatte die Aufhebung des Urteils\nund Zurückverweisung der Sache an die .Vorinstenz beantragt.\n\nRichter Dr. Peetz lientel\nDr. Geier Glanzmenn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-26/1-str-77-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-26/1-str-77-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.125043+00:00"}}