{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-26_1_StR_241_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-26","aktenzeichen":"1 StR 241/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"dr\n2304 018\n\nIm Nemen des Volkes\n\nJn der Strefsache\n\ngegen\n\n1.) den Kaufmenn Kurt GC mm cu: SEE: ze-\n\nboren em EEE 1914 in S\n\n’\n2.) den Gesch\"ftsführer Erwin Br\n\naus SCHNEE,\nGERN,\n\nvegen leineids u.a\n\ngeboren am EB 1902 ir SeuD\n\nhet der 1.Strafsenet des Bundesrerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Juni 1951. en der teilgenomnen haben:\nSenatspräsident Richter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals beis\n\nals Vorsitzender,\nDr.Peetz\nMantel\nDr.,Geier\nGlanzmenn\n\nitzende Richter,\n\nBundesanvalt EB\nals Vertreter der Bundesen.!altscheft,\n\nJustizsekretär\n\nels Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nAuf die Re\n\nvisionen der “.ngeklagten CB und\n\nICE vira das Urteil des Lendgerichts in\n\nStuttgart\n\nvom 30.Januar 1951, soweit die Inge-\n\nDD.\n\nklagten CE, CHE und Du verur..\nteilt sind, scmt den ihm zugrunde liegenden\nFeststellungen ufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhendlung und Entscheidung, such Über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an des Londgericht zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrindes\n\nDes Lendgericht hat festgestellt: Ein Glüubiger\ndes früheren Hitengeklagten BEER Hatte dessen Personenkrefturgen pfünden lessen. BEEMB wenäte sich\nohne Erfolg en verschiedene Personen mit der Bitte,\nden \\sgen in der Zuongsversteicerung zu erstehen und\nihm zur Benutzung zu belossen. Der /ngeklagte CME,\nmit dcm EEE die Sache besprcch, der den \\iagen eber\nselbst nicht erwerben konnte, interessicrte den ängeklogten ICE fir die Ingelegenheit. IM erklürte\nsich bereit, das Fehrzeug zu \"ibernehnen, nicht eter,\nes denn dem BER zu überlassen. HNach weiteren Versuchen, einen gnderen Gelägcher zu finden, bestimrite\nDER sen CEER, im Verstciccrungstermin vom\n15.Jcnuar 1950 cls Bieter cufzutreten. COEB erhielt\nden Zuschlag, konnte jedoch sein Gebot von 2050 Di\nnicht erlegen und erhielt von Gerichtsvollzieher Zahlunssfrist bis 30.Januar 1950. DEE uni |\nsuchten nunmehr nochmals verschiedene Personen ZU bevegen, den Betrag zu bezehlen und denn den \\iegen dem\n\n“\n\nwe\n\n-3-\n\nEEE zur Benutzung zu überlassen, errcichten aber\nnichts. Schliesslich teilte Gb dem Lin\nmit, er. GEB, Habe den Wagen erstenden; wenn\nICE ihn hoben wolle, \"iisse er tion % .Jenuor 195:\nden Betrag en den Gerichtsv.llzieher zahlen. IB\nWE t:t dies eber nicht, so dass der Gerichtsvollzieher am 50.Jenucr 1950 neuen Versteirerungstermin\neuf S.Februcr 1950 bestimmte. Jn diesen Termin erschien DEE und sagte dem Gerichtsvollzieher, Le\nWE \\1eräe den \\ggen bezehlen. Der Gerichtsvollzieher\nbegab sich dcrauf/mit DR zu LEER: üileser vezehlte auch den Betrog und erhielt den \\lagen von dem\n\nGerichtsv’:11zieher zusgeh:indigt.\n[|\n\nBeld denech liess ein anderer Glüutiger des Be\nEB ncnmens Si den irazen pfänden. ICE erhob\nzesen BB \\iderspruchsklage beim Landgericht in\nStuttgert, uch beantregste er die einstweilige\nLinstellung der Vollstreckung und legte zu diesem\nZweck dem Lendrericht eine eidesstoattliche Verceiche--\nrung vor, in der er u.a. erklürte, er hebe den Fi!\nam 5.Februer 1950 in der Ziiengsversteigerung erworben, und zwer durch den von ihm beouftrezien Kurt\nCE; CWEEEEED hohe den Vasen für ihn ersteigert.\n“2 13.April 1950 wurde GEM in dem \\iderspruchsprozess vom Lendgericht in Stuttgert als Zeuge eidlich vernommen. Dabei gab er an, er hebe von I\nGEB den iuftrez gehebt, den ZKi, des DEE zu ersteigern.\n\ner\n\nAh -\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts het dcs Landgericht den Angeklagten CB wegen lieineids zu\n7 Monaten Gefüngnis, den Angeklagten IC vezen\nkbzsbe einer wissentlich falschen Versicherung on\nEidesstatt zu 3 lionrten Gefüngnis verurteilt. Des\nLendgericht ist der I.nsicht, dass CE von 1ER\nWE nicnt beauftrast geviescn sel, den „agen zu erT-\nstehen, dess vielmehr IE sich nur bereit erklärt habe, ihn abzunehnen, wenn CÜEEEEB ihn ersteigert hitte. Beide Angelilogten hütten cber,\nICE in seiner eidesstettlichen Versicherung,\nGEBE in seiner beschworenen Zeugcneussafe, wider\nbesseres \\issen behauptet, EEE sci von Li\nbeeuftrcgt gewesen.‘ Die sngeklagten hiitten, wenn\neuch irrtümlich, gegleubt, dieser Umstand sei für\näle Entscheidung des Widerspruchsprozesses erheblich.\nI. Zur_Revision des Ingekicgten_CÜR.\n\nSoweit die Revision die Scchrüge erhebt, 19%\nsie begründet. Die Revision bekümpft die Auslegung, die das Landgericht der von dem Ingeklarten\nbeschworenen Zeugeneussage gegeben hat. Diese\nLuslegung gehört zu den den Metrichter vorbehelte\nnen tatsüchlichen Feststellungen. Is8 Revisionsgericht hat sie eber darauf zu prüfen, ob sie den\nvollen /nhelt der Aussage erschöpft (vgl RaSt 76,\n94). Das Lendgericht hat seiner Auslegung nur den\nersten Setz der hussoge zugrunde gelegt, vionech\n\n-5. ,\n\nGE sen !uftrcg I: Hatte, den »KU zu ersteigern. Dies versteht das Lendcericht ersichtlich\n\nin der Sinn, TC nobe den CB ceseniber\nden Willen gelusscrt, dcss Ci ruf Rechnung\n\nTOD: dcs Fehrzeug erstehen solle, una Cm\nhcbe sich verpflichtet, diesem \\illen Leis\nnechzukommen. Diese fuslegung steht im Einklang\nmit dem cllgemeinen Sprachgebreuch und ist on sich\nrechtlich nicht zu beenstsnden. Des Lendsericht\nh’,tte eber nicht nur den ersten Sctz der Lussage\nins Zuge fassen dirfen, sondern prüfen mssen, ob\nnicht ihr weiterer Jnhalt jener fuslegung entgerenstend. Hierzu ergibt sich cus den Feststellungen, dass der Angeklagte im weiteren Yerleuf\nseiner Zeugenausscege eine Schilderung gegeben het,\ndie mit dem vom Lendgericht engenommenen Sinn des\nersten Sotzes nicht ohne weiteres vereinbar ist.\n\nEr habe, so sagte er zus, zurn’.chst nzchdem er den\nWagen erstanden hebe, zuscmien mit | zuiei Personen eufzesucht, n!mlich RM und \"iuto-L .\num diese zur Finenzierung des Wegens für Du\n\nzu bewegen. Das sei nicht gelungen, und nun habe\ner ICE \"Bescheid gesast\". Zu Rip und Auto-LCD sei. er desholb gegenzen, vieil es ihm gleich\ngewesen sei, wer den lagen bezchle und übernehne.\niit einem fuftreg ICs: in dem vom Londgericht,\nangenommenen Sinn lüsst sich diese vieitere Schilderung nur vereinberen, wenn men sie SO verstcht,\ndass der Ingeklcegte dem Zuftreg Ile zunichst\nuntreu werden wollte, ber ebensogut kenn derin\n\n-£\n\n-6 -\n\nzum Ausdruck kommen, doss kein Zuftreg Tmps\nin dem üblichen Sinne vorlag, sondern - wie der\nIngeklogte scine Zussege verstenden wissen willnur eine Bereiterklärung Is , den \\Vogen zu\n“bernehnen, folls CB ihn erstche. Denn wenn\nein \"Luftreg\" IB: bestend, durfte der fngeklegte den Wagen nicht enderen Personen enbieten.\nDes Lendgericht hütte prüfen missen, ob die Aussage des Angeklagten in ihrer Gesemtheit nicht\neinen onderen Sinn ergab, els es dies aus dem\nersten Satz schliessen zu müssen glaubte. Erst\ndenn konnte gevrüft werden, ob die Aussage objektiv unrichtig war. Sodenn hÜtte das Londgericht dezu Stellung nehmen müssen, ob nicht wenigstens nech der Vorstellung des “..ngeklarten der\nerste vctz durch seine weitere Schilderung su\nerliutert ver, dass die Aussoge in ihrer Gesentheit nichts Unvahres mehr enthielt. Bei der\nKlärung dieser Fragen hütte eine zeugenscheftliche Vernehmung des Richters, der die Aussage\nentge/'engenommen und wohl cuch zur illederschri?t\nformuliert hat, dienlich sein können. So aber\nist die Trtsachenfeststellung sowohl zur inneren\nwie zur Husscren Tetseite uhvollständig. Derin '\nliest eine Verletzung des sachlichen Rechts, denn\ndieses lässt sich nur suf einen lickenlos und erschöpfend festgestellten Scchverhelt richtig enwenden.\n\ner\n-17-\n\nDie Feststellung der inneren Totseite bezernet\nnoch einem weiteren Bedenken. Das Lendgericht erkl’irt, in Kreisen von Personen, die wie der -.ngeklegte im Gesch”.ftsleben stünden, gebe es jedenfcells insovcit keine falschen Vorstellungen, c1s eine blosse\nBereitwilligkeit, noch zu erwerbende Sechen unter gevissen Bedingungen später noch dem Erverb abzunehmen,\nniemrls ols Auftreg an einen Dritten aufrefcsst und\nbezeichnet werde. Dass ein solcher Erfchrungssatz in\ndieser \"I1gemeinheit bestehe, kenn nicht cenerkennt\nverden. \\renn des Lendrericht cusführt, euch der\nAngeklagte sei sich ber den Begriff des Luftregs\nin diesem Siime vollkommen klar gewesen, so beruht\ndas möglicherweise ceuf dem von ihm angenommenen,\njedoch nicht bestehenden Erfchrungssetz. JLuch eus\ndiesem Grunde ist der Vorsetz des Ingeklasten nicht\nmit eusreichender Gewissheit festgestellt.\n\n[\n\nDos Urteil kenn deher. soweit der Angeklegte\nCE verurteilt ist, nicht bestehen bleiben.\nLuf des sonstige Vorbringen der Revision, das des\nUrteil übrigens nicht hi'tte zu Fell bringen können\nund zum Teil ebiregig ist. breuckt nicht eingegengen zu werden.\n\nision des, Ingeklarten Tu.\n\nDie schriftliche Erkl!rung,\" deren Richtickeit ,\nder ingeklarte IB ze ;en'iper dem Lendgericht\nin Stuttgort an Tidesstett versichert het, ist vie-\n\n- 5.\n\necenvlicol: Kirzer gefrsst als die Zeugenaussage des Angeklasten CM: Sie gibt !:eine nühere Schilderung der Vorgünge, die dezu geführt heben, dess\nICE schliesslich den Wagen bezcehlte und !bernehm. Wenn doher das Lendsericht die Erklirung\n\nso ausles;t, dcss ICEB in dem oben ÄAcrgele;ten\nSinn den GEB zur Irsteigerung des Wagens beeuftra‘t habe, so kenn dies rechtlich nicht beanstondet werden. Auch hier bestcht sber zur inneren Tetseite das Bedenken, dass dcs Landgericht\nzu ihrer Peststellung den oben erwühnten ürfchrungssatz verwertet, dessen Allgemeingültigkeit\nnicht anerkannt werden kann. Das zur Revision\n\ndes Angeklozten CM /.usgeführte gilt deher\ninsoweit hier entsprechend. Bei Prüfung der Frege,\nves sich ICE unter einem Luftrag vorgestellt\nhet, hätte ferner der Umstend erwogen werden missen, dess such CME noch der Gesemtheit seiner\n„ussege den Begriff möglicherweise in einem enderen als dem üblichen Sinn verstenden het. Deshalb ist das Urteil, soweit es gegen ICE ergangen ist, mf seine Scchrüge ebenfcells eufzuheben. Einer lrörterung der Verfchrensrüge, die\nübrizens nicht terriindet ist, bederf es nicht.\n\nIII. Nech § 357 StrFO ist die /Zufhebung des Urteils\nauf den friiheren Kitengeklegten DEE zu erstrecken.\nBED ist Furch dasselbe Urteil wegen „böebe\n\neiner visscntlich falschen Versicherung en Eidces-\n\n[2]\n\n9.\n\nstatt zu 3 Lonaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat dos Lsndgericht cls verspütet rechtskrüöftig verworfen, Der Verurteilung Bis 1ie:rt\neine eidesststtliche Versicherung zugrunde, die er\nin der Widerspruchsklase In zezen BU dem\nLendgericht in Stuttgert gegeniiber abgegeben het.\nDarin heisst es. IA habe den FK\\! am 3.Februar\n1950 in der Zucngsversteigerung von dem Gerichtsvollzieher erworben, und zuwer durch einen Beauftregten, Heren CB: Die Tat des fr'iheren liitengeklogten DB hingt mit der der Ingeklesten CB\nuni ICE im Sinne des § 3 StZO zuscmuen,\ndenn DER Hot dei demselben geschichtlichen Vorgong in derselben Richtung wie die beiden enderen\nBeteiligten mitgewirkt. Dieser Zuscrmnenheng genigt\nfür die /nwendung des § 357 St20 (vgl ReSt 71, 251).\nFür eie strefrechtliche Beurteilung der eidesststt-\n\nlichen Versicherung BB: trifft dcs zur Tet des\n\nIngeklegten Tip (.uszcführte (oben II} in gleicher\nleise zu. Das Urteil muss deher euch zu seinen\n\nGunsten cu?rehoben werden.\n\nRichter Dr.Peetz Mentel\nDr.Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-26/1-str-241-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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