{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-25_1_StR_613_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-25","aktenzeichen":"1 StR 613/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2?\nLi\n\nBR. 613/51 2525 089\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Dreher Johann H EEED zus Nom, dort\ngeboren au. ED EB,\n\n2. den Schreiner Karl K EB zus NEE, dort\ngeboren am @. diNNE> ED,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. lErz 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr, EEEEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Juni\n1951, unter Aufrechterhaltung des Freispruchs im\nübrigen, mit den Feststellungen insoweit aufgehoben,\nals die Angeklagten im Falle B’6 des Urteils (Betriebsratausflug) ':. freigesprochen sind. In diesem Umfang\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landsericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nme ter\n\n” RER ErEREERE Tor\nmamnmupfalnsengumnn ara un eeBiiegenneren em tan as\neh Sie u =\n\nwas\n\nfr Er .\nSm ea\n\n”\n\nm\n\nor\nesta ı\n“aaa\n\nFREE\n\nZanmenwea a\n\ngründe s:\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen das freisprechende\nUrteil im vollen Umfang Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt,\n\nDer Angeklagte HE war 1. Vorsitzender des Betriebsrats der MAI in TED, der Angeklagte KEEEEB 2. Vorsitzender, _\n\n1) HOEEB legte im August 1948 eine Betriebsratliandkasse an,\ndie er verwaltete, Dass er sich aus ihr Gelder rechts-\n\nwidrig zugeeignet oder vorsätzlich zum Nachteil der Kasse\nverfügt habe, wie ihm die Anklage vorgeworfen hatte, hat\n\ndas Landgericht rechtlich bedenkenfrei verneint. Die Revision greift diese Feststellungen auch nicht an, ist jedoch der Auffassung, HB habe schon dadurch Untreue\nbegangen, dass er diese Kasse von der Belegschaftskasse\nabgezweigt und Kassenrevisionen abgelehnt habe, Demgegenüber hat das Landgericht festgestellt, es sei auch in anderen Betrieben iblich gewesen, für Spesen und laufende\nVerwaltungsausgaben des Betriebsrats gesonderte Kassen . x\nanzulegen. Es könne deshalb dem Angeklagten nicht wider- ;\nlegt werden. dass er sich aus den Bedürfnissen der Prazis\nheraus für berechtigt gehalten habe, die besondere, Handkasse zu führen, zumal auch schon vor der Währungsreform\neine ähnliche Kasse vorhanden gewesen sei. Von der Handkasse habe der Betriebsrat Kenntnis gehabt. Diese Feststellungen liegen auf dem tatsächlichen Gebiet und binden\ndas Revisionsgericht, Sie rechtfertigen es, dass das Landgericht in der Errichtung der Handkasse keine Untreue gesehen hat, Die Revision bringt vor, eine Vermögensgefähr-\n\nSa u sem ine Memmba mann nn nn ns\nu audi un nr -\n\n—— u nr\n\nRK\nann rn\na\n\n5\nun\nae\n\nmn nn\n\n-.\n\nu —\n\n.\n—.\n-.\n\nsun.\nN)\n=\n\nnn\nun\n\nm\n\nrn an en\n\nPRRPERRRBE SEP ITY BRUNENT- Toh Eule). - ESSSHREEE Bee PER Fir\n\n- ..\nru meinten\n\n * Sn er\n\nun m un 0 n-\n\nSehun: PP u EB\n\nRE\neret t\nnt en\n\nET\n”g *\n\n=\n\nai er en are ne.\nrn\n\nin same. 7-\nPOT\n\n” nt\nInt\n\nem\num\n\ndung sei dadurch eingetreten, dass der Angeklagte die\nHandkasse bewusst einer ordnungsmässigen Buchführung\nentzogen habe. Das Landgericht hat auch insoweit die\ninnere Tatseite nicht für erwiesen angesehen, Es hat\ndamit rechtlich bedenkenfrei Untreue verneint,\n\n2) Im Oktober 1949 kaufte der Angeklagte Kb im Einverständnis und unter Verantwortung des Angeklagten\nDEEEB Änfeil für die Belegschaft der MAN. Dass Ki\nhierbei Gelder unterschlagen habe, hält das Landgericht\nnicht für erwiesen, Er führte die Aufzeichnungen jedoch\nso mangelhaft, dass sich Ausgaben und Einnahmen nicht\nklären liessen. Die Revision sieht in der Unterlassung\neiner geordneten Buchführung und Abrechnung eine Vermösensgefäöhrdung. Hierin könnte eine Untreuehandlung\nliegen. Die Urteilsgründe zeigen aber in ihrem Zusammenhang, dass das Landgericht überzeugt gewesen ist, KEEP\nhabe nicht vorsätzlich unvollständig und unklare Aufschreibungen gemacht, er sei. vielmehr als Schreiner\neiner solchen Aufgabe nicht gewachsen gewesen, HEED\nsei zwar für die Abwicklung des Geschäfts als Betriebsratsvorsitzender verantwortlich gewesen. Es könne ihm\nJedoch nicht widerlegt werden, dass er durch andere Betriebsratsgeschäfte an einer genauen Überprüfung des\nKB verhindert gewesen sei und sich auf seine Angaben\nverlassen habe,\n\n3) Der Betriebsrat beschloss im Oktober 1949 einen Be-\n\ntriebsratsausflug zu machen und hierfür 600 DM aus der\nBelegschaftskasse zu entnehmen. HE erklärte auf\n\n| | N\nno.\n\nGrund von Angaben, die ihm der Angeklagte Kb gemacht\nhatte, er hoffe die kosten durch einen Gewinn aus dem\nAyfelgeschift decken zu können. Er habe sich berechtigt\ngehalten, die 600 DI aus der Belegschaftskasse vorschußweise zu entnehmen, Das Landgericht hat festgestellt,\naass der Betriebsrat nicht berechtigt war, die Entnahmen von Geld aus der sozialen Zwecken dienenden Belegschaftskasse für den privaten Ausflug der Betriebsratsmitglieder zu beschliessen, Bedenklich ist dann\nschon, dass das Landgericht ein vorsätzlich pflichtwidriges Handeln der Angeklagten für den Zeitpunkt der\nEntnahme des Geldes mit der Begründung verneint, die Angeklagten hätten gehofft, aus dem Apfelgeschäft einen\nGewinn zu erzielen und den Vorschuss abdecken zu können,\nSelbst.wenn aber der Gedankengang des Urteils bis dahin\nkeiren rechtlichen Bedenken unterliegen sollte, So führt\ndas Urteil doch ferner aus (UL S 8), da der erwartete\nGewinn ausgeblieben sei, seien die von der Belegschaftskasse entnommenen DU 600.- \"endgültig von dieser abgebucht\" worden. Dieses \"Abbuchen\" hat das Landgericht\nnicht gewürdigt. Die Belegschaft hatte einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung der \"vorschussweise\" entnommenen\n\n600 DU, Es bedarf der Aufklärung, ob die Angeklagten sich\nauch dessen nicht bewusst gewesen seien und ob und warum .\n\nsie es unterlassen haben, auf eine Rückzahlung des Betrags durch die Betriebsratsmitglieder hinzuwirken oder\neine nachträgliche Billigung der Vollversammlung der Belegschaft herbeizuführen,\n\nne m\n\n.—-.\n\nun nn\n\nmen\n\nDeere\nnme.\n\n...\n\nPu) N . Disc 2 53\nBE nn\n\nnenn ed\nv—-\n\nim un in\n\nmn 28%\n\nne tn en\n\n_-\n1.\n\nOU ne\n\n_ | 4\nx KT Ha\n\nwo.\n\nrn me -\nrn a\n\nun, — Timm\n\nBAIZALLN.\nU 7\n\nzu\nei\n\nre en a\ndu Duft\n\nem\nDer\nCE\n“\n\nEs ergrains\n\na\n\nin Mr\nrun,\n\ntr a nn\nu\nv..\nPan\n\n4) Hiernach war im Falle B 6 (Betriebsratsausflug)\ndas Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, im übrigen\nwer die Revision zu vertwerfen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,\n\nRichter Dr.Peetz Mantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-25/1-str-613-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-25/1-str-613-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.051269+00:00"}}