{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-25_1_StR_490_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-25","aktenzeichen":"1 StR 490/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Gesetz: SsteB § 59\n\nRechtssatzs \\jer die Vorstellung hat, möglicherweise un-\n\nAktenzeichens 1 StR 490/51 .\n\nDEE ERENTO an\n! air?\n\nu... -\n”\n.\n\nrecht zu tun, und diese liöglichkeit in seinen Willen aufnimmt, hat das Unrechtsbewusstsein. \\\n\nUrt. v. 20.5.1952 ° 16 Lindau\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplon-Volkswirt Werrer GC ED zu: Ta\ngeboren am MR. EEE EEE ;;:\n\nvezen Betrugs und Urkunde nföl un\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. : Msi 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vors itzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Ientel.\nBundesrichter Glanzmenn\nBundesrichter Dr. Jagusch\n245 beisätzende Richter,\na Ye)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteilter WW\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\ntür Recht erkannis\n\nAuf die Revisionen des Angekla agten a und der Staats-\n\nanwaltschaft wird das Urteil des Lonägerichts in\n- Lindau vom 25. Juni 1951 semt den Feststellungen aufgehoben und die Sache’ zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch üÜbsr die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n749\n\nran\n\n. Ayyısenthe here ver gega-P 4 ara een . , Penn\nRD Ans la E12 208 Suz Go) rhrman AWWE-VartrıLeb\nTo TED & Co- einen Viechsel, versah ihn selbst nit\n\n©\n\ndem äkzept der Bezogenen unter Bei fi inung Gcs > Wamens-Ri)\n\nPe}\n5\neg\n-\n(0)\nLa]\n52\n[?)}\nı\n\nzuges \"Elfriede Te und begab ihn 9:\nbank IB: 'ist wegen Betrugs zum Schaden dieser\nBan: (S 263 Ste: 5) vorszteilt. Dia Voraussetzungen der\n\nUrkun \\denfälschung (§ 267 3+463) hat das Landge\n\n5\n5\nr\nQ\nY\nct\n®\nB\ncr\nl\n\ngegen. der Anklage verneint.\n\nSowohl. äie Revision des Angeklagten wie die der\nStaatsanwaltsch alt sind begründ\n\n. zur Revision des Au Bekiagten\n\n|\n\nDas Landgericht hat die vom Vertsidiger beantragte\n\nVernehnun; des Haklers VE als Zeugen mit der Begrün-\n\n1\n\ndung sbgelchat, das Beweisangebot sei für die TEntschei-\n\n.\n\nce.\n\n” . - ”\nGuns Oilis Dieneibuun. ic nilnugügen VOL BEHPACGHTE VertTou-\n\nrensrüge ist begründet. Zwer darf der Tatrichter nach\n§ 244 Abs 3 ST2O einen Beweisamtrag ablehnen, wenn die\nTatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Die Begründung des ablehnenden Beschlusses (vgl § 34 StPO) muss aber deutlich machen, aus welchen Gründen der Tatrichter die Beweistatsache als bedeutungslos ansieht, ob. aus rechtlichen\nGründen - weil sie keines der gesetzlichen lierkmale\n\nder dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat berührt\n- oder aus tatsächlichen Gründen - weil die Beweistatsache, ihre Richtigkeit unterstellt, keinen Einfluss\n\nauf die richterliche Überzeugung vom Sachverhalt aus\n. zuüben vermöchte. Das steht- in der Rechtsprechung, auch\nder des Bundesgerichtshofs, fest (RG JW 1951, 28235\n\n\\\n-\n\nOGHSt 3, 141; Urteile des Senats von 3. Januar 1952 -\ni SUR 671,51. und vom 1, April 1952 - 1 Str 729/51).\nDenn nur eine soi.che Besründuag setzt den Antrassiellsr in die lege, sein woeiterss Prozessverhalten\nsachzemäss einsurichten, und nur sie ermöglicht auch\nden Bevissonsgersont die Prüfung, ob der Antrag mit\nHecht abgelehnt ist. An eirer solchen Begründung fehlt\nes hier, Es lässt sich’auch nicht ausschliessen, dass\ndas Urteil auf den Verfahrensverstoss beruht. ‚Gegenstanü des Beweisamtrags war die Behsuptung des Angeklagten, der Geschäftsführer der Volksbank habe dem\nAngeklagten aus ?reien Stücken einen weiteren Kredit\nvon 1.000 Dil angeboten. Dis Urteilsfeststellungen schliessen nicht aus, dass diese Behauptun;, {zlls erwiesen,\nvon Bedeutung sein konnte für die Frage, ob die Täuschungshandlungen des Angeklagten zär den Vermögensscheden der Bank ursächlich waren. Das Sitz ungsprotokoll erzjbt zeSen, Anse der Kanchiftetihrer der Renk.\n\nder Zeusze VIEW, Azrübder vernommen wurde:\n\nPEN - Pr S5 } men mt Pe E - uapj\nhon liess Verfahrensrüge Auss Irher Jurchärin-\n\nan\nQ\n\nsei, Die weiteren bedürfen keiner Erörterung mehr:\n\n2.) Sachrüges\n\nWach dem Urteil bestand die auf dem Wechsel als\nBezogene und Akzeptantin erscheinende Firma UVE-Vertrieb\nE- TG & Co. in Wahrheit nicht; kein ausreichender\nAnhalt besteht dafür, dass das Landgericht dies nur aus\nden Zehlenden Handeis registereintrag, der allerdings\n\nicht msssgebenä war, geschlossen hätte. Ferner war\nFrau TB nitteilos. 55 begegnet daher keinen Bedenken, wenn das Urteil ennimmt, der Angeklag ‚te habe\nder Volksbank, die diesen Sachverhalt nicht kannte,\n\n-4-\n\n-4-\n\nFalsche Tatsachen vorgespiegelt,. Dem Urteil ist weiter\ndie Überzeuzung des Landgerichts zu entnehnen, dsss die\nBank durch den von ihr für vollwertig gehaltenen \\Tech-\n. sel zu Leistungen an den Angeklagten verenlasst zurse,\nauf die dieser es, ohne dsrauf Anspruch zu haben, abgesehen hattis und die sich als Schaden äer Bank darstellten (vgl UA S 7). Denn die Bank hat den Angeklagten \"Schecks im Betrages von mehreren 100 Di eingelöst\",\nDiese Feststeilung ist auch genügend bestinnt. Nicht.\nganz klar ist dagegen, was das Urteil damit sagen will.\ndie Zank habe \"äie Hereinnahme von Domizilwechseln gewährt\"; ist damit gemeint, dass sie - im Vertrauen auf\n:die Güte des Vechsels Te - Wechselverbindlichkeiten des Angeklagten eingelöst hat, die bei ihr zehlbar gestellt waren .„ so ist auch insoweit die Annahme\n\n‘\n\nf}\n\neines Schadens der Bank und einer rechtswidrigen. Bereicherungsabsicht des Angeklagten unbedenklich. Nicht\nj Aa\n\noa een Imnzmne\nse NTELULEL LUNIL\n\n\"eloisg Bon Tantgerioht aber Anrin, Aase\nschon die buchungsmässige Gutschrift des Wechsels\nTEE ic nzekiesten als Betrugsschaden anzurechnen sei; denn die Gutschrift eines laufenden Wechsels\nist keine enäztitige. Auch die: veitere Lrwägung des\nLandgerichts, die Volksbank sei um die Erwertung einer\nVernögensvernenrung betrogen worden, kann keinen Schaden im Sinn des § 265 begründen; denn hierbei kommt\n\nes allein auf einen Vergleich der Vermögenslage des\nGetäuschten vor und nach seiner Vermögensverfügung an;\nvor der Verfügung; bestand jene Erwartung aber nicht,\n‚ist durch sie also auch hicht beseitigt worden. Dass\ndie Volksbank Gurch die Veitergabe des Yiechsels an\n\ndie Landeszentraibank dieser haftbar wurde, kann ihren\nSchaden ebenfalls nicht begründen, solenge nicht fest-\n\nsteht, welchen Gegenwert sie von der Landeszentralbank\n\n-5-\n\nun\n\nEEE ren\n\nindie SENT nenne\n\nSe}\n\naan en\n\nII.\n\neranlten hat. Vena schliesslich dem Anzekla gten als\nn die D kekontsposen der Volksbenk zür\nLast gelegt werden, so ist dabei libersehen, dass als\nJeirugsschaden nur das in Betracht konnt, was nach\nGer Absicht des Angeklagten aus dem Vermögen der\nBaal zu seiner Bereicherung in sein Yermözen übergehen sollte (vgl RESt 64, 433; 75, 378). Das Urteil\nstellt somit den Umfang des Botrugsschadens nicht\nin rechtlich einwandfreier Yeise Fest. Dieser gehört\naber zur Schuldfrage. Das Urteil muss daner auch auf,\ndie Sachırüy,s üs s Angeklagten. aufgehoben werden.\n\n‚In seiner künftigen Entscheidung wird sich das.\nLandgericht Geutlicher als bisker darüber auszusprechen heben, ob der Angeklagte den Schaden der Bark\ntrotz der Übereignung von Schokolade erkannt und 'gebilligt hat. Zuch das zeitliche Verhältnis dieser\n\nÜbereignung zu der Vechselbegshkung srira festzustellen seit.\n\nZur Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDas nandaortend ıe5 der Ansicht, der Angeklagte habe zrer eine unechte Urkunde hergestellt; er\nhabe dies aber nicht mit Vorsatz ‘getan. Die Pest-\n\n‚stellungen hierzu sind, wie die nevision mit Recht.\n\ngeltend macht, nicht frei von lidersprüchen. Einer-\n\nseits Führt das Urteil aus, der Angeklagte habe zwar\n\n\"den Namen der Trau TED ohne ausdrückliche Ermächtigung selbst quergeschrieben\"; er habe aber damit\nrechnen können, dass sie \"ihr Einverständnis zur Benutzung ihres Namens geben würde\"; er sei berechtigt\ngewesen, \"in auftragsloser Geschäftsführung\" so zu\nhandeln. ändererseits sagt das Urteil an anderer\n\n-6 -\n\n-6-\n\nStelic, der Angeklagte habe \"nit der Zurückziehung der\n\nGenehmigung, mit dem Nomen der Treu Tl =. interschreiben, nicht zu rechren brauchen\".\n\n1.) Hiernach bleibt unklar,\ner das Akgcept hersiellte und Gen Wechsel weitergab,\neine Tr wmächtigung der Frau TED Yesass, mit ihren\nNamen zu zeichnen. Darauf kam es aber an. Tnecht in\nSinn des § 267 ist eine Urkunde dann, wenn sie den Anschein erweckt, eis sei ein anderer als der, von dem\n'sie herrührt, ihr Aussteller. Die Echtheit der Urkunde hängt freilich nicht unbedingt davon eb, dass Gerjenige, der als inr Aussteller erscheint, sie eigenhöndig selbst vollzogen hat. Der Aussteller kann sich.\n\"zur Herstellung der Urkunde - etwa eines Helezramms -\ntechnischer Vorrichtungen bedienen {R6St 57, 321);\nund er kann auch, soweit nice ht besondere Vorschriften\noder der besondere Verwendungszweck der Urkunde ent-\n\n“ one .. - .\n. N. Par ae Fa Eee STE.\nu vuuDCi MALTE WARS,\n\nBr\n\nyegenstenen, velus Unierlöhrii\nandern tienschen herstellen lassen. Auch eine solche\nUrkunde rüırt von Gen her, der als Aus steller in ihr\nerscheint, und ist sowit scht. Wenn demnach jemand\nein Schrirtstück, das sonst die Kerkmale einer Urkunde aufweist, mit fremden Nanen unterzeichnet, so ent-\n‚sieht eine echte Urkunde dann, wenn sich der Namens-Geiger in der Unt berzeichnung vertreten lassen will\nder Unterzeichner den Namensträger vertreten will\n\nund der Unterzeichner befugt ist, ihn zu vertreten\n(RGSt 75, 465 76, 125). Eine solche Vertretung ist\n‘insbesondere auch bei der Herstellung einer !iechselunterschrift möglich (R6Z 74, 69).\n\nIm vorliegenden Fall hängt daher die Frage, ob\ndas \\echselakzept echt war, davon ab, ob Freu TREE»\n\n1\n\nTann an ana nn\nTE ERDE DE ea\n\nAa\n\na ee nn\n\nan au can\nEEE >\n\nTER RE ee m A ER\n\nun nenn\n\nmeint, der Angeklagte habe als Trokurist der Tirms\n5. TER :: Co. \"sciuiesco im Namen der Firma unterscäireiben\" dürfen. Das ist schon insofern rechtlich\nbedenklich, als ein Prokurist nach $ sl ilcB in der\n\nur\n\nWeis e zu zeichnen hat, dass er der rTirma seinen Nemen .\nmit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt; der\nAngeklagte hat sher euch nicht ploß die Firma gezeichnes, sondern Überdies noch den Namenszug \"Tlfriede\nSCEEEB\" vei;esetzt; vunä schliesslich stellt das\n\nrem Zusemmenhange Test, dass die Firma in\n\n.\n\nDI.\n\nisizueigsiusthaltl eiihleiuvigie Gel kndexzee Lei Aimd)\nsicht. 3er “Nemer. ‘er Trau Tl :uf den Hechsel zu\n\nergab sich daraus ebensoi chrift. In diesem ralls\nfehlte es gerade daran, dass sie die Unterschrift.\n\nmit {illen, wern such durch die Hand eines andern,\n\nhervorgerufen hatte und sie insofern ihre Urheberin’\n\nwar; eine Vertre tungsmacht kann durch auftragslose\n\nGeschäftsführung allein nicht begründet werden. Ab-\n\ngesehen davon. lässt das Urteil nicht erkennen, wie-\n\nso der Angeklagta hier überhaupt für Treu Te, d.h.\n\nin ihren Interesse, ein Geschäft besorgt haben sollte\nBG\n\n-8 -\n2.) Vorsätzlich hat der Angeklagte danı gehandelt,\nvenn er die Tnatsachtn kennte, aus i e UÜn-\n\nechtheit des Akz\ner die allgemeine oder n\n\nca\noO\nPe}\nen\n(0)\n3\n“&D\n[2p7\nD\njew}\ned\n5\ner ”\n[ei\n13\n“a\n[97\n{9}\nee}\nJ\nie}\nm\nFri\n\n‚ mit ihren Namen zu zeichnen, nicht basass.\nWar er der irrigen Lieinang, Gdless Genehrigung zu besitzen, so entfällt sein Vorsatz nach § 59 Abs 1 StGB,\nweil er dann die Wnechtheit der Urkunde nicht kannte.\nAuch dazu hät das Landgericht keine. klaren Feststeilungen getroffen. Stellts sich der Angeklagte vor\n\nFrau I __) werde die zunächst. fehlende Genehmigung -\n\n%\n\nnachträglich geben, so berührt das seinen Vorsatz nicht\n\ndenn die se Vorstellung nat keines der Susseren Lerkmale\n\ndes § 267 zum Gegenstande. Sie könnte jedoch dafür von\nBedeutung sein, ob der Angeklagte das Bewusstsein hat-\n\nte, Unrecht zu tun, ohne dass sie aber diesem Bewusst-\n\nEs\n\nsein notviendig enigegensvän de. keinesfalls wird das Inscutsberusuinein viiein, daduren ausse Sch LORUEN, Cosö\n\n‚te wie’ das Urteil sich ausdrückt, damit\n\nka, Treo TB de ihr Zinrerstänänis\n\n=\n\nder Angeklag\n\n5\n\nrechnen lont\n\nnachträzslich geben; denn dies besagt nicht, dass er da-\n\nmit such gerechnet hat, und selbst wenn dies der Fall\nvar, so bleibt dis Löslichkeit, dass er zuch mit dem\nGegenteil rechnete. Nieraus kann sich die Folgerung\nergeben, dass er wenigs ;tens die vors tellung hatte,\nnöglienerweise unrecht zu handeln; rehm er denn diese\nMöglichkeit in seinen willen auf, so hatte er das Un-\n\nrechtsbewusstsein. Im ührigen ist die Bestrafung des\n\nAngeklagten nicht davon abhängig, dass er das Berusst-\n\nsein hatte, Unrecht zu tun. Es genügt, weın er dieses\nBewusstsein bei gehöriger Anspannung ies Gevissens naben konnte; doch kann die Strafe in diesem Falle ent-\n\n1\nRe)\n\nur ment n\nats Tat.\n\nER\n\nRZ\n\nEF\n\nr\nermeti\n\nsprechend dem § 44 3:63 semildert werden (Entsch des\ngrossen Senats des Bundesgerichtshofs vom 18. Lärz\n1952 6884 2/51, idw 1952, 593).\n\ngeb, so nat er auch zur Täuschung im Rechtsverkehr gS-\nhandelt, es sei denn, dass er der irrigen Ileinung war,\ner Freu TOEEBEND\n@\n\ner könne.auch ohne eine nrmächtigung d\nwende Unterschrift\n\nfür: diese eine gültige, sie verpllich\nvollziehen.\n\nDie Sache bedarf daher weiterer Aufkl&: sung. ‘Auf\ndas weitere Revisionsvorbringen der Staatsa inwaltschaft\nbraucht nicht mahr eingegangen zu werden. Ergibt die\nneue Verhand uns, dass 2 ar Angeklagte sowohl des Betrugs\nwie der Urkundenfälschung schuldig ist, SO treffen bei-\n\nde Straftaten rechtlich zusamaen (§ 73 StGB); denn der\n\n\"Anzeklagte hat Annn den Tathestand der Urkundenföl-\n\n.\n\nschung nicht allein direh die !erstellung, sondern auch\näurch den Genrauch der vnechten Jikunde verwirklickt,\n\non\n\n- 10 -\n\n-10-_ os\n\ni\n\n. u\n\n. % .. . . u [x\n\nger Gebrauch aber enthält zugleich die dem Aatrug h\nvesentiiche TEusckunsshandlung (Urteil des Senats : u:\n\n23, Oktober 1951 - 1 StR 399/51). ie\nDer Oberburdesamwislt hat die Revision der Staats- 4\n\nen\n\nar°D\nanwaltschaft vertreten.\n\nRichter Dr. Peetz Hantel\n\nGlanzmenn Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-25/1-str-490-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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