{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-24_1_StR_565_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-01","aktenzeichen":"1 StR 565/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2270 0°C\n\n22\n1 StR 565/54\n\nnn nn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n’ gegen\n\nden Angestellten Heinz T HHEEEEEED zu: TOD 2eboren am DB: ED ED ir en (SCHEEEED ) ,\n(Sachbezeichnung: Karl MB u:4: )\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1, Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantei\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger ..\n\nals beisitzende Richter, Da\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Erz\n\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, en\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ts wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14; Dezember\n1953, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. '\n\nDer Angeklagte wird von der Anklage des Betrugs in zwei\nFällen (Beihilfeanträge vom 24. Juni 1951 und 25. Oktober 1951) freigesprochen. Im übrigen wird das Verfahren\neingestellt (§ 2 Abs 2 StHFG 1954).\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nir\n\nDer Angeklagte ist Staatsangestellter, Im Jahre 1951 war\ner - u.2., weil er seine Eltern laufend unterstützte, - in\neıne schwierige wirtschaftliche Lage geraten. Er wandte sich\ndeshalb an den inzwischen rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Kp, der damals bei der Oberfinanzdirektion (OFD)\nin NEE Sachbearbeiter für. Beihilfe - und Unterstützungssechen war, Dieser erklärte ihm, nach den Beihilfegrundsätzen\nseien Unterstützungsaufwendungen zwar nicht beihilfefähig;\ndennoch würden im Bezirk der OFD in Sb \"zur Überbrückung\neiner offensichtlichen Lücke in den Beihilfegrindsätzen\" auch\nin solchen Fällen Beihilfen gewährt; man verfahre dann so,\ndass man den Antrag mit fingierten beihilfefähigen Aufwendungen begründen lasse. Tatsächlich seien auch schon in mehreren gleichliegenden Fällen die Anträge genehmigt worden,\n\nIn der Annahme, die Angaben des Kin träfen zu, stellte der\nAngeklagte am 24. Juni 1951 und 25. Oktober 1951' Beihilfeanträge mit der unrichtigen Begründung, ihm seien durch \"Erkrankungen seiner Ehefrau Aufwendungen erwachsen. Am 21. März\n1952 reichte er einen dritten, wiederum unzutreffend mit\n\nKr ankheitsaufwendungen für seine Ehefrau begründeten Antrag\nein, obwohl er inzwischen erkannt hatte, dass diese Art, Beihilfen zu erlangen, unrechtmässig war. Auf alle Anträge hin\nerhielt er eine Beihilfe ausgezahlt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\ndrei Fällen zu Gefängnis verurteilt. Für die beiden ersten\nFälle hat es die Strafe nach den Grundsätzen über die Bestrafung des Versuchs gemildert; insoweit hält es dem Angeklagten zugute, dass er irrtümlich des geübte Verfahren für zulässig gehalten habe, wenn auch der Irrtum nicht entschuld-\n\nbar sei,\n\n-\n\nSara u X\n\nar ws\n\nen: -\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge. Sie\nist zum Teil begründet.\n\nl, Das Landgericht nimmt ans Schon derjenige handle vorsätzlich im Sinne des § 263 StGB, der ausser den äusseren (objektiven) Tatbestandemerkmalen auch alle diejenigen Umstände\nkenne, \"die den erstrebten Vermögensvorteil als einen rechtswidrigen erscheinen lassen\". Würdige der Täter die Umstände\nrechtsfehlerhaft, so befinde er sich im Irrtum -über die Erlaubtheit seines Tuns (Verbotsirrtun), Danach scheiht es die\nRechtswidrigkeit des Vermögensvorteils in § 263 StGB lediglich als ein allgemeines Verbrechensmerkmal anzusehen,\n\n‘in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht aber fest:\nDie Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils gehört zum Tatbe-\n\nstand des § 263 StGB. Rechtswidrig ist der Vermögensvorteil,\n\nauf den der Täter keinen Anspruch hat. Der Vorsatz des Betrüsers muss daher die Vorstellung umfassen, dass er auf den Vermögensvorteil, den er sich zu verschaffen beabsichtigt, keinen\nRechtsanspruch hat. Nimmt er an, er habe ein Recht auf den erstrebten Vermögensvorteil, so kennt er nicht das Vorhandensein\neines zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Merkmals, handelt\nsomit im Tathestanäsirrtum (§ 59 Abs 1 StGB; BGHSt 3, 99, 101;\n3, 110, 123; 4, 105 - für Erpressung -; 'NIW 1953, 1479 Nr 21)\n\nSo liegt es hier. Der’ Angeklagte hat, wie das Landgericht feststellt, die mit unrichtigen Angaben begründeten ersten beiden Beihilfeanträge in der irrigen Auffassung gestellt,\nseine Aufwendungen für die Unterstützung seiner Eltern seien\nbeihilfefähig; er habe einen Rechtsanspruch af eine Beihilfe, Danach hat er sich über das Vorhandensein eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals gemäss § 263 StGB in diesen beiden\nFällen in einem Irrtum befunden. Dieser schliesst eine Bestrafung aus (§ 59 St@B).\n\nDas Landgericht erachtet die Angaben des Angeklagten,\nauf Grund deren es den Sachverhalt festgestellt hat, für\nnicht widerlegbar. Die tatsächlichen Erörterungen zum Sachverhalt sind somit abgeschlossen.Der Angeklagte ist daher in den\nbeiden Fällen freizusprechen (§ 354 Abs 1 StPO).\n\n2.Zu dem dritten Betrugsfall (Beihilfeantrag vom 21. Köärz\n1952) ist die Revision des Angeklagten an sich offensichtlich\nunbegründet. Insoweit ist jedoch das Verfahren gemäss 82 Abs\n2 StFG 1954 einzustellen, da das Landgericht für diesen Betrugsfall auf eine Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis\nerkannt hat, eine höhere Strafe somit ausgeschlossen ist (§ 358\nAbs 2 StPO) und die Straffreiheitsvoraussetzungen auch im übrigen gegeben sind (§§ 1, 2 Abs 2, § 9 Abs 2 StFG). Einer Anhörung des Angeklagten (§ 17 StFG) bedurfte es nicht, da seine\nTatschuld in diesem Fall einwandfrei festgestellt ist, das\nVerfahren durchgeführt worden ist und er mit einem Antrag au?\nFortführung des Verfahrens keinen anderen Erfolg hätte erzielen können (BGH 2 StR 378/53 vom 9. September 1954). Zur\n\nnommen nr.\n\nDr. Peetz Mantel ‚Martin Fr\nHübner Dr. Hengaberger 5\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-01/1-str-565-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-01/1-str-565-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-10-24 16:34:35.002788+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-02-01/1-str-565-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1955-02-01","dockets":["1 StR 565/54"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-24_1_StR_565_54_NA_NA_NA","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 01.02.1955 – 1 StR 565/54","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-01/1-str-565-54","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten Ts wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14; Dezember\n1953, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. '\n\nDer Angeklagte wird von der Anklage des Betrugs in zwei\nFällen (Beihilfeanträge vom 24. Juni 1951 und 25. Oktober 1951) freigesprochen. Im übrigen wird das Verfahren\neingestellt (§ 2 Abs 2 StHFG 1954).\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh-str","text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/59","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"59","label":"§ 59 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1},{"id":"FMStFG/17","law":"FMStFG","abbreviation":"FMStFG","ref":"17","label":"§ 17 FMStFG","mentions":1},{"id":"FMStFG/9","law":"FMStFG","abbreviation":"FMStFG","ref":"9","label":"§ 9 FMStFG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved_at":"2026-10-24T16:34:35.002788+00:00","text_quality":"ocr","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}