{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-23_1_StR_362_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-11-17","aktenzeichen":"1 StR 362/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für die a Sammlung! 08\n1, „Gesetz, 208 9105 |\n\n: Die Entacheiäung mach § 105 sc betrifft.\n\n2, Gesetz:\n\nRechtonatz: Zeitiger Ehrenrechtsverlust” ist neben tebenslanger Zuchthausstrafe nicht zulässig. |\n\nAktenzeichen: 1° StR 362/53.\n\nUrt. des BEH v. 17. Novenber 1955 ‚Schw@ Augsburg\n\nIm Nanen de E' Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n| aus\nED ir Su,\n\nK\n‚ geboren an ®&.\n\n2. die Iandwirtswitwe Therese Z rn geb. ge\nEEE 20: Te, zehoren = GM. > in\nTe, |\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Landarbeiter Rudolf\n\n1.\n\nwegen Mordes\n\n.. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17, November 1953, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann ..\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien.\n\nals beisitzende Richter, oo.\nOberstaatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsraet > vi der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > |\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KB wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Augsburg vom 29, Januar 1953\nim Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten be-\n\ntrifft,\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\naufgehoben, soweit den Angeklagten K und Zel-\n\nler die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von je ..\nfünf Jahren aberkannt sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechts- e\n\nmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nund die Revision der Angeklagten Zeller werden verworfen,\nDie Angeklagte ZB hat die Kosten ihres Rechtsmittels\n\nzu tragen. Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte K, damals 20 Jahre alt, hat\nam 23. Juni 1951 seinen Stiefvater, den Landwirt Michael\n\nUEED, mit einem Prügel erschlagen. Er hatte, in einem Korn-\n\nfeld versteckt, ihm aufgelauert. Als’ ZB, wie erwartet,\nahnungslos und wehrlos auf seiner Mähmaschine an ihm vorbeigefahren war, war er herausgesprungen und hatte ihn hinterrücks überfallen. Die Tat hatte er zuvor in allen Einzelheiten mit seiner Mutter, der Angeklagten Therese ZEEMWP, der\nEhefrau des Michael ZB, pesprochen. Diese hatte auch den.\nTatentschluß in ihm hervorgerufen und seinen Tatwillen durch\n\nMitplanen bestärkt,\n\nDas Schwurgericht hat die Tat der beiden Angeklagten\nals gemeinschaftliche vorsätzliche heimtückische Tötung gewürdigt. Es hat die Angeklagten deshalb wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihnen\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Kun.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Mordes enthält keinen Rechts-Tehler.\n\nDie Revision bekämpft die Annahme einer heimtückischen\nTötung. Ihr Vorbringen geht jedoch fehl, Denn der Angeklagte hat zur Ausführung der Tat bewußt die Arglosigkeit und\n Wehrlosigkeit seines Opfers ausgenutzt.\n\nMichael ZEED hatte nach der Überzeugung des Schwurgerichts keine Vorstellung davon, daß der Angeklagte, im hohen Korn verborgen, ihm auflauerte. Soweit die Revision mit\n\nErwägungen tatsächlicher Art hiergegen angeht, kann sie\nnach dem Gesetz kein Gehör finden. Die Feststellung des\nSchwurgerichts steht auch völlig im Einklang mit der in\nseinem Urteil enthaltenen ausführlichen Schilderung der:\nEinzelheiten der Vorbereitung und der Ausführung der Tat,\n\nDaß Michael ZEEEEE dem Angeklagten an sich mißtraute\nund ihm gegenüber nicht schlechthin arglos war, steht der\nAnnahme einer heimtückischen Tötung nicht entgegen. Dafür\ngenügt die Feststellung, daß er zu dieser Zeit und an diesem Ort sich keines Angriffs versah und ihm die Möglichkeit .\neiner Gegenwehr von vornherein genommen. war, Hierauf hatte.\nder Angeklagte seinen Tötungsplan aufgebaut; einen offenen .\nAngriff, gegen den ZB sich hätte wehren können, wollte\ner vermeiden. Dementsprechend hat der Angeklagte die Tat\nauch ausgeführt; daß er dabei die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des ZU bewußt ausgenutzt hat, ergeben die Feststellungen zweifelsfrei,\n\nDamit sind die Merkmale einer heimtückischen Tötung\nrechtlich einwandfrei dargetan.\n\n2. Die lebenslange Zuchthausstrafe entspricht dem.\n§ 211 StGB, Art 102 GrundG. Das Schwurgericht mußte nach\ndem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Recht hierauf\nerkennen. |\n\nInzwischen hat sich aber die Rechtslage geändert. Am\n1, Oktober 1953 ist das neue Jugendgerichtsgesetz vom 4:\nAugust 1953 in Kraft getreten (§ 124 daselbst). KaE>-\nEB var zur Zeit der Tat \"Heranwachsender\" im Sinne des |\n§ 1 Abs 2 und des Dritten Teiles dieses Gesetzes. Auf Heran-.\n\nA\ngi;\n\nwachsende sind nach § 105 JGG unter bestimmten Voraussetzungen gewisse, sonst nur für Jugendliche geltende Vorschriften\nanzuwenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann\nder Richter nach 9 106 JCG die Tat eines Heranwachsenden, die ..\nnach allgmeinem Strafrecht mit lebenslangem Zuchthaus bedroht\nist, anstelle dieser Strafe mit zeitigem Zuchthaus von 10. bis\n15 Jahren ahnden; von der Aberkennung der bürgerlichen Ehren-\n\nrechte darf er absehen.\n\nNach § 116 JGG gelten diese Bestimmungen auch für Verfehlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden sind, Auch das Revisionsgericht hat dies jedenfalls insoweit zu beachten, als die Vorschriften des neuen\nGesetzes milder sind. Das folgt aus § 2 Abs 2 StGB in Verbindung mit § 354 a StPO. Als \"Aburteilung\" im Sinne des 2\nAbs 2 StGB ist auch noch die Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehen; dies ist aus der Beibehaltung des 8 354 a\nStPO zu folgern (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR\n249/55 vom 8. Oktober 1953; 1 StR 504/53 vom 27. Oktober\n1953). Die in §§ 105, 106 JGG vorgesehenen Möglichkeiten\nwirken durchweg zugunsten des Angeklagten.\n\n\"Ihre Anwendbarkeit hat zunächst der Tatrichter zu prü- .\nfen. Das führt aber nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs;\n. dieser muß vielmehr bestehen bleiben. Daß § 106 JE6 sich nur\nauf die Strafzumessung bezieht, ist offensichtlich. Aber\nauch § 105 JGG berührt nicht den Schuldspruch. Denn das Jugenästrafrecht ist nach dieser Vorschrift auf die Tat eines\nHeranwachsenden nicht in vollem Umfange anzuwenden. Nicht\nerwähnt ist dort die Vorschrift des § 3 JGG, nach der ein\nJugendlicher strafrechtlich nur verantwortlich ist, wenn er\nzur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Ent-\n\nwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen\nund nach dieser Einsicht zu handeln. Daraus ergibt, sich,\ndaß sich die Verantwortlichkeit eines Heranwachsenden nach -\nallgemeinem Strafrecht bestimmt. Anzuwenden sind nach § 105°\ngegebenenfalls nur die 88 4 bis 32 IGE ‚„ also die Vorschrip. |\nten, die bestimmen, welche Maßnahmen gegen einen Jugendli- |\nchen zu treffen sind, der in strafrechtlicher Verantwortlici\nkeit eine Straftat begangen hat, § 105 kann daher nicht zu\neiner vom allgemeinen Strafrecht abweichenden Beurteilung\nder Schuldfrage, insbesondere nicht zu einem Freispruch füh-}\nren (ebenso das Urteil des Senats vom 20. Oktober 1953,\n1 StR 314/53); ein Schuldspruch nach allgemeinen Strafrecht |\nist selbst dann geboten, wenn der Richter nach § 105 gegen '\neinen Heranwachsenden nur Erziehungsmaßnahmen oder Zucht- :\n\nmittel für geboten hält; das wird hier ohnehin nicht in Be-:\ntracht kommen.\n\nHiernach ist auf die Revision des Angeklagten das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufzuheben.\nDie Sache ist insoweit an den Tatrichter zurückzuverweisen,\nund zwar an das Schwurgericht, weil das Verfahren gegen\n\n| U mit dem gegen die Angeklagte ZU verbunden\nund die Sache hinsichtlich dieser Angeklagten, wie roch\nauszuführen sein wird, in gewissem Umfange an. das Schwurgericht zurückzuverweisen ist (vgl 98 118 Abs 2, 112, 103\nJGG). Die Befugnis des Tatrichters, das Verfahren gegen\nX GEREEEEEEEERD abzutrennen und an die Jugendkammer zu verwei-.\n\nsen (§§ 118 Abs 2, 103 Abs 3 JG6), wird dadurch nicht berührt.\n\nII. Zur Revision der_Angeklagten Ze.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten ZB weist keinen\nzu ihrem Nachteil wirkenden Rechtsirrtum auf. Namentlich\nist sie mit Recht als Mittäterin angesehen worden.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob ihr eigener Tatbeitrag die Merkmale heimtückischen Handelns aufweist. Sie\nmuß sich nach § 47 StGB alle Tatumstände zurechnen lassen,\nunter denen ihr Mittäter KR mit ihrem Wissen und\nWillen die Tötung vollbrachte. Nach den Feststellungen des\nSchwurgerichts war die Tat von beiden Angeklagten in allen\nEinzelheiten geplant, Insbesondere wußte und wollte die Beschwerdeführerin, daß Ki, im Kornfela verborgen,\ndem ahnungslosen und wehrlosen zu auflauern und ihn dann\nhinterrücks erschlagen werde. Sie kannte also alle Merkmale,\n\ndie die Tat TEE» zur hheimtückischen Tötung machten,\nund wollte ihre Verwirklichung. Deshalb mußte sie wegen Mor-\n\ndes bestraft werden.\n\n5 50 Abk 2 , St6B ist entgegen der Ansicht der Revision\nnicht zugunsten der Beschwerdeführerin anwendbar. Nach der\nEntscheidung BGHSt 1, 368 enthält § 211 StGB einen selbstän-.\ndigen Straftatbestand; Mord ist danach nicht als ein beson-\n‘ders hervorgehobener Fall des Totschlags anzusehen, ebenso- ”\nwenig Totschlag als ein milderer Fall des Mordes. Aber\nselbst wenn man dem nicht folgen wollte, so kann heimtückisches Handeln keinesfalls als eine persönliche Eigenschaft\noder ein persönliches Verhältnis des Täters angesehen werden, wie § 50 Abs. 2 StGB es voraussetzt. Das Besondere einer heimtückischen Tötung liegt auch in der äußeren Gestaltung der Tat, nämlich in der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit\n\n'Schwurgericht ist von dieser Entscheidung bewußt abgewiohen-\n\ndes Opfers, die der Täter erkennt und ausnutzt. Solche\n\n‚III. Zur Revision der\n\näußeren Gegebenheiten fallen nicht unter den § 50 Abs 2\nStGB (zei St 2, 251, 255; vel OcHSt 1, 95, 103).\n\nDas Schwurgericht hat geprüft, ob die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten ZW zur Zeit der Tat aufgehoben 4\noder erheblich vermindert war (§ 51 Abs 1 und 2 StGB). Is\nhat dies auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen und:\nauf Grund seines persönlichen Eindruckes verneint. Dabei\nhat es berücksichtigt, daß die Angeklagte zur Zeit der Tat\nunter schwerem seelischem Druck stand, Diese Entscheidung\n1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es sind auch keine Imstände ersichtlich, die das Gericht etwa dazu drängten, von\nAmts wegen einen weiteren Sachverständigen zu hören,\n\nDie lebenslange Zuchthausstrafe entspricht dem Gesetz\nDie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte war nach § 32\nAbs ! StGB zulässig, ihre Bemessung auf fünf Jahre enthält\njedenfalls keinen der Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler,\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtet sich\ngegen beide Angeklagte, greift jedoch nur den Ausspruch\nüber die Dauer des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte\nan. Die Revision ist der Auffassung, daß diese Nebenstrafe\nauf Lebenszeit zu verhängen gewesen sei; sie beruft sich |\nauf das Urteil des Reichsgerichts in RG Rspr 9, 175. Das\n\nEs will mit der zeitlichen Begrenzung der Ehrenstrafe zun \\\nAusdruck bringen, daß die Tat im Hinblick auf die Beweggrün\n\nPe\na\n\nde der Täter und das frühere Verhalten des Michael 22\neine mildere Beurteilung zulasse, namentlich was ihre Eh-\n\nrenrührigkeit anlange.\n\nÜber die Dauer des Ehrenrechtsverlustes enthält das\nGesetz nur für die Fälle eine Regelung, in denen die Ehrenstrafe neben zeitiger Zuchthausstrafe oder neben Gefängnis-\n\nstrafe ausgesprochen wird. Sie soll dann nach § 32 Abs 2\nStGB im ersten Fall zwischen zwei und zehn Jahren, im zweiten Fall zwischen einem Jahr und fünf Jahren bemessen werden. Daraus ergibt sich der Standpunkt des Gesetzes, daß\nneben lebenslanger Zuchthausstrafe die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ohne zeitliche Begrenzung, also auf\nDauer, jedenfalls zulässig ist. Andererseits stellt das Ge-\n\nsetz es zumeist, so auch beim Mord, dem Ermessen des Richters anheim, ob er überhaupt auf Ehrenrechtsverlust erkennen will. Daraus folgert das. Schwurgericht, es stehe ihm\nauch die dazwischen liegende ‚Möglichkeit offen, die ZEhrenstrafe auf beschränkte. Zeit zu verhängen. Diese Ansicht\n\nist jedoch unvereinbar mit dem § 36 StGB. Nach dieser Vorschrift wird die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nmit der Rechtskraft des Urteils wirksam; ist sie auf begrenzte Zeit ausgesprochen, so rechnet diese Zeit erst von\ndem Tage ab, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Der Ehrenrechtsverlust ist demnach\n\nunbeschränkt wirksam, solange der Verurteilte die Freiheitsstrafe verbüßt. Für eine zeitliche Begrenzung der Nebenstrafe bleibt also überhaupt kein Raum, wenn die Freiheitsstra- |\nfe lebenslang ist. Hier könnte die zeitliche Begrenzung.\nallenfalls dann Bedeutung gewinnen, wenn die Hauptstrafe\nverjährt oder erlassen wird. Es ist aber nicht Sache des\nRichters, solche Umstände bei der Bemessung der Strafe in\n\n„Rechnung zu stellen- Er muß vielmehr davon ausgehen, daß\neine erkannte Strafe von Rechts wegen zu verbüßen ist;\ninsbesondere ist es nicht seines Amtes, Vorsorge zu treffen für den Fall, daß die Hauptstrafe im Wege der Gnade\n\ngemildert und erlassen wird,\n\nDie Ehrenstrafe mußte daher, wenn überhaupt, auf die\nDauer der Hauptstrafe, also auf Lebenszeit, ausgesprochen\nwerden. Die Entscheidung des Schwurgerichts kann deshalb\nin diesem Punkte nicht aufrecht erhalten werden.\n\nDer Senat kann jedoch nicht, wie die Revision beantragt, selbst die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit der beiden Angeklagten aussprechen. Abgesehen von den Hinderungsgründen der 88 105, 106 JGE, die\nbei KB zutreffen, muß es dem Ermessen des Tatrich-!\nters überlassen werden, ob er entweder von der Ehrenstrafe |\nabsehen oder sie auf Lebenszeit aussprechen will. Den Urteil kann nicht sicher entnommen werden, wie das Schwurgericht entschieden haben würde, wenn es davon ausgegangen wäre, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit hier unzulässig ist. Die Sache ist daher auf\ndie Revision der Staatsanwaltschaft in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfange an den Tatrichter zurückzuverweisen.\n\nDer Oberbundesanwalt ist der Rechtsauffassung des\n\nSchwurgerichts beigetreten,\n\nDr, Hörchner . 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