{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-19_1_StR_90_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-19","aktenzeichen":"1 StR 90/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nKr}\n\n+R 90.51\n\nZn. .Namen..des._Wolkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden iiaurer kermenn I aus | bei Cm:\ndort feboren am ii 1905,\n\nvegen Unzucht mit Kindern\n\nnat der 1. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juni 1951, en’ der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz,\nBundesrichter lantel,\nBundesrichter Dr. Geier,\nBundesrichter Glenzmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsannalt EHER\n\nals Vertreter der Bundesanmwaltschaft,\n\nJustizsekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsamaltschaft gegen das Urteil,\ndes Landgerichts in Keidelberg vom 27. lHovember 1950\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nmen.\n\n— rn. -\n\nen nn\n\nPr Ze\n\nDe\n\neErüände:\n\nDie Auffassung des Landfrerichts geht dahin, durch\ndie Bekundungen der. els Zeugen vernommenen Kinder, mit\nderen der Angeklagte nach der Annahme der Anklege unzüchtige Hendlungen vorgenomnen haben, soll. habe sich die\nVerteidigung des Ingelklagten nicht widerlegen lassen.\n\nDie Revision greift diese Auffassung an. Sie rüst sinnel,\ndie Streikermer habe Vorgänge des Ermittlunfsverfehrens\nZür die Überzeugungsbildung verwertet, die nicht Gegenstand\nder Eauntverhendlung gewiesen seien. Sie habe also ihre\nÜberzeugung nicht aus dem Inbegriffe der Lauptverhandlung\ngeschöpft und dadurch § 261 StPO verletzt. Zur näheren\nBegründung dieses Angriffs weist die Revision darauf hin,\ndeses des Lendgericht bei der \\ürdirung der Bekundunsen\n\ndor Reei WB und der Erika Ew@ auch auf dic Aussagen\neingegengen sei, die diese Kinder vor dem Amtsgericht in\nWiesloch gemacht hätten, ohne dass der vernehmende Richter\nals Zeuge vernommen oder die Niederschrift über ihre Aussase in der Hauptverhandlung verlesen worden sei. Die Rüge\nkenn jedoch keinen Erfolg haben.\n\n. Um Widersprüche in den Aussagen festzustellen, die die\nZeuginnen im Laufe des Verfahrens zu verschiedenen Gelogenheiten gemecht haben, bedurfte es weder der Verlesung der\nVernehmungsprotololle noch der Vernehmung der Verhörspar-\n\n: sonen. Den Kindern konnten die Aussagen, die eie vor dem\n\nEriaiitlungerichter gemacht hatten, bei ihrer Vernehnfng\nin der HKauptverkandlung vorgehalten werden. Dadurch konnte\nGas erkennende Gericht in verfahrensrechtlich zul&ssiger\n\n- 3 -\n\n‚eise ein Bild über den Inhalt dieser Aussagen gewinnen.\n“ohne dess dieses Verfahren aus der Sitzungsniederschrift\noder aus den Urteilsgriinden ersichtlich zu sein braucht.\n\n‚ Tinzu kommt, dass der Ermittlungsrichter die Kinder im\n\n: Beisein des Sachverständigen vernahnm, der sich über die\nGlaubwürdigkeit der Kinder gutachtlich äussern sollte, und\ndass dieser euch in der Heupiverhandlung gehört wurde. \\les\ndie Kinder vor dem Ermittlungsrichter ausgesagt hatten,\ngehörte zu den Grundlagen, auf denen das Gutachten des\nnachversttindigen beruhte. Dieser durfte und musste sich\n\nbei Erstattung des Gutachtens auch über diese Grundlagen\näussern, so dass das Gericht auch auf diesem lege in\nverfahrensrechtlich zulässiger Weise Näheres über die Aussegen der Kinder vor dem ärmittlungsrichter erfahren haben\nkenn (vel OGESt Pd 3 S’61). Aus der Tatsache, dass die Vernekmungsprotokolle nicht verlesen wurden unä auch der vernehnende Richter nicht als Zeuge gehört wurde, die Aussagen\nder kinder vor dem Ermittlungsrichter aber in den Urteilsgründen erwähnt werden, kann also nicht gefolgert werden, dass\ndas Landgericht Aussagen, die im Ermittlungsverfahren gcmecht wurden, zur Überzeugungsbildung verwertet habe, ohne\nsie vorher zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben.\nsine verfahrensrechtlich unzulässige Verwertung des blossen\nAkteninhalts für die Überzeugunzsbildung wird euch nicht\ndedurch dargetan, dass sich in den Urteilsgründen bei der\nSrörterung der Aussage der Resi VB vor dem Ermittlungsrichter der in Klammern gesetzte Rinweis \"vgl AS 69-71\"\nfindet, mit dem enscheinend auf Seiten der Gerichtsakten\n\nverwiesen werden soll. Denn einmel ist auf den angeführten\nSciten der Akten über eine Aussage der Resi ‘IB vor deu\nTichter nichts zu finden. Zum endern enthalten die Urtilsgründe solche Kinweise auf den Akteninhalt auch bei solchen\nAussagen, über die die Personen, vor denen die Kinder diose\nAussagen machten, in der Hauptverhandlung gehört worden\nsind. Die Einweise eind auch nicht von der Art, dess es der\nKonntnis der in Bezug genommenen Aktenstellen zum Vnretindnis der Urteilsgründe bedürfte. Sie sind vielmehr aus sich\nheraus verständlich. Es handelt sich also auch um keinen\nTall der unzulissigen Dezugnahme auf Schriftstücke in den\nUrteilsgründen. Die - allerdings überflüssigen - Hinweise\nauf cice Akten erlauben im vorliegenden Falle nach alledem\nnicht den Schluss, dass das erkennende Gericht den Akteninhalt, ohne ihn in verfehrensrechtlich zulässiger \\Weisc\nzum Gegenstand der Verhandlung remacht zu haben, zur:\nberzeusunrsebildung verwertet hütte.\n\nRichtig ist, dass das Landgericht in den Urteilsgründen eusführt, die als Zeugin vernomnene Frika BE ]\nhabe vor der Polizei, vor dem Richter und dem Sachverständigen gleichbleibend ausgesagt, dass ihr der Angeklagte über der Hose an den Geschlechtsteil gegrifion\nhebe, in der Hauptverhandlung habe sie jedoch ihre Aussage dehin abgeändert, dase der Angeklagte ihr nur unter\nden Rock, aber über der ü.ose von hinten her an den Geschlechtsteil gelangt habe. Deraus kann Jedoch nicht miü\nder kevision gefolgert werden, dass das Gericht in den\n\n- 5.\n\nmehreren ZLussagen des Yindes einen ;liderspruch sefunden\nhebe, wo in “/ahrheit keiner vorhenden sei, und dass des\nGericht die Grenzen nicht eingshalten habe, die ihm bei\nder tatsächlichen “ürdigung der einzelnen Beweistatsachen rechtlich rezogen seien. Denn dem Angeklagten ver,\nvie des Urteil im Eingang erwähnt, zur Lest gelegt viorden,\nder Erike CB unter dem Schlüpfer an den Geschlechtsteil gelangt zu haben. Sovieit das Urteil darlegt, des\nKind hebe im Ermittlungsverfahren von Griffen des Angeklagten nach seinem Geschlechtsteil über der Hose, in\n\nder Kauptverhandlung jsdoch von Griffen en den Geschlechtsteil über der Eose gesprochen, liegt, wie der\nZusemmenhang erkennen lässt, kein Denkfehler, sondern\nerzichtlich ein Schreibfehler vor. Der erkennbare Sinn\nder Urteilsgründe geht dahin, dass des iw@dchen ursprünglich von Griffen an den Geschlechtsteil unter der Hose,\n\nin der Kauptverhandlung von Berührungen des Geschlechtsteils über der Eose gesprochen hat.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht ersichtlich, dass dem Landgericht bei der Verwertung dns\nSechverständigengutachtens ‘Tidersprüche unterlaufen wären.\n.s hat sich, wie die Urteilsgründe erliennen lassen, entscheidend auf die Erläuterung gestützt, die der Sachverstindige in der Hauptverhandlung zu seinem schriftlichen\nGutachten gegeben hat. Rechtsfehler, auf die die Rovision\nallein gestützt werden kann, treten dabei nicht zu Tate.\n\nDie tatsächlichen Erwägungen, die das Landgericht in diesem\n\nZusammenheng enstellt, helten sich sämtlich im Rahmen des\n\n-6 —-\n\ndj\n\nihm eingeräumten \"flichtgemässen Ermessens; ihre Einzelheiten sind in diesem Rechtszure nicht nachprüfbar.\n\nDass das Landgericht zu seiner Überzeugung 'vom Teatlergang in rechtlich fehlerhafter Veise gelanst väre, ist\nalso nicht dargetan. Debei ist noch zu berücksichtigen,\ndess die von der Revision beanstandeten Punkte nur leile\ndes Gedankengengs betreffen, und dass das Landgericht eine\nBeihe von davon unabhängigen Gründen anführt (die Jugend\nder als Zeugen vernommenen Kinder, die Länge der seit der\nNat verstrichenen Zeit, Besprechungen der Kinder untereinender und mit Erwachsenen, die dem Angeklagten teils\nZreundlich, teils feindlich. gesinnt sind, unzuverlässiger\nGesamteindruck .der Kinder in der Hauptverhandlung), die\nfür sich allein die Auffassung des Gerichts ausreichend zu\nstützen vermöchten.\n\nDie Revision ist deshalb unbegründet und muss verworfen\nvierden., Ter Oberbundesankalt hatte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhanälun\nund Antscheidung an das Lendgericht zurückzuverveisen.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nDr. Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-19/1-str-90-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-19/1-str-90-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.443889+00:00"}}