{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-19_1_StR_692_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-19","aktenzeichen":"1 StR 692/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2325 047 Mı\n\nIm Samen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Polizeiviachtmeister Leinrich B aus\nTED. zeboren an @. ED « in! R\n2.) den Polizeiangestellten “Golf ui aus Pi,\nL\n\ngeboren an. ED EB in\nx\n\nvegen Kör»erverletzung in amt\nhat der 1. Stre?senat des Zundesgerichtshofs in der\nSitzun; von 6. ai 1952, en der teilgenonnen hsben;\n\nBundesrickter Dr. Geier\nels Vorsitzender,\nDundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter ‚ientel\nZundesrichter Glenzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n Bundesanvalt >\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\nJustizangestellter B.\n“ als Urkundsbeenter der Geschüftsrtelle,\nfür Recht erlannt:\n\nDie Revision den Iiebenklügers gegen das\nUrteil des Landgerichts in Passau vom\n19. Juni 1951 wird verworfen.\n\nDer. jebenklüger hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts vegen\n\ner\nmr\n\n< .\n. ny.\n\n. . oo ..\nETTTTTUERTERRE UT ER er 00\n\n. .\nnen nn\noo.\n\n..\n\n=...\n\nm\n\nPr\n\nne =\nRn\n\nzn ur c-\n\n.\nba nad, ua or ur DEE, Zur Bud\n\nSemi en ern pie\n\nmn\n\nAP\n\n-2-\n\nGründes\n\nDen Angeklagten var zur Lest gelegt, dem \\iebenlil:iger\nKB it ihren Guniikrüpyelr nehrere Schlüge versetzt zu\nheben, so dass er ütriemen au Kopf und einen Schädelbruch\ndavontru,;. Das Lendgericht hat die Angeklagten freigesnrochen, weil es eich nicht überzeugen konnte, dass einer\n\nvon ihnen den ifcbenkläger cu? den Fonf geschlegen hat. Eier-\n\ngegen wenüet sich die Revision des nebenliliiger®.\n\nSeide angeklagte veskritten, TrB cuf den Konf geechle,en zu neben. Zeugen, die k. begleiteten oder in der\n[he waren, heben nicht beobachtet, dess er Schlüge auf\nden Koyf erhielt. Dagegen het Dr. TEMP, der T.behandelte, zwei etwa 10 cm lenge Striemen am Kopf und einen leichteren Strienen über dem Lasenrücken und in der Gegend des\nlinken Auges festgestellt. Ir übervies ihn zu einer Nöntgenaufnahne in das st#dtische Xrankenhaus. Diese machte\nDr. 2EEB- Sie er;cb eine leichte Infral:tionslinie im’\nBereiche des linken Scheitel- und Schläfenbeins. Drei Sachverständige glaubt.n, die röglichlieit nicht ausschliessen\nzu können, dess der Schfdelbruch von einem Unfall herrühre,\ngen '-. 1945-erlitten hatte. Der Tiebenklüger etellte den Antrag, Dr. REED als sschverständigen Zeugen darüber zu\nvernehuen, dass er bei Kreß® die gleichen Verletzungen wie\nDr. Pin festgestellt hebe. Das Lendgericht lehnte den\nAntrag ab. Das bezeichnet die Revision als unzulässig, da\ndie Schilderung der Verletzungen durch Dr. REED die Angaben des Dr. ZB \"wesentlich erhärtet hätte\". Die. Rüge greift nicht durch. Das Landgericht hat die „Ablehnung\ndenit be ,ründet, dass die unter Beweis gestellte Tatsache\nals erwiesen angeno:men werde und durch Dr. TBB bereits\n\n’\n- ’\nUn uE 0}\n-.—..\n\n21 re\n\n=.\n\nun\n\n1mur.\n\nu ERTL Sa\n\n——. 0.\n\n2 VER Tu!\n\nu.\n\nPER Er a ee\n\n-, wu.\n\nes erachtet nicht für ervicren, dess einer der Angeklagten\n\nu\n\n‘\n\nbest\\.ti,t „orcen rei. it dieser Besriindung durite der\nBerreirensrag abgelehnt werden. In den Urteilasrinden hat\ndes Landgericht ber’ickrichti,t, deoss Dr. EB Cie von\nDr. \"> vehrgenorttenen Fopfhautverletsun_en best!:tigt\nheben würde. ' -\n\nüber die Trage des Kausalzuramnenhanss zwiechen dem\nSchidelbruch und \"den vorherigen Mendlungen der Angeklagten bzi. den Spuren an Schädel des Lebenklägers\" {S 5\nder Nevisionsschrift) breuchte das Landgericht kein Gutachten der Universitätsklinik ı\\änchen einzuholen, denn\n\nCr\n\n“ he uhr me nr \".. DR\nv. . tete ’ . . et . J\nNT tn N, . Zun7 PA Be.\n\na m nat\nBES\n\nen\n\nden Lebenkläger cu? den Koyf geschlagen hat. Dass das\nTandgericht dabei ie Anforcerungen für einen Schuldnach-\n\nwerden.\n\nAuch 3 264 StPO ist entgegen der Auffansung der tevision nicht verletzt. Die Schlige, die der ungeklägte\nKB, vie von ihm eingeräumt, dem Lebenkläger in der\nInnstrarre au? den Rücken, Iand und {rn versetzt hat,\nveren in der \\nklageschrift nicht angeführt. Des Landgericht hat sich hierdurch aber nicht für gehindert erachtet, dieses Verhalten als Tei ekt der in der Anklage\nbezeichneten Tat zu »räfen. Je Zührt eus, dass der Angeklagte iD bei den iIngriffen und den Widerstend des\nl.ebeniilüigers von ceinem Gwaniknüppel Gebrauch genacht\nnebe, zei unbestritten verenlasst und rechtmüssig ge-\n\nm\n\nwesen. Des Londgericht hast somit die Tat im vollen Unfens geririi,t. Dis Drgebris ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nDie Revision irt daher als unbegrünäct zu verwer-\n\nfen.\nDr. Geier Dr. Peetz WUantel\nGlanznenn Jagusch\n\nx\neine 2 TE”\n\nur\n\n.\n\n2\n\nBENDER,\n\nwit EEE li >\n\n,\nvo.\nae ALTE TE LE SE AEREE — a s\n2. . Pr\n\nz-\n\nEy pP p N 1200077\n\nnow\n\nu er","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-19/1-str-692-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-19/1-str-692-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.426180+00:00"}}