{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-19_1_StR_632_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-19","aktenzeichen":"1 StR 632/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rr\nj\nı_StR_632/51\n\n2332 044\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauern Leonhard R @EMEEED zus LEERE,\ndort geboren am BD. ED di,\n\nwegen Unzucht mit einem Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung wm 15. Januar 1952, an der teilgenommen, j\nhaben;\n\nW Senatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier.\n- Bundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch ,\nals beisitzende Richter,\n-Bundesanwalt @&MB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; -\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Augsburg vom 19. Juni 1951\nwird verworfen. .\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. j\n\n.\nPR} ’\n. ’ - . ’\nr . . . « “ 200 ...\nur 2° . FURL TARE SIENA) Dr R Higs Aue. . na.\n- x ann snen er ie Te nn a on one “ —\n. n - - m = vor ” . Ri Wi\nen A ee nen ne 2 ee Ey’ A FRI HIN GE-NEHLED ie Sn . -\n_ BEE: “ aim 1“ > 2% .. “ -\n\nVon techts wegen\n\nTe\n\n- 2. er: |\nD\n\nGründe: Be |\n\nDie auf die Verletzung des sachlichen Rechts beschränkte, ve: E\nRevision des Angeklagten wendet sich zu Unrecht gegen die: ST\n\nAnnahme des Landgerichts, die Ruth P. sei zur Tatzeit dem\nAngeklagten zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anver-.\n\n“traut gewesen.\n\n. vu\n\nf .\nwi r\nne\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte die Mutter der ig\nRuth P. im Herbst 1945 wegen der Unterkunftsschwierigkei-. \\\nten und der damit verbundenen Unmöglichkeit einer wirksamen\n\nÜberwachung das damals erst 12 Jahre alte Mädchen zu der 38\nim selben Ort wohnraften Familie des Angeklagten als Kin- Sn\ndermädchen und Haushaltshilfe in Dienst gegeben. Das Mäd- we\nchen wurde vereinbarungsgemäss völlig in die Familie SE\naufgenommen; es schlief dort, ass am Tisch der Dienstherr- . Be\nschaft mit und erhielt neben einem monatlichen Entgelt ‘BE\nseine Bekleidung, Während der ganzen Dienstzeit unter- Es\nstand es fast'ausschliesslich dem Einfluss der Familie 0\nRBB. Die Mutter, die — im übrigen von einer gewissen B\nZeit an gegen den Willen der. Ehefrau des Angeklagten - BY\ndurchschnittlich nur ein- bis zweimal in der Woche für RK\nkürzere Zeit mit ihrer Tochter zusammenkam, kümmerte St\nsich nicht weiter um ihre Lebensführung, um Schulbesuch, 4\nBesuch des Gottesdienstes, körperliche Sauberkeit, Ordnung 5\nin der Kleidung und Verbleib, besonders zur Abendzeit. n\nSie vertraute auf die Überwachung des Mädchens im Hause R- £\n\n@&: nur, als die Ehefrau des Angeklagten das Mädchen vom\nBesuch des Gottesdienstes seines Glaubensbekenntnisses ab- R:\nhielt und von ihm stattdessen den Besuch eines anderen Bi\nGottesdienstes verlangte, machte sie von ihren Rechten u\nals Mutter Gebrauch, indem sie den Verzicht auf diesen Ein- -\ngriff forderte und auch erreichte. In diesen ‚Verhältnissen\n\n\\\ni\n\nva\n\nET EEE EN REEAAT 5\n\nva. Be ... we u\n\nRern\n....\n\nh3\n\n'schäftigten Ruth P. zunächst Sache der Ehefrau des Ange-\"\n\nwar bis zur Tatzeit keine Änderung eingetreten, auch nicht\netwa insofern, als die Ruth P, den Angeklagten nicht mehr\nals Dienstherrn, 'sondern als Geliebten betrachtet hätte,\n\nDie Bauernwirtschaft des Angeklagten umfasst\n36 Tagwerk Grund. Wie das Landgericht feststellt, entsprich\nes den in Mittel- und Nordschwaben auch heute noch gelten-.\nden Webräuchen, dass das Erzieherrecht und die Erzieherpflicht für ein in den Haushalt eines derartig grossen\nbäuerlichen Anwesens aufgenommenes minderjähriges Kindermädchen im wesentlichen auf den Bauern und die Bäuerin über\nhen, der Bauer als der eigentliche Herr des Hofes auch\nin Fragen dieser ärziehung das letzte Wort zu sprechen\nhat und die Einmischung der Eltern eines solchen Kindes\nin den betroffenen bäuerlichen Kreisen allgemein als unberechtigt angesehen wird.\n\nx\n\nDiese Feststellungen, die nach keiner Richtung einen\nRechtsfehler erkennen lassen, tragen die Annahme des\nLandgerichts, dass zwischen dem Angeklagten und der Ruth P.\nvon Anfang an ein Erziehungs-, Aufsichts- und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB bestanden hat,\nmag auch die Hutter des Mädchens in demselben Ort wie die\nEheleute Reiter, nur wenige Minuten von deren Hausanwesen\nentfernt, gewohnt haben und die dienstliche sowie ausserdienstliche Betreuung der als Kinder- und Hausmädchen be- f}\n\n.\n\nklagten gewesen sein, Im Ergebnis ist der Sachverhalt F\nnicht anders als in den in RG DR 1944, 529 und 1945, 20\nund in BGHSt 1, 55 ebenso entschiedenen Fällen; auch hier\nhandelt es sich um ein Hausangestelltenverhältnis, bei\n\nI\n\n\"ziehungsberechtigten Person für die gesamte Lebensführung der noch in sehr jugendlichem Alter stehenden,\n\nYA wie ein Vater oder Vormund verpflichtet war und sich ver-\n\n. werden\n\n\" Ehefrau und die Ausschaltüng der Mutter in Fragen der\n\nlich festgestellt, dass ‘der Angeklagte zur Tatzeit entgegen x\n\nurn der Haushaltungsvorstand an Stelle der sonst er-\n\ndeher noch erzı.chungsbedürftigen Hausangestellten neben\neiner Ehefray in ihrer Eigenschaft als Hausfrau ähnlich\n\npflichtet fühlen musste, Die Revision’ sucht zwar das\nGegenteil darzutun. Was sie jedoch zur Begründung ihrer\nAnsicht vorbringt, widerspricht den bindenden Feststellungen des Landgerichts und kann ‚daher nicht beachtet\n\nni den zum inneren Tatbestand’ getroffenen Urteilsfes stellungen waren dem Angeklagten die Lebens-\n\nverbältnulne der Ruth Be; die Umstände unter denen\nsie. auf slinen Hof.kam, sowie die Einflussnahme seiner -\n\n#rziehung des Mädchens bekannt, Er kannte auch die\nörtliche Sitte hinsichtlich minderjähriger Dienstboten,\nbesonders die Tatsache, dass der Bauer als Hofheir in\nFragen der Erziehung der minderjährigen Dienstboten\n\ndas letzte Wort zu sagen hat. Dafür, \"dass der Angeklagte -\nim vorliegenden | Falle eine abweichende Regelung hätte\nannehmen dürfen und angenommen hätte, hat das Landgericht 3\nkeinen Anhaltspunkt gefunden. Es hat auch ausdrück- 25\n\n° x\nr Kr\n“\n\nseiner Schutzbehauptung keinen Anlass zu der Anhahme.\nhatte, zwischen ihm und der Ruth P, bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis mehr, sondern ein Liebesverhältnis zwischen gleichgeoräneten Personen, den Sachverhalt. E\n\nPr ER\nI.\nwu .\n\n| .\n\nen,\nv\n\n5.\n\n”. RETRTER AD Ar 7 r er ,\n‘\n\ninsoweit auch den inneren Tatbestand des § 174 Nr 1 StcB\nrechtsirrtumsfrei festgestellt, Die Einwendungen der Revision bewegen sich auch hier in unzulässiger Weise nur\nauf dem Gebiete des Tatsächlichen,\n\n|\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet schliesslich 1\nauch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die\nRuth P. im Sinne des § 174 Nr 1 StGB zur Unzucht ‚nisebraucht\nDie Revision meint zwar, von einem Missbrauch könne des- ;\nwegen keine iiede sein,veil die P, zur Zeit des ersten Ge- L)\nschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten: kein Kind mehr und\nauch gerchlechtlich nicht mehr unerfahren gewesen sei und\nsich dem Angeklagten ohne besondere Hemmungen völlig frei\nhingegeben habe, Mit diesen Einwendungen kann die Revision\nnicht durchdringen, Abgesehen davon, dass es nach den Urteild\nfeststellungen immerhin einiger Zeit und wiederholter\nAufforderungen des'Angeklagten bedurfte, bis ihm die P, erstmals den #eschlechtsverkehr gestattete, und es auch in, |\n. . ‚ en folgenden zwei bis drei Fällen immer nur auf die Auf-\n. forderung des Angeklagten zum Verkehr kam, ist es für .\ndie rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, dass das Mädchen\nmit .dem- Geschletchtsverkehrijeweilk einverstanden gewesen\nist, Denn in aller .iegel nimmt die Einwilligung oder @\nBereitwilligkeit eines minderjährigen Abhängigen der unzüchtigen Handlung der Autoritätsperson nicht den . Charakter\neines Missbrauchs (BGHSt 1, 71 und BGH 1 StR 109/51 vom\n24. April 1951). Dies gilt uneingeschränkt in einem Falle\nwie dem vorliegenden, in dem die zur Unzucht missbrauchte\nMinderjährige schon seit dem 12. Jahre der »rziehung und\nBetreuung des Täters anvertraut und zur Tatzeit immerhin\nerst 16 3/4 Jahre alt war. Der Tatbestand des Missbrauchs\nzur Unzucht würde nicht. einmal dann ausgeschlossen sein,\n\nwenn zwischen dem Angeklagten und der P.' ein Liebesverhält-\n} ;\n\nET\n\nER TT\n“ h2\ns\n\nu nen\n..\n..\n\n6 -\n\n[\na Ki Ze We\n\n-6- 2\nnis bestanden hätte (BGH 1 StR 214/51 vom 12. Juni 1951).\nOhne rechtliche Bedeutung ist auch die Tatsache, dass -\ndie P. geschlechtlich nicht mehr unerfahren gewesen ist, B*\n\n-\n.\n‚ev\n\nDas Landgericht ist in allen massgeblichen Punkten\nder rechtlichen Beurteilung gefolgt, die der Senat in dem R\n\n“\n\nUrteil vom 10. April 1951 der Aufhebung des’ landgerichtli-.\n\nchen Urteils vom 23. November 1950 zugrunde gelegt hat. x\n\n. . . Ri >\n\nDr.\ner\n%\n\nSE\n=\nSy\n\nDie Revision des Angeklagten war hiernach auf seine\nKosten zu verwerfen, ,\n\n. Richter Dr. Peetz . Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-19/1-str-632-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-19/1-str-632-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.405732+00:00"}}