{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-19_1_StR_510_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-19","aktenzeichen":"1 StR 510/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2322 064 cc\n\nA_StR _510/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Konrad BED aus ID Ta: A\ngeboren am EB. ED ED in va,\n\nrare meer\n\nwegen Doppelehe\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvrm 4. Dezember i951. an der teilgenommen haben; h\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz '\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt @&W® in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. GEREN> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nEEE TE nenn o\nDE CE Pte pe zuende Fr\n\nELF EEIE,\nnd\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 1951\nwird verworfen. .\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\n. 2.\n\nGründes\n\nDie Revision greift nur die Höhe der wegen Doppelehe\nverhängten Einzelstrafe an; sie ist hierauf in zulässiger\nWeise beschränkt, Zur Begründung der auf ein Jahr zwei\nMonate Gefängnis festgesetzten Strafe hat die Strafkammer\nu.a. ausgeführt;\n\n\"Strafschärfend kam in Betracht, dass der Angeklagte\nin geradezu skrupelloser Weise gehandelt hat. ür hat\nnach Rückkehr aus der Gefangenschaft seine Frau und\nsein Kind Heinz in Berlin, um ein neues Leben beginnen\nzu können, einfach ihrem Schicksal überlassen.\"\n1, Die Revision macht geltend, diese Erwägungen des\nLandgerichts seien blosse Unterstellungen, die in dem\nfestgestellten Sachverhalt keine Grundlage fänden. Dem\nkann nicht beigetreten werden, Nach den Feststellungen\nwurde der Angeklagte im September 1947 aus französischer\nKriegsgefangenschaft entlassen, Anstatt sich nach Berlin\nzu begeben, wo seine Frau, sein Kind und auch seine Eltern im selben Hause wohnten, hat sich der Angeklagte nach\n. Süddeutschland gewandt. Einen Versuch, mit seiner Familie in Verbindung zu gelangen, unternahm er nicht,\n3bwohl ihm ihre Anschrift bekannt war; auch seinen Eltern gab er kein Lebenszeichen, Damit hat sich der Angeklagte um die Pflichten, die ihm als Ehemann und Vater\noblagen, überhaupt nicht gekümmert, obwohl ihm die Zeitverhältnisse ihre Erfüllung besonders nahelegten, Wenn\ner geltend macht, für den Unterhalt von Frau und Kind\n‘sei auch ohne seine Hilfe ausreichend gesorgt gewesen,\nso ist das nicht entscheidend, weil seine Pflichten sich\nnicht in der Gewährung von Unterhalt erschöpften. Wenn\n\n-3-\n\nra - reich EHEN\nen ee ET et ne\n\nnn mn mn nn oma an >\n\n—— mu\n\n2 nd ann er\n\net a an\n\nFr Bea\n\nen °\nUERLN , .\n\nBER\n1 han\nrn en\n\n“ih\n..\n\n- 3 _\n\nbei solcher Sachlage die Strafkammer zu der Auffassung\ngelangt ist, der Angeklagte habe seine Familie, um selbst\nein neues Leben zu beginnen, einfach ihrem Schicksal über.\nlassen, und sein selbstsüchtiges Verhalten sei geradezu\nskrupellos, so kann das nicht als rechtsirrig bezeichnet\nwerden. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte, wie die\nStrafkammer an anderer Stelle zu seinen Gunsten angenommen\nhat, die Briefe, die ihm seine Frau in die Gefangenschaft\nsandte, nicht erhalten haben sollte, Denn mit Recht weist\ndas Üandgericht darauf hin, dass er sich nach der kntlassun\nmit Leichtigkeit über das Leben und den Verbleib seiner\nAngehörigen Gewissheit hätte verschaffen können,\n\nDie Ausführungen des Landgerichts verstossen auch sonst\nnicht gegen das sachliche Recht. Die Revision meint einer- '\nseits,die Strafkammer habe das Unwerturteil, das schon in\nder Strafvorschrift als solcher liege, noch strafschärfend\nberücksichtigt; andererseits behauptet sie, das Landgericht\nhabe Umstände zur Straffindung herangezogen, die völlig\nausserhalb des Zweckes des übertretenen Gesetzes lägen, W..\nKeines von beiden ist richtig, Die Strafkammer war berechtiglund verpflichtet, die Beweggründe des Angeklagten und die\nRückwirkung seiner Tat auf seine ”amilie zu berücksichtigen. Sie hat auch nicht die zugunsten des Angeklagten.\nsprechenden Umstände übersehen; diese haben vielmehr zur\nZubilligung mildernder Umstände geführt,\n\ndes Landgerichts auch verfahrensrechtlich an, Die erste Frau\ndes Angeklagten habe sich schon früher innerlich und äusserlich\n\n2. Die Revision greift die oben wiedergegebenen erste Frau]\n\n-4-\n\nvon ihm losgesagt:;: sie sei stets nur ihrem Vergnügen\nin Gesellscheft anderer Männer nachgegangen; sie sei\nwirtschaftlich gut gestellt gewesen; sie habe sich um\n\ndas Kind nicht gekümmert, dieses sei. von den Eltern\n\ndes Angeklagten versorgt worden, All das hätte das Gericht\ndurch Vernehmung der „1tern des Angeklagten als Zeugen\nfeststellen können und müssen; es habe also seine Auf.-\nklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) versäumt. Wären die\nEltern vernomen worden, so hätte das Gericht die Tat\n\ndes Angeklagten nicht so schwer beurteilt.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Ein Antrag auf Verneh=...\nmung der Eltern war in der Verhandlung nicht gestellt\nworden. Die richterliche Aufklärungspflicht konnte nur\ndann verletzt sein, wenn der dem Gericht bekannte Sach..\nverhalt zu dieser Vernehmung drängte, Tavon kann keine\nRede sein, Der Vater des Angeklagten war im Vorverfahren\npolizeilich vernommen worden, Die Niederschrift lag der\nStrafkammer vor, Zr hatte ausgesagt, der Angeklagte\nhabe 1942 Scheidungsklage eingereicht, weil der Lebens-.\nwandel seiner Frau \"nicht ganz einwandfrei\" gewesen sei;\ndie Öcheidungsklage habe er Cann aber zurückgenommen;\naus der Gefangenschaft habe er seiner »hefrau \"ziemlich\noft\" geschrieben; die »hefrau habe die Briefe auch\nbeantwortet; erst seit 1947 habe der Angeklagte plötzlich nichts mehr hören lassen, Das alles steht nicht\nim Widerspruch mit der oben wiedergegebenen Würdigung\nder Strafkammer. Es macht nicht im mindesten begreiflich, weshalb der Angeklagte nicht wenigstens den ihm\ngegenüber seinem Rind obliegenden örziehungspflichten\nnachgekommen ist. Die Ehefrau selbst hatte bei .polizeilicher Vernehmung jeden Fehltritt in Abrede gestellt.\n\n5.\n\na nn 12 ad ana lung nabL nn neben anstr—ennnmene\n: Pen u Q .. een\n\nPEgPperar seen\n\nin 0 ne ame ne a sehe VER yapr sähe\n\nBone tt nn ter\n\n“5 -\n\nUnter diesen Umständen war für das Gericht nicht\nerkennbar, dass eine gerichtliche Vernehmung der\nEltern etwas für die Bemessung der Strafe Bedeutsames ergeben könnte,\n\nDie Revision erweist sich somit als unbegründet.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-19/1-str-510-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-19/1-str-510-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.385232+00:00"}}