{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-19_1_StR_187_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-19","aktenzeichen":"1 StR 187/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"_1_StR 187,’51.\n\nJm Nemen, des, Volke\n\n7303 016: E\n\nJn der Strafsache\n\ngegen den Jnvalidenrentner Mortin H EEEEEREEEEEEED\nin DB, dort geboren an EB 1579,\n\nwegen Unzucht mit Kindern,\n\nhat der 1. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\n.‚Senetspr“sident Richter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n-Bundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr .Peetz\n\nMantel\n\nDr.Geier .\nGlenzmann\n\nals beisitzende Richter,\nOberstastsaonvalt En\n\nals Vertreter der Bundesonwaltschrft,\n\nJustizsekretär (EB\n\nals Urkunäsbecenter der Geschiiftsstelle,\n\nfir Recht erkonnts:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Schweinfurt vom 20.\nFebruar 1951 mit den ihm zugrunde lierenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhendlung und Entscheidung, such über\n\n- die Kosten des Rechtsmittels, an des Lendzericht\nzurickverwiesen. oo\n\nVon Rechts wegen\n\n2 -\n\n@Gründes\n\nm.\n\nl. Das Leondgericht het den Angeklozten eines Ver--\nbrechens der Unzucht mit einem Kind in Tateinhcit nit\neinem Verbrechen der gleichgeschlechtlichen Unzucht\nmit Gevaltenvendung (§ 176 Abs 1 Hr 3,§ 15a\n\nNr 1, § 73 StGB), ferner fünf selbstiindiger Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§ 176 !bs 1 IIr 3,\n§ 74 StGB) schuldig erkannt und ihn hierwegen zu\neiner Gescmtgefüngnisstrafe von drei Jchren verurteilt. Es hat ihm ausserdem die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Deuer von drei Jahren aberkannt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten erhebt nur die Ver- '\nfehrensbeschverde. § 244 Abs 2 StfO sei dadurch verletzt,\ndass des Landgericht nicht die Lehrerin der als Be- .\nlostungszeugen vernommenen Knaben ala Zeugin gehört\nhabe, obwohl der Angeklagte von Anfang en mit aller\nEntschiedenheit die ihm zur Loet gelegten Straftaten bestritten und die Lehrerin in den Schülerbogen\ndie Gleubuiirdigkeit der Knaben \"in verheerender\nleise\" kritisiert habe.\n\nMR\n:\n\n3. Der Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen.\n\nDer Angeklagte ist im wesentlichen nur durch\ndie Aussegen der betroffenen Knaben belastet vorden.\nNach den Urteilsgründen hat das Landgericht den\nKindern auf Grund des persönlichen Eindrücks, der\nArt und \\eise, wie sie die Geschehnisse in Haupt-\n\n-3-.\n\nund Webengunkten schilderten, und der Tatsache,\ndass die fussagen unter sich und mit den früheren\nIngaben gegenüber der Volizei ibereinstimnten,\nGlsuben geschenkt. Hier ergab sich aber aus den\nAkten, dass die Lehrerin die geistigen und charekterlichen Eigenschaften mehrerer der betroffenen\nKneben schr ungünstig beurteilt hotte. Jn einen\nsolchen Falle kenn des erkennende Gericht trotz\nseiner Sachkunde in der Beurteilung von Kindereussagen die Glaubwüirdigkeitsfrage nicht erschöpfend beentworten, ohne die Lehrkraft Über\n\ndie Wahrnehmungen und Erfehrungen mit den Kindern\nzu hören. Die Pflicht zur Ü'chrheitserforschung,\n\n§ 244 bs 2 StiO,gebietet dann, von diesem Beveismittel Gebrauch zu machen, Dieser Verpflichtung wurde das Lendgericht hier zuch n’.cht dadurch\nenthoten, dass die Beteiligten cuf die Vernehmung\nder zur Heuptverhendlung gelcdenen, weren Lrkrenkung cber nicht erschienenen 'Lehrerin verzichtet\n\nhatten,\n\nDie Nöglichlieit ist nicht auszuschliessen,\ndass dcs Londgericht bei Vernehmung dcr Iıehrerin\nzu einer anderen Beurteilung der Gleubwlirdigkeit\nder Knaben und damit auch trotz der zu Ungunsten\ndes Angeklagten sprechenden Umstünde zu einer enderen Würdigung seiner Schuld gekommen würe.\n\n' Das Urteil kenn hiernach euf dem Verstoss gegen\n\n-4-\n\n§ 244 I.bs 2 StPO beruhen und muss deshalb. zufgehoben werden.\n\n4. Kommt das Gericht bei der neuen Entscheidung\nin dem Falle III 2 des cufgehobenen Urteils (Fell\nTe, CE una CE in der Feläscheune im\nSommer 1950) zu denselben Feststellungen, so\nwird es Folgendes zu beachten haben:\n\nDie mehrfachen Willensbetütigungen des Angeklegten bilden, soweit sie sich gezen denselben\nKnaben richteten, je eine nawirliche Hendlungseinheit und darum im Rechtssinn nur eine Hendlung.: . Alle Einzelhandlungen des Angeklagten beruhten nach den bisherigen Fessstellungen ruf dem\n“Willen, mit ihnen seine Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Der erste leilakt\nbestend derin, dess er die drei gleichzeitig rnwesenden Kncben Ri, CE und CB mit\nErfolg aufforderte, seinen unzüchiigen Hcndlungen neugierig und interessiert zuzuscheuen.\n\nDer ngeklagte hat demit durch eine einzige \\Willensbetätigung, elso in Teteinheit nach § 73 StGB,\närei Verbrechen der Unzucht mit Kindern nach\n\n§ 176 Abs 1 Ur 3 StGB begangen (vgl BGH 2 StR\n83/50 vom 5.Jenuer 1951 in NJW 1951, 203). wenn\ner denn die Knaben CB und CR dazu verleitete, an sein Glied zu greifen und en ihm zu\nreiben, ferner ihre Hosen herunterzuziehen suchte\n\n-5_\n\nund den Knaben debei auch an den Geschlechtsteil\ngriff, 56 handelte es sich zwar in beiden Fällen\num Zetrennte Willensbetiitigungen, für sich betrachtet clso um zwei selbstindige Handlungen im\nSinne des § 74 StGB; da aber in den beiden Füllen\ndie mit demselben Kneben verübten Unzuchtshendlungen je nur die Fortsetzung der in Tateinheit\nnach § 73 StGB begenzenen enflinglichen Unzuchthendlungen sind und mit dieser deshalb eine Hendlungseinheit bilden, verlieren sie -uch im Verh!ltnis zueinander ihre Solbst'ndigkeit und treffen in Toteinheit nach § 73 StGB zusammen. Mimnt\nmen eusserden wie des angc?ochtene Urteil en, dass\nder Angeklagte in den Füllen GB una CB\nzugleich den Encben REED zu \"einem Liinger\näcuernden, interessierten und neugierigen Betrachten der Wollusthendlungen on dem Glied des Ingeklegten und an den Geschlechtsteilen der beiden\nenderen Kinder\" verleitet het, so ergikt sich\neuch hiereus ein tateinheitliches Zusamnentre?-\nfen der Unzuchtshendlungen im Felle CB einerseits urd im Falle CM andererseits; hier\nwird die Teteinheit zwischen den Unzuchtshondlungen dadurch hergestellt, dass sie in beiden\nFüllen je mit der Verleitung des Knaben Rem\nzur Verübung unziichtiger Hoendlungen in Trteinheit zuscmientreffen. Jm übrigen erf'illen die\nUnzuchtshandlungen des ingeklasten in den Füllen\nCM und CE (Reiveniessen on seinen Glied\nund Griffe an den Geschl.echtsteil der Kneben)\n\nr\n\nneun\n\nen Tun.\n\na”\n\n-6 -\n\nnicht nur ein Verbrechen der Unzucht mit Kindern\nnach § 176 Abs 1 ilr 3 StGB sondern zugleich such\nein Vergehen der gleichgeschlechtlichen Unzucht\nnach § 175 StGB; zum \"Unzuchttreiben\" ist hier\n\nim Gegensatz zur \"Verführung\" nach § 175 a ülr 3\nStGB (vgl RGSt 74, 77) nicht erforderlich, dass\ndie nitbeteiligte m'innliche Person ihrerscits zur\nBusseren und inneren Tatseite den Tatbestond des\n8 175. StGB verwirklicht.\n\nSollte sich durch die Vernehnung der Lehrerin\nBER keine völlige Klarheit über die Gleubwitrdigkeit der betroffenen Knaben ergeben, wird das Iendgericht prüfen missen, ob ein Sachverständiger\n\n. zuzuziehen ist, der iber besondere kenntnisse\n\nund Erfahrungen in der Seelenliunde von Kindern\nverfügt (vgl u.a. RGSt 77, 199 und 76, 349;\nBCH 3 StR 48/51 vom 12.MÜrz 1951).\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nDr.Geier Glanzmenn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-19/1-str-187-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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