{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-19_1_StR_125_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-19","aktenzeichen":"1 StR 125/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ist der des Nückfallbeirugs beschuldigte\nAngeklagte Trüher vegen Betrugs und\nanderer Straftaten zu eincr Gesemtfreiheitsstrafe und mehreren Geldstrafen verurteilt worden und hat er erst.nach Vollstreckung der Gescmtfreiheitsstrafe die\nGeldstrafen bezahlt oder die „rsatzfreiheitsstrafen verbüßt, so berechnet sich\ndie in § 264 in Yerb mit § 245 StEB bestimmte Zehnjahresfrist für die Rückfell-\n\n- verjährung von dem Zcitpunit an, in dem\ner die für den Betrug neben der Gesami-\n. freiheitsstrafe ausgesprochene Geldstrafe\nbezahlt oder die irsatzfrceiheitsstrafe\nfür diese Geldstrafe verbüßt hat.","text_plain":". FM\nwrG .\nfür des jlachschlageverk ! 2 303 us 1\n\n— m nn nn m nn a mn\n\nGesetz: StEB 88 264, 245\n\nRechtssatz: Ist der des Nückfallbeirugs beschuldigte\nAngeklagte Trüher vegen Betrugs und\nanderer Straftaten zu eincr Gesemtfreiheitsstrafe und mehreren Geldstrafen verurteilt worden und hat er erst.nach Vollstreckung der Gescmtfreiheitsstrafe die\nGeldstrafen bezahlt oder die „rsatzfreiheitsstrafen verbüßt, so berechnet sich\ndie in § 264 in Yerb mit § 245 StEB bestimmte Zehnjahresfrist für die Rückfell-\n\n- verjährung von dem Zcitpunit an, in dem\ner die für den Betrug neben der Gesami-\n. freiheitsstrafe ausgesprochene Geldstrafe\nbezahlt oder die irsatzfrceiheitsstrafe\nfür diese Geldstrafe verbüßt hat.\n\nAktenzeichen: 1 St R 125/51\nUrt. v. 19. Juni 1951 LG in Tübingen\n\n1 StR 125/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafseche gegen den Zahnpraktiker 'urt von\n\nD 20: Ve ;cborcn am\nGEIEEEEEEEEER \\ 595 in. Lamm,\n\nwegen Betruses ich.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundes;crichtchofs in der\nSitzung vom 19. Juni 1951, an der teilgenomten haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrickter yHantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter (lanzmann\n\nals beisitzende Nickter,\nOberstaatsanwalt NEN\n\nals Vertreter der Rundesanvaltschaft.\n\nJustizsekretär un\n\nals Urkundsbeauter der Gesch!Ttsstelle,\nfür kiecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Tübingen vom 5. Jemar i951\n\naufgehoben,\n\n&) soweit es die Fälle II 1 der Urteilszründe\n(Fälle Zuise Tu und Johannes >\nWB) Yetriftt, jedoch unter Aufrechterhaltung der zur Schuldfrage setrof:cenen Feststellungen,\n\nb) zu der Gesamtstrafe einschliesslich der Aber-\n\nkennung der bürgerlichen Lhrenrechte und der\nAnrechnung der Untersuchunsshaft,\nt\n\nee 2\n\nrn an\n\nnenne\n\non\n\n-2-\n\nIn dem sich hieraus ergebenden Unfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und iIntscheidung,\naucit über die Kosten des Hicchtsmittels, an das\nLendgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1.) Das Landgericht hat den Angeklagten wiesen zweier\nVerbrechen des Detruss im Rückfall, eines Verschens\ndes Betruss und eines Vergehens des versuchten Betrugs\nzu einer Gesamtzuchtheusstrafe von drei Jehren und\neiner Geldstrafe von 200.- :L, ersatzweisce zuvenzig\nTage Zuchtheus, verurteilt.\n\nnr\n\n5 kat ihr ferner die bürgerlichen Lhrenrechte\nauf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\n2.) Gegen das Urteil hat der Anscklaste !lcvision eingelegt, soweit es in den Fällen Luise und Johannes\nIE (17 1 der Urteilssründe) die Vorcussetzungen des iückfallbetrugs nach 5 264 StGB als Gegeben\n\nund ihn in dem Falle B@II 3b Äbs 2 der Urteilsgründe)\ndes versuchten Detruss nach.§ 265 Abs 1 und 3, § 43\nStEB schuldig erachtet.\n\na) Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht in den\nFällen Luise und Johennes TB als rückLeiltosründende letzte Vorstrafe die durch Urteil des Landgerichts in Leinzig vom 1. April 1958 Scgen den Angeklagien wegen detruss Ii.L. u.a. erkenntie Strafe, cine\nGesemtzuchthausstrafe von zweil:Jahren: sechs ‘Monaten.:und\n\n- 3 -\n\nGeldstrafen von 5°0.- üüi und 400.- Lli, ersatzuceise\nfünfzig Tage und vierzig Tage Zuchthaus,herangezogen.\nDie Gesamtzuchthausstrafe hatte der Angeklagte ilitte\nJemar 1940, die Lrsatzfreiheitsetrefen am 15. April\n1940 verbüft. Die erste Betrusshendlung zum Jeachteil\nder Luise CB hat er am 1. ..ärz 1950, diejenige zum Tachteil des Johannes IB spätestens\nam 4. April 1950 begangen. Der von dem Verteidiger in\nder siiauptverhandlung vorgetragenen Auffassung, der\nVerurteilung des Angekla;ten wegen \\tückfallbetrugs\nstehe in beiden füllen die sogenannte „ückfallverjährung nach : 264 Abs 3 in Verb mit 9 245 StGB entgegen, ist das Landgericht nicht beigetreten; es ist\ndavon ausgegangen, dass die Verbüßung der irsatzfreiheitsstrafe der für den Beginn der Zehn-Jahresfrist\nnach § 264 Abs 3, § 245 StEB massgebende Zeitpunkt\nund Gemgemäss Nückfallverjährung für die neuen Bevrugsfälle nicht eingetreten sei.\n\nDie Kevision wiederholt die von dem Verteidiger\nschon in der \\ieuptverhandlung vertretene nechtsanschauung. Sie meint: unter \"Strafen\" im Sinne der\n§§ 264, 245 StGB seien nur ilauptstrafen und nicht\nNebenstrefen zu verstehen. Zine solche Nebenstrafe\nsei aber die Geldstrafe, wenn sie neben einer Treiheitsstrefe verhän;t werde. Äber selbst wenn man sie\nauch in solchen Fällen els Yauptstrafe betrachte,\nSalle sie nicht unter den Begriff \"Strafe\" im Sinne\n\n2».\n\nder angeführten Gesetzesbestimmungen; denn damit sei\n\nnur die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemeint. Die\n\nfür die Rückfallverjährung erforderliche Zehn-Jahresfrist hebe rier demgemäss mit der Verbüßung der zweiundeinhalbjäihrigen Zuchtheusstrafe, also Zitte Januar\n1940, begonnen, sodass bei Beginn der 3etrwugshandlungen zun Tachteil der Luise TB und zum\njachteil des Johannes TB die Zeiin-Jahresfrist abgelaufen gowesen seis. lehne man aber schliesslich &ls Be;;inn der Zehn-Jeiiresfrist die Verbüßung\n\nder ürsatzfreiheitsstrafe an, so seien wegen Irrtunms\ndes Angceklagter über den Beginn der Frist die Voraussetzungen des Lückfallbetrugs zur inneren \\atseite\nvicht gegeben. Er habe nämlich els \"schon einmal wegen\nRückfalls erhöht Bestrafter\" gewusst, dess nach zehn\nJahren Rückfallverjährung eintrete, und verständlicherweise als Zeitnunkt des Fristbesinns die Verbüßung\n\nder freiheitsstrafe und nicht die Verbiüßung der für\n\ndie Geldstrafe ausgesprochenen Lrsutzfreiheitsstrefe\nbetrachiet.\n\nGessenüber der -jeinung der üevision, die mit einer\nFreilicitsstrafe verbundene GeldstriT2e sei keine Hauptstrafe, ict dem Landgericht beizutreten. Dass die\nGeldstrafe den Charakter einer \\auptstrafie hat, ergibt sich aus § 1 StGB. Sie behält diesen Charakter\nauch denn, vienn sie neben einer Treiheitsstrafe ausgesprochen wird. Freiheitsstrafe und Gelästrafe bilden in solchen „üllen gleichwertis nebeneinander die\nHauptstrafen. Dies ist anerkennten hechts (vgl RGSt\n19, 254, 238; 46, 268, 269; 52, 342, 344; 73, 190,\n192). Auch für § 245 StGB bedeuten, fells durch das\nfrühere Urteil Preiheits- und Geldstrafe zusemuen\nausgesprochen werden, beide Strafen die „aupistr\n\n-5-\n\nGat der Täter hiernach erst nach Verbüßung der Freiheitsstrafe die Geldstrafe bezahlt oder die für sie\nfestgesetste krsatzfreiheitsstrafe verbüßt, so ist\nder für den Beginn der zehnjährigen Verjährun;;sftrist\nmassgebende Zeitvunkt nicht die Verbüßung der Freiheitsstrafe, sondern die Bezahlung der Geldstrafe\n\n‘bei Teilzahlungen: der letzten Teilzahlung) oder die\nVerbüßung Ger ärsatzfreiheitsstrafe. Zu Unrecht beruft sich die Nevision für den von ihr vertretenen\nStandpunlt auf RGSt 14, 413. In dieser „ntscheidung\nhat das Neichsgericht zu einer anderen Trage Stellung\ngenomuen, nämlich dazu, ob der neben der Freiheitsstreie eussesnrochene Verlust der bürserlichen ihrenrechte eine ütrafe sei, von deren Vollstreckung an die\nzemnjükrige Verjährungsfrist nach § 245 rechne. Es\nhet die Frese verneint und dabei die Bezeichnung\n\"Strafe\" in § 245 aus seiner Enistehun;sgeschichte erklärt. Während der dem § 245 zugrundeliegende § 60 des\npreus straigesetzbuchs den LückFall auf alle Verbrecken und Vergehen, nach § 1 Abs 2 aa0 also auf\n\nalle Zandlunsen, welche \"die Gesetze mit Einschliessung\nbis zu Zünf Jahren, mit Gefänzmisstrafe von mehr als\nsechs „ochen oder mit Geldbuße von mehr als fünfzig\nTalern bedrohen\", erstreckt habe, berücksichtige das\nReichssirxfgesetzbuch den Rückfall nur \"gelegentlich\nGer Lehre von Diebstahl\"; da für den Diebstahl aber\nkeine \"Geldbuße\" mehr angedroht sei, have in § 245\n\ndie Verbüßung der Geldstrafe we;bleiben müssen und\n\n-6-\n\ndie Bezeichnung der allein übri_bleibenden Strafe\nale frciheitsstrafe sich erübrigt. Die Intscheidung\nsrericht also gerede dagegen, dass das hkeichsscericht\ndenit sur die reiheitsstrafe, nicht eber die auch\nschon nach dem damaligen Nechtszustand ncben der\nGefängnisstrafe oder für sich allein zulässige Geldstrafe in ü 263 St6CD als rückfallbezründenie Nauptstrafe für § 264 StGB habe eneri:ennen wollen.\n\nDass die Voraussetzungen des Rücl:fallbetrugs\nwegen: Irrtuns des Angeklagten über den Beginn der\nZehn-Jahresfrist nicht gegeben seien, trifft nich\nzu. Auch wenn man mit TGSt 54, 274 für üje Verurteilung wegen Tückfalldiebstahls oder einer sonstiser „UctZalltat verlangt, dass Cer Näter bei Zegehen der Tat die den kückfell begründenden Tatsechen gekannt hat, so var diese Vorcussetzung,wie\ncas Lerädgericht Teststellt, hier gegeben. Dass sich\nder üter über die rechtliche Bedeutung der Verbüfung der einzelnen Strafen für die .üchkfallverjährung richtige Vorstellun;en gemacht hat, schört\nkeinestalls zu den Voraussetzungen des Lückfalls.\n\nAus einem anderen Grunde begeinet jedoch die\nVerurteilung wegen kückfallbetrugs reciutlichen Be-Genken. „uch den Urteilsgründen ist der Angellagte\nGurch das Landgericht in Leipzis am 1. April 1938\nricht nur wegen Betrugs im fückfall (in drei\nFällen), sondern auch wegen Unterschlagung in Tateinkeit mit Untreue verurteilt und gegen ihn neben\n\nder Zuchtkeusstrafe auf zwei Geldstrafen erkannt\nworden, Ob diese beiden Geldstrafen mur vegen der\nVerbrechen des Rückfallbetrugs ausgesprochen worden\nsind oder ob auf die eine von ihnen wegen des Ver- .\ngehens der Untroue (in Tateinheit mit Unterschlagung) erkannt worden ist, ist nicht ersichtlich, In\nbeiden Strafbestimmungen, 8% 264 und 266 St@3, ist\n\n- und var zur Zeit des Urteils -— der Ausspruch einer\nGeldstrafe neben der Freiheitsstrafe zwingend vorseschrieben. Der Unstand, dass nach den Urteils-Leststellunsen die ürsatzfreileitsstrafen für beide\nGelästraien auf Zuchthaus lauten, während die üErsatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe wegen Untreue\nin Gefüngnis festzusetzen war (vgl RGSt 54, 296; 62,\n125, 126 und 186, 187; 67, 99), spricht nicht mit\ngeniüsender Licherlhcit dagegen, duss dic eine der\nGelästrafen wegen des Vergehens der Untrcue ausgesprochen “order ist; es kann.sich um einen Irrtum\ndes dauzli:;en Gerichts handeln. Zweifel sind umsomehr berechtigt, als das demalige Gericht richtigerweise wegen der drei Betrussfülle allein schon drei\nGeldstrafen hätte aussprechen müssen; es hat hier-\n“nach mörlicherveise entgegen § 78 StEB statt drei\nsesonderter utrafen nur auf die Summe der Geldstrafen\nund „rseatzfreiheitsstrafen erkannt. Jedeifalls bedurfte es für die Intscheidung der Tückfellfrase\nzweifelsfreier Zlärung, ob beide oder welche der\nbeiden Geldstrafen wegen des Betrugs im TLückfall,\n\n(in drei Füllen) ausgesprochen worden ist und wann\ndie gerade für diese Geldstrafe Testzesetzte ärsatzfreiheitsstrafe verbüßt var. jür die Gesamtzuchthausstrefe selbst ist es allerdings ohne Bedeutung,\ndass sie ausser den Verbrechen des llückfallbetrugs\nauch noch andere Vergehen umfasst hat; denn, da die\nGesamntstrafe immer nur als solche und nicht als\nSurme der Teile der ihr zugrunde liegenden Linzelstrafen verbüßt wird, berechnet sich die zrückfallverjährung von der Verbüßung der Gesamtstrafe en ( vgl\nu.a. LGSt 60, 206 ). „icht dasselbe gilt jedoch für\ndie Geldstrafe, die neben einer Gesamtfrceiheitsstrafe erkannt wird, Sie muss zwar, weil die für\ndicselbe Straftat in Ansatz gebrachte :.inzelfreiheitsstrafe in der Gesamtstrafe aufgegensen ist,\nüusserlich neben letzterer ausgesprochen werden.\n\nSie bevwaurt aber der Cesautstraic gegenüber ihre\n\naus dem zugrunde liegenden Strafscesetz sich ergebende Selbständickeit und erscheint entgegen der in\n\n§ 76 StEB für lebenstrafen, .!ebenfolsen und Sicherun;s-\n\nund Besserungsnassregeln getroffenen I!cselung nicht\nals nur zu der Gesamtstrafe tretende zuciie ilauptstrafe. Ebenso ist die Geldstrafe entsprechend § 75\nStGB scgenüber etwaigen anderen neben der Ceseutstrafe ausgesprochenen Geldstrafen selbständig.\nDasselbe ;ilt für die an die Stelle der Gelästrafe\ntretende Irsatzfreiheitssirafe. Diese Selbständigkeit der äusserlich.neben einer Gesamtfreiheitsstrafe erkanıten Geldstrafe het ihre Wirkung auch\n\nIN\n\n-9.-\n\neuf die Bestim.ungen der 8% 244, 245 GtCB. Die\n‚Rüch?Zellverjihrung berechnet sich, venn erst nach\nVerbüfung der Gesamtilrciheitsstrafe die Celdstrafen bezalılt oder die Ersutzfrciheitsstrafen\nverbüßt werden, von der Bezahlung der für die xück-Zallst».Ttat erkannten Geldstrafe oder Ger Verbüßunz der für diese Geldstrafe ausgesprochenen ZIr-\n\nsatzfreilciisstrefe en.\n\n„icr hat des Lendgericht festgestellt, dass der\nAngeiilagtie.die erste Teilhendlung des fortgesetzten\nBetrugs zum ..c.chteil der Tnuise SB cu 1. -:ärz\n1950 und diejenige des Tortgesctzten Betru;s zun\nZachteil des Johannes Ti \"spitesteis\" am\n4. April 1950 begangen hat. der Angelllagte hätte\ndann des züclfallbetrugs nur schuldig erkarnt werden\ndürfen, vena die zrsatzfreiheitsstr:.te für die durch\ndas Urteil vom 1. April 1938 wegen Lückfallbetrugs\naussesnrochsne Geldstrafe an 1. .ärz 19£0 beziehungsweise an 4. April 1940 noch nicht verbüßt var. Dies\ntril!s nur zu, Tells die Ürsatstreiheitsstrafe\n- gleichgültig, ob es sich um diejenige für die Geldstrafe von 5CC.- ul oder Z00.- Ü- handelt - als\nLetste der beiden ırsatzfreiheitsstrafen verbüßt\nworden ist; denn nur in diesen Fall war die für den\nBeginn der “ückfullverjährung massgebende Strafe em\n153. April 1940 verbüßt. Ist dagegen die Geldstrafe\nvon 500.- „ıi für den nückFellbetrug erkennt und die\nsrsatzfroliicitisstrafe von 50 Tagen als erste der\n\nra\n\n- 10 -\n\nbeiden LIrsatsfreiheitsstrafen vollstrecit worden,\n\nso var die measssebende Strafe am 4. ..ärz 1940 verbüßt; hiernach wären die kückfTallvoreussetzungen\nvohl im Falle Ivise SER, nicht do.;c.;en auch\nin Pelle Johennes SE ;c:;even. Ist schliesslich, was zwar nach der in den Urteilszründen wiedergegebenen l'ormel des Urteils vom 1. April 1938 wenig\nvalırıcheinlich, aber immerhin doch mözlich ist, die\nGeldstrafe von 400.- alu für die Verbrechen des Aückfellbetruss ausgesprochen und die Lrsatzfrceiheitsstrafe von 40 Tagen als erste der beiden ursatzfr-ihcitsstrafen vollstreckt worden, so war die\nmass;ebende Strafe schon em 25. „cbruar 1940 verbüat; in diesem Fall würden also vieder für den Tortgesetzten Betru; zum Nachteil der Luise Tmumuuugp\nnoch Tür den sortgesetzten Yetruz zun Tachtcil des\nJohannes die Küclfallvoraussetzungen\n\nvorliegen.\n\nDa Teststellungen netcı dieser “ichtuns fehlen,\nkenn das Urteil, soweit es sich un die Verurteilung\n\nvegen Netrugs im „ückfall handelt, nicht bessehen\nbleiben.\n\nb) In dem elle ü rüst die Revision in verfahrensrechtlicher !iinsicht die Verletzung des 5 200 in Verb.\nmit 55 266, 207 und 264 G5tPO. Der Anscklagte sei\nwegen versuchten Sctrugs verurteilt worden, olne\n\ndass der Lröifnungsbeschluß diesen Anklazxepunkt enthalten oder der Sta:rtsanweslt in der Jauntverhendlung\n„echtrasserilage erhoben habe.\n\n- 11 -\n\nDie Züge geht fehl. Die Revision hat Üüberschen,\ndass in dem Lröffnungsbeschluß die sömtlichen Betrugshandlungen zun ik.chteil der Firmen IB, ,\nDEM und Cop rechtlich 215 cine cinzige\nZortgesetzte Zendlung gewertet sind. Das Landgericht var unter diesen Umständen nicht nur berechti;t, sondern auch verpflichtet (vgl u.a. _.GSt 72,\n341 und RG 2 D 345/36 vom 13. Februar 1936), den\nFall des versuchten Betrugs, der nur als unselbständiger Teilakt der Tortgesetzten Detru;;sshkandlung erschien, zuu Gegenstand der .jauptverhandlung und des\nUrteils zu machen. is musste den Angchlagten gemäss\n§ 265 Abs 1 StIO nur darauf hinveisen, dass er im\nFalle DB v.es;en versuchten - statt vollendeten -\nBetru;s verurteilt werden könne; dies ist aber, wie\nGie ievision zugibt, geschehen. Dass das Luendgsericht\nim Urteil die betrügerische !bsicht des Angeklagten\nnur ?ür die en 6. Juni 1950 bei der Firua Lin\ngetätigte Verätebestellung und für den Detrugsversuch zum lachteil der Firma S@p als nachgeriesen\nerachiet und zwischen dem vollendeten Betrug und dem\nversuchten Betrug Vatnehrheit nach § 74 StCB angenommen hat, ist ohne Bedeutun;:.\n\nSoweit die „evision in sachlickrecltlicher Besiehung gegen die Verurteilung des Ingellagten wegen Betrugssversuchs ankämpft, greift sie nur in unzulässiger weise die tatsächlichen Feststellungen\nund die Beweiswürdigung des Landgerichts an.\n\n- 12 -\n\nDie Strafzumessung gibt ebenfalls zu keinem Bedenl:ien Anlass. IIach den Strafzunessun;scerwügungen des\nLendserichts ict es auch ausgeschlossen, dass sich die\n\nin den rällen Luise EB und Johannes Don\nWED :esen Zückfallbetruss erfolgte Verurteilung\n\ndes Ansclilasten zu dessen Ungunsten zuf den Tall\nDEM zusserirkt hat.\n\n3.) iiernach musste auf die ilcevision des Angeklagten\ndas Urteil, soreit es die Fülle II 1 der Urteilsgründe (Fülle Luise THE und Johannes un\nGE vVeirilit, unter Aufrechterlaliung der zur\nSchuldfrase Setroffenen ?eststellungen auf,sehoben -\nwerden (vol RGSt 32, 310, 312; 54, 180; 60, 109,\n1105 65, 237).\n\nDie Aufhebung des Urteils hat sich auf die Gesemtstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen £ihrenrechye und die Anrechnun,; der Untersuchunsshaft zu\nerstireclen.\n\nSoweit das Urteil aufgei.oben ist, war die Sache\nin dem hieraus sich ergebenden Umfang zu neuer Verhendlung und _ntscheidung, auch über die lLiosten des\n\"Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurlckzuverweisen.\n\nIm übrigen var die levicion zu veriorTen.\n\nIan der neuen Verhandlun; vird das Lendgericht\nzu der Frage der \\ückfallverjöhrung noch zu beachten haben, dass der für die \"Be;sekung\" des neuen\nfort;esetzten Betrugs nach § 264 in Verb. mit 5 245\n\nStE3 moss;ebende Zeitpunkt derjenige ist, in dem die\n\neu\n\n-13-\n\nerste betrügerische Teilhendlung ihren Anfang genomnen het, d.h. in dem der Angexilagte erstmals\nmit seinen in betrügerischer Absicht erfolgenden\nFäu:.chungshandlungen begonnen hat (vgl R6St 50,\n243). .„ötiserZalls wird es hier noch er,„önzender\nFeststellungen bedürfen.\n\nvegen des etwaigen neuen Ausspruchs von Geldstrafen wird auf § 78 StEB verwiesen.\n\nIm übrigen wird noch Folgendes bemerkt:\n\nDes Linägericht hat den Angeklagten im Ürteilssatz ricltis; \"im übrigen freigesprochen\". Is hat des\naber in den Cründen dahin erliutert, dıss es nur\nin Falle II 4 (Aufgabe einies Scitung gsinserats)\nfrceispreche, dagegen in den Fällen II 2 b, II3a,\n\nIL 3b.&bs 1 und II 3 c (Fülle I uni uw,\nsoveit nicht in:beiden Fällen Verurteilung erfolgt\nist, og ve CE) von einer !rcisprechung\nabsehe. Us ist debci, wie sich aus den rechtlichen\nAusführungen zu den all II 4 ergibt, davon ausse-Zanzen, dess sich die Freisarcecl:iung erübrige, weil\ndic als nicht nachgewiesen eracäüteten Linzelfülle im\nIrörinungsbeschluß als Teile einer Tortgesetzten Detru;szandluns bezeichnet seien. Das triiTt nicht zu.\nScheidet das erkennende Gericht einc oder mehrere\nder im Eröffnungsbeschluß zu einer fortgesetsten\nutraftat zusummengefassten Linzelhandlungen aus und\nbetrachtet es, vie hier, die für er..icsen erachteien\nLinzelhanälungen als selbständige andlungen im Sinne\n\nt\n\n- 14 -\n\ndes § 74 StGB, so wirä die Anklage nur dann durch\ndas Urteil erschöpft, wenn es in den erwiesenen\nrällen die Verurteilung ausspricht, in den nicht\nerwiesenen Fällen aber ausdrücklich Treispricht\n(vgl 1CSt 51, 81 und 57, 302, 304 sowie BGH 1 StR\n25/50 vom 9. Jemuar 1951 und 1 StR 35/50 von\n\n23. Jeamuar 1951). &s genügt, dies hiemit für die\nGründe des Urteils richtig zu stellen.\n\nRichter, Dr. Peetiz i:antel\n\nmit dem Vermerk, Dr. Geier\ndass Tundesrichter\n\nGClanzmann durch Ur-\n\nleub verhindert ist,\n\nseine Unterschrirt\n\nbeizurüsen.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-19/1-str-125-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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