{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-18_1_StR_781_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-18","aktenzeichen":"1 StR 781/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2325 086\n\n1 StR 781/51\n\nnun me nt,\nPaar. ran Pa er\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen |\nden Fabrikarbeiter Jakob WiiiD aus EEE. :\ndort geboren am MW. END ED, 2.2. in Unter-\n\nsuchungsnaft,\n\nwegen liordes\n\nhat der 1. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Lärz 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Frankenthal vom 18. Juni\n1951 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. \"\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\n1.) Das Schwurgericht hat den Angeklagten für schuldig\nbefunden, seine Ehefrau vorsätzlich, grausam und heimtückisch getötet zu haben. Es hat ihn demgemäss wegen\nHordes nach § 211 StGB unter Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.\n\n2.) Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen\nund die Sachbeschwerde, Sie kann damit keinen Erfolg haben.\n\na) Verfahrensbeschwerdet\n\nDas Schwurgericht hat den Antrag der Verteidigung\nabgelehnt, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten neben dem Sachverständigen Dr. CM einen zweiten Sachverständigen zu vernehmen und den Angeklagten zur\nVorbereitung des Gutachtens in eine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen. Die Revision erblickt hierin einen Verstoss gegen § 244 Abs 2 und 4 StPO; die viermaligen kurzen\nUntersuchungen des Angeklagten durch Dr. GEM hätten\nnicht ausgereicht, um die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einwandfrei:prüfen und beurteilen zu können;\nhierzu sei eine \"längere unbeobachtete Beobachtung des\n\nAngeklagten. in einer Anstalt\" erforderlich gewesen; ausser-\n\nGem habe es Dr. > unterlassen, die Familiengeschichte\ndes Angeklagten genau nachzuprüfen. Die Rüge geht fehl.\nNech § 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO kann das Gericht\ndie Anhörung eines weiteren Sachverständigen ablehnen,\nwenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der beheupteten Tatsache bereits erwiesen ist, Nach Halbsatz 2 gilt\ndies nicht, wenn der neue Sachverständige gegenüber dem\nfrüheren Gutachter über überlegenere Forschungsmittel ver-\n\nI\n|\n. |\n\n—s Gr wu rn.\n.\n\n\" -3-.\nfügts ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat aber der\nTeatrichter nach seinen pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob er\nhierbei die durch die Pflicht zur vollständigen Aufklärung\ndes Sachverhalts gezogenen Grenzen seines Ermessens eingehalten hat. Hier hat das Schwurgericht den Antrag auf\nZuziehung eines zweiten Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt, Dr. GEW, durch dessen Gutachten schon\ndas Gegenteil der behaunteten Tatsache bewiesen sei, sei\nim Institut für Kriminologie und gerichtliche Medizin an\nder Universität in Mainz tätig und verfüge in Zusammenarbeit mit Universitätsprofessor Dr. Wa (Direktor des\nInstituts) über die modernsten Forschungsmittel. Nach den\nUrteilsgründen und dem sonstigen Akteninhalt hatte Dr. Gumbel den Angeklagten an vier Tagen je mehrere Stunden lang\nnach den neuesten psychologischen und ärztlichen Methoden\nuntersucht und dabei seine volle Verantwortlichkeit für\ndie Tat festgestellt. Er hat dabei auch die Familiengeschichte des Angeklagten berücksichtigt, soweit sie sich\naus dessen eigenen Angaben und den polizeilichen Ermittlungen ergaben. Dafür, dass das Gutachten des Sachverständigen, wie die Revision weiter geltend macht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei\nund Widersprüche enthalte, ist nichts ersichtlich. Was\ndie Revision hierzu als \"Auszug aus der Beweisaufnahme\" '\nvorbringt, steht entweder im Gegensatz zu den Urteilsfeststellungen oder ist neu und daher unbeachtlich. Wenn\ndas Schwurgericht unter diesen Umständen alle Punkte, die\ndie Schuldfähigkeit des Angeklagten betrafen, als schon\ndurch das mit dem eigenen Eindruck von der Persönlichkeit\n\na\nze\n\n- A -\n\ndes Angeklagten übereinstimmende Gütachten des Dr. >\nvoll geklärt angesehen und den Antrag auf Vernehmung eines\nzweiten Sachverständigen und die der Vorbereitung seines\nGutachtens dienende Einweisung des Angeklagten in eine\nHeil- oder Pflegeanstalt abgelehnt hat, so lässt das weder eine Verletzung des § 244 Abs 4 noch eine solche des\n\n§§ 244 Abs 2 StPO noch einen sonstigen Rechtsfehler erkennen... .\n\nUnbegründet ist auch die weitere Rüge, das Schwurgericht habe dadurch gegen § 244 Abs 2 und 3 StPO verstossen, dass es entgegen dem Antrag des Verteidigers nicht\ndie \"durchaus leicht erreichbaren\" Akten über die Fürsorgeerziehung der Geschwister des Angeklagten beigezogen\nhabe. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger\nden Hilfsamtrag gestellt, die Akten der Erziehungsanstalt\nüber den Bruder des Angeklagten, Richard WWW; beizuziehen. Das Schwurgericht lehnte den Antrag ab, weil \"die\nTatsachen, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen\nwerden sollten, als wahr unterstellt würden; das Gericht\nund auch der Sachverständige gingen davon aus, dass der\nAngeklagte unter Verwahrlosung, mangelhafter- Erziehung und\nHisshandlung seines Vaters gelitten habe\". 1lit dieser Begründung durfte das Schwurgericht den Antrag ablehnen\n(§ 244 Abs 3 Satz 2 letzt. Halbsatz). Wie die Urteilsgründe ergeben, haben sich das Schwurgericht und auch der\nSachverständige an die Wahrunterstellung gehalten.\n\nDie Revision sieht einen Widerspruch darin, dass das\nSchwurgericht bei der Prüfung der Verantwortlichkeit des\n‘Angeklagten seiner Familiengeschichte und dem Wirken der\nErbmasse keine Bedeutung beigemessen habe, während es in\n\n- 5.-\n\n- einigen anderen-Punkten, z.B. bei der Beurteilung, ob\nder Angeklagte zur Brutalität neige und ob ihm brutale\nTandlungen zuzutrauen seien, die erbliche Belastung mitels Beweismittel herangezogen habe. Auch diese Rüge, die\nim übrigen nicht das Verfahrens-, sondern das sachliche\nRecht betrifft, ist unbegründet; sie ist in Wirklichkeit\nnur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung\ndes Schwurgerichts.\n\nb) Sachbeschwerde:\n\nDie Sschbeschwerde rügt unter Bezugnalme auf die zu\nden Verfahrensrügen gemachten Ausführungen allgemein,\ndass \"die einzelnen vom Gesetz geforderten Tatbestände\ndes Mordes nicht vorlägen\", Die Prüfung des Urteils hat\njedoch keinen Rechtsfehler ergeben. '\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte,\nder schon seit mindestens Kitte des Jahres 1950 jede\nFreude an seiner Thefrau und an seiner Ehe verloren hatte,\nim Februar 1951 den ernsthaften Entschluss gefasst, seine\nLebensgefährtin umzubringen. Um jede Aufklärung zu verhindern, entschloss er sich, seine Tihefrau zu ersticken:\nDiesen Plan setzte er am frühen üorgen des 15. kärz 1951\nin die Tat um. Er überfiel seine Frau, die er während\nder letzten Tage durch ein äusserlich versöhnliches Verhalten in Sicherheit und Arglosigkeit gewiegt hatte und\ndie in tiefem Schlaf ahnungslos neben ihm lag, unter Ausnutzung ihrer völligen Wehrlosigkeit und erstickte sie\nwährend eines sich auf mindestens eine halbe Stunde erstreckenden Kampfes. Dabei blieb er von der Todesangst\nund den körperlichen und seelischen Qualen seiner Frau,\ndie noch zwei Hilferufe ausstossen konnte und ihn flehent-\n\n\"\n4\n\n“\n\n“\n\n4\n\n. 4\n\n.— .\n\n-6-\n\nnina\n\n>»\n\nlich um Schonung bat, völlig unbeeindruckt. Auch die Tatsache, dass seine Frau unmittelbar vor der Niederkunft\nstand, vermochte ihn nicht von seinem Vorhaben abzubringen. Diese Feststellungen tragen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte vorsätzlich getötet, dabei\nNebensosehr aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung\nheraus unter Nissachtung der seinem Opfer gugefügten Schmerzen wie aus Falschheit und Verschlagenheit mit besonderer\nList und Tücke! gehandelt und .sich so in äusserer und\ninnerer Beziehung der grausamen und heimtückischen Tötung\nim Sinne des § 211 Abs 2 StGB schuldig gemacht hat.\n\nBa ER Se nn ann mu en\n\n.\nu las .\nat N ee a, 2\n\nAuch die verfahrensrechtlich bedenkenfrei getroffene‘\nFeststellung, dass der Angeklagte für seine Tat voll verantwortlich ist, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das\nSchwurgericht hat alle in dieser Beziehung zu Gunsten des\nAngeklagten sprechenden Umstände ausführlich und sorgfältig geprüft; auf Grund des von dem Sachverständigen erstatteten Gutachtens, der ausserordentlich planvollen und\n- wohlüberlegten Hendlungsweise des Angeklagten vor, bei und\nnach der Tat ünd des persönlichen Eindrucks in der !lauptverhandlung ist es zu der Überzeugung gekommen, dass der\nAngel:lagte zwar abartig, in seiner geistigen Ausrichtung\nprimitiv und ohne Schulkenntnisse ist, aber zur Zeit der\nTat weder an Geistesschwäche noch an einer krankhaften\nStörung der Geistestätigkeit gelitten hat.\n\nDas Schwurgericht hat schliesslich auch den tieferen\nBeweggründen nachgeforscht, die den Angeklagten zu seiner\nTat veranlasst haben, Es hat sich im Anschluss an die\nRechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. R68t 76, 297; HRR\n1942, 608) bemüht, neben der Tat auch die Persönlichkeit \"\n\n—.\n.\n\nneun Terrie\n. —\n\n- 7 -\n\ndes Angeklagten erschöpfend zu: beurteilen. Rechtsfehler. sind\nden hierzu getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen.\n\nZu bemerken ist nur, besonders im Hinblick auf die Ausführungen der Revision, dass zum Begriff des \"Hörders\" neben\nden Werkmalen des § 211 Abs 2 St@B nicht ein besonderer\n\"Tätertyp des Hörders\" gehört und es daher nichts Ausschlaggebendes bedeutet, wenn die Tat \"persönlichkeitsfremd\" ist\n(u.a. RGSt 76, 2975; BGH in-NJW 1951, 204).\n\nStrafe und Nebenstrafe entsprechen dem Gesetz,\n\n3.) Die Revision war hiernach als unbegründet mit der\nKostenfolge des’ § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen,\n\nRichter . Dr. Peetz Mantel\nDr. Geier . Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-18/1-str-781-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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