{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-15_1_StR_629_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-15","aktenzeichen":"1 StR 629/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F AR. . 2332 048 22\n\nIL m namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Erich Julius WED zu: nam.\ngeboren am MB. END ED ir ze,\n\n2.2. in Untersuchungshaft,\n\nun\n“\n\n.. . KR ER .\nhr. 3 . e .\n\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22, Januar 1952,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n.als Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\n. Bundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt aD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Bamberg vom 18.Juni .\n1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIo\n\nIl.\n\nSn Ei in Ar a ran ur\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen. des\nSchwurgerichts in der Nacht zum 17. September 1945\nvorsätzlich seine Ehefrau heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen erschossen. Das Schwurgericht hat ihn\nwegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen und\ndes Verfahrensrechts.\n\n1.) Die von dem Bürgermeister unterzeichre te Bestätigung\n\nder Gemeinde DEE vom 15. Juni 1951 durfte nach\n\n. § 256 StPO verlesen werden. Sie enthält die Bekundung,\n\ndass die Gemeinde am ersten Oktobersonntag nach Vierzehnheiligen zu wallfahren pflege und dass sie diesen\nBrauch im Jahre 1945 wiederaufgenommen habe. Ihre Eigenschaft als Erklärung einer öffentlichen Behörde hat\n\nsie auch nicht dadurch verloren, dass der Bürgermeister\n\nhinzugesetzt hat, er habe an der Wallfahrt 1945 teilge-\n\nnommen. Da die persönliche Teilnahme des Bürgermeisters\nfür die Entscheidung des Schwurgerichts ohne Bedeutung\nund seine Vernehmung nicht beantragt war, musste es ihn\nnicht als Zeugen hören. ' j\n\nDie Revision bringt vor, § 254 Abs 1' StPO sei dadurch verletzt, dass das Schwurgericht auch andere als\nrichterliche Protokolle über die früheren Vernehmungen\ndes Angeklagten im Wege des Vorhalts zum Gegenstand\nder Hauptverhandlung: gemacht habe. Solche Vorhalte\n\n-3-\n\nö\n\n,\n\nFu\n«\n;\n\n. Ermittlungen angegeben, dass er Spielwaren vertreibe und\n\nsachen, unter anderm auch Kinderwasserpistolen mitge-\n\nsini zulässig, sie sind nicht auf richterliche. Vernehmungsprotokolle beschränkt. (BGH 1 StR 233/51 vom\n27. November 1951, OGHSt 1, 110).\n\nDie Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht\nSie sieht diese zunächst darin, dass Aussagen von Zeugen\noder tatsächliche Feststellungen zugunsten des Angeklagten unberücksichtigt geblieben, während anderseits belastende Zeugenaussagen auch dann zur Urteilsbegründung\nherangezogen worden seien, wenn die Zeugen früher andere\nAngaben gemacht hätten. Die Revision greift mit diesem\nVorbringen die dem Tatrichter vorbehaltene' Beweiswürdigung an. Die von ihr verlangte Erholung eines polizeilichen Führungszeugnisses für den Zeugen Fröhlich, die\nin der Hauptverhandlung nicht beantragt worden ist, wäre\nzwecklos gewesen, denn die Verlesung eines Leumundzeugnisses ist durch § 256 StPO ausgeschlossen. Es bestand\nauch kein Anlass, von Amts wegen einen Strafregisterauszug beizuziehen. Das Schwurgericht musste auch keine Ermittlungen darüber anstellen, ob der Angeklagte im April\n1945 eine Pistole bei der Polizei abgeliefert hat. Eine\netwa erfolgte Ablieferung einer Pistole im April schlösse\nden festgestellten Besitz eirer solchen im September\nnicht aus. Die Vernehmung des Zeugen Wilheln Sch»\nwurde in der Hauptverhandlung nicht beantragt. Zu der\nFrage des Waffenbesitzes hatte er bei den polizeilichen\n\nmit dem Angeklagten seit Sommer .1946 in Geschäftsverbindung gestanden habe. Dieser habe ihm wiederholt kuster-\n\n-4-\n\nur\n\n27\n\nbracht. Eine Aussage hierüber durfte das Schwurgericht\nals unerheblich betrachten. Keinesfalls drängte sich\nihm die Notwendigkeit auf, Wilhelm Sch von Ants °\nwegen als Zeugen zu laden.\n\nDie Verfahrensrügen, die der Angeklagte in Ergänzung\nder Revisionsbegründung seines Verteidigers am 29. August\n\n1951 zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben hat, sind “2\nverspätet angebracht und daher unzulässig, §§ 345, 344 BR\nAbs 2 StPO. BR:\n\nIm übrigen. greift die Revision nur in unzulässiger ER\n\nWeise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an, die keinen Rechtsirrtum und keine Widersprüche enthalten. Der Grundsatz in\ndubio pro reo besagt nicht, wie die Revision ausführt, .\ndass der Tatrichter bei einer dem Angeklagten günstigen\nund einer ihm ungünstigen Zeugenaussage die günstige\nAussage seinen Feststellungen zugrunde zu legen habe.\n\nEr hat vielmehr über das Ergebnis der Beweisaufnahme\nnach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung\ngeschöpften Überzeugung zu entscheiden (§ 261 StPO).\n\n2.) Auch die sachlichrechtliche Rüge ist unbegründet.\nDas Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, der\nAngeklagte habe seine Frau unter einem Vorwand veranlasst, mit ihm in dem Bierkeller zu übernachten. In\nden frühen Morgenstunden habe er (dann den bis ins\n\neinzelne vorbedachten Plan, seine Frau zu töten u 46\ngeführt, indem er sich hinter sie gestellt und der j 2.\narglos Schlafenden oder Ruhenden .die beiden tödlichen ac\n\nSchüsse beigebracht habe. Er habe sie vorsätzlich und\n\n5.\n\nheimtückisch getötet. Falschheit und List habe der Ange\nklagte bewusst und berechnend sowohl. bei der Vorbereiti\nals auch bei der Ausführung der Tat angewendet, um unte\nAusnutzung der von ihm herbeigeführten Arglosigkeit und\nWehrlosigkeit seiner Frau diese zu töten. Damit hat das\nSchwurgericht in einer jeden rechtlichen Zweifel ausschliessenden Weise ein heimtückisches Handeln festgestellt. Schon aus dieser Feststellung folgt, dass der\nAngeklagte als Mörder zu verurteilen war. Es braucht\ndeshalb nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Urteil auch die innere Tatseite eines Handelns aus niedri.gen Beweggründen ausreichend begründet.\n\n\"Richter Mantel Dr.Geier\n\nGlanzmann \" Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-15/1-str-629-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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