{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-15_1_StR_501_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-10-28","aktenzeichen":"1 StR 501/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ln\n\nStGB 1975 § 66 Abs. 2\n\nZur Anordnung der Sicherungsverwahrung bei erwachsenen\nTätern unter 25 Jahren.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nln\n\nStGB 1975 § 66 Abs. 2\n\nZur Anordnung der Sicherungsverwahrung bei erwachsenen\nTätern unter 25 Jahren.\n\nBGH, Urt. v. 28. Oktober 1975 - 1 StR 501/75 - LG Tübingen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 501/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autolackierer Herbert H GB aus RE.\n\ngeboren am 15. Juni 1951 in Hug, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n- 2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 28, Oktober 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen\nvom 15. Mai 1975 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen und wegen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden. Er rügt Verletzung des materiellen Rechts.\nSeine Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafen und\ndie Gesamtfreiheitsstrafe richtet. Das Rechtsmittel\nhat auch keinen Erfolg, soweit es sich \"insbesondere\"\ngegen die Maßregel wendet,\n\n1. Die formellen Voraussetzungen der auf § 66\nAbs. 2 StGB gestützten Sicherungsverwahrung liegen vor:\nDer Angeklagte ist wegen der von ihm begangenen Verge-.\nwaltigungen in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen von je\ndrei Jahren und in einem Falle zur Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden,\n\n2. Die materiellen Voraussetzungen der in ihr\npflichtgemäßes Ermessen gestellten Unterbringungsanordnung hat die Strafkammer im Ergebnis rechtsfehlerfrei geprüft und bejaht.\n\na) Der Angeklagte, der im März 1969 vier Verbrechen der versuchten Notzucht verübt und deshalb und\nwegen anderer Delikte eine mehrjährige Jugendstrafe zu\nverbüßen hatte, beging die in diesem Verfahren abgeurteilten Vergewaltigungen im Juli 1974 während laufender Bewährungszeit innerhalb von 15 Tagen.\n\n-Uu-\n\nDiese, in der Regel schon bei abstrakter Betrach-.\ntung als erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs, 1\nNr. 3 StGB einzustufenden Delikte (vgl. Weihrauch NJW\n1970, 1897, 1900; LK 9. Aufl. § 42 e Rdn. 76), sind vom\nAngeklagten \"mit erheblicher Brutalität\", in zwei Fällen unter Anwendung eines gefährlichen Werkzeugs, in\neinem Falle \"skrupellos am hellen Tage\" und \"unter besonders entwürdigender Behandlung der Frau\" (UA S, 20)\nausgeführt worden und haben den Opfern tatsächlich\nschweren seelischen Schaden zugefügt (UA S. 22).\n\nb) Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner\nTaten hat ergeben, daß die Vergewaltigungen Ausfluß\neines Hanges sind, der weitere Verbrechen dieser Art\nmit mehr als dem Durchschnitt der Fälle entsprechenden\nUnrechtsgehalt erwarten und infolgedessen den Angeklagten als gefährlich für die Allgemeinheit erscheinen\nläßt. Gestützt auf das Gutachten von zwei Sachverständigen hat die Strafkammer die Ursachen des Hanges in\nwesentlich milieubedingten Persönlichkeitszügen (wie\nmangelnde Fähigkeit zu sozialem Kontakt, geringes affektives Steuerungs- und Anpassungsvermögen, gesteigerte Aggressivität, Unvermögen zur Bewältigung innerer\nKonfliktsspannungen) gefunden, die den Angeklagten als\nvon augenblicklichen Stimmungen und Wünschen bestimnten, schwer neurotisch gestörten Neigungstäter erweisen, der nicht in der Lage ist, seine Persönlichkeit\naus eigener Kraft zu ändern (UA S. 17/18, 22/23).\n\n3. Die Strafkammer war sich im klaren darüber, daß\nsie \"nicht gezwungen war, die Sicherungsverwahrung anzuordnen\" (UA S. 23). Sie hat sich aus folgenden Erwägun-\n\n-5.-\n\ngen entschlossen, von der Maßregel Gebrauch zu machen:\nNach der Gefährlichkeitsprognose im Zeitpunkt der\nHauptverhandlung und für diesen Zeitpunkt müsse die\nAllgemeinheit durch Unterbringung des Angeklagten in\nder Sicherungsverwahrung vor ihm geschützt werden, Die\nWirkung etwaiger künftiger Änderungen der Beurteilungsgrundlagen sei zu gegebener Zeit nach § 67 c Abs. 1\nStGB zu berücksichtigen. Der Angeklagte habe es in der\nHand, durch den Entschluß zur operativen Entmannung\noder durch intensive Mitarbeit bei der Sozialtherapie\ndas Ergebnis dieser Prüfung zu beeinflussen. Da aber\n\"keine dieser beiden Maßnahmen, geschweige denn ein Erfolg sichergestellt sei\", könne nicht von der Anordnung\nder Sicherungsmaßregel abgesehen werden.\n\nDiese Erwägungen sind nicht rechtsfehlerhaft. Aus\nihnen und den Hinweisen darauf, daß der Angeklagte bereits zum zweiten Male als Serientäter in Erscheinung\ngetreten ist und mehrjährige Strafverbüßung ohne bessernde Wirkung blieb, ergibt sich auch, daß das Tatgericht den Ausnahmecharakter der fakultativen Sicherungsverwahrung nicht verkannt hat. Sie soll vor allem den\ngefährlichen Serientäter treffen, dem es bisher gelungen ist, sich der Verurteilung oder der Verbüßung zu\nentziehen und denjenigen, bei dem nicht zu erwarten ist,\ndaß er sich eine längere Strafverbüßung hinreichend zur\nWarnung dienen lasse (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1974\n- 1 StR 613/73 -; Dreher, StGB 35. Aufl. § 66 Anm. 2 B;\nIK aaO Rdn. 30 und 87).\n\n-6 -\n\n4, Die Strafkammer hat sich nicht ausdrücklich\nmit der Frage befaßt, ob das Alter des Angeklagten\nzur Tatzeit (er war 23 Jahre) der Anordnung der\nSicherungsverwahrung entgegensteht,\n\na) Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von\nEntscheidungen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 143;\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 1962 - 1 StR 404/62 - mit\nweiteren Nachweisen) die Auffassung vertreten, \"die\nVoraussage, eine langjährige Freiheitsstrafe werde\neinen eben herangewachsenen Menschen wahrscheinlich\nweder bessern noch abschrecken, sei nur ganz ausnahnsweise auf Grund einer ins einzelne gehenden Wertung\nseiner Persönlichkeitsentwicklung gerechtfertigt, da\ndie seelische Reifung, zumal des Mannes, erst mit 25,\ngegebenenfalls sogar erst mit 30 Lebensjahren ihren\nAbschluß finde\" (Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 42 e\nAnm. 6 mit Nachweisen). Diese gegenüber einer Frühprognose skeptische Rechtsprechung (weniger zweifelnd aber\nschon BGH GA 1963, 14), die nicht ohne Widerspruch geblieben ist (vgl. Dreher DRiZ 1957, 51, 52, 54 und StGB\n35. Aufl. § 66 Anm. 4 B; Maurach, Allg. Teil 4. Aufl.\n§ 68 I D 1), hat die Möglichkeit der Anordnung der\nSicherungsverwahrung bei noch jungen Tätern nicht\nschlechthin verneint. Sie verlangte nur die besondere,\nrechtsfehlerfreie Begründung \"der Ausnahme von der Regel einer zu ungewissen Prognose\" (BGH, Urteil vom\n23. Oktober 1962 - 1 StR 4O4/62). Das Urteil der Strafkammer wird diesem Verlangen gerecht.\n\nb) Die frühere Rechtsprechung beruhte darauf, daß\nbis zur Neufassung des § 42 e StGB durch Art. 1 Nr. 18\n\n- 7-\n\ndes Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom\n25. Juni 1969 (BGBl I 645, 649) der Zeitpunkt der\nEntlassung aus der Strafhaft für die Gefährlichkeits-Prognose maßgebend war (vgl, Pfeiffer/Maul/Schulte\naaO Anm. 3 mit Nachweisen). Mit dem Wegfall dieser\n\"Entlassungsprognose\" (vgl. LK aaO Rdn. 84; Lackner,\nStGB 9, Aufl. § 66 Anm, 5 a, cc) und der Einführung\nder vor dem Ende des Strafvollzugs vorzunehmenden\nPrüfung, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung\nnoch erfordert (§ 67 c Abs. 1 StGB), sind die wesentlichen Bedenken dieser Rechtsprechung ausgeräumt worden: Die Gefährlichkeitsprognose des geltenden Rechts, _\nfür die es auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung ankommt, ist einfacher und sicherer, Die Möglichkeit.\nkünftiger Änderungen der Beurteilungsgrundlagen kann\naußer Betracht bleiben, Treten Änderungen während des\nStrafvollzugs ein, sind sie bei der Prüfung nach\n\n8 67 c Abs. 1 StGB zu berücksichtigen, Sie führen zum\nwenigstens vorläufigen Verzicht auf den Maßregelvollzug, wenn sie es rechtfertigen, das Verhalten des Verurteilten in der Freiheit zu erproben (vel. Dreher,\nStGB 35. Aufl. § 67 c Anm. 2). |\n\nc) Auf Grund dieser Rechtslage ist die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten nicht\nzu beanstanden, Bedenken gegen sie ergeben sich auch\nnicht daraus, daß nach künftigem Recht bei erwachsenen\nTätern unter 25 Jahren Sicherungsverwahrung nicht in\nBetracht kommt (vgl. § 66 StcB i.d.F. des Art. I Nr. 1\ndes 2, StrRG und Art. 7 dieses Gesetzes i.d.F. des Gesetzes über das Inkrafttreten des 2, StrRG vom 30. Juli\n1973, BGBl I 909 und des Art. 18 IV EGStGB), Solange\n\n-8-\n\ndie Vorschrift des § 65 StGB suspendiert ist, kann auch °\nbei solchen Tätern in Fällen besonderer Gefährlichkeit\nauf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht\nverzichtet. werden (vel. Lackner aaO Bem. 2 vor § 63).\nNach dem Inkrafttreten des § 65 StGB ermöglicht § 67 a\nAbs. 2 StGB die Überweisung in den Vollzug der Maßregel\nder Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-28/1-str-501-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-28/1-str-501-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.111003+00:00"}}