{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-12_1_StR_224_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-12","aktenzeichen":"1 StR 224/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Bir des Hechschlagewerk! y\nFür die Autliche Sammlung! „334 076\n\nsus, men ve Tr mm ne nn nr a me 9 ee\n\nGesetz: StGB §§ 264, 245\n\nE\n|\n}\n\nRechtsertzs In Gie Zehnjai:resfrist der sogenennten näckfallverjäh- :\n\nrung sind zu Gunsten des Ingeklagten die Zeiten einzurechnen, in denen er sich in Sicherungsvervahrung be-Zunden oder euf Grund eires enderen als des zur Lückfollbezründung herangezogenen letzten Urteils eine\nFreiheitsstrafe verbüsot hat, (unter Abkehr von RGSt\n77. 177 und im Anschluss an die herrschende leinung).\n\n[d\n\nArtenzeichens 1 St2 224/51\nUrteil vom 12. Juni 1951 . 16 ';Hlinchen I\n\n“2\n\ntR 224/51,\n\nIn iIcnen des Volles\n\nIn der Streilscche\ngegen\n\nden Ingenieur Albert P GER, =: EEE:\ngeboren om ip 1902 in Leu. =.7%.\nin Untersuchunssheft in Gerichtsgefüngnis in\n\nU!\n\nwegen schweren Diebstuühbls i.R, Use\n\nhut der 1. Strafsene + des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 12. Juni 1951, en der: ‚teilgenonnen hinens\n\nSenztopräsident Richter\n\n„als Vorsitzender,\n\nüundesrichter Dr. Peetz\n\nsundesricuter bantel\n\nSundesricuter Dr, Geier\n\nSundesrichter Glenzmenn\nels beisitzende Hichter,\n\nBundesenvelt\nelo Verireier der sundsssmrcltischuft.\n\nJustizobersckretär\nels Urkunäsbe:mter der Geschüftsstelle,\n\nZür Recht erkcunt:\n\nAufl die Revision des Inschklasten wird dcs\nUrteil des Londgerichts Zäänchen I vom 28.\november 1950\n\nI. dahin geündert, -dess der Urteilso atz\nzwı Schuläsyruch wie Zolst gefasst wird:\n\n\"Der Angeklagte ist schuldig\n\n1.) els zeführlicher Gevrohnheitsverbrecher des schweren Diebstchls\n\n- 2.\n\n1\n\n- 2.\n\nim RickPfoll in drei Füllen, des schweren\nDiebstchls in Zünf Tüllen und des versuchten schweren Diebstchls in Tı.teinheit mit\nJesiisz von Diebeswerl-zeug in einen fulle;\n\n2.) der gefährlichen Körperverletzung\";\n\nil, im Strafcsusspruch zufgehoben, soweit es sich\nbezieht\n\n1.) euf die Winzelstrefen in den Diebstchlsfüllen 4.) bis 9.) der Urteilssründe (Tülle Kon. Tem, Sum. DENN:\n\n2.) auf die Gevuntstrxfe einschlies..lich der\nZnordnung der Sicherungsvervchrung, der\n„»erkennunz der bürgerlichen. Ehrenrechte\nund der inrecimung der Untersuchungshaft.\n\nSoweit des Urteil aufgelioben ist, wird die Seche in den hieraus sich ergebenden Unfinge zu\nnever Verhenciuns und Zitscheicung, euch über\nGie Kosten der Revision, en des Lendgcericht zurüclkverviesen.\n\nIn übrigen wird die Revision des Angellegten\nverworfen.\n\nVon dlechts vwegen\n\n1.) Das .Iondgericht hat den Angeklesten wegen acht\nvollendeter Verbrechen des schweren Diebstehls im\nzückfclPund wegen eines Verbrechens des versuchten\nschweren Diebstchls im Rückfelle in Tateinheit nit\neinem vergehen des Besitzes von Diebesvierkzeug. al-\n\n-3-—-\n\n-3-\n\nle Toten begcnsen als gefährlicher Gowolmheitsverbrecher, sowie wegen zwei rechtlich sussmuentref-Tender Versehen der selührlichen Kürperverletzung\nzur Gerscmntzuchihcusstrele von acht Jehren verurteilt.\n\nEs hat ferner seine Sicherunssverwehrung e.ngeordnet und ihn die bürgerlichen Ehrcenrecht au?\ndie Dauer von zelın Jchrea cbericenat.\n\n) Die itevision des _ngekla;;ten rügt die Verletzung des Zormellen und des sachlichen Rechts.\n\n3.) Die Verfahrensbeschwerden sind söutlich unvezvündet.\n\n“&) Die DRevision rügt unter Berufung auf die\nSivzunssniedersciwi?t und deren Deveisi-ralt ncch\n§ 274 8420, dass in der llcsuytverhandlvag nur die\nAänlilaseschrift von 9. Lei 1950, nicht 2ber auch\ndie fcchtrissenklege von.2d. bei 1950 verlesen\nworden sci; dcmit sei § 245 Abs 2 St?O alter K.ssung verletzt.\n\nDie Sitzunssniederschri2t lautet: \"Der\nSicctisenvelt erhob Antzilase nach lissszgebe der Ankloseschri?t\". Diese Fassung besegt nicht, dass\niwmr die nklageschrift vou 9. ixti 1950 verlesen\nworden sei. Sie spricht vielmehr dafür. daso der\nSteetsemvalt den gesckten Anlilasesto?f einschließlich der Yechtrassenklage vorgetragen hat. Vie\nsich eus den dienstlichen „usscrungen des Strefkarnervorsitzenden., der richterlichen Beisitzer\n\n-A-\n\nunge\n«\n\n-4A-—\n\ndes Stectsenvelts und des Urkundsbeenten sowie der\nLiilörung des frühcren Verteidigers deo In ;ckla sten\nergibt, hat der Anllasevertreter in Wirklichkeit cuch\ndie lNachtragsanklase verlesen.\n\nb) Die Revision brinst ferner vor, Uie Listen\nöl 81 und 83 der Akten seien in der Uzuptverhandlung nicht verlesen und euch nicht auf zndere \\jeise\nden richterlichen und enderen Witzliedern der Strafkomner, dor Steatscenveltschaft und der Verteidigung\nzur Kenntnis gebri.cht, trotzden eber zum Gegenstend\nder Urteilsfinduns genecht worden; hierin liege ein\nVerstoss gegen §§ 249, 261, 264 StPO.\n\nsin Beveisnittel Zür diesen Zinwend Zellt. Vielüuchr erweisen die dienstlichen Äusserungen des Strelstmmervorsitzenden, der richterlichen Beisitzer und\ndes «U... Staetsenwalts. dass der Vorsitzende die\nListen den ngelllasten vorgehalten und mit ihn eingelrend erörtert hat. Dieses Ver?chren ist einrandfrei. sirer _uinahtte des Vorgenss in die Sitzunssniederschrift bedurfte es nicht (RGSt 69, 88).\n\nc) In dem Felle 8 (verenheus ß) brinzt\nsver der Urteilssetz die gemeinscheftliche Begehung\ndes’ Einbsuchdiebstchls nicht zum Ausdruck. Des besewert jedoch den Anzeiiiogten nicht. Ss besteht\neuch kein zwingender Anless, den Urteilss«tz entsprechend zu berichtigen; auch der Liittäter wird als\n\nTäter bestraft (§ 47 St@D).\n\n-5-\n\n“ d) Fehl geht euch die Rüge. das Lardgericht\nh&be den § 265 StPO d«durch verletzt, dess es\nden Anzeklagten in Falle 5 der Urteilsgründe\n'Pe.11 DW) ohne Tinveis auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes mur wegen eines Verbrechens des schweren Diebst:hls i.R.\nverurteilt habe, wührend die Tet in der Anlılagesciritt rechtlich als ein Verbrechen des schweren Diebstcehls im Rückfulle in Teteinheit mit\neinen Verbreclien des räuberischen Diebstuhls gewardist worden sei. Die Hinweispflicht erstrec!\nsich nicht euf Fülle, in denen bei Tuteinheit\nnech § 73 StGB von den in der Anklegeschrift\n(nunmehr in Eröffnungsbeschluss) sufgeführten\nStrufgeuetzen eines zeusscheilcet {nGSt 37, 102).\n\n3) Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des § 267 Abs 2 StPO darin, dess die Urteilsbesründung in dem elle 9 nichts über die\neilliche Ausscese des Zeugen !/eB enthalte, die\ndie Betrunienheit des Anselilasten betri?it. Wech\n§ 267 Abs 2 StPO müssen, fcells in der Verliendlung von Strefgesetz besonders vorgesehene Umstünde belicuptet voorden varen, welche die Streibarkeit der ilcndlung ausschlicsten, vermindern\noder erhöhen, Cie Urteilssründe sich darüber ausszrechen, ob diece Unstünde Zür festgesvellt oder\nZür nicht festgestellt erachtet werden. fier hat\ndes Iondgericht in den Urteilsgründen (S 11 und\n\n-6-\n\nskin zieh Aimenelnnn e mn un nn m\n\nnice\n\n.6-\n\n17 Ui) nit eingehender Degründuns durgelegt, dess\nder Ziiwend Ces ıingelillasten, betrunken zerresen zu\nsein, unzutreflend sei. Damit hxrt es der ihm ncch\n§ 267 Abs 2 50 obliegenden Pflicht genüzt.\n\n?) Undegrüöndet ist zuch die letste Verfchrensrige, das Lendscericht habe sesen § 265 StPO \"dadurch\nverstossen, dcss es den An;cklesten niciit cuf die\nLöglickkeit der _;berliiennunz der bürgerlichen Ehrenrechte aufnmeriiscn gemacht habe. Inwiefern hier eine Veründerun; des rechtlichen Gesichtspunl:tes gegenüber Gen der Anlilage eingetreten sein soll. ist\nunerfindlich.\n\n4.) ZLuch nit den Scchrügen kenn die Revision nicht\ndurchdringen.\n\n&) Die Revision beenstendet zunüchst, des, dan\nLendgericht selbständige Einbzuchsdicebstähle in Tutzeisheit steit Fortsetzungszuscsinenheng an genoinien\nhe.be, Sie behauptet \"noch der Techtsprechung ist lediglich ein Fortsetzungsvorsatz notwendig, bei de. es\ngenügt, Gess ein ÄAnzellas;ter seinen Lebensuntcräc.lt\nus Einbrüchen zu bestreiten sich vorgenommen hat,\nDie Bestreitung des Lebensunterhelto ist der. vorgestellte unä Zür den Fortsetzungszuschmenhang ausreichende Gececuter?2olg\". Diese Auffessung beruht au?\neiner Unkenntnis der Rechtsprechung. liie aus zahllosen’ antscheidunsen äuf das Zeutlichuste hervorgeht.\nvernes der allzemcine üntschluss zur Jezckung von\nDiebstählen, deren Ausführung nach Ort, Zeit. Gegen-\n\nER\n\nstend und Art noch völlig ungewisc ist, keinen Fortsetzungszuscrmienhenz; zwischen den einselnen Diebstchlsen@lungen zu begründen {vgl u.&. RGSt 72, 211). Am\n\nallervenigsten ist hierzu der Entschluss eines Verbrechers geeignet. die Begehung von Verbrechen zum Lebensberuf zu machen. Des Lendgericht ht.t hier einen Fortsetzungszusennenhanz; zwischen den einzelnen Diebstchlsverbrechen mit einer dem Gesetz gereci:t werdenden LDegröndung verneint.\n\npP} Unbezründet ist cuch die weitere flüge, dus\nLendgericht habe die Verurteilung des !nzeilegten als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach Ss 20a Abs 1\n\\ StGB und die Anoränuns seiner Sicherunssverr’ehrung\n\"nı.ch $ A2 e StGB unzulünzlich begründet. Des Lendgericht het entze;;en den Ausführungen der Revision bei\nder Frifung der frrge, ob der Angeklagte ein geführlicher Ger:ohnheitsverbrecher in Sinne des § 20a bs 1\nStGB ist, die den Urteilen des Schöffengerichts in\nFron'sfurtex !ainvon 29. Ziei 1926 und 5. Lürz 19535 zugrunde liesenden Verbrechen des schweren Diebstahls im tückfolle und die von dem Angeklasten nunmehr begangenen\nDiebstihlsverbrechen, ebenso auch seine Gesemtnersönlichkeit in genügender. rechtlich beäenkenfreier\nVeise gewürdigt. Auch sonst lässt die Verurteiluns; el8\ngefährlicher: Gevohnheitsverprecher keinen Rechtsirrtun\nerkennen.\n\nDe.sselbe gilt Zür die Anordnung der Sicheiungsverrelrung. Dao Landgericht hat mit eusreichender,\n\n- ..\n\n-8-:\n\n-8-\n\ndurch keinen Rechtsirrtun beeinflusstor Degründung\ndarseten, dese von dem n;elilasten die Gefahr weiterer erheblicher Ansriffe gesen die Rechtsordruns; susgelt, falls er ncech Verbüssung der Gesentzuchtheusstrafe auf freien Fuss gesetzt wird. und\ndass eine wirkscne Abhilfe zur Aufrechterhaltung\nder Öffentlichen Sicherheit nur durch Sicherungsvervchrung erreicht werden kann.\n\n:5,) Lu? die Scchbeschwerde ist d.s Urteil euch insoveit zu nrüfen, els die levision keine .eusdrick-.\nlichen ZAngrif?e erhebt.\n\n£) Die Verurteilung des ngeklagxten wegen\nzvieier recl:tlich zussäimentzeflender Vergehen der\ngeführlichen Körperverletzung nach §§ 223, 223a, 73\nStCD (Fell 9 der Urteilosgründe) begegnet insofern\nrechtlichen Dcdenken, als des Lencgericht Teteinheit zwischen den beiden Versehen c.ngenomnen het.\nss bedarf? jedoch keines nüheren Lingehens euf diese Fruüse, weil Gie Beurteilung des Lenägerici:ts den\nInselllesten nicht beschwert.\n\nb) In dın Füllen 1, 2 und 3 der Urteilsgründe\n(Pille Io, .arenzenossenscheft e.G.n.b.eH. IB\nCE u: VE) ist dem Schuldspruch nach kei-\n‚ner Richtung hin ein Rechtsfehler zu entnehren.\n\nce) In den Tillen 4 bis 9 (Temp, ED:\nICE, TORE: CE uns LEE) ist die Ver-\n\nurteilun; wegen je eines Verbrechens des schweren\nDiebstcehls nach %5 242, 243 Abs 1 Nr 2 (Fülle 5\n\n-9-\n\n‘7\n\n-9-\n\nvis 8) und Ir 3 (Tell A) StCD und wegen eines Verbrechens des versuchten schweren Diebstihls nach §§ 242.\n243 Abs 1 im 2, § 43 StGB in Tateinheit uit einen Versehen des Besitzes von Diebeswerlk:seug nc.ch 5 245 a\nStCD ebenfclls frei von Rechtsirrtun.\n\nDurchgreifende rechtliche 3edenken bestehen jedoch. oune d«ss die Revision insoweit eine Rüse erhebt. degegen, dess das Lundgericht in diesen sechs\nFüllen Gie Vorsussetzungen des Rückfells nach 98 2A,\n245 StGB als gegeben erachtet hat.\n\nin.ch § 245 StGB bleiben die Bestimmungen des\n\n§ 244 StGB über den llückrall eusgeschlossen, venn\nseit der Verbüssung der letzten Strafe bis zur Begehunz des neuen Diebstihls zehn Jehre verflossen sind.\nDer Anzeiilasgte hiutte die durcl: das Schöficenzericht in\nFecnkfurt cu lisin von 5. Lürz 1945 wegen Einbruchsdiebsi:hls in USER in euszesprochene Zuchthausstr&-\nfe von 2t4P Jchren en 20. Iezenbex 1929 verbisst, wührend &r die schweren Diebstähle in den Fillen 4 bis 8\nund den versuchten schweren Diebstihl in Felle 9 erst\nin der Zeit von 13./l4. Dezember 1549 bis 22. -ürz 1950,\nclso nach mehr els zehn Jahren seit der Verbüssun; der\nerwähnten Zuchtheusstrefe begengen hat, Die Frist des\n\n§ 245 StG3 wäre hierntch bei der Begehung der neuen\n\nebstihle nur denn nicht vbgelcufen gewesen, wenn nen\nwie des Iwendsericht die Zeiten, in denen der .n;eklegte\nsich neck der Verbüssung der Zuchthausstrefe \"in beNördlicher Vervchrung!}; befund und eine Freiheitsstrufe ver-\n\n'- 10 -\n\n- 10 -\n\nbüsste, nicht in die Zehnjchresfrist einrechnet,\nnämlich Gie Zeiten von 10. Dezember 1959 bis 29.\n„oril 1945 (Sicherungsvervalıun; euf Grund des\nUrteils vou 5. Lürz 1935) und vom 20. Juni 1946\nbis 19. Juni 1948 (Strafheft auf Grund des Urteils eires emerikanischen Lilitürgerichts).\n\nDes Reichsgericht haette in den von den land-Ba engezogenen Urteil RGSt 77, 177 dehin entchieden, dus. in Gie zelnjührige Frint der soge-\n\nnennten \"Rückfallverjährung\" nach § 245° StGB die\nZeit nicht einsurechnen sei, während deren den Tüter euf Grund behördlicher Ano’cdnung die Freiheit\nentzosen ver. Zur Begründung dieser Auslegung;des\n§ 245 het es den den 3 20a Abs 3 Satz 5 zugrunde —\nliegenden: Gedcnlien herangezogen. d&su der Täter\nwührend eines solchen Treiheitsentzugs keine Gelegenheit der Bewrährun‘; gehabt hebe.\n\nDer Senat vermag sich in Ubereinstimmuns mit\nder herrschenden ijeinung (OLG Stuttgert in.5dZ 199,\n287; OLG Hemm in DRZ 1950, 372; Schönke 5.Aufl\n\n§ 245 Anm III. 1 und Olshausen 12. !ufl § 245 Anm\n4 b)‘ der in Ccieser intscheidung vertretenen /uslezung des § 245 StGB nicht enzuschliessen,\n\nHoch § 244 StGB begründen den strafschärfenden tück?ell nur Vorbestrafuugen wegen Diebstchls,\nReubs, räuberischen Diebstalils, räuberischer £rpressung und Lehlerei. Nach %§ 244. 245 StGB müssen\n\n- 1 -\n\ndl\n\nferner die 2riüheren Streien, sci es euch nur teilweise, verbüsst oder Scnz oder teilweise erlassen\nsein; debei sind unter \"Stra2en\" nur Ilceuptotraien,\nılso Freiheits- und:Gelästrafen, zu verstehen (RGSt\n14, 413; 21... 35; 68, 18.)\n\nBei der Einfüzung der 7§ 20a und 245a in das\nStrufgesetzbuch durch d«s Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24. Novenber 1933 het Ger Gesetzgeber die\nFristbestimiung des § 245 nicht derjenigen der §§ 20a und 245€ angenc«.sut. Schon mit Rücksicht euf\ndie unmittelbere _ufeinanderfolge der §§ 245. 245a\nist nicht enzunehmen. dass er das nur versehentlich unterlassen hätte. {uch die späteren inderungen des Strufgesetzbuches hat er nicht zun Znlasg\ngeno:dien, den § 245. den 3% 20a und 245a enzugleichen, Dem Zusgcenzspunlt jener Entscheidung, der\nZweck des § 245 sei der \"gegenwärtigen Tassung Ges\nStrafgesetzbuches\" zu entnehmen, kenn hiernach\nnicht beigetreten verden.\n\nis fragt sich. ob etwa in \\lege \"sinngenässer\"\n„uslezung die in § 20a Abs 3 Satz 3 (und in § 245a\nAbs 4 Sttz 2) StGB getroffene Regelung wuf die\nNückfellverjührun; des ) 245 StGB übertragen werden\nkenn \\so Wugler in Leipz Komm 1951 § 245. nm 33\nKohlrcusch-LI:nge 1050 § 245. Anm II; Dalcke 1950\n§ 245 Amıı 6). Dies vürde eber - wenn überhaupt -\nnur denn zu vertreten sein, wenn die fristbestin-\n„ungen in § 245 StGD einerseits und in § 20€ Lbs 3,\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\n§ 2458 Zbs 4 StGB endererseits in tllen vwesentlichen Richtungen denselben Rechtsgedenl:ien zun\nAusdruck brächten. Das ist aber nicht der Felln\nLS zeigen sich vielnehr eine Reihe von bedeutungsvollen Verschiedenheiten.\n\nIn § 20a ..bs 3 Satz 1 ist die Frist uf\nZünf Jehre und ihr Beginn cuf den Eintritt der\nl2echtskraft der früheren Verurteilung festge- .\nsetzt. Die Fünfjshresfrist gilt nech § 20a Abs! 3\nScetz 2 euch für noch nicht rechtskräftige abgar\nurteilte frühere Taten /§ 20a Abs 2). Ferner .be-\n‚zieht sie sich nicht nur auf düs zeitliche Verhöltnis zwischen der letzten Verurteilung und\nder neu ebiuurteilenden Streftst. sondern euch\neu? dus seitliche Verhältnis zwischen den zwei\nfrüheren Verurteilungen, Endlich werden noch\n§ 20a Abs 4 eusländische Verurteilunsen inlän-Gischen gleichsestellt. In § 245 beträgt dengegenüber die Frist zehn Jchre. Sie beginnt erst\nmit.der Verbüssung (Teilverbüssung) oder den Erless (Teilerlass) der letzten Verurteiluns. Das\nzeitliche Verhältnis zwischen der Verblissung der\nvorletzten und der ke tzten Strüte ist gleichgültig. Noch nicht rechtskräftig ebseurtellie Taten\nsind nicht rückfollbeszründend. ebensowenig &usländische Verurteilungen.\n\n§ 20a will den geführlichen Gewohnheitcverbrecher nicht wegen einer besonderen Art seiner\n\n- 13 -\n\n\"|\n\nkrin:inellen Neigung, sondern wegen seiner allgeneinen Geführlichleit treffen. Dengegeniber soll\ndurch 58 244, 245 nur eine besondere Art von Gesetzübertretern. der zu Entwendung von fremdem\nsisentun neigende Kriminelle, bekänpft werden.\n\nEntsprechende Grenzen „ind auch für den Reub in ‚tückfalle\nnach § 250 Abs 1 !r 5,5tGB, die Hehlerei im Niickfelle\n\nHechr$: 2261. und den: ‚Betrug im Nickfille nach § 264 StGB\ngezösch,\n\nBei § 20a Abs 1 wirken nur solche Freiheitsstrüfen rückfellbegründend, die auf Zuchthaus\noder Gefüngnis von mindestens sechs lIonaten leuten. Ferner ist für die Verurteilung ols gefährlicher Gevohnheitsverbrecher die Gesamtwürdigung\nder den Vorverurteilungen zugrunde liegenden\nStrcötioten, der neu ebzuurteilenden Straftat undder Gescmtpersönlichleit des Tüters entscheidend.\nFür die Rückfellbegründuns nach 95 244, 245 ko:ı.t\nes dezegen nur auf die üusseren Duten der beiden\nVorverurteilunsen an, ohne duss die Schwere der\nihnen zusrunde liegenden Tasten, die ilühe der ausgesnrochenen Strafen oder die Persönlichkeit des\nTüters eine Rolle spielen. Getroffen wird hier im\nGesensutz zu 3 20a auch der Gelegenheitstäter.\n\nDiese Verschiedenheit zwischen den Voraussetzungen der Fristen nach § 202 StGB und der\nRückfallbestimmngen nach 8§ 244, 245 StGB sind\nso erheblich, dass eine Auvendung cer in § 20a\nNbs 3 Satz 3 getroffenen Regeluns euf die Rück-\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nfollverjihrung nach § 245 StGB letzten Endes eine Rückkehr zu der nech . rt 105 Abs 3 GG verbotenen Rechtscnelogie zum Hcchteil des wiederholt\nstref2füllig Gevwordenen bedeuten würde. In übrigen\nkönnte nicht einmel ein zwingendes Bedürfnis für\ndie Übertragun; der Regelung des 5 20a abs 3\n\nBetz 3 euf § 245 anerkemnt werden. Dem Kempf zegen die gefährlichen Rüickfcllverbrecher dienen\nin eusreichenden Li.sse die Bestiimuunzen der §§ 202, “2e StEb, „ndererseits werden, wenn der Tüter kein gefährlicher Verbrecher ist, nech zintritt der sückiclUverjälhrun; die Stra’rehmen\n\nder § 5 242. 243 StGB reselmüssig für eine schuldanzenessene Bestrafung ausreichen. Aus Ihnlichen\nSmäsungen hetten die intwürde für ein neues\nStre2gesetzbuch besondere Bestimrunzgen Über Küchfulldiebstehl Zür entbehrlich gehalten.\n\nIn den zur Entccheidung stehenden Felle muss\ndemzemüss sowohl die Zeit. in der sich der Anısklagte in der Verrchrungscnsielt in Scuuup\n1 in Sicherunssverwechrun; befend, als zuch die\nZeit seiner Sirı.Tverbüssuns aus dem Urteil des\niilitärgerichts zu seinen Gurs ten in die Zehnjanresfrist des § 245 StGB eingerechnet werden.\n\nDas Lendgericht het hierncch in den Diebstahlsfällen 4 bis 8 sowie in dem Felle des versuchten schweren Diebstehls zu Unrecht die Voraussetzungen des Nückfells nach §§ 244, 245 SteB\n\"bejaht.\n\n- 15 -\n\n6.) In den Diebstchlsfüllen 1. 2 und 5 der\nUrteils;;ründe und den Fell der Körnsrverletzungen ist den Strefzunessungservärungen des\nLenägerichts kein Rechtsfehler zu entnehmen.\n. 55 erscheint cuch cusgecschlossen, dası sich\nfür diese Fülle bei der Bemessung der Sinzelstrifen die in den Füllen 4 bis 9 rechtsirrige Innehme des Nückfclls zu Ungunsten des Angeklezten eusgevirkt hats\n\n7.) Auf Cie Nevision des Anschla;ten war dem-\n\ngeziss wie geschehen zu erkennen.\n\nBichter ' Urs: Feetz Euntel-Dr. Geier Glenzmenn\n\ndl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-12/1-str-224-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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