{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-12_1_StR_214_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-12","aktenzeichen":"1 StR 214/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"issbrr.uch zur Unzucht setzt nicht voraus, dess ie\n\ndes bestehende Abhängirkeitsverhältnis auf das ki\nVerhalten der Ninderjährigen von erkennbaren \\\nEinfluss ist.","text_plain":". , ° Sr\n- f\n\nFir dns Nachschlägewerk I!\n\nGesetz: StGB § 174 Ar.l. ‘\n\nRechtssatz:issbrr.uch zur Unzucht setzt nicht voraus, dess ie\n\ndes bestehende Abhängirkeitsverhältnis auf das ki\nVerhalten der Ninderjährigen von erkennbaren \\\nEinfluss ist.\n\nAktenzeichen: 1 StR 214/51\n\nUrteil v.12.Juni 1951 LG Künchen I -\n. a Sa\n\n”\nI,\n\n1 StR_214/51.\n\nJa_Nemen des Volkes\n\nJn der Strafsache\n\nge-en den Bauunternehmer Herbert H up aus SB,\n\nGeboren orı GEM 1915 in EB, z.21. in anderer\nSache in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis in\n\nU UUUUTUTUÖONS\n\nsegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 1.Stra?senat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.Juni 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter .\n\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr.Peetz,\n\nMantel,\n\nDr.Geier,\nGlanzmann\n\nels beisitzenäe Nichter,\nBundesanralt\n\nals Vgrtreter der Bundesanvwaltschaft,\nJustizobersckretär (e \"\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschatt wird das\nUrteil des Landgerichts Yünchen I vom 16.November\n1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\n.„ aufzehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, ruch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\ngGräiände:\n\nMiy der Anklage wurde dem Angeklagten vorgeworfen, die ihm zur Ausbildung anvertraute ‚an EEE\n1933 zeborene Elisabeth FR zur Unzucht missbraucht\nzu haben. Das Lendrericht hat angenommen, das wädchen\nsei dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr.1l StGB zur\nAufsicht anvertraut gewesen; es hat auch für erwiesen\nerachtet, dass der Angeklaste mit ihm in der Zeit von\nEnde Jemurr bis zum Sımmer 1950 ein Liebesverhältnis\nunterhalten habe, bei dem es regelmässig zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden gekommen sei. Gleichwohl hat es den Angeklagten freigesprochen, weil es\nder Auffassung ist, öile Herbeiführung und Aufrechterhaltung dieser Beziehungen sei nicht als Missbrauch\nzur Unzucht enzusehen. Geren diese Rechtsansicht richtet sich die Revision der Staatsenwaltschaft, mit der\nie Sachbeschwerde erhoben wird. Sie ist begründet.\n\nRechtlich unbedenklich ist die Annahme des\nLandgerichts, dass die ninderjährige Elisabeth FE\ndem Angeklagten zur Tatzeit im Sinne des § 174 Nr.l\nStCB zur Aufsicht snvertraut zewesen sei. Denn das\ntdchen ar nach den Teststellungen des Landgerichts\nbeim Angeklagten in dessen Beugeschäft auf Grund\neines schri’tlichen mit Kenntnis und Genehmigung der\nBerufsvertretung abgeschlossenen Lehrvertrages els\nkaufmännischer Lehrling tätig. Die Leitung der Ausbildung lag ziar in den -änden des Buchhalters, der\ndie im 3etriebe des Angeklagten vorkommenden kaufminnischen Arbeiten erledigte, weil dem Angeklagten,\nder keufmännisch nicht vorgebildet ist, die dazu er-\n\nforderlichen Kenntnisse abgingen. Ob der angeklagte dadurch, dass er seinen Buchhalter anwies, die\nAusbildung des®Mäichens zu leiten, ihn ausdrücklich\nzu seinem Vertreter im Sinne des § 76 Abs. 2 HGB bestimmte, geht aus dem Urteil nicht mit voller Klarheit hervor, Aber auch wenn das zu bejahen würe und\ndarum die Ansicht des Landgerichts, dass das ijädchen\ndem Angeklagten nicht zur Ausbildung anvertraut gewesen sei, nicht zu beanstanden sein sollte, blieb\nder .ngeklagte der Lehrherr des iüfächens im Sinne\nGes § 76 HGB, und die Pflichten, die ihm daraus erwuchsen, rechtfertir;en die Annahme, däss ihm das\nsöädchen für Gie Dauer des Lehrverhältnisses mindestens zur Aufsicht anvertraut wear. Nach § 46 Abs.3\nHGB blieb dem Angeklagten auch für den Fall, dass er\nseinen Buchhr1ter eusdricklich zu seinem Vert.'eter\nbei der Leitung der Ausbildung bestellte, u.a. die\nPflicht, das „ädchen zur Arbeitsamkeit und zu den\nguten Sitten enzuhalten. Die Rechtslage wäre richt\nanders, wenn der Angeklarte kein Kaufmann gewesen\nwire und auf das Lehrverhältnis daher nicht § 76\nUCEB, sondern § 127 GewO anzuwenden wäre. Der Lehrvertrag begründete mithin cuf jeden Fall für ihn\neine Stellung, zus der sich zwischen ihm und dem\nMädchen ein Aufsichtsverhältnis im Sinne des § 174\nNr. i StGB ergab.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles sei\nnicht anzunehmen, dass das zwischen dem Angeklasten\nund dem Xädchen bestehende Aufsichtsverhältnis auf\n\nden Beginn und die Fortdauer des Liebesverhältnisses\nzwischen beiden von Einfluss gewesen sei: darum sei\nein „issbrauch zur Unzucht zu verneinen. Jm einzelnen fährt es dazu ausg Der Angeklagte habe von\neiner Erbengemeinschart, zu der auch das hädchen\nund dessen “utter gehört habe, ein Grundstück gepachtet und darauf ohne ausreichende Klärung der\nrechtlichen Grundlage ein Haus errichtet. Dadurch\nhätten sich geschäftliche Beziehungen zwischen ihm\nund der Familie des Kädchens erfeben, die mit dem\nlehrverhältnis nichts zu tun gehabt hätten. Der\nAngeklagte sei sogar infolge Glceser Beziehungen in\neine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit von der\nFemilie des »Bdchens geraten, so dass schon aus\nGiesem Grunde \"kaum\" von einer Fortdauer des\nAutoritätsverhältnisses gesprochen werden könne.\n\nDas “&dchen, das schon vorher mit einem reund\nwiederholt geschlechtlich verkehrt habe, sei nach\nAbbruch dieses Verh”ltnisses dem Angeklagten weitgehend entgerengekommen. Es habe von sich aus mehr-Pech sebeten, von kn eu? Baustellen mitgenommen\n\nzu werden, es habe ihn zu ihrem 16.Geburtstage zur.\nFeier eingeleden und habe auch beim ersten Geschlechtsverkehr mit Jem Angeklagten keinen ernsthe?tsen Tiderstand en den Tag gelest. dJm Laufe der\nZei; habe sich zwischen beiden eine echte Neigung\nergeben. Beide hi.tten eine spätere Eheschliessung\nernsthaft in Aussicht genommen; allerdings hätte\nsich der Angeklagte vorher erst von seiner Frau\nscheiden lassen müssen.\n\nıq\n\n-5.\n\nAlle diese Umstände vermögen die Nichtan:endung\ndes § 174 Nr.1 StGB nicht zu rechtfertigen. Es ist\nvielmehr, wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen\nhat (vgl. Urteil vom 20.XErz 1951 - 1 StR 61/50 -\nund vom 24.April 1951 - 1 ötR 109/51 -, ferner für\nden Fall des § 174 ür. 2 StGB Urteil des 2.Strafsenats\nvom 17.April 1951 - 2 StR 91/51-) an dem Grundsatz\nfestzuhslten, dass das Gesctz von demjenigen, dem ein\nMinderjähriger im Sinne des 3 174 Nr.l anvertraut\nist, erwartet, dass er seinen Einfluss dahin ausübt,\nden Kinderjährigen vor sch'.dlichen Zinflüssen in\nsittlicher Hinsicht zu bewchren. Wimmt er ent’ezen\ndieser ?flicht selbst nit dem dinderjährigen unzüch-\n\nice Nandlungen vor, so kenzzeichnet sich eine solche\nHandlung grundsätzlich allein dadurch, dass die Beteilisten in einem Verhfilinis der in 8 174 Ür.l genannten\nArt zueinander stehen, als lissbrauch. Zin \\ber diesen Zussmmenheng hinsuspehender Einfluss des Abh’ngigkeitsverhältnisses auf das Zussandekommen der unzichtiren Henälungen, den des Lenägericht nicht feststellen zu können glaubt, wird also auch vom Gesetz nicht\nge’ordert, Jn der Rechtsprechung findet sich zwar\ngeiesentlich die -leinung vertreten, die auf der Verordnung vom 29.Kai 1943 beruhende neue Fassung des\n\n§ 174 ir.l, in der die Tortes \"unzüchtige Handlungen\nvornehmen\" durch den Ausäruck \"zur Unzucht missbraucht\" ersetzt sind, deute darauf hin, dass der\nGesetzgeber nicht ausnahnslos jede unzüchtige Hendlung des Betreuers nit dem Uinderjührigen als „iss-\n\n-6-\n\nbrauch zur Unzucht angeschen wissen wolle. Sie hat\ndabei vor allem an den Fall ged:cht — wenn sie auch\ndie Ausnahme nicht :“f ihn beschränkt wissen will-,\ndass äie “linderji.hrise dem Ende des geschützten Alters nahesteht und sich in voller Xenntnis des\n\nhesens und der Bedeutung der Geschlechtsehre auf\n\nein Liebesverhältnis einlässt., d@s zur Ehe führen\nsoll (vgi RG in DR 1944 5.902). Der vorliegende Fall\nbietet jedoch keinen Anlass, Jiese Frage grundsätzlich zu entscheiden. Jedenfslls kann die Grenze\nnicht in der leise gezogen werden, wie es das Landgericht versucht. Wollte men nümlich die .wwcndbarkeit des § 174 Mr.1l StCB immer schon dann verneinen,\nwenn nicht nachweisbrer ist, dcss der Betreuer die\n\nmit seiner Stellung T:::bundene Jdberlegenheit ausrenutzt het, dann würde der Zweck der Vorschritt vereitelt, die in § 174 genemnten Verhältnisse von geschlechtlichen otiven freizuhelten und die abhängigen Tersonen vor unsittlichen Angriffen auf ihre geschlechtliche Freiheit zu bewahren. Auch nach den,\nwes G' s Landgerickt im einselnen “her die Art des\nunzüchti-en Treibens zwischen dem \\ngeklagten und der\nKinderjihrigen feststellt, brauchen die Voraussetzunren für eine “usnshme von dem oben angeführten Grundsetz, wenn nen sie überhaupt ?für zulässig halten will,\nnicht nüher erörtert zu werden. Das Mädchen hatte\nserede erst des 16.Lebensjchr vollendet. Die eigene\nMutter bot ihm in sittlicher Bezielrung ein denkbar\nschlechtes Beispiel. Es konnte deshalb nicht in\n\nR)\n\n4\n\n- 1.\n\nKenntnis des Wesens und der Bedeutung der Geschlechtsehre verantwortlich in einer rechtlich beschtlichen\n“eise \\ber sie verfiren. Der !nseklazste ist verheir&utet, aus seiner Ehe sind Kinder hervorgesan en.\n\nbs Verhältnis nahn nnch den Feststellungen des Lend-\n-erichts im Laufe der Zeit höchst anstössige Formen\nan. Dass das kädchen den .ngeklasten zu seinen Vorgehen ermunterte und beide eine spätere Eheschliessung in Aussicht nehmen, konnte die Beziehungen zwischen beiden nicht von den schr'eren sittlichen Kakel\nbe?rzien, der ihnen allein schon dsshalb anhaftet,\nweil sich der “ngeklaz;e nicht sckeute, mit dem ädchen\nle Ehe zu brechen und das zudem wochenlang in seiner\n\"ohnung zu tun, whrend seine Frau im Kranl:en! zus\nlas. Das Verhalten des Angeklecten “„erenüber dem\njusenälichen ;äächen, dag’ ihn in seinem Betriebe als\nLehrling zur Aufsicht anvırt:nut war, muss im Sinne\ndes § 174 Nr.1 StCB hiernach als !ilssbrauch zur Unzucht engesehen weräien, gleichviel ob äle urch das\n\"ursichtsverhältnis dırriindete Stellung auf den 3ezinn oder die Fortsctzung des unzüchwiren Treibens\nvon Einfluss war oder nicht.\n\nDas Urteil zuss drum nit den ihm zuzsrunde liegenden Feststellungen auf.;ehoben und die Sache zu neuer\nVerhralung und Entscheidung an das Landgericht zuräckverwiesen werden. Die Entscheidung entspricht dem\nAnt-are des Oberbundesnnalts.\n\nRichter Dr.Peetz Mantel\nDr.Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-12/1-str-214-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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