{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-12_1_StR_167_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-12","aktenzeichen":"1 StR 167/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In. Namen. des Y\n\ndn der Strafsache\n\ngegen den Zirkusdirektor Karl Stephan B im\n\naus EG, geboren em GEM 1599 in SCEmmmEEEEnD,\n\nweren fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.Juni 1951, an der teilgenorimen haben:\nSenstspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr.Geier\nBundesrichter (Glanzmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanval.t un\nals Vertreter der Bundesenwaltschnft,\nJustizobersekretär EEER\nals Urkunäsbermter der Geschäftsstelle,\n\nfür Becht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Baden-Brden vom 7.Dezember 1950\nwird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten scines Rochtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n_- Co\n\nKu N\nHe}\nIn\n\ner\n\n8.2\nI. Des Landgericht hat den Angeklrs;ten vegen eines\nVergehens der fahrliüssigen Tötung zu einer Geltnznisstrife von drei lonaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte ist Direktor des Zirkus \"Oggw\".\nEr hatte den Zirkus vom 20.- 23. April 1950 in DER\n@M auf;eschlagen. Am 24.April 1950 zwischen 3 und\n3.30 Uhr brachen die beiden Löwen des Zirkus aus\nihrem Tagen aus und begaben sich ins Freie. Hierbei\nbegegnete der Iöve Pi der 20 Jahre alten Elfriede\nLOB, die sich nit einem Zirkusangestellten auf\ndem Zirkusvlatz aufhielt. Als sie den Löwen, der\nzun!ichst ihren Begleiter angestossen hatte, plötzlich\nbemerkte, schlug sie in ihrem Schrecken mit dem Schirm\nauf ihn ein, Der Löwe stürzte sich suf das Mädchen\nund verletzte es durch Prankenschläge und Bisse sı.\nschwer, dass es innerhalb weniger Minuten an Verblutung verstarb.\n\nDas Landgericht konnte nicht klären, wie es\nzu dem Ausbruch der Löwen gus ihrem Wagen gekommen\nist. Es stellt jedoch fest, dzss ein solcher unnöglich gewesen wäre, wenn bestimmte, vom Landgericht\nim einzelnen bezeichnete Sicherungsmassnahmen em\nTagen getroffen gessesen würen. Dedurch dass der Angeklaste den Wegen nicht so gesichert habe, wie es\nbei der Gefährlichkeit von Löwen erforderlich sei.\nhabe er pflichtwidrig gehandelt. Für seine. Verantwortlichkeit spiele es keine Rolle, ob die Löwen\netwa durch eine vorsätzliche - verbrecherische -\nHandlung oder durch eine Nachlässigkeit einer an-\n\n- 3.\n\nderen Person hätten ausbrechen können. Das von den\n\nu\n\nAngeklagten zu vertretende Fehlen ausreichender Siche-\n\nrungsmassnahnen bliebe in jedem Falle Ursache für\nden Tod der IB. Der ıingeklaste habe durch seine\nUnterlassung eine Bedingung gesetzt, die nicht hin-\n„eg gedacht werden könne, ohne dass der Erfolg entfiele. Er habe dabei die Sorgfalt ausser Acht gelassen, zu der er bei der Gefährlichkeit von Löwen und\nbei seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten\nals Zirkusdirektor verpflichtet und imstande gewesen\nsei.\n\nII. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nund des Verfahrensrechts. '\n\n1, Sie bringt vor, der Antrag der Verteidigung, ein\nGutachten über die Natur und Veranlagung der beiden\nLöwen zu erheben, sel zu Unrecht abgelehnt worden.\nDer els Sachverständige vernommene Zirkusdirckter\nHa habe die beiden Löwen, die er kenne, ols ungefährliche Tiere bezeichnet. Die Revision meint,\n\ndes Ausbrechen des Löwen wirde mit höchster Wahrscheinlichkeit zu keinen weiteren Folgen geführt\nhaben, wenn das Mädchen nicht mit dem Schirm auf\nihn eingeschlagen hätte. Das beantragte Gutachten\n\nwäre daher von erheblicher Bedeutung gewesen.\n\nNach dem Sitzungsprotokoll stellte der Verteidiger den Antrag, Über den Charakter der beiden\nhier in Betracht kommenden Löwen ein Gutachten zu\nerheben. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die\nErhebung des Gutachtens über den Charakter der Löwen\n\nu...\n\nH'\n\nta Zn. m vs „=...\nEL TEE tn an min.\n\n-4i-\n\nfür die Frage der Fehrlüssigkeit in diesem Falle\nnicht von entscheidender Bedeutung sei.\n\nDie Urteilsgründe führen aus, Löwen seien\nunzweifelhaft wilde Tiere, sie scien unberechenbrr\nund deshalb geführlich; ein Betrieb, der mit Löven\narbeite sei ein gefährlicher Betrieb. Deshalb sei\nes euch nicht erforderlich gewesen, über den Greod\nder Wildheit und Geführlichkeit gerade der Löwen\ndes Zirkus OR einen Sachverständigen zu hören.\nDrss such diese Tiere die allen Löwen eigene Geführlichkeit besässen, ergebe sich schon aus den\nFolgen ihres Ausbruchs, dem ein Menschenleben zum\nOpfer gefallen sei,\n\nDas Landgericht heat damit den Beweisamtrag des\nVerteidigers mit einer verfshrensrechtlich bedenlienfreien Begründung abgelehnt. Es hat demit auch nicht\nseine Aufklärungspflicht verletzt.\n\n2. Die Revision rügt weiter, die Strafkammer habe\nzu Unrecht sngenommen, dass den Angeklagten ein\nVerschulden treffe. was%ie hierzu vorbringt, ist\nim wesentlichen ein unzulissiger Angriff gegen die\ntatsächlichen Feststellungen und Beweiswürdirung\ndes Landgerichts.\n\nDas Urteil stellt fest, dass die Löwen im Aufentheltsrcum an der Stirnseite des Wagens untergebracht\nwaren. Die dort befindliche nach aussen führende\nTür wer „n der linken Seite mit 2 Bandscharnieren\n\nı\n\n-5-\n\nbefestist. Sie wurde mit einem Bandeisen verschlossen, das mit einer Flüselmutter an einem aus der Käfigvnnd herausragenden Bolzen verschraubt wurde, Die\nFlügelmutter konnte ein kräftiger Wann mit der Hand\nshne Schwierigkeiten wieder lösen. Weitere Verschlussvorrichtungen waren bis zum Unfall nicht angebracht.\nEs fehlte ein Schloss zur Sicherung der Flügelschraube. Es war hinter der Tür kein Sicherungsschieber angebracht, so dass die Löwen beim Öffnen der Tür unmittelbar ins Freie gelangen konnten. 0\n\nDess das Lendgericht diese Verschlüssärt:für einen\nTagen, in dem Löwen untergebracht sind, els- unzureichend\nbeurteilt, ist entgezen der Auffessung der Revision\neine Würdigung des festgestellten Sachverhalts, die\nkeinen Rechtsfehler aufweist. Das Lendgericht hat auch\nfestgestellt, dass der Angeklagte diesen Mangel bei\nder von ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten\nals Zirkusdirektor zu verlanrenden Sorgfalt hätte\nerkennen missen und können. Damit hat es keine zu\nhohe Sorgfelt von dem Argeklasten verlangt.\n\nYrenn das Landgericht euch nicht klären konnte,\nwie die Löwen ins Freie sekommen sind, das heisst, ob\nder völlig unzureichende Schraubenverschluss durch\nVorsatz oder durch Fahrlässigkeit eines Anderen oder\neuch von selbst gelöst wurde, so hat es doch, wie\nseine Ausführungen in ihren Zusammenhang ergeben, festgestellt, dass die Löwen nicht ausgebrochen wären,\nwenn der Angeklagte die im Urteil als nötig bezeichneten Sicherungsvorkehrungen »flichtgemäss setroffen\nhätte. Damit hat es ohne Rechtsirrtum den Ursachenzu-\n\nsammenhang zwischen dem Unterlassen und dem Erfolg\nflestgestelit. Es hot such den Besriff der Fehrässirkeit nicht verkannt.\n\nIII. Die Revision ist somit unbegründet und daher zu\n\nverwerfen.\nDer Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tregen.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nDr.Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-12/1-str-167-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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