{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-12_1_StR_118_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-12","aktenzeichen":"1 StR 118/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2304 007\nı SER 118.51\n\nIm Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n:den kraftfahrer Friedrich K EB\n\nzus Tu, GEREB::r. WEB\ngeboren am EEE 1926 ir Tu,\n\nwegen fahrlässiger Tötung usa.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\n\nBunäesrichter Dr, Peetz\n\nBundesrichter Mentel\n\nBundesrichter Dr. Gcier\n\nBundesrichter Glanzmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt EB\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär regen?\n'als Urundsbeamter der Goschäftsstelle,\n\nfür Hecht erlkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Lenügerichts in Ulm vom 21.\nDezember 1950 wird verworfen.\n\nDer Angoklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\ngründe,\n\nDas Lundgericht hat den Angelilagten wegen 4 Vergehen der fahrlässigen Tötung und 15 Vergehen der Tahrbegangen sind und die in Tateinheit mit einem Vergehen\nder fahrlässigen Transportgefährdung und einer Übertre-.\ntung der Strassenverliehrsordnung zusarmentrelfen, zu\neiner Gefüngnisstrafe von lo Monaten verurteilt»\n\nTieser Verurteilung liegen folgende Feststellungen\nzusrundes\n\nDer Angeklagte steuerte am 4. September 1950 einen\nstark beladenen, aus einen Hotorwagen und einen Anhünger\nbestehenden Lastzug mit einer Stundengeschwindigkeit:von\n25 — 30 km durch die VgggWstrasse in UM: Die Strasse\nwird von einem eingleisigen, in beiden Richtungen befahrenen Schienenstrang der Strassenbahn durchzogen.\n\nDas Geleise liegt auf der (vom Angeklagten aus Ceschen)\nrechten Hälfte der Fehrbahn, ist jedoch vom rechten\nSüurassenrand noch 4,9 m entfernt. Das Strassenbahngeleise\nsetzt sich bei der Einmündung der Tggwpstrasse in die\nB@EEEEEBstrasse nach rechts in dieser fort. Als der An-Geklagte sich anschickte, aus der Vgißstrasse nach\nrechts in die DOES trasse einzubiegen, kem ihm aus\nder DmmWstrasse ein Strassenbahnzug entgegen. Der\nAngeklagte kam mit seinem lotorwagen rechts an der\nStrassenbahn vorbei. jedoch prallte sein Anhänger in der\nKurve mit der vorderen linken Ecke auf den ersten Strassenbahnvagen und riss dessen linke Scite vollständig auf.\n\n- 3.\n\nInfolgedessen vurden 4 der Strassenbahnfahrgäste getötet, 15 mehr oder weniger schwer verletzt. Die Strassen:\n\ndecke besteht an der Unfallstelle aus einem Basalt-Kleinsteinpflaster, sie war regennass und elatt.\n\nDas Loanägericht sieht die Ursache des UnYalls darin,\ndass der Angeklagte eine zu hohe Geschwindigkeit gehabt.\nsich nicht weit genug rechts gehalten und in der Kurve\nstark gebrenst habe. Das Brensen habe bewirkt, dass der\nAnhänger nach vorne geschoben und,da er an dem xupplungsstück Widerstand gefunden habe, mit seinen Vorderteil\nnach links aus der Fahrbahn des Motorvwagens gedrückt wor- -\nden sei. Ausserdem sei auch \"die Pliehl:raft des Ankängers\nfrei geworden\". Das Schieben des. Anhäüngers führt das Land--\nsericht darauf zurück, dass den Anhängerbremsen die sogenannte Voreilung gefchlt habe, sie also nicht vor denen\ndes Hntorwagens tütig geworden seien. Diesen Unstand habe\nder Angeklagte nicht gekannt und auch nicht kennen müssen,\nSeine Fahrweise sei aber fehlerhaft gewesen und habe den\nUnfall verursacht. Die Glätte der Strasse, die den Angekla,ten nicht entgangen sei, habe dazu beigetragen.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie ist nicht begründet.\n\n1. Das Lendgericht hat.: nit Recht angenommen, dass das\nVerhalten des Angeklagten für den Zusammenstoss und damit für den Tod der vier sowie die Körperverletzung der\n15 Fahrgäste ursächlich war. Die letzte von Angeklagien\ngesetzte Ursache war sein starkes Bremsen in der Kurve.\nüÜs war seinerseits dedurch veranlasst, dass die Geschwin-:\n\n-A-\n\n38\n\n-A-\n\ndigkeit des Angeklagten, besonders im Einblick auf\n\ndie starke Beladung des Lastzuges, erheblich war und\ndass der Anfeklagte nur einen geringen Abstand von\n\nder ihm entgegenkommenden Strassenbahn einhielt.,\n\nDas Bremsen hat bewirkt, dass der Anhänger nach linlis\ngeriet. Dabei haben zusammengewirkt die Fliehkraft,\n\ndas Fehlen der Voreilung bei den Anhüngerbremsen und\n\ndie Glätte der Strassendecke. Die Wir::ung der Fliehkraft\nhat der Angeklagte durch sein Bremsen ausgelöst, Die\nbeiden anderen llitursachen ..yurden unabhängig von seiner\nTätigkeit wirksam. Das beseitigt aber die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten nicht, denn dieses\nann nicht weggedacht werden, ohne dass der üurfolg, nänlich der Zusammenstoss und mit ihm die weiteren schweren Folgen, entfiele.\n\n2. Das ursächliche Verhalten des Angeklagten war auch\nfahriässig.\n\nDazu gehört zunächst, dass es der Sorgfalt nicht\nentsprach, zu der der Angeklagte nach den Umstünden und\nnach seinen versönlichen Föhiglieiten verpflichtet und\nimstande war. Die Geschwindigkeit, mit der der Angeklagte in die Kurve hineinfuhr, war,wie das Landgericht\nmit Recht annimmt, grösser als es pflichtgemässer Sorgfalt entsprochen hätte. Das ergibt sich aus der Ortsunkenntnis des Angeklagten, aus der liöglichkeit, dass ein\nStrassenbahnzug entgegenkam, aus der starken Beladung\ndes Lastzuges und aus der Glätte der regennassen Strasse.\nBeizutreten ist dem Landgericht auch, wenn es annimlt,\n\ns\n\n-5-\n\nI\n\ncr\n\nI\n\ndass der Anreklagte zu weit links fuhr. Der Abstand\nseines ilotorwagens von dem Strassenbahnwagen wird auf\n\n1. m angegeben. Das war aus denselben Gründen zu nahe,\n\naus denen auch seine Geschwindigkeit zu gross war;\n\ndie Höglichkeit, dass ein Strassenbalinzug herannahte,\nfälit hier besonders ins Gewicht. Rechtsirrig ist die\nlieinung der Nevision, der Angeklagte habe nach § 8 Abs 2.\nStVO äle Kusserste rechte Strassenseite nicht befahren\ndürfen. In dieser Vorschrift ist nur bestimmt, in welchen\nFällen die äusserste rechte Strassenseite eingehalten\n\ndie Verkehrslage es verlangt. Übrigens hätte der Angeklagte, um den Unfall zu vermeiden, nach der zutreffenden Annehme des Landgerichts gar nicht bis zur äussersten\nvechten Strassenseite ausweichen müssen. Die Behauptung\nder Revision, das Urteil gehe von einem Abstand von .\n\n2 m zwischen dem IKW des Angeklagten und der Strassenbahn\naus, ist nicht richtig. Fehlerhaft war es schliesslich.\nvor allen, dass der Angeklagte in der regennassen, glatten\nkurve brenste. Sollte dem Angeklagten diese unzweckmässige und gefährliche lassnahme im letzten Augenblick als\nnotwendig erschienen sein, so war diese Lage durch sein\nvorausgehendes fehlerhaftes Verhalten verschuldet.\n\nDas Jandgericht bejaht auch die we’.tere Voraussetzung der (unbewussten) Fahrlässigkeit, dass der Angeklagte den Erfolg seines pflichtwidrigen Handelns hätte voraussehen können, wegen Verletzung der pflichtgemässen und\nihm zumutenden Sorgfalt aber nicht vorausgesehen hat.\n\n-6 -\n\nER\n\nY De\nTan 0”\n\na\n\n=. -—— 1.7\nDE Pen\n\nFu\n\nTE WE a TE m nn\n.\n\n6 -\n\nAuch darin liegt kein Rechtsirrtum. Allerdings nimmt\ndas Lendgericht an, dass dem Angeklagten eine mitwirkende Ursache, nämlich das Fehlen der Voreilung der\nAnhängerbremsen, nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste. Dies ist aber bei der hicr gegebenen Sachlage nicht von Bedeutung. Das Landgericht ist\nder Ansicht, der Angelilagte habe wissen müssen, dass\nGurch sein falsches Bremsen in der Kurve der Anhänger\nnach links geraten und grosses Unheil anrichten könne;\ner musste also zumindest mit der von ihm ausgelösten\nVirkung der Fliehkraft rechnen. Das falsche Brensen war\nseinerseits durch die vom Landgericht festzsestellten\nvorhergehenden Tıhrfehler bedingt. Das Landgericht will\ndemnach sagen, der An: sol-lagte habe erkennen müssen,\ndass er durch sein fehlerhaftes Verhalten eine höchst\ngefährliche Lage herbeiführte Und dass sich aus dieser\nein Zusarmenstoss mit der Strassenbahn ergeben konnte.\nDiese Annahme steht nicht im Widerspruch zu der weiteren\nAnnahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei jene ohne\nsein Verschulden mitwirkende Ursache - Fehlen der Voreilung - nicht bekannt gewesen und habe ihm auch nicht\nbekannt sein müssen. Denn ein Verkehrsteilnehner, der |\ndurch sein Verhalten eine höchst geführliche Lage herbeiführt, muss damit rechnen, dass durch das Hinzutreten\nunbekannter weiterer Ursachen ein Unfall heraufbeschworen wird. Die Begründung des Landgerichts enthält deshalb keinen Widerspruch.\n\nDen persönlichen Kenntnissen und Fähirkeiten des\nAngeklagten hat das Landgericht bei der Beurteilung,\nob er fahrlässig gehandelt hat, Rechnung getragen.\n\n- 7-\n\n3. Auch in übrigen lässt das Urteil lieinen Lechtsirrtum erkennen. Die Tatbestünde der fahrlüssigen Tötung,\nder fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlüssigen\nGefährdung eines Strassenbahnbetriebes sind mit zutreffenden Gründen bejaht. Auch die vom Landgericht angenommenen Verkehrsübertretungen ergeben sich aus den\ngetroffenen Feststellungen. ilit Recht hat das Landgericht auch angenormen, dass die sämtlichen Straftaten\ndes Angeklagten im Verhältnis der Tateinheit stehen.\n\nSoweit zu dem Vorbringen der Revision nicht vorstehend im Zusammenhang Stellung genommen ist, enthält\nsie zur Schuldfrage nur unzulässige Angriffe gegen die\ntatrichterlichen Feststellungen. Dazu gehört u.a. die\nBehauptung, die Fliehkraft sei nicht ursächlich gewesen.\n\n4. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision sreift die Annahme des Landgerichts an,\ndass den Strassenbahnführer keine Liitschuld treffe und\nder Unfail durch den Angelilagten allein verschuldet worden sei. Das Landgericht hat aber seine Ansicht bedenkenfrei begründet. Es ist der ‚leinung, der Strassenbalnführer habe nicht damit rechnen können, dass der Angel:lagte verkehrswidrig und fahrtechnisch falsch in der\nKurve bremsen werde; er habe sich deshalb durch die Annäherung des Angeklagten nicht zum Halten veranlasst\nfühlen müssen. Darin liegt umso weniger ein Rechtsirr-\n\n-8-\n\n-8 -\ntum. als die Geschwindigkeit des Strassenbalinzuges\nnur etwas höher als Schrittgeschwindigkeit wars\n\nRichter Dr. Peetz Hantel\n\nDr. Geier Glanznann\n\n3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-12/1-str-118-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-12/1-str-118-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:43.719218+00:00"}}