{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-05_1_StR_98_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-05","aktenzeichen":"1 StR 98/51","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"une\n\n1.S0R . 98/51 231.4 056\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Johann 1 ci, olıne festen\nwohnsitz, geborcn an EEE 1928 in Duiiiinunmp,\nKrs. OB, 2:2. in dieser Sache im Landgerichtsge.:\nfineris VE in Untersuchungshaft,\n\n-\n\nwegen Diebstahls im Rückfall.e\n\nhat der. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr; Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals: beisitzende ichter,\nBundesanval.t\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf Gie Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\"Urteil. des Landgerichts in Waldshut vom 18. Dezember 1950, soweit der Angeklagte im Talle CE\n(Fall II 1 der Urteilsgründe) wegen Diebstahls im\nRückfalle verurteilt ist, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen und hinsichtlich der Gesamtstrafe eufgehoben.\n'In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch über. die Kosten des,\n“ Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nYT.\n\nN\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil\nnur insoweit an, als der Angeklagte im Falle CB viosen\nDiebstahls im Rückfalle verurteilt worden ist. Sie macht\ngeltend, der Angeklagte hätte wegen schweren Diebstahls im\n\ntickfalle gemüss den §§ 245 Abs 1 Nr 2, 244 StGB verurteilt\nwerden müssen. Die Revision ist euch begründet; denn das\nLendgericht hat folgendes festgestellt:\n\nDer Anzeklagte, der damals in EM im Hause TED\nstrasse @&®zur iiete wohnte, nahm am 4. Juni 1950 aus einem\nzur Wohnung des liitnieters CB gehörenden verschlos:\nsenen Kellerreum wehrere \\ein-- und Likörflaschen in rechtswidriger Zueienungsabsicht an sich. Der Keller war durch\nverschliessbare Lattenverschläge, die aber nicht bis ganz\nen die Decke reichten, in drei Abteile geteilt. Der Ange--\nklagte öffnete die verschlossene Tür zun Vorraum mit dem\nvon allen Hausbewohnern benutzten Schlüssel und stellte\nvor dem zur CEEEEEEISchen iiohnung gehörenden Abteil ueh--\nrere Kisten vor dem Lattenverschlag übereinander, bis er\nmit ihrer Hilfe den Lattenverschlag überklettern, so ins\nInnere dieses kellerteils gelangen und die dort lagernden\nFlaschen einem unbekannt gebliebenen Mitbeteiligten herauslangen konnte. \"\n\nDie Ansicht des Landgerichts, dass der Tatbestand des\n§ 245 Abs 1 Nr 2 StGB nicht verwirklicht sei, weil der\nzur CEEEUEURSCHen \\ichnung gehörende abgeschlossene\nkellerteil nicht als umschlossener Raun, sondern als\nBehültnis im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei und\ndarum kein Diebstahl aus einem Gebäude oder unschlossem\n\n. rn Bi ei» . -\n\n3\n\nnen Raum mittels Zinsteigens vorliege, entspricht zwer der\nbisher in der Rechtsprechung herrschend gevesenen Ansicht.\nDiese seit lengem unstri.ttene Auffassung ist jedoch vom\nBundesgerichtshof aufgegeben worden. Der Grosse Senat für\nStrafsachen hat Gurch Beschluss vom 11. Kai. 1951 -- GSt\n1/51 -. dahin entschieden, dass ein Dieb, der auf ordnung\nmässigem lege in ein Gebäude gelangt und in eine umschlos.:\nsene Abteilung dieses Gebäudes einsteigt, dadurch einen\nDiebstahl aus einem umschlossenen Raume mittels Einsteigens im Sinne des § 243 Abs i Nr 2 StGB begeht. Ter erkennende Senat teilt die Auffassung dieses Beschlusses\n\nim Ergebnis wie in der Begriinäung. Auf ihn kann deshalb\nBezug genomnen werden. Der zur CiEEEEBSchen \\vrohnung\nGehörende Xellerteil ist mithin als umschlossener Naun\nanzusehen, in den der Angeklagte eingestiegen ist. Das\nUrteil muss deshalb, soweit der Angeklagte in Talle ca\nWEB nur wesen einfachen Diebstahls im Rückfalle verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhand.-\nJung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen\nwerden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes:-\nanwalts,\n\nRichter Dr. oetz . Mantel\n\nDr, Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-05/1-str-98-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-05/1-str-98-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:43.269315+00:00"}}