{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-06-05_1_StR_129_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-06-05","aktenzeichen":"1 StR 129/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"la ee | - Hy\n2304 083\n\nFür das Nechschlageverk!\nFir die Amtliche Sammlung!\n\nes -—._._. rn nr Tee mern, Tee mm rn ea mp mu mt TIEF TE TTS 0 rn a nn a ne u\nu\n\nGesetz: Stpo § 251\n\nNechtssatz: 1) Fir die Verlesberkeit einer aussege ist die Deachtung\nder Förmlichkeiten des § 193 Abs 3 StPO nicht mehr\neine unentbehrliche Voraussetzung.\n\n2) Gesetz» StGB 97.73, 74.\n\nZin allgeneiner Begriff des \"ilessenverbrechens\"als\neiner rechtlichen Handlungseinheit ist für das\nDeutsche Strafrecht nicht anzuerkennen.\n\nA}\n\nAktenzeichens 1 StR 129/51\n‚ Urteil vom 5. Juni 1951 LG Lüünchen IT.\n\nvy\n\nIm Nemen. des, Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Landpolizeibeamten Sebastian\n\nTEE. zus SEE, Zeboren am\nee SER\n\nwegen Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenet des Zundesgerichtsho:s in\n\nder Sitzung vom 5. Juni 1951, an der teilgenommen\nhe.bens\n\nSenstspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. ?eetz\nBundesrichter Lantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter @lcnzmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanwelt\nals Vertreter der Bbundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter\nals Urkundsbeamter der Geschä’tsstelle,\n\nLür Recht erkonats\n\nAuf die Revision des Angeklarten wird das Urteil des Lendgerichts Z\\inchen II vom 9. Kovenber 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen eufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Sntscheidung, euch über die\nkosten des Rechtsmittels, an das Lunczericht\n\n. zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‚I\n\nrunde.\n\n— bb mm . -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\neines Verzehens der Körperverletzung nach § 223\nStGB zu einer Gefüngnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt.\n\nDer Angeklagte wurde im August 1937 wegen\nBeleidigung seines Regierungspräsidenten \\&ines SS-Obergrup)enführers), sowie des Gauleiters und beyerischen Inneministers VB in\n\"Schutzhaft\" genommen und in das Konzentrationslager DB eingeliefert, in dem er bis zun\n18. Januar 1939 verblieb. Kurze Zeit nach sei-\n\nner Kinlieferung wurde er Blockältester des Isolierblocks ir. @&. des sogenannten Strafblocks“\n\nIn diesem naren neben einer .'nzahl. krimineller\nPersonen in der Ilauntsache österreichische Beemte und Geistliche untergebracht. Im ganzen\nwurden in Block @& et::a 300 - 400 Häftlinge vervahrt.\n\n‚is Blockültester misshendelte der Anyeklaste sieben nementlich festgestellte Lithärtlinge durch Schläge mit der Hand oder Jeust,\nmeistens in das Gesicht. In zwei von diesen “&üllen versetzte er den !iisshandelten auch Fusstritte. Ausserden hat der Angeklagte in dieser Zeit.\nwie das Lendgericht ausführt, in einer unbostiänten und nicht nüher festzusetzenden Zahl von Fäl.-\nlen - einige der Zeugen sprechen von 50 - 100 und\nnoch mehr - aus geringfügigen Anless die ihm un-\n\n- 3.\n\n..\n\nang\n\n-\n\nPag;\n\nBa, Se 6\n\nIl.\n\n- 3.\n\nterstellten \\Witaäftlinge mit der iland oder Teust\ngeschle.sen oder mit Füssen getreten.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfchrensrechts sowie die Tichtanwendung des beyerischen Straffreiheitsgesetzes von\n24. Jenuar 1948 und des Strüffreiheitsgesetzes von\n31. Dezember 1949.\n\n1.) Die Revision bringt vor, das bayerische\nGesetz Ir. 22 zur Ahndung nationelsozialistischer\nStraftaten von 5l. ai 1946 (GV3l S 182) hätte auf\nden Anseklasten nicht angewendet werden dürfen. Js\n\nhandle sich nicht, wie das angefochtene Urtsil cnnehme. um eine Tat, die mit Gewalttaten und Verfolgungen eus politischen Gründen verbunden geiesen\nsei. Das Landgericht habe festgestellt. dass der\nAngeklagte ein ausgesprochener Gegner der nationolsoziclistischen Gewaltherrscheft gewesen sei.\n\nEr habe deshalb nie.als, wie das Urteil unrichtiserweise cuf Seite 11 ausführe, sich bei der damaligen \\ezierunz und ihren Handlangern in ein gutes\nLicht setzen wollen, vum als \"brauchbarer Staatsbürger in netionalsozsialistischen Sinn\" zu gelten.\nEbenso unrichtig sei. dass die Tat des Ingeklagten zur demeligen Zeit nicht geahndet werden konnte. loch während des Krieges seien Lagerkonmendanten, die sich gegen Tüftlinge vergungen nütten,\nschwerstens bestraft worden. Grundsütze der Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor den\nGesetz verlangten keine nachtrüglicie Sühne. Fierbei sei das Lass der Schuld des An;eklagten sowie\n\n-4-\n\na.»\n\ndie sonstigen Degleitunstände zu berücksichtigen.\nDer nicht vorbestr..”te Angelilagte habe als Blockültester in einer ilot- und Zwangslage zu Züchtigungenitteln gegenüber seinen liitgefuangenen gegriffen; debei sei es ihn ausschliesclich durcuf '\nengekommen, sie bei Ordnungswidrigkeiten vor burberischer Bestrafung zu schützen. Die Schuld des\nAngeiilasten sei somit unter den in einen Straflager herrschenden Verhältnissen keineswegs erheblich, die Tolgen der Ilandlungen im wesentlichen unbedeutend, Da das Gesetz Nr 22 auf den\nAngeklegten daher nicht hütte an;sewendet werden\ndürfen, sei die Tat verjährt.\n\nSoweit die Ausführungen sich gegen die tatsächlichen Teotstellungen richten, die das Landgericht bei Zrüfung der Frage getroffen hat, ob\nGrundsütze der Gerechtigkeit cuch heute noch die\nStrafverfolgung des Angeklarten fordern und ob\ndie ubrisen Vorcussetzu:gen des rt 1 des Gesetzes ir 22 geseven sind, kann die Revision darit in dieser Ixstenz nicht geaört werden. Die\n„mäsungen, die das Lendgericht auf Grund dieser\nFeststellungen zur Anvendung des Gesetzes Ir 22\nbestivmt haben, lassen keinen Rechtsirrtun erkennen. Somit war nach Artikel 2 des Gesetzes die\nVerjührung bis zum 1. Juli 1945 gehemmt; an 9%\nKurz 1949 erliess dcs Autssericht in Dachau Nlafiberehl gesen den Ansckiasten. Die Verfolgu..s sei-\n\n- 5.\n\nY\n\nch\n\nner Straftat ist deshalb nicht verjährt.\n\n2.) Die angezogenen Straffreiheitsgesetze\nstehen einer Strafverfolgung nicht entgegen.\n\nDas bayerische Straffreiheitsgesetz gewährt '\nStraffroiheit für Straftaten, die infolge unverschuldster Notlage des Täters „der seinc Angehdrigen oder unter dem Einfluss der Kriegsverhältnisse der infolge der allgemeinen Verwirrung\nteim Zusammenbruch begangen worden sind. Wenn\ndiese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, was\nhier der Fall ist, werden Strafverfahren nur\ndann eingestel.lt, wenn keinc höhere Freiheits-\n‚strafe als sechs Konate Gefängnis -zu'ermerten ist.\n\nDiese Stroafgrenze hat auch das Straffrei- -\nheitsgescetz vom 31. Dezember 1949 für die Einstel.-\nlung des Strafverfehrens festgesetzt. § 9 des Gesetzes -Straffreiheit für Handlungen auf po}itlscher Grundlage-: kommt schon um deswillen nicht\nzur Anwendung, weil die Taten vor dem 8.Mai 1945\n\nbegangen sind.\n\n3.) Die Revision macht ferner geltend, die\nVerteidigung sei in einem für die Entscheidung\n\nwesentlichen Punkt durch Gerichtspeschluss unzu--\nlässig beschränkt wrden. Ihr Antrag; die ri.ch-:\n\nterlichen Vernehmungsniederschriften iv er die\nAussagen von vier Zeugen zu verlesen, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die nicht verlesenen Pr:\nt'kolle wären geeignet gewesen, den Angeklagten\n\nweitgehend zu entlasten.\n\ndb.\n\nNach dem Sitzungsprotnkoll stellte der Verteidiger den Antrag auf Verlesung der ilicderschriften ven vier Zeugenaussagen. Was der Verteidiger\n\ndurch die Verlesung beweisen wollte, ergibt das\n\nSitzungsprotokoll nicht. Der Staatsanwalt widersetzte sich der Verlesung. Durch Gerichtsbeschluß\nwurde der Antrag abgelehnt \"mit Rücksicht auf die\n\nTatsache, dass in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 224 StPO nicht eingehalten worden sind.\"\n\nDie Zeugen wohnen in GB, SEE und vi\n\nsie sind österreichische Staatsangehörige, einer\nvon ihnen Österreichischer linister. Sie sind in\nder gegen den Angeklagten geführten Voruntersu-:\n\nchung „der in einer solchen, die sich gegen ande:\nre Angeschuldigte richtete, durch österreichische\nGerichte richterlich vern\"mmen worden. Von den\nVerrehmungsterminen war weder der Angeklagte noch\nsein Verteidiger noch die Staatsanwaltschaft benachrichtigt, es wohnte ihnen aber der deutsche\n\nUntersuchungsrichter bei. Die Niederschriften\nüber die Vernehmung befinden sich in Urschrift\noder beglaubigter Abschrift bei den Akten; sis\nwaren s mit herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne von § 245 StP'.\n\nDas Landgericht hat seinen Beschluss nicht\ndamit begründet, dass es an den Voraussetzungen\nnach § 251 Abs 1 Ir 2 oder 3 StPO für die beantragte Verlesung fehle. Die Bezugnahme auf 8 224\nStP zeigt, dass es nur in der unterbliebenen Be-\n\n. wi .\n“\n\n7.\n\nnachrichtigung das Hindernis für die Verlesung\ngesehen hat. Das findet im geltenden Recht keine\n\nGrundlage. Zwar war nach der alten Fassung des\n\n§ 251 Abs 2 StP: die Verlesung in den in § 22%\nbezeichneten Fällen nur statthaft, wenn die Vernehmung nach Zröffnung des Hauptverfahrens nder\nwenn sie in dem Vorverfahren unter Beachtung der\nVorschriften des § 193 St?0O erfolgt war. Nach\nder Neufassung des § 251 St7O, wie sie im /nschluss an die dritte Verordnung zur Vereinfachung der Strafrechtspflege vom-29. lei 1943\nREBL I 342 durch das Vereinheitlichungsgesetz\nvm 12. September 1950 bestimmt worden ist, hängt\n\njedoch die Verlesbarkeit einer im Vorverfahren\n\ngemachten Aussage nicht mehr von der Beachtung\nder Förmlichkeiten des § 155 StPO ab.\n\nDie Frege der Notwendigkeit einer Benachrichtigung wäre/Räsh § 1§ 3 StPO zu prüfen gewesen, sondern nach dem österreichischen Recht\n\n(RGSt 11, 3915 15, 4095 40, 1895 46. 50» 52).\nDas fordert keine Benachrichtigung von den Vernehmungsterminen, e8 schliesst vielmehr in den\n\n88 97 II, 162 Öst StPO die Anwesenheit des Anklägers, des Beschuldigten und dcs Verteidigers\n\nausSe\nDer § 224 StPO rechtfertigt scmit nicht den\n\nBeschluss, durch den die peantregte Verlesung\n\nder Zeugenaussagen abgelehnt wurde.\n’ 8 -.\n\nnd 8 ..\n\nDer Fall nötigt nicl.t zu Ausführungen darüber,\ndass durch die ilichtbeachtung der Yormvorschriften\nunter Umständen die Verteidigung beschränkt oder die\nAufklärungspnflicht verletzt sein kann. Die Ablehnung\nder Verlesung wird von der Revision zunüchst als ein\nVerstoos gegen § 338 Iir 8 StPO gerügt. Die Nüge ist\nberechtigt, Ein solcher Verstoss Zührt zur Aufhebung\ndes Urteils, wenn durch ihn die Verteidigung in einem\nwesentlichen Punkte unzulüssig beschrünkt worden ist.\nNl/esentlich\" beäeutet, dass das Urteil möslicherweise\nauf der Verteidigungsbeschränkung beruht (RGSt 44,\n345). Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag\nlässt nicht erliennen, ob der Ansseklaste durch die Zeugen seine Unschuld beweisen oder dertun wollte, dass\nfür die von ihm neeh den Urteilsgiüinden zugegebenen\nwisshendlungen Unstände vorlägen, die seine Tat in einem milceren Licht erscheinen lassen. Zur Auslegung\ndes inirags ergeben aber Gie Revisionsbegründung ..\nund die in iar auszugsweise angeführten Zeugenausssgen, dass der Anseiilsgte mit seinem Antrug nur Siralmilderunssgründe vorbringen und berreisen wollte. Die\nzeugen hetten auch nicht behsuptet. dass der Anselrlagte Lithüftlinge nicht geschlägen hat; seine Unschuld\nkonnten sie daher nicht dertun. Sie brachten jedoch\nverscl:iedene Ür.tsachen vor, die mözlicherweise das\nLandsericht strafaildernd berücksichtizt hätte. Wenn\näveizel. dariiber bestcinden, welclie Behauptungen im einzelnen von der Verteidigung durch die Zeugenaussagen\nunter Deveis gestellt werden sollten. hätten sie vor\nder Bescheidwig des Antrags geklärt werden müssen.\n\n-9-\n\n- 9 -\n\nDas Urteil kenn nach elleden zwar nicht im Schuldsoruch, wohl eber im Strefgsusspruch cuf einer Verteidizungsbescnränkuns beruhen. Insoweit kenn es\nschon deshcelb nicht bestehen bleiben.\n\n4.) Die Revicion rügt die ilichtverlesung der\nkussegen ersichtlich cuch in dem Sinne, dass das\nGericht seine Aufilärungspflicht verletzt habe.\n\nDie Wirdimung dieser Rüge führt zu demsclben ärgebnis wie die uf § 338 IIr 8 StPO gestützte Beanstindung. Auch auf einer Verletzung der Aufklärungs-\n„Plicht konnte zwer nicht der Schuldspruch, wohl\neuer der Strefausspruch beruhen.\n\nFür beide Rügen gemeinsan sei noch folgendes\nberrerkt: \\ienn bei der EIntschliessung des Gerichts\ndie Srväsung mitgewirkt heben sollte, daß die Beweiskraft nur verlesener Aussagen nicht der einer »ersönlichen Anhörung von Zeugen sleichkosre, so wäre\ndem insoweit zuzustimmen. als die richterliche Prü-Zung des Beweiswertes zit besonderer Sorgfult vorgenor„en Werden mus. Ias entlebt den Nichter &ber\nnicht der ?flicht, auch solche Aussagen zum Gegenstend der Deveisaufnehme zu machen und sich über\nihren Inhalt geniss § 261. StPO eine eigene Überzeugung zu bilden.\n\n5.)Soweit die Revision rilgst, @us Lendgericht hade zu Unrecht den § 52 StGB nicht ungewendet, greiit\n\nsie nit ihren Ausführungen nur in unzulässiger \"eise\ndie tutsäüchlichen Feststellungen des Landgerichts an.\n\n- 0 -\n\n6.) Da die ellgemeine Scchrüse erhoben ist,\nver des Urteil euch im Übrigen nach der sachlichrechtlichen Seite zu prüfen.\n\nDes uandgericht hat die !lischanclungen als ein\n\"iiussenverbrechen\" bezeichnet und deshalb wegen einer n«utürlichen Tlendlung verurteilt. Liergegen bestehen e:nstliche J3edenl:n. Das Strafrecht kennt\nnur vrenige \\rten von Tanclungseinheit. Sie stehen\nin Rechtsprechung und \\iissenschaft in den llauptzügen fest und bedtirfen nach den Trfcehrungen der Praxis 1\neher der Einschränkung &ls der Erweiterung. Das mgefochtene Urteil bezieht sich auf die Rechtsyrechung 1\ndes Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone,\ndie ir die Tülle der \"nsteltstötungen zur ..nnahme eines einheitlichen Zacsenverbrecihens gelangt\nist. Zur Berechtigung dieser !nndıine braucht hier\nnicht Stellung genommen zu werden. Keinesfalls: hat\nes im Sinne des Obersten Gerichtshofs gelegen. für\nden Bereich der deutschen Strufgesetze diesen Begriff\nzu verullseneinern, Cer bei den Anstultstötungen u8\nder unfessber grossen Zehl und der fast völligen\nGleichförnigkeit der auf einen Gesamtplan beruhenden\nSinzelhandlungen hergeleitet wurde. Er duldet euch\nkeine Verallgeneinerung. Diner der Cründe hierfür\nzeigt sich in den ense?ochtenen Urteil. Der Begriff?\neiner so weit gefassten Handlungseinheit birgt die\nGefehr in sich, dass der Richter sich bei der \\ürdisung des Umfangs der Schuld oder der Schwere der Tat\nvon den sicheren Boden der festen richterlichen \\ber-\n\n- 1] -\n\n}\n\nIII,\n\nzeugung entfernt und von einer in ihren Grenzen\nunklaren Gesentvorstelluns beeinflussen lüsst,\nwäurend er Schuldspruch und Strafe nur cuf bestiuitte Teisuchen stützen dcrf, von deren wirklichen Geschehen er eine an die volle Gewissheit\ngrenzende eigene Überzeugung sewonnen haben muss.\n\nDie zusfüährungen des Urteils über Gen Uufiıng\nder fessgestellten Schuld verstossen gegen diesen\nGrundsatz. Sie sseden keine senügende Klarheit\ndurüber. vie vicole !äftlinge, eusser den namentlich\nfestgestellten, nach der Jberzeusung des Landzerichts der Angelileste misshandelt het und in veicher Weise. Vie geben wieder, dans einige Zeusgen\nbehaupten, der irnsekleste have in 50 -— 100 oder\nnoch mehr Füllen Aitkäftlings sus geringfügigen\n„nless ohne weiteres mit .land oder Faust geschlasen oder nit Fünzsen setreten, ohne üs«bei die müslichen Nachteile Zür die Gesunäheit der Betroffenen zu bedenken, und sprechen devon, dass er IETT-\nlinge aus geringfügigen Anlüssen und in einer nicht\nzu ermessenden Zehl von Füllen mehr oder weniger\nbrutal geschlazen und bisweilen erheblich misshendelt have. Das zeigt, dass das Urteil insoweit schon\nin Schuldspruch nicht auf bestimiten festgestellten\nTatsuchen, sondern euf einer unsicheren Gesartvorstellung beruht.\n\nDas Urteil war somit nech § 554 Abs 2 StPO\nmit den ihn zusrunde liesenden Testetellungen aufzuheben und die Scche zur nauen Verhenälung und\n\n- 12 -\n\nu\n\nu. en +\n\n\" . 2\n\"Sinn m\n\nEntscheidung. auch Über die kosten des Nechtmmittels. en des Lendgericht zurückzuverweisen.\n\nBei einer neuen Verurteilung ist des Landge-\n\n. richt nicit durch das Verbot der Schlechterstel-\n“ lung gehindert. nunmehr nehrere selbständige Ver-\n\nzehen der Körperverletzung nach § 223 StGB oder\nauch § 2230 (z.B. Treten mit den Füssen) anzunehnen; es duarf nur nech § 358 kbs 2 StPO euf keine\nhöhere Strufe als ein Jehr Gefünsnis eriiemnen.\n\nnichter Dr. Peetz Lientel\nDr. Geier Glanznconn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-05/1-str-129-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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