{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-05-29_1_StR_230_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-05-29","aktenzeichen":"1 StR 230/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 230 51 2304 029\n\ndn Ger Stri:fsache\n\nseen\n\n1. den Landwirt Erich S ip au: THU,\ngeboren daselbst am um 1931.\n2.) den Autsmechaniker Erin P EEE zu: 1m\nGER, ;eboren daselnst am EEE 1931 ,\n\nbeide z.Zt. im Landesgefäüngnis Hal,\nwegen versuchter Notzucht u.\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.Mai 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprüsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr.Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär N\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Heilbronn vom 13.Pebruar 1951\nwerden verworfen.\nJeder Angeklagte hat die Kosten eines Rechtsmittels\nzu tragen. .\nVon Rechts wegen\n\nI. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens der versuchten\nNotzucht in Tateinheit mit einem gemeinschaftlich begangenen Verbrechen der ilötigung zur Unzucht je zu\neinem Jahr vier Moncten Zuchthnus verurteilt,\n\nNuch den Feststellungen des Lendserichts brachte\nder Angeklagte PM arı 14.0l:tober 1950 Gegen 20 Uhr\netwa 25 Personen, uuter denen sich auch der Angeklagte\nSC vcefand, mit dem Lastkraftvagen seiner Kutter zu\neiner Turnveransteltung nach cinem Ort in der Tähe von\nHe Die beiden Angeklagten besuchten die Veranstaltung nicht, sondern fuhren mit dem Ikw nach He\nGEB, un sich nach einen Ifädchen umzuschen. SB\nlud dort die Sportlehrerin G EEE - , die mit\neinem Fahrrad nach Hause unterwegs war, ein, auf dem\nLkw mitzufahren. Er versprech ihr, sie nach Hause zu\nbringen. Nach einigem Zögern nahm sie zwischen den\nbeiden Angeklagten Platz. Die Unterhaltung verlief zunichst harmlos, bald aber leste der Angeklagte Si\nseinen linken Arm über die Schulter der Cmp, die\nsich das verbat. Trotzdem liess SW nicht davon\nab, sondern griff ihr mit der anderen Hand trotz ihrer\n. Gegenwehr unter Anwendung von Gewalt wiederholt unter\nden Rock an den Geschlechtsteil. Sie verlangte von .\ndem Angeklagten PB, dass er anhalte und sie aus-.\nsteiren lasse. TEE tat dies nicht, er forderte\nsie auf, \"doch etwas netter zu scinem Kollegen zu\nsein, da sie schon 4 Tage unter!egs seien und nichts\n\ngehabt hätten\". In a verlanzte die Cu\nnochmals nachdrücklich, sie aussteigen zu lassen.\nTEE fuhr jedoch weiter. ach VE u rde\nSEP roch zudringlicher. Wit aller Gewalt hielt\n\ner die Cl fest, so dass es ihr unmörlich war,\nsich aus seiner Umarmung zu lösen. Er griff ihr\nimmer wieder an ihren Geschlechtsteil, wobei er\n\nihren Schlüpfer zerriss. Als die CB an einer\nStrassengabel erkannte, dess TEE n'cht den ‘er\nzu ihrem Heimstort, sondern einen anderen einschlug,\nschrie sie laut: \"Jch will raus, ich will raus.\"\nTB fuhr jeäoch weiter. SM stürzte sich erneut zuf CW. Später hielt PM auf freier\nStrecke an und schaltete den !!otor des Lkw aus.\n\nBeide Angeklagte griffen der sich ‘sehrenden Gun\nan den Geschlechtsteil. EEE hielt sie dann fest;\nSCEEM versuchte sich zuf sie zu legen, um sie mit Gevelt zum Geschlechtsverkehr zu bringen, was ihm jedoch infolge der heftigen Gesgenvuchr nicht gelang.\nSchliesslich liessen die \\ngeklagten die Ci aussteisen. Als sie das Führerhaus kaum verlassen hatte,\nvarf sie SB sofort in den Strassengraben. Beide\nAngeklas;te stürzten sich auf sie. Während einer auf\nihr lag, um sie mit Gowalt zum Beischlaf zu nötigen,\nhielt ihr der andere die Arme fest, drückte den Konf\nzurück und griff ihr an den Hals. Es gelang dem auf\nihr Liegenden, sein Glied nit ihrem Geschlechtsteil\nin Berührung zu bringen. CB konnte unter Zufbietung ihrer letzten Krüfte ein Eindringen des Glie-\n\ng\n\nk-\n\n—4-\n\ndes in ihre Scheide verhindern, indem sie sich seit-\n\nlich herumwälzte. Als sie dabei laut um Hilfe schrie,\nhielt ihr einer der beiden /nseklassten den ilund zu\n‘und schlug sie, als sie ihn darrufhin in die Hand\nbiss, ins Gesicht,\n\niI. Die Revisionen rüren dic Verletzung des sachlichen\nRechts.\n\nZur evision des Angeklorten SR\n1.) Sie bringt zun‘ichst vor, eine Verurteilung wegen\neines Verbrechens versuchter Notzucht in Tateinheit mit\neinem Verbrechen der Nötigung zur Unzucht sei nicht\n\"möglich. Der Tatbestand des § 176 Abs 1 Ir 1 StGB\ngehe seinem Wesen und Sinn noch derart in dem Tatbe--\nstand des § 177 StGB auf, dess eine selbständisze strafrechtliche Würdigung des Tatbestandes des § 176 ıbs 1\nMr 1 ausgeschlossen sei»\n\nDiese Auffassung teilt der Senat nicht; er hält,\nwie er schon im Urteil vom 6.Kirz 1951 — 1 StR 70/50 -\nin übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (z.B. HRR 1941 r 220) ausgesprochen hat, Tateinheit zwischen den §§ 176 \\bs 1 Hr 1 und 177 StGB\nunter cewissen Voraussetzungen für möglich. Erforderlich ist eine .fehrheit von Einzelbetätisungen, von denen\nein Teil den Tatbestand des § 177 und ein anderer Teil\nnur den Tatbesteud des § 176 erfüllt. So ist aber der\nvorliegende Fall nach den tatsächlichen Feststellungen\ndes Landgerichts beschaffen. Danach haben die Anreklasten, bevor sie dazu ünergingen, den Beischlxf auszuüben,\nan ihrem Opfer eine Reihe von selbständigen unzüchtigen Hendlungen vorgenomien.\n\n-5-\n\n2.) Die Revision behauptet ferner, das Landsericht\nhebe iierkmale der von ihm festscestellten Straftaten\nbei der Strafzumessuns nochmals strafschäürfend verwendet. 28 habe die \"ausserordentliche veriwerfliche\nCesinnung\" und die Ge..altanveidung, nmlich das\n\"Quülen und Schlagen\" der Lore GEW pesonders\nswraischürfend „ufseführt, Des sei fehlerhaft, denn\nGesuilteunsendung sei ein Tatbestandsuerkmal der § 8\n176 \\bs 1 ir 1, 177 StGB und die Ausführung eines\nSittlichkeitsverbrechens ohne dis Subjektive der verwerfllichen Gesinnung sei undenkbar.\n\nDas Landsericht hat bei der Frage, ob den jungen\nAngeklarten mildernde Unstünde zugebillist “erden \\önnen, die für und wider diese Zubilligung sprechenden\nGrinde gegeneinander abrewofsen und mildernde Umstände\nvers:.zt. Es hat hierzu und zu der Bemessung der .\nStrafe ausgeführt, bei den Stra®taten handle es sich\nnicht um einen Leusbubenstreich, sondern um ein in\nder Triebhuaftirkeit der Angeklagten begründetes,\nschieres Ge::cltverbrechen. Als solches zher zeu:'e\nes von einer besonderen Verdorbenhejt und einer ausserordentlich veriverflichen Gesinnung der beiden \\ngeklarten. Mit Bedacht und wohlüberlegt hütten die bei-Gen Angeklasten es verstanden, als vertr»uenswirdige\nPersonen zu erscheinen, um hernach das ihnen von der\nVerletzten entgerengebrachte Vertrauen um so schündlicher zu missbrauchen. Rücksichtslos und brutal\nhütten die Angeklagten ihr Ziel verfolgt. Die Ver-\n\n21\n\n6 -\n\nletzte sei von den beiden Angeklagten besonders xe--\nquilt und zuch geschlagen worden. Wie diese {usführungen zeigen, hat das Lendzericht nicht die allge-\n‚meinen Tatbestandsmerkmale strafschürfend verwertet,\nsondern nur die besondere Schwere der Tat und die dabei gezeigte ausseroräientlich veriwerfliche Gesinnung\nder beiden Angeklagten.\n\n3.) Entgegen der Ansicht der Revision durfte das Lendgericht bei der Strafzumessung auch den allsesieinen\nAbschreckungszweck der Strafe berücksichtigen. Es\nhat das richt in einer Veise seten, dass die erkannte\nStrafe in einem Missverhältnis zur Schuld der ängeklegsten steht und deshalb unbillig wäre. Es het die\nZuchthausstrafe ruch nicht allein deshalb verhüörst, weil\nallgemeine Abschreckunsssgründe sie erfordern, sondern ı\nin erster Linie, weil die Angeklagten schon nech der\nSch‚ere ihrer Schuld Zuchthaus verdienten.\n\n{\n\n4.) Die Revision rügt, dass in den Urteilsgründen eine\nnicht rechtskrüftize Strafe erwähnt ist. wenn auch\nbei der Begründung der Strafzumessung diese Strafe\n\nnicht mehr erwähnt worden sei, so habe sie doch Tür die\nallgemeine Beurteilung des Angeklagten stvafschürfend\ngevrirkt,\n\nDie Rüge ist unbegründet, Das Landgericht hat in\nden Urteilsgründen: zuniichst das Vo:rleben des Angeklagten geschildert.\n\nDebei hat es festgestellt, dass er nicht vorbestraft ist. Jm Anschluss hieran erwihnt es, zur Zeit\nlaufe segen ihn in der Berufungsinstanz ein Strafver-\n\n- 7-\n\nfahren wegen gefiührlicher Körperverletzung, in welchem\ner in erster Jnstanz am 19.Januar 1951 zu einer Gefängnisstzafe von 3 Honcten verurteilt worden sei.\n\nEs gehörte zur ufiilärungspfllicht, das Vorleben\ndes Angeklagten und relles, was Aufschluss über seine\nPerson geben könnte, zu prüfen. Dass dns Landrericht\ndas noch nicht rechtskräüftige Urteil zu Lasten des Angeklesten als einen schon feststehenden Schuldspruch\ngewürdigt hätte, kann dem Urteil nicht entnomien ‘werden,\n\n5.) Die Strafzumessungszrinde lassen auch im übriren\nkeinen Rechtsirrtum erkennen, Sie geben keinen Anhalt\nfür die Annahme, dass das Lendzericht von seinem Ermessen einen gesetzwidrigen Gebrauch gemacht, etwa secen\neinen allgemeinen Grundsatz der zleichmässigen Nandhabung der Strafbemessung verstossen hätte.\n\nZur_Revision. des Angeklagten Tg.\n1.) Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, er habe\nfreiwillig von der Lore CM apzelassen und ihr üadurch ermöglicht, zu verhindern, dass SM sein Glied\nin ihre Scheide habe einführen können. Zr sei dsher\ngem'iss § 46 StGB straflos.\n\nAn dem Vorbringen ist nur richtig, dess Sw\nnach den Urteilsfeststellungen während eines Teils des\nVorfolles das Rad der CB von dem Lkw zbseleden und\nsich in das Führerhaus gesetzt hat. Das Landgericht\nführt jedoch, ohne dass die Urteilsgründe einen Rechtsirrtum erkennen lassen, aus, dass die Angeklagten von\nder Lore GEB in erster Linie deshalb schliesslich\n\nebrelassen haben, weil sich ihr Versuch, geschlcchtlich mit ihr zu verkchren, wegen der heftiren Ge;enwehr als undurchführbar erwiesen habe und sie ausserdem durch hinzusekomnene Radfahrer gestört worden\nseien. Nach der überzeugung des Landgerichts sind sie\nen der Ausführung der Tat allein durch Unstände gehindert worden, die nicht ihrer freien Willensentschliessung unterlagen. Einen freiwilligen Rücktritt von\nVersuch hat d.s Landgericht somit rechtlich zutreffend\nverneint. dJm übrigen würde ein freiwilliger Nücktritt\nvon dem Verbrechen der versuchten Notzucht nicht, wie\ndie Revision meint, zur Straflosickeit des Angeklazten\nführen, er bliebe in einem solchen Falle immer noch\nvegen der in den Vrrsuchshanälungen enthaltenen Nötigung zur Unzucht nach } 176 StGB strafbar (RGSt 23,\n225).\n\n2.) Soweit die Revision rüst, dass Merkmale, die zum\ngesetzlichen Tatbestand gchören, vom Landfericht als\nstrafschärfend bericksichtirt worden seien, trifft das,\nwie schon zur Revision des Angeklagten SB aus’;eführt ist, nicht zu.\n\n3.) Die Revision meint, der § 50 StGB sei dadurch verletzt, dass das Landrericht gegen den Angeklagten\nTEE eine Strafe in gleicher Höhe ausgesprochen\nhabe wie gegen Sp. DESMEEE habe sich nicht so\nschrer verfehlt wie SP, es hätte deshalb geren\n\nihn auf eine geringere Strafe erkannt werden müssen.\n\n-9-\n\nAuch hier ist dem Urteil kein Rechtsfehler vorzuserfen. Das Landrericht, das sich der verschiedenheit der Einzelbettizungen beider Angeklarter bewusst „ar, war nicht gehindert‘, namentlich auch\nnicht durch § 50 StCB, das Mass ihrer Strafnürdigkeit in Ergebnis als Sleich gross anzusehen. Das\nLand-ericht hat dem Angeklaste:: die kurze Untersuchungshaft nicht angerechnet. Das ist wegen seiner Naltung\nin der Hauptverh:i:dlung und der dadurch gezei.'ten\nEinsichtslosirkeit in das Verwerfliche seiner Straftat, die sich zus dem Zusammenhang des Urteils ergibt, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nIII. Die Revisionen sind somit unbesründet und daher\n\nzu ver;cerfen.\nJeder Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel.\nDr.Geier Glanznann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-29/1-str-230-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-29/1-str-230-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:42.821441+00:00"}}