{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-05-29_1_StR_209_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-05-29","aktenzeichen":"1 StR 209/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2374 027\n\nStR 209/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Textilhändlerin Betty R m zer. TEE in\nDE. geboren am EEE 1906 in NEE.\n\nwegen Meineids\n\n‚hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Mai 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter hantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär u\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 1951\nmit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Bamberg.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\n1, Das Landgericht hat die Angeklagte wegen eines Ver.:\nbrechens des Meineids (§ 154 StGB) zu einer Gefängnisstrafe\nven einem Jahr und sechs llonaten verurteilt und ihr die\nbürgerlichen khrenrechte auf die Dauer von drei Jahren\naberkannt.\n\nDem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrundes\n\nDie früher in Nip tätige Angeklagte und der\nSchlosser Franz Xaver OD aus NEE unterhielten\nseit September 1935 ein Verhältnis, das zur Verlobung führte. Das Verlöbnis endete ungefähr im September 1936.\n\nIn einem noch im Jahre 1936 eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen die Wutter der Angeklagten wegen schwerer\nKuppelei. und gegen die Angeklagte selbst wegen Abtreikung\nvurde OCEEEEEEB am 7; Januar 1937 als Zeuge vor dem krmitt.-\nlungsrichter eidlich vernommen. Er bekundete u.a., dass er\nmit der Angeklagten sowohl am Osterm.ntag 1936 als auch\netwa zwei Wochen später in ihrer elterlichen Wohnung Ge--__.. \"7\nschlechtsverkehr gepflogen habe, Das Verfahren gegen die “\nAngeklagte und ihre Mutter wurde eingestellt. Gegen Oi\nGEHE vuräe wegen seiner eidlichen Aussage vom 7. Januar\n1957 ein Verfahren wegen Leineids eingeleitet, das damit\nendete, dass er durch Urteil des Schwurgerichts Nürnberg:\nFürth vem 3. Februar 1938 wegen Meineids und falscher\n\n‚ Anschuldigung zu: einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier\nMonaten Zuchthaus verurteilt wurde. Auf Grund neuer Ermittlungen wurde er nach Verbüssung von über sieben iucnaten\nder erkannten Strafe am 6. September 1938 aus dem Zucht.\nhaus entlassen und in einem späteren Wiederaufnahmeverfahren durch Urteil des Landgerichts Nürnberg- Fürth °*'m\n12. November 1942 freigesprechen.\n\nu -\n\n\" auf die weitere Rüge, das Verfahren gegen CB sei\n\nIn der Hauptverhandlung gegen OB, dic am\n2. und 3. Februar 1938 stattfand, hat die Angeklagte als Zeugin\nbeschworen, sie habe mit ihm überhaupt keinen Geschlechtsver..\nkehr gehabt. In dem vorliegenden Verfahren gegen die Ange--\nklagte erachtet das Landgericht als erwiesen, dass ihre Aussage\nv.m 2. Februar 1938 nicht den Tatsachen entsprochen und die\nAngeklagte sie im Bewusstsein ihrer Unwahrhei' beschworen\nhabe.\n\nDer Revisien der Angeklagten kann der Erfolg nicht\nversagt werden.\na) Fehl geht allerdings die Rüge, das. Landgericht habe ge--\nmäss § 6{. Nr 3 StPO den Zeugen OD nicht vereiäigen\ndürfen.\n\nDas Vereidigungsverbot des § 6 Nr 3 StPO bezieht sich nur\nTat der der Be teiligung e an ihr oder. der Begünstigung oder der\nHehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.\nGegenstand des Verfahrens gegen die Angeklagte ist. der ihr\ngemachte Vorwurf des Meineids, Der Beteiligung an dieser Tat\nist OCEEEE nach keiner Richtung hin veräächti.g, auch nicht\nder Begünstigung. Ebensowenig ist er unter einem dieser Ge-:\nsichtspunkte verurteilt worden. Das Verfahren, das früher\ngegen ihn wegen Meineids stattgefunden hat, hat deshalb für\ndie Beurteilung der Verfahrensrüge ebenso auszuscheiden wie\ndas spätere Wiederaufnahmeverfahren; es kann deshalb auch\n\nunter Verletzung des § 359 Nr 2 und 5 StPO wiederaufgenrmmen\nworden, hier nicht eingegangen werden, Sonstige Verfahrensvor\n\nschriften standen der Vereidigung les Zeugen OCEEEB nicht\n\n.. 4:\n\nzwingend entgegen, auch nicht die Bestimmung des § 61\n\nNr 2 StPO, die es dem pflichtgemässen krmessen des Ge:\n\nrichts überlässt, von der Vereidigung eines Zeugen ab-\n\nzusehen, der durch die Straftat! verletzt ist. Der Pflicht,\n\nden Zeugen gemäss § 55 Abs 2 StPO über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft über solche Fragen zu belehren, deren Beant-:\nwertung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr straf.\nrechtlicher Verfolgung 'zuziehen würde, ist das Lendgericht\nnachgekommen. j\n\ndb) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass\n\ndas Landgericht von der Vereidigung des Zeugen Johann Aiip\nabgesehen hat. Ob die Beschwerde in dem als verletzt bezeich-.\nneten § 61. Nr 3 St?O ihre Stütze findet, kann dabei dahinge--\nstellt bleiben. Jedenfalls liegt in ihr zugleich die Rüge\n\nder Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach\n\n§ 244 Abs 2 StPO; und als solche ist sie begründet,\n\nnur wen. en mn rn m a\n-\n\nlie sich aus dem Urteil ergibt, gründet das Lend.-.\n\n- gericht seine Überzeugung von der Schuld der Angeklagten\nvornehmlich auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen PB\nder jetzt ebenso wie bei seiner eidlichen Vernehmung vom\n7. Januar 1937 ausgesagt hat, es sei zwischen ihm und der\nAngeklagten erstmals am Ostermontag 1936 in ihrer elterlichen Wohnung, dann nach ungefähr 14 Tagen erneut daselbst\nund in der Folge auch öfter an anderen Orten zum Geschlechts--\nverkehr gekomuen. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen wird\n\"vor allem\" aus dem Bild seiner Persönlichkeit hergeleitet, und für dieses wieder sein persönlicher kEindruck\nauf das erkennende Gericht ver. ertet. Dieser, also der\n\n5.\n\n5\n\nheutige, Eindruck wird entscheidend dafür berücksichtigt,\ndass OCEEREEEB vDei seiner - damaligen — eidlichen Zeugen\naussage nicht so gewissenlos gewesen sein könne, aus Rache\ndie kutter der Angeklagten eines so schweren Verbrechens\nwie der Kuppelei zu beschuldigen. Das Landgericht hat also\ndie Aussage desjenigen Zeugen, der gerade für den damaligen\nkindruck des OB benannt war,als \"nicht von erhebli--\ncher Bedeutung\" beurteilt und aus diesem Grunde davım abge--\nsehen, ihn zu vereidigen. Diese Beurteilung lässt eine Über.\nbewertung des heutigen und eine Unterbewertung des damaligen\npersönlichen Kindrucks erkennen. Da sich nicht ausschliessen\nlässt, dass das Landgericht\"sei-istiner: vereidigten.Aussage\ndes Zeugen AUEEEEb zu einer anderen Beurteilung des damali.-\ngen Eindrucks und damit auch der Glaubwürdigkeit des Ob\nGE gekomnen wäre, die für die Schuldfeststellung wesentlich war, verstiess das Absehen von der Vereidigung gegen\n\n‚die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung. Deshalb war\n\ndas Urteil samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\naufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei--\n\n“ dung zurückzuverweisen.\n\nDa dasselbe Landgericht schon mit mehreren Verfahren\nüber diese Vorgänge befasst gewesen ist, war es angezeigt,\nvon der löglichkeit des § 354 Abs 2 Satz 2 StEN Gebrauch\nzu machen... '- '\n\nIn diesem Fall, der Vorgänge vor 15 Jahren und eine\nden eidlichen Bekundungen eines anderen widersprechende\n\nund von einem anderen Gericht früher für glaubwürdig erachtete Eidesaussage zum Gegenstand hat, ist die Erforschung\n\n6 -\n\n—\n\n4\n\n[era Paare\n\nder Wahrhels dadurch noch besonders erschwert, dass alle\nurkundlichken Unterlagen (richterliche Niederschrift über\n\ndie eidliche Vernehmung des OCEEEB vom 7. Januar 1937.\nStrafakten gegen OEM wessen Meineids mit Urteil vom\n\n3. Februar 1938 und mit der Niederschrift über die zur Anklage stehende Eidesleistung, Wiederaufnahmeakten gegen\nOEE mit Urteil vom 12. November 1942) nicht mehr\nvorhanden sind, dass die Mutter der Angeklagten in der\nZwischenzeit verstorben ist und mehrere der früheren Zeugen weggefallen sind. Um alle Möglichkeiten zur Ausfüllung\nder so entstandenen Lücken in den Beweismitteln zu erschö:-\npfen, wird das neu erkennende Gericht nicht darauf verzichten können, die noch erreichbaren Gerichtspersonen,\n\ndie bei. dem Urteil vcem 3. Februar 1938 oder den Urteil.\n\nvom 12, lovember 1942 mitgewirkt haben, Landgerichtsdirektnr\nDr. SB, Oberstaatsanvelt DEE, Gerichtsassessor\nTo, und den mit dem früheren Ver/ahren vertrauten Rechtsenvwalt BEP - siehe dessen Ausführungen in Ziff Y der Revi.\nsionsrechtfertigungsschrift vom 3. März 1951 -- als Zeugen\nzu vernehmen sowie die Personalakten der Strafanstalt Amberg\nÜber OB uräü die Akten des Landgerichts Nürnberg\nFürth AR 6/50 betr. den intschädigungsamtrag des OEEEEEEEEp\nbeizuziehen, Es wird ferner die Ermessensfrage neu zu prüfen\nhaben, wie über die Vereidigung des Zeugen OEM a1:\n\nZEN\n\nPR Re Ze ud ed\n\nurn wa\n\n——u m rin\n\nPe\n\nrn...\n\nVerletzten gemäss § 61 Nr 2 StPO zu entscheiden\n\nist.\n\nRichter\nzugleich mit folgendem Vermerk:\nBundesrichter Glanzmann ist\ndurch Urlaub verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen. '\n\nMantel\n\nDr. Peetz\n\nDr. Geier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-29/1-str-209-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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