{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-05-25_1_StR_869_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-05-25","aktenzeichen":"1 StR 869/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n\n»\n\ney:\n1_StR_869/51 4\n\nIm Namen des Volkes . 2332 072\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Stuindrucker Richard WED zus FEB. dort\ngeboren ’an . ID EB,\n\nwegen Lendfriedensbruchs\n\nhet der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. iärz 1952, an der teilgenomuen habens\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. ?eetz j BEE\nBundesrichter Hantel }\n‘ Bundesrichter Glanzmann . . .]\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEEEB ;\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, :\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nZür Recht erkannt: . . &\n\nAuf’ die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts lürnberg-Fürth\n\nvom 25. Mai 1951 samt den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten |\ndes Rechtsmittels, an das Lendgericht zurück- '\nverwiesen.\n\n.\n!\n\nVon Rechts wegen\n\n« “\nFat «\nzu,\n\n- 2 -\nGründesz\n\nAm 10. ütovember 1938 wurden die männlichen jüdischen\nEin.:ohner von FEB auf Parteibefehl aus ihren Wohnungen\ngeholt, in eifen Saal gebracht, dort festgehalten und später teils entlassen, teils in Konzentrationslager- verbracht. Der Angeklagte hat als SA-Rottenführer den jüdischen\nEinwohner Wi@® pefehlsgemäss aus der Wohnung in den Saal\ngebracht und dort andern SA-ingehörigen übergeben. ‘Nach\neiniger Zeit trat er im Saal auf Wi@® zu und schnitt ihm\nmit den orten: \"Jetzt kommen Deine Kommunistenlocken\nherunter\" einen erheblichen Teil der Haare ab. Soweit Teil-.\nnehme em Lendfriedensbruch und Beihilfe zur Freiheitsbereubung in Betracht kommt, ist der Angeklagte freigesprochen,\nij: übrigen (§ 223 StGB) ist das Verfahren eingestellt. Die -\nRevision der Staatsanwaltschaft hat ärfolg.\n\nl. Das Landgericht lässt es offen, ob die Anwesenheit\nvon Polizeibeamten oder die polizeiliche Billigung des Festhaltens der Juden im Saal die Annahme rechtlich ausschloss,\ndass die dort zusammengerotteten SA-Angehörigen eine\nHenschenmenge im Sinne des § 125 StGB bilden konnten. Dazu kann auf das Urteil 1 StR 529/51 vom 4. März 1952, das\ndenselben Sachverhalt und eine Intscheidung desselben Gerichts betrifft, in diesem Punkt und auch allgemein verwiesen werden,\n\nDas Landg.richt verneint die Öffentlichkeit der Zusamnenrottung, gestützt auf zutreffende Rechtsgrundsätze\nund auf tatrichterliche Feststellungen, die der Nachprüfung .\ndurch das Revisionsgericht für sich allein entzogen wären,\nwenn sie nicht mit entgegenstehenden, gerichtskundigen Tat-\n\nsachen für das Revisionsgericht vorläufig unvereinbar wären. '\n\n#v\n\nSom ı SER © Se me Arm Sera TREE RE Tr\n\n- 3.\n\nDas Lendgericht stellt in der vorliegenden Sache in tat- ”\nsächlicher Beziehung fest, ausser den in den Saal kommandierten SA-Angehörigen habe kein anderer SaA-Angehöriger |\nZutritt gehabt. Ein Zuzug von Gesinnungsfreunden sei\neusgeschlossen gewiesen. Diese Feststellung ist unvereinbar mit der desselben Gerichts zur selben Sachlage in\n\ndem Urteil 1115 KLs 297/49 vom 3. November 1950 in der\nStrefseche gegen KB vnd Schw, der SA-Sturmbannführer Sch habe aus eigenem Antrieb und unkommandiert Zutritt zum Saal gehabt. Welche rechtliche Bedeutung dieser Umstend haben kann, ist in 1 StR 529/51 erörtertz; darauf wird verwiesen. Zvar war es Pflicht des\nLenägerichts, den Sachverhalt in der gegenwärtigen Hauptverhandlung, auf der das Urteil gegen den Angeklagten\n\nBB deruht und allein zu beruhen hat, gemäss dem Seweiser;ebnis in dieser Hauptverhandlung festzustellen, Dabei\nkonnte das Landgericht nach pflichtgemässer Beweiswürdigung\n(§ 261 StPO) unter Umständen zu Feststellungen gelangen,\ndie denjenigen in einer. früheren Wauptverliandlung über .\ndenselben Hergang teilweise widersprechen, Die Grenzen\ndes menschlichen Erkenntnisvermögens in Verbindung mit\nder jeweiligen Beweislage nötigen dazu, ‘dies anzuerkennen. Das hinderte das Landgericht aber nicht, bevor\n\nes ab::eichende Feststellungen über diesen in FEW sonst\nnicht verzeichneten Vorgang traf, sich mit eigenen gegenteiligen Feststellungen, die noch nicht lange zurücklagen\nund die es unter demselben Vorsitzenden getroffen hatte,\neuseinenderzusetzen,. Das Revisionsgericht, dem beide Urteile zugleich zur Prüfung vorliegen und das von beiden\namtlich Kenntnis zu nelmen hat, kann an der gerichtskun-\n\n-4-\n\ndigen Tatsache so unvereinbarerFeststellungen nicht voräbergeleen. Die rechtliche Beurteilung nötigte zur erschöyfenden Erörterung und Behebung des Unvereinbaren.\nDas Urteil setzt sich mit jener gegenteiligen Feststellung nicht auseinander; es erwähnt sie überhaupt\nnicht. Daraus ergibt sich die Liöglichkeit des Rechtsfehlers nicht erschöpfender Sachbehandlung und der darauf\nberuhenden rechtsirrigen Nichtanwendung des § 125 StGB.\nDas Landgericht wird den wirklichen Hergang aufklären\nmüssen, und zwar unter Berücksichtigung der in 1 StR\n529/51 erörterten Rechtsgrundsätze, bevor es darüber entscheidet, ob sich ein Lenäfriedensbruch ereignet hat, an\ndem sich der Angeklagte durch das Haarabschneiden tätlich beteili;t hätte (§ 125 Abs 2 StB).\n\nHet eine öffentliche Zusammenrottung stattgefunden,\nso würde der Angeklagte nicht dadurch entlastet, dass er\nsich schon au Vormittag wieder aus dem Saal entfernt hat.\nSchon in seinem eigenen Verhalten (Haarabschneiden) lag\nGewalt gegen eine Person, Ungeprüft ist aber auch, ob\nendere Teilnehmer an der Zusammenrottung in seiner Gegenwart Gewelt gegen Personen oder Sachen geübt haben. Nach\nden zeitlichen Feststellungen des Landgerichts in den\nFällen KPD und Sch@b liegt das nahe. Nach der stän-.\ndigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist Teilnehmer\neines Lanäfriedensbruchs, wer sich der lienge in dem Be- '\nwusstsein anschliesst, sich in einer zusammengerotteten\niienge zu befinden, welche gegen Personen oder Sachen Gevalttätigkeiten begeht, verbunden mit dem Willen, in dieser\nMenge ‘und als ein Teil derselben zu bleiben, RGSt 55, 248,\nohne dass es für die Teilnahme nach § 125 Abs 1 darauf ankomnt, ob die ilenge gerade während seiner Beteiligung\nsolche Gewalt übt, RGSt 54, 85. Indessen ginge die Teilnahme em Landfriedensbruch nach § 125 Abs 1 in der Täterschaft nach Abs 2 auf. Die Trage hat aber für die Straf-\n\nme enge\n\nx\n=\n\n2 Dee\n\nPEAR ERS\nEn\n\nES OEN EEARLURT 20, 662\n\nzumessung Bedeutung»\n\noo. RAN BRAFE\nEr j sy ” 5 \" rn wa\n\neuer\n\n.\nFr}\n\n_5_\n\n2. Die Rechtsgrundsätze für die Beurteilung der Teilnehme an den Freiheitsberaubungen sind in der Entscheidung\n1 Str 529/51 dargelegt. Sie gelten auch für den Angeklagten\nVWeiß..\n\nDen Ausführungen des Landgerichts zum § 232 StGB\n(Verfolgbarkeit der einfachen Körperverletzung ohne Strafantrag) ist beizutreten. Ob Art 2 des bayer.Gesetzes Nr 22\neingreift, ist nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung und gemäss der Entscheidung 1 StR 529/51 vom heutigen Tage zu beurteilen. Im übrigen hat der Angeklagte dem\nNisshandelten nicht \"die Haare geschnitten\", sondern er\nhat ihm einen Teil des Haupthaares in erniedrigender Weise\nabgeschnitten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nRichter j Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-25/1-str-869-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-25/1-str-869-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:42.700709+00:00"}}