{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-05-11_1_StR_841_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-05-11","aktenzeichen":"1 StR 841/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"we\n\nao\n\nx\n\nwegen Vergehens gegen das GmbH-Gesetz u.a,\n\n„r\n1 StR 841/51 nn\nu 2ı 7\n2332071\nIm Namen des Volkes 5\nIn der Strafsache\ngegen\nden Ingenieur Karl S aERIIND aus KEE, geboren on\nan @. @M> &ED :: DEREN, 2\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der .\nSitzung vom 4, März 1952, an der teilgenommen haben: nt\n\nSenatspräsident Richter |\nals Vorsitzender, Br\nBundesrichter Dr. Beetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr.. Jagusch\n\n.t s ’\n\"untl Fand\nnn\n\nals beisitzende Richter, |\nOberstaatsanwalt Dr. EEE |\n\" als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \\\nJustigangestellter a ur\n\nals Grkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des .\nLandgerichts in Heilbronn vom 11. Mai 1951 im Falle BR\nReck - 4 a der Urteilsgründe - nebst den Feststellun- |\ngen hierzu und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben, - 3\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung Bu\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- T\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm ührigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nRE\n\ngründe:\n\n.o\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf Vergehen nach § 81 a GmbH-Gesetzes, davon drei in Tateinheit\nmit Unterschlagung und zwei in Tateinheit mit versuchten\nBetrug, wegen Untreue und wegen einfachen Bankerotts zur\nGesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und\nzu Geldstrafen verurteilt,\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt\nund Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhoben.\n\nEr hatte hilfsweise die Einholung eines Sachverstän-\n\n‚digengutachtens darüber beantragt, welche und wieviel\n\"Gelder durch das ‚Architekturbüro in die Gesellschaft her-\n‚ eingeflossen seien. Er rügt, das Landgericht habe dadurch\n\ngegen § 244 Abs 4 StPO verstossen, dass es den Hilfsamtrag\nabgelehnt habe, Der Antrag war ein Beweisermittelungsamtrag.\nAuf seine Ablehnung kann die Revision nicht gestützt werden\n(RESt 64, 432). Das Urteil führt ausserdem aus, es sei für.\ndie Entscheidung ohne Bedeutung, ‘welche Gelder und wieviel\näurcn das Architekturbüro in die Gesellschaft hereingeflossen seien. Mit dieser Begründung durfte auch ein echter Be- .\n\n‚weisamtrag abgelehnt werden,\n\nUnbegründet ist auch die Rüge, die Zeugin Sch»\nhätte vom Gericht auch noch zu anderen Beweistatsachen\ngehört werden müssen, Sie ist ausweislich der Sitzungsniederschrift vernommen worden. Der Angeklagte und sein\nVerteidiger hatten nach § 240 Abs 2 StPO das Recht, Fragen\nan sie zu stellen. Wenn sie das unterliessen und dadurch . .\nzu erkennen gaben, „dass sie selbst von ihr keine weitere\n\nAufklärung des Sachverhalts erwarteten, so ist nicht ersicht- a\n\nlich, inwiefern hier das Gericht durch die Unterlassung\n\n®\n\nn\n\nam une 4-\n\n {nn\n.\n\nweiterer Fragen seine Aufklärungspflicht verletzt haben\nsoll (BGH Urteil 1 StR 719/51 vom 19, Februar 1952).\n\nDie Revision bringt vor, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht ferner dadurch verletzt, dass es die\nBeweisaufnahme nicht auf die vom Konkursverwalter vorgelegte Inventarerrichtung und seinen Bericht vom Februar\n1949 erstreckt habe, Aus ihnen ergebe: sich, dass das\nVermögen der Gesellschaft bei Konkurseröffnung grösser\ngewesen sei als das Anfangskapital, Es kann dahingestellt\nbleiben, ob diese Angabe zutrifft, Denn ein Vermögenszuwachs im ganzen schlösse entgegen der Auffassung der Revision nicht aus, dass der Angeklagte in den ihm zur last\ngelegten Fällen vorsätzlich zum Nachteil der -Gesellschaft\ngehandelt hat, Das Landgericht hat überdies den Konkursverwalter als Zeugen gehört. Dass die Geschäftsbücher und\ndie Belege hierzu Gegenstand der Hauptverhandlung waren,\nergeben die Urteilsgründe. Es wurde ein Buchprüfer vernommen. An ihn und an den Konkursverwalter konnten der\nAngeklagte und sein Verteidiger weitere von ihnen für\nerYorderlich gehaltene Fragen richten,\n\nMit Ausnahme des Falles R&B — Urteilsgründe Ziffer\n4 a — gibt das Urteil in ausreichender Veise die für erw3esen erachteten Tatsachen an, in denen die gesetzlichen\nMerkmale der strafbaren Handlungen gefunden werden, § 267\nAbs i STPO ist daher insoweit nicht verletzt, Im Falle\nR@B liess der Angeklagte \"aus Mitteln der Gesellschaft\n6 000 RM ausbezahlen\", Die Gesellschaft schuldete RB\nnur 3 000 RM, die weiteren 3 000 RM wurden für eine\npersönliche Schuld des Angeklagten gezahlt. Das Landgericht hat diese Handlung als ein Vergehen nach § 81 a\n\n_y-\n\nat\nBr «\n:\n\nDEAN\nmw\nEX\nwy\n\n%\nKu\n\nee\nFran\n\n3%\n\neh. fickt\nf “\niR\n\nBR\nKr\n\n7\n\nFi:\n\nir,\n\nR\nre\n$\nA,\nsen\n:\n\nn.9\n\nBor nn\nTR 7\n» :\n“x Kurzes\n\nTIERE\n\ner\n\nPs Cr\n\\ SE\n\nyi\nf..\nFU\n23\nre\nS\n\n.\nR 4\n\n9 Er\nRe er\n\nWippe;\nWET\n\n. GmbH-Gesetz in Tateinheit mit Unterschlagung gewürdigt.\n\nDie Feststellungen trägen zwar die Verurteilung wegen\n\ndes Vergehens gegen das GmbH-Gesetz, nicht aber die wegen\nUnterschlagung, Sie lassen nicht erkennen, dass der Angeklagte an dem \"ausgezahlten Betrag\" Besitz oder Gewahr--\nsam hatte, was 2,B. nicht der Fall gewesen wäre, wenn die\nAuszahlung durch eine Bank unmittelbar an RE erfolgt wäre.\nHierzu bedarf daher der Sachverhalt einer besseren Aufkl&-\n\nrung.\nIm übrigen enthält der Schuldspruch keinen den Ange--\nklagten belastenden Rechtsirrtun.\n\nFür das Landgericht bestand entgegen der Auffassung der\nRevision keine zwingende Verpflichtung in den Urteilsgrün-\n\nden zu erörtern, warum es für das Bankerottvergehen mildern-\n\nde Umstände vemeint hat; denn es war kein Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände gestellt, § 267 Abs 3 StPO\n\nist daher nicht verletzt. Im übrigen zeigt die erkannte\nGefängnisstrafe von vier Nonaten deutlich, dass das Landgericht gine deldstrafe nicht als ausreichend angesehen hat,\nDie Strafzumessungsgründe lassen auch im übrigen keinen\n\n“ Rechtsirrtum erkennen. Wegen der Aufhebung des Urteils im\n\nFalle REED muss auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden.\nRichter Dr, Reiz Mantel.\n\nGlansmann ” Jaguseh\n\n“\n\n.\n“.\n\nDu FR\n\nDIENT\n\n2,3\n\n4\n\nNO gun,\nET 7\n\n”..5n\n22\n\nDa\n\nRE ER\n\nr\n2\na0\n\nen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-11/1-str-841-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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