{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-05-08_1_StR_111_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-05-08","aktenzeichen":"1 StR 111/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".3°4 044\n\n1_StR 111/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen 4\n\nden Bauern und Bürgermeister Xaver H EB in Nemim,\nLandkreis TC, dort geboren ar EEE 1594,\n\nwegen fohrlässiger Tötung uU.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Mai 1951, an der teilgenomuen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\" Bundesrichter Dr, Peetz\nEundesrichter Lantel.\nBundesrichter Dr. Geier\nDundesrichter Glanzmann\nals beisitzende ıichter,\nErster Staatsanwalt EB ci der Verhandlung,\nBundesanwalt WM bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkunösbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in kemmingen vom 21. Dezember 1950 mit\nden ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheldung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrd\n\nDie Revision der Staatsanwaltscheft rügt die Verletzung\ndes sachlichen Rechts, Sie ist begründet.\n\nDas Landgericht \"hat engenomuen, dass der Angeklagte sich\nzum Rechtsüberholen der einen Hendwagen ziehenden lIiheleutc\nVB habe für befugt erachten dürfen. Es hat zur Begründung\nausgeführt: Durch ihr Verhalten (Einhalten der linken Strassen.\nhälfte, Umsehen des Ehemannes und gemeinsames weiteres Auswei.-\nchen nach links) hätten die Eheleute VE genügend klar zum\nAusdruck gebracht, dass sie das nachkommende Kraftrad des Angeklagten wahrgenommen hätien und sich rechts überholen las- . N\nsen wollten, Dies gelte auch für die Ehefreu TV, da sie, mit\nihrem ıihemann den Handkarren gemeinsam ziehend, weiter nach\nlinks ausgewichen sei; dabei sei zu Gunsten des Angeklagten\nnoch zu berücksichtigen, dass die Iheleute \\@ infolce des |\ngemeinsamen Ziehens des Hendkarrens verkehrsmässig als Linheit\nanzusehen seien.\n\nDiese Erwägungen des Lendgerichts sind nicht frei von\nRechtsirrtum. Nach den Urteilsfeststellungen ist die sogenannte\nDickenreiserallee eine für den allgemeinen Kraftfehrzeugverkehr gesperrte, stille und verkehrsarme Strasse. Die Breite der Fehrbehn\nbeträgt nur 3 Y2 bis 4 m. Dabei ist der Zustanä der Strasse,\nnamentlich auf der westlichen, in der Bewregungsrichtung der\nGaualigen Verkehrsbeteiligten rechten Hälfte, sehr schlecht;\nauf dieser Seite befand sich wenige lieter vor der Unfallstelle\neine vom Regen eusgespülte 7 m lange Rinne, Rechnet man, dass\ndie Eheleute TB mit ihren Handwagen eine Breite von mindestens\n\n.3_\n\n1.20 m einnahmen und die Lenkstange des Kraftrads des Ange:\nklagten etwa 1 m breit war, so verblieb dem Angeklagten selbst\ndann, wenn die cheleute vB seit der Abgabe des Hupenzeichens\n\nauf die Äussergte linke Seite der Fuhrbahn ausgebogen gewesen\nsein sollten, zum Rechtsüberholen auf der linken Fahrbahnhälfte\nüberhaupt kein kaum und zum überholen auf der Fuhrbahnmitte\n\nauch nur ein solcher von höchstens ,30 m, ein Abstand also,\n\nder für das Überholen zu knapp war. Suchte er die üheleute auf der\nrechten Fahrbahnhälfte zu überholen, so brachte er bei dem gerade hier besonders schlechten Strassenzustand möglicherweise\nseine auf Gem Soziussitz mitfahrendc Begleiterin -- und sich selbst ..\nin Gefahr; dies vor allem dann, wenn die Begleiterin als Soziusfahrerin unerfahren und unbeholfen gewesen sein sollte. Unter\nsolchen Umständen üurfte der Angeklagte die iheleute EB nicht\nauf der rechten, also nach § 10 Abs 1 Satz 1 StVO: yerbote- \"'\n\nnen Strassenseite überholen, um so weniger, als die iheleute,,\n\nwie er sich sagen musste, schwerlich damit rechneten, daus ein\n\nKrafsfahrer cie Tür den allgemeinen Kraftfahrzeugrerkehr gesperrte,\nnur wenig breite unü in schlechtem zustand befinäliche btrasse be--\n\nnützen und sie -- noch dazu auf der falschen Stressenseite --. über.-\nholen würde. Hiervon abgesehen kann aber auch der Anschauung\n\ndes Lendgerichts nicht beigepflichtet werden, der Angeklagte\nhabe sich auf Grund des Verhaltens der ihceleute V -- also\n\nauch der Ehefrau :- für berechtigt halten dürfen, sie rechts\n\nzu überholen. Frau VB hatte nach den Urteilsfeststellungen\n\nim Gegensatz zu ihrem kunn auf das HKupensignal des Angeklagten\n\nnicht umgeschaut. Da die Räder des Handwagens auf der schlechten\nStrasse sicher einen nicht unbeträchtlichen Lärn verursachten.\nist es sehr leichs möglich, dass sie das schon auf eine Entfernung\n\nAh.\n\nut - .\n\ntz Tr\n\nvn 80 m gegebene Signal überhört hat. Selbst wenn der Angeklacıte\ndamit hättc rechnen dürfen, dass sie von ihrem Mann auf das nach.\nkommende Kreftrad aufmerksam gemacht worden sei, fehlen doch\nausreichende Feststellungen defür, dass er auch annehmen durfte,\nFreu PER Hätte sich ebenso wie ihr Mann auf das Rechtsüberholen\neingestellt, Sie war eine ältere Frau, die möglicherweise durch\ngen plötzlichen Hinweis ihres Mannes erschreckt worde:rwäryund: vo\nnicht ohne weiteres vorsusgesctzt weräen konnte, dass sie in\nwenigen Sekunden zu dem nach der Sachlage richtigen Entschluss\nkommen und bei ihm beharren würde. Dies gilt um eo mehr, als\ngerade sie als rechtsgehende Strassenbenützerin sich in erster\nLinie durch das Kraftrad des zur Rechtsüberholung ansetzenden\nAngeklagten gefährdet fühlen musste. Das Lendgericht vertritt zwa\ndie Anschauung, dass der Angeklagte die iheleute WEM verkehrs--\nmässig als zinheit ansehen durfte. Eine solche il.einung entbehrt\njedoch der hinreichenden Grundlage. Nach der Lebenserfahrung\n\nreagieren hnebeneinandergehende Fussgänger, wenn ein Kraftfahr..\n\nzeug plötzlich hinter ihnen auftaucht, häufig so, dass üer eine\n\n‘nach rechts, der andere nach links wegspringt. Dass hier die ıhel\nSn gemeinsem einen Fandwagen zogen und daher verkehrsmässig nicht\n\nals Fussgänger, sondern als Fuhrwerksführer galten (vgl süller\nStrassenverkehrsrecht 16. Aufl Seite 694),ändert nichts daran,\ndass sie auf das Hupenzeichen des Angeklagten in verschiedener\nWeise reagieren konnten und dass diese Nöglichkeit sogar nahe--\nlage\n\nDer Angeklagte ist ein langjähriger, geübter xraftfahrer,\nder an dem Unfalltag nicht übermüdet war, nicht unter Alkohol\nstand und auf das Gericht den Eindruck eines körperlich und\ngeistig gesunden Menschen gemacht hat. ür war hiernach im-\n\nvo\n.\n\n5\n\nstande, die Umstände zu erkennen, die das Rechtsüberholen der\nIneleute VB ceführlich machten. Verkannte er die lage, so\nverletzte er dauit die gebotene unä ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzvmutende Sorgfalvspflicht. Er hat denn fahrlässig gegen § 1 kbs 1 Satz 1. StVO\nverstossen.\n\nDurch sein verkehrswiäriges Verhalten hat er auch den\n\nn- tödlichen Unfall verursacht; hätte er die ıheleute IB\n\nnicht rechts überholt, wäre dic ühefrau nicht nach rechts\n\nin seine Fahrbahn gesprungen und von ihm angefahren viorden.\n\nFür die frage seines Verschuldens ist ohne wesentliche Bedeutung, dass die Eheleute \\@R ebenfalls verlichrswidrig\ngehandelt haben, indem sie die linke Strassenseite einhiel.-\n\nten; denn insoweit würde die Schuld des Angeklagten durch\n\ndie Nitschuld der Lhefrau VB nicht beseitigt. intscheidenä ist\nvielmehr, ob der Angeklagte mit dem von der !rau I\n\ngezeigten Verhalten rechnen konnte und musste. Dass das Verhalten der Frau unbedacht war, bedarf keiner weiteren Ausführung. kin unvorsichtiges, unbesonnenes Verhalten der\nFussgänger muss aber ein Kraftfahrer in Rechnung ziehen,\n\nwenn er hierzu bei verständiger Überlegung der gegebenen\nUmstände triftige Veranlassung hat (vgl-u.a. RGSt 70, 71\n\nund 72, 55). Hier war die Verunglückte eine ältere Frau\n\nven 62 Jahren. $ie zog den Handvragen rechts, also auf\n\nder Seite, auf der der Angeklagte entgegen der Übung\n\nüberholen wollte. Die Strasse, die er und die Lheleute\n\nTB venützten, war für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr ge:\nsperrt, still und verkchrsarm. Dass ein Kraftfahrer ausnahusweise die Strasse benützen und hierbei auf üer rechten Strasuven.-\nseite überholen würde, brauchte die Frau nicht zu erwarten, Es\n\neu\n\n“a6.\n\nentspricht der Verkehrserfahrung, dass unter solchen Umständen\neine Fussgängerin durch des plötzlich hörbare und lauter werden.:\nde Geräusch eines von hinten kommenden Kraftrads erschreckt und\nin die Angst versetzt werden kann, angefahren zu werden und sich\nin dieser Angst, ohne vorher vmzublicken, im letzten Zugenplick\nnach der für sie freien, hier also rechten Strassenseite zu retten\nsucht. Als langjähriger Kraftfahrer musste der Angeklagte bei\nseiner Annäherung an die iheleute \\@@B derartige Überlegungen\nanstellen, ganz besonders dann, wenn er, worüber im Urteil\n\neine Feststellung fehlt, bei der Annäherung erkannte oder wenigstens erkennen musste, dass es wich bei der zu überholenden\nPerson um eine ältere Frau handelte, Unterliess er die Überlegungen, go hat er die. Sorgfalt, zu der er verpflichtet und\nimstande wer, ausser acht gelassen und dadurch den Unfall\nverschuldet. D.ı.ss ein solcher Unfall den Tod der sngefahrenen\nrerson herbeiführen kann, entspricht der Lebenserfahrung und\nwar daher auch für den Angeklagten voraussehbar. kr hat dann\nGurch Fihrlässigkeit den od der Frau verursacht ( § 222 StGB).\n\nDie Schuld des Angeklagten Wäre um so grösser, wenn\n\ner neben dem vorschriftswidrigen Rechtsüberholen auch noch\ngegen andere Verkehrsvorschriften verstossen haben sollte.\n\nIn dieser Beziehung kommt in Frage, ob er nicht etwa eine\n\nden Umständen nach zu hohe Geschwindigkeit hatte. Das landgericht hat diese Frage in der Hauptsache nur unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 1 a StVO geprüft und nur festgestellt,\ndass er nicht mit mehr als 40 km Stundengeschwindigkeit fuhr.\n\nüs hat ferner für ausschlaggebend erachtet, dass der Angeklagte den Unfall selbst bei ganz gering.r Geschwindigkeit ni.cht\n\nmehr hätte durch sofortiges Bremsen verhindern können.\n\nEs hat deswegen die Unmöglichkeit, die gensue Geschwindigkeit zu ermitteln, für bedeutungslos erklärt und\nhervorgehoben, dass die Aussagen des unbeteiligten\n\nzeugen J@MER und der Beifahrerin, die geringen Verletzunsen des Angeklagten und der Beifahrerin sowie die ganz\nundedeutenden Beschädigungen des Kraftrads eher für eine\n\"verhältnismössig geringe\" Geschwindigkeit sprächen. Bei\n\nder Erwägung, dass der Angeklagte ‚selbst bei einer ganz\ngeringen Geschwindigkeit nicht mehr hätte rechtzeitig ar--\nhalten können, geht es mit dem Sachverständigen davon aus,\ndass der Angeklagte auch bei geringer Geschwindigkeit einen\nBremsveg von 2 bis 3 m benötigt hätte. Bei dieser Berechnung hat es offenbar die sogenannte \"Schrecksekunde\" und\n\ndie sogenannte \"Reaktionszeit\" berücksichtigt. Eine Schrecksekunde und eine über das gewöhnliche Nass hingusgehende\nnesktionszceit sind aber nicht einem Kraftfahrer zuzubilliger, der nach Lage der Dinge reaktionsbereit sein musste\n(vgl. Küller aa0, Seite 686 und die dort angeführten Intscheidungen sowie RG in JW 1933, 951). So liegt die Sache hier,\nwo der Angeklagte das Ehepaar vor sich gesehen hatte, eine\nfür Kraftfahrzeuge im allgemeinen gesperrte Strassc befuhr\nund rechts überholte. Er musste unter diesen besonderen Umständen nach § 1 Halbsatz 2, § 9 Abs 2 Satz 1 StVO die Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig so verlangsamen, dass er sein\nKraftrad auf kürzeste Entfernung anhalten konnte, nötigenfalls auf Gehgeschwindigkeit hinabgehen.\n\nDer Angeklagte hätte aber nicht nur seine Fahrge.\nschwvindigkeit rechtzeitig verlangsamen müssen; er hätte\nauch sein Ausbiegen auf die rechte Strassenseite, wenn er\nsich zu ihn entschloss, mindestens so rechtzeitig beginnen\nmüssen, dass er mit hinreichenden Abstand die Eheleute VER\nüberholen konnte. Die Revision wendet sich mit Recht dagegen,\ndass das Landgericht in dieser Beziehung keine genügenden\nFeststellungen getroffen hat. xs führt nur aus, dass \"der\n\nAngeklagte in dem entscheidenden Augenblick wegen eines am\nrechten Strassenrand stehenden Baumes nicht weiter nach\n\nrechts ausweichen konnte\". Hieraus allein ist aber nicht\n\nzu ersehen, in welchem Zeitpunkt der Angeklagte, der nach\nder Feststellung des Landgerichts die Eheleute VER zu:\nnächst links überholen wollte und zu diesem Zweck schon\n\netwas nach links eingebogen war, auf die rechte Strassen.\nseite hinübergeiwechselt ist. Hätte er hierzu zu spät angesetzt oder wäre er auf der rechten Ltrassenseite nicht rechtzeitig hinreichend weit nach rechts ausgebogen, so hätte er\nauch inscweit den Unfall verursacht und veruchuldet.\n\nSchliesslich vertritt die Revision auch mit Recht die\nMeinung, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen sei, vor\ndem Überholen nochmals Hupensignal zu geben (§ 12 Abs 1\n\nSatz 1 StVO). Musste aber die nochmalige Abgabe eines\nEupenzeichens deshalb unterbleiben, weil der Angeklagte\nseine Tahrgeschwindigkeit nicht in dem gebotenen jiasse\nherabgemindert hatte und darum - wovon das Landgericht\nausgeht - die Lhefrau TEE dann erst recht erschrocken\nwäre, so würde diese ärschwerung der Iage auf dem schuld.\nhaften Verhalten des Angeklagten beruhen.\n\nDas Urteil war demgemäss samt den ihm zugrunde lie--\ngenden !eststellungen aufzuheben und die Sache an das\nLand..ericht zurückzuverweisen, damit die schuldfrage unter dem rechtlichen Gesichtspunkte des § 222 StGB und der\n§ 10 Abs 1 Satz 1, § 1 Halbsatz 2, § 9 Abs 2 Satz 1, § 12\nAns 1 Satz 1, § 49 StVO, § 73 StGB neu geprüft wird,\n\nDie intscheidung entspricht dem Äntrag des Oberbundesan--\n\nwaltso\n\nRichter j Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Geier Bundesrichter Glanzmann ist\ndurch Urlaub verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\nRichter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-08/1-str-111-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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