{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-05-02_1_StR_773_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-05-02","aktenzeichen":"1 StR 773/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n\n2 StR _773/51 2325 085\n\nIn Namen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden städtischen Verwaltungsinspektor Josef S t END\n\naus Ru; dort geboren an WS. EEE ED,\n\nwegen Betrugs u.a |\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21, März 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Regensburg vom 2. Mai 1951\nwird verworfen; im Absatz I 1 der Urteilsformel\nwerden die Klammerzeichen gestrichen;\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n. ..\nre\n\n. .\n‚ .. D ‘\nDe SE Cr x ... -\n\n”\n“rer\n\nD\n. . “ .\n“6m 2 mn Vmanan mama zehann en e en Soer\n\nGründes\n\nZum Schuldspruch ist die Revision beschränkt auf die\nnachfolgenden 6 Fälle:\n\nDer freilich wenig geordneten Darstellung des Urteils\nist doch die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass\nder Angeklagte an die Existenz einer Frau HM nicht\nglaubte, trotzdem aber zwei Niederschriften über den \"Hergang bei der Geldeinzahlung\" verfasste und zu den Akten\nbrachte. Deren Inhalt muss demnach nach seiner Vorstellung\nunwahr gewesen sein, also eine Täuschung zur Erlangung\neines rechtswidrigen Vermögensvorteils enthalten haben.\nDas rechtfertigt die Annahme eines Betrugsversuchs, auch\nwenn die Absicht des \\ngeklagten bis dahin nicht auf seine\neigene Bereicherung, sondern die eines Dritten gerichtet\nwar, Teenn der Angeklagte noch vor der Vorlage des Bescheidsentwurfs an den Oberamtuann WED von der Existenz\nder HB una von der Berechtigung ihrer Ansprüche überzeust wurde, so hebt das die Strafbarkeit des schon versuchten Betrugs nicht wieder auf, Insbesondere ist der\nAngeklagte nicht im Sinne des § 46 StGB vom Versuch zurückgetreten;s denn die Fortsetzung der Betrugshandlung\nist nur durch Umstände verhindert worden, die von seinem\nWillen unabhängig waren. Die eingehenden Ausführungen der\nRevision kann der Senat nicht berücksichtigen, weil sie\nmit den Feststellungen des Tatrichters nicht zu vereinbaren\nsind, insbesondere neue Tatsachen enthalten, übrigens wäre\nder Angeklagte, wenn der Vortrag der Revision als richtig\nunterstellt würde, zumindest wegen passiver Bestechung\nstrafbar, |\n\n3-\n\nnn\n.\".\n\nFall Götz (IL 1 £).\n\nEs mag sein, dass Frau GP nach den Yorläufigen\nRichtlinien zur Durchführung der Hausrathilfe vom\n8. August i949 (Amtliches UHitteilungsblatt der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets\nSeite 257) eine Hausrathilfe von 150 DIi zu beanspruchen\nhatte, Das Lendgericht hat das betrügerische Handeln des '\nAngeklagten aber darin erblickt, dass er seinen Vorgesetzten die Anweisung über die Nachtragszahlung unterschreiben liess, obwohl er entsprechend seiner Verabredung\nmit Kl den Betrag gar nicht der Frau GEB, sondern\nsich selbst zukommen lassen wollte, Diese Würdigung ist\nfrei von Rechtsirrtum, Auch die Annahme einer Urkundenfälschung ist nicht zu beanstanden, Wit der Feststellung,\nder Angeklagte habe unerlaubterweise mit dem Namen der\nFrau C@B unterschrieben, will das Landgericht nach dem\nZusammenhang sagen, er habe die Einwilligung der Frau\nGEB nicht besessen und auch nicht angenommen, sie zu\nbesitzen. Das ist um so unbedenklicher, als er die mit\nder falschen Quittung abgehobenen 50 DI gar nicht an Frau\nG@ED abliefern wollte. Eine Verletzung des § 261 StPO\nist nicht ersichtlich. Was die Revision hier vorbringt,\nist nur ein unzulässiger Angriff auf die Feststellungen,\n\nFall Wohnungsbausparmarken (II 1 8).\n\nDass der Tatrichter den Angeklagten ohne die volle\nÜberzeugung von seiner Schuld verurteilt oder sonst gegen\n§ 261 StPO verstossen hätte, lässt das Urteil nicht erkennen. Das Vorbringen der Revision, die Beweise hätten\nzur Überführung des Angeklagten nicht hingereicht, ist\nkeine Rechtsrüge. Die Anwendung des sachlichen Rechts\n\n-h-\n\n7\n\nweist keinen Rechtsfehler auf, Die Urteilsfeststellungen\nzeigen deutlich, dass der Angeklagte die 300 DM nur erlangt hat, weil er die zuständigen Beamten durch die\nerfundene Erzählung von der versehentlichen Markenentwertung getäuscht hatte, Die Zahlung der 300 DM minderte\nselbstverstöndlich das gegenwärtige Vermögen der Wohnungsbauhilfe, bedeutete also einen Vermögensschaden. Dass\n\nder Angeklagte von der Absicht getragen war, sich rechtswidrig zu bereichern, ergibt der Zusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit, Denn das Landgericht war of’enbar überzeugt, dass Rob die Marken dem Angeklagten nicht etwa zur Verwertung in dessen eigenem Interesse\nüberlassen hatte; das hätte ja im Ergebnis auch bedeutet,\ndass er seine Spende nicht der Bauhilfe, sondern dem Angeklagten gemacht hätte, Unerheblich ist, ob es dem Angeklagten zunächst nicht um Geld, sondern nur um den Erhalt\nneuer Warken zu tun war, Er war nicht gehindert, (das ihm\nunter irrigen Voraussetzungen angebotene Geld zurückzuweisen, Abgesehen davon hätten auch die Marken für ihn\neinen Vermögensvorteil bedeutet, weil ihr Besitz ihn in\ndie Lage versetzt hätte, sie zu seinen Gunsten abzusetzen,\nwas nach den Feststellungen auch seine und Kg Atsicht gewesen war, Deren Verwirklichung hätte die Wohnungsbauhilfe geschädigt, weil die ihr zugedachten Spenden dann\nnicht ihr, sondern den beiden Angeklagten zugeflossen wären.\n\nFall D@p (11 2 8).\n\nNach dem Urteil hat der Angeklagte die Umzugsaufträge\nals Leiter der Kartenstelle erteilt. Die Aufträge waren\nalso eine Amtshandlung. Da der Angeklagte nachträglich ein\nGeschenk dafür gefordert hat, ist er mit Recht aus § 331\nStGB bestraft, Die Ausführungen der Revision hierzu sind\n\n-5-\n\nu.\n\nTan\n\nng ne nn mn ar\nNT DErSEIP EEE\n\nnn een\n\nwie en HT —— em\n—, . un AERT ar\n\nwe\n\nnn\n.\n\n11.\n\nnur tatsächlicher Art, Sie lassen übrigens den Tatbe-\n\nstand der Bestechlichkeit unberührt, weil es sich auch\nnach ihrer Darstellung um Umzüge der Behörde handelte\n\nund die Umzugsaufträge eine amtliche Aufgabe des Angeklagten waren, auch wenn nicht die Stadt, sondern der\n\nInteressent Rothdauscher sie bezahlt haben sollte.\n\nFälle Installationsmaterial (II 2 h, a und b),\n\nDie Rüge, § 261 StPO sei verletzt, ist nicht begründet, Die Strafkammer durfte das frühere Geständnis\ndes Angeklagten verwerten, wenn sich in der Hauptverhandlung ergab,: dass er es abgelegt hatte. Was die Revision sonst als Verfahrensrüge vorbringt, ist nur ein unzulässiger Angriff auf die Feststellungen. Sollten ihre\nAusführungen auch die Sachrüge enthalten, so wäre sie\nunbegründet. Der amtliche Alleingewahrsam des Angeklagten\nergibt sich hinreichend aus seinem im Urteil erwähnten\n\"Hausverwalterrecht\", worunter nach dem eigenen Vorbringen der Revision seine Stellung als Verwalter des\nMaveriallagers zu verstehen ist, In amtlicher Eigenschaft\nemvfing der Angeklagte die Sachen auch dann, wenn er -\n\nsie selbst oder durch eine Mittelsperson bei dem Lieferer\nablolte,\n\nHiernach ist das Urteil im Schuldspruch zu bestätigen. Die Urteilsformel ist nur in ihrer Fassung\ndahin zu berichtigen, dass die sinnentstellenden Klanmerzeichen im Absatz I i beseitigt werden,\n\nDen Strafausspruch ficht die Revision in vollem\nUmfang an, doch ohne Erfolg, Der Tatrichter hat die\nGrenzen des ihm bei der Strafzumessung eingeräumten\nErmessens nirgends überschritten. Er war nicht gezuungen, noch weitere NMilderungsgründe zu berücksichtigen,\nauch nicht die frühere erfolgreiche Werbung des Ange,\nklagten für die Wohnungsbauhilfe,\n\nE3\nu\n\n.-6—\n\nlin.\n\nZum Nachteil des Angeklagten hat die Strafkammer erwogen, er habe die strafbar erlangten Gelder \"zu einem flotten\nLebensvriandel\" verwendet, Die Revision macht geltend, dass die\nStrafkammer hier infolge ungenügender Aufklärung des Sachverhalts zu einer irrigen Feststellung gelangt sei. Ein solcher\nProzessverstoss wäre jedoch nur gegeben, wenn das Landgericht\nversäumt hätte, sich eines ihm sich darbietenden Beweismittels\nzu bedienen, obwohl das nahe lag. In dieser Hinsicht kann die\nRevision aber nichts vorbringen, Die vor der Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Angeklagten enthielten keine Beweisangebote, Die im Schriftsatz vom 18. Januar 195i erwähnten Auslagen, die der Angeklagte infolge der Niederkunft und\nkrankheit seiner Frau gehabt haben will, erreichen auch bei\nweitem nicht die Summe der von ihm strafbar erlangten Beträge.\n\n6 r\n\nDas Straffreiheitsgesetz von 31. Dezember 1949 ist mit\nRecht nicht angewandt, obwohl ein Teil der Taten vor dem\n15. September 1949 begangen wurde; denn schon diese Taten\nhEtten zu einer das kaß von sechs Monaten übersteigenden\nGesamtstrafe führen müssen, wie sich aus den Einzelstrafen\nder Fälle II 1 a und II 1 g ergibt,\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nDr, Geier Glanzmann\n\nx\n\nP\nu u He\n\nw..\n\n2A_L#_G&","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-02/1-str-773-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-02/1-str-773-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:39.206981+00:00"}}