{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-04-24_1_StR_104_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-04-24","aktenzeichen":"1 StR 104/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"„364 071 —\n\nFir des Lachschlagevierk,\n\nGesetz: 36% 85 159, 153, 49 a, 3\n\nnechtssatz: fer einen anderen auffordert, r1s Zeuge vor\n\nGericht wissentlich falsch auszusagen urd die\nfelsche Aussage, “enn des Gericht es verlangt,\nzu beschwören, ist, wenn der Aufgeflorderte infolge der Aufforderung wissentlich felsch aus- -\nsagt, jedoch nicht vereidigt wird, wecen erfol:-\nloser Aufforderunr zum Keineid in Tatceinheit mit\nAnstiftung zur uneidlichen Felschaussagse zu be-.\n\nstrafen. Die intscheidung des Senats 1 il 130 51\n\nv 24. April 1951 steht nicht entge:en.\n\nGesetz: StGB §§ 161, 159\n\n„ochtssatz: 8 161 Abs 1 iet auf § 159 nicht anvencbar. Tei\n\neiner Verurteilung wegen erfolrloser ‚„usZorderunr\n‚zum lieinnid 5% 159, 49 a, 154) der? die ““ihirkeit,\nals Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernomften\n\nzu werden, nicht aberkannt werden. ‘uf Yerlust\nder bürger]l. ührenrcechte zu erkennen, ist nicht.\nvorgeschrieben, sondern nur, durch § 161 .:bs 2,\nzugelassen.\n\nAktenzeichen: 1 StI: 104 51\nUrt vom 24. April 1951 LG Lendau ‚’ Pfelz\n\nPa ..:\nDE PAR IE Fb\n\nEEE\n\ntm Tamen des Volkes\n\nIn oer Strafssche gegen\n\nFreu Wlla TB 2 ced. 7 ‚„ vervitvete DE, ;choren\ncrı ER 1521 in ı ‚ wohnheft in Vgl\n\nvesen lıeineids u.a.\n\nhat der 1. Strefsenat des Bundesgeric tshofs in der Sitzun« vom\n24. Fpril 1951, an der teilrenomren haben:\n\nSeneatepr\"sident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter iiantel\n\nBundesrickter Dr. Geier\n\nBundesrichter Glanzuenn\n\nPundesrici'ter Dr. Zleinrewviefers\nals beisitz2nde Kichter,\n\nBundesanwalt WB pei der Verhandlung,\n\nArster Staatsanvelt pci der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesamialtsche?t,\n\nJustizsekretir u\nals Ur!iunäsbeanter der Gesch'ftestr1le,\n\nfür Recht rrkernt:\n\nAuf die Levieion der Angeklagten \"11a Mg vird des Urteil\n\ndes Lendgerichts in Landau in der Pfalz vom 6. Nezenber 195':',soseit die Arceklegten Zlle EM und i11i I verurteilt sind,\nsamt den ihm zurrunde lierenden Feststellungen aufrel.oben und\nGier Sache in diesen Urfanse zu neuer Verhandlun und ntscheidung, auch über die Kosten der Revision, on ücs hendgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\nGründe:\nA) Verfahrensrügen.\nTo sovieit die Revision beanstandet, =s sei kein Brechluss über die zröffnung des zauptverfehrens ergsngen\n\nund verlesen worden, ist auf ZLrtikel 8 III Ir 114 dee\nGesetzes zur Tiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. .\nSepter.ber 1950 zu verweisen. Danach hat des Verfahren des\nLendgerichts insoweit den gesetzlichen Bestimmungen ent-\n\n\"eprochen.\n\n\"2'8\n>.\n\nII. Dagegen greift die Rüre durch, das Lendgerickt habe\ndic Zeugen Kerl und l:ieria CM zu Unrccht vereidigt..\nKARIN\n1. Fach den Feststellungen des Urteils sind Kari claim\nund seine Tochter Larie CB in dem Strafverfahren gegen\nSR in Frühjshr 1949 von der Gendarmerie als Zeugen vernormen worden. Dabei haben sie ausgesagt: Die Aänreklagte\nFrau {MR habe, wie ihnen als liitfahrern bekannt sei, den\nPersonenkraftviegen selbst gesteuert, Ger mit dem von SB\ngeführten Lastkraftwogen zusarmengestosser. sei; Frau \"BD\nhebe ferner den PK‘! noch vor dem Zusenrnienstoss auf der\nrecl.ten Streasseneeite zum „te!.en gebrecht. Diess Aussage\nwer, rie kerl und \\aria Cs vussten, durchweg umvahr.\nsie haben die falsche Aussage gemacht, weil die ngeklagte\nsie darum gebeten hatte; die Angelllagte hatte ihnen dabei\nmitgeteilt, sie selbst habe ebenso zusfesagt und die falsche\nAussage sei notwendir, damit die Versicherungegesellscheft\nden schaden sn dem TK’/ ersetze.\n\nVi\n\nim 24. Juni 1949 het .eris CB in der Strof-\n\nszcie SB vor dem Anıtsgericht Kandel als Zeugin die zleichn\nwissenvlich unsehre Aussage gemackt. Sie tat dies, weil cie\nAngellarte TB eie vor der Verhandlung ernrut dazu aufgefordert hatte. (uf cie Frege der lLerie Ci, ic nr eci,\nvcnn sie schwören müsze, hatte die Angeklagte ersidert, das\nsci nicht schlimm, es geke ja nicht um ‚lenschenleben,\n\nsondern nur um die Versicherung. Die .crie CM ic: in-\n\ndes demals nicht vcereidigt worden.\n\nAuf Grunä.dieser Feststellungen hat das anrefochtene\nUrteil die Angeklarte u.e. wegen erlolglosrr Auffordarurz\nzun ..cineit in Tateinheit mit Anstiftung zur unsidlicken\nFalschsussaoge und in Qateinheit mit fortgesetztem vorsuohten\nrotrug verurteilt. Den Kerl und die ::aria Ca rat des\nLencsgericht in der haurptverhandlung als Zeuren vernomuaen und\ncroidiegt.\n\n2. Dirse Vereidirunr var nach § 60 Iir 3 St70 nicht zulüssig.\nloch dieser Vorsckrift dürfen Zeugen, dis der Beteiligung: an\nder den Ge 'enstende der Untersuchung bildenden \"et verdächtie\nsind, nicht vereidigt werden. Dabei ist nach feststeherder\nLechtopreciunr unter \"Wat\" ebenso wie im § 2654 420 der gesamte\ngeschichtliche kargeng zu verstehen, innerkalb dessen der\nSetbestend Ger !nklage-Straftat vorvirklicht wurde, und unter\n\"Toteiligung\" deren jede strafbar\" liitsirkung innerhalb jenes\nBergengs, die sich in derselben kichtunz bewegt wie das _\nunter /nklege steherde Kendeln des Angeklagten (TG DJ 1935,\n1462; 1.634 77, 203; OGEiSt 2, 153).\n\nBei der Zeugin lisria CB ist eine solche Retzeilirune\noffersichtlich, soweit die Tat der Anreklae ten als Anstirtung\nzur falschen uneidlichen ZLussage gewürdigt ist; denn die l’eria\nCOM ict die Angestiftete, steht elso zu der Angeklarten 20m\nin dem engen Verhältnis der Teilnehne im Sirne des Strafgnentz.\nbuchs (vel IGöt 70, 390). Ob die :ioria CB zuch an der\nerfolglosen ileineideaufforderung betcilict ist, bedarf keiner\nZräfung.\n\nBeide Zeusen, also auch Yarı CM, sind auch en dem\nvon der Strafkammer anrfenommenen fortgesetzten Retrufsversuch\n‘der Anreklagten | beteiligt. Das Lendgericht sieht die Te--\ntrurshendlung der Anzeklagten nicht allein in ihren eifenen\nunzehren Anzeben gegenliber dem SCEEER, der Tolizei und den\nAmtsgericht Kandel, sondern euch in ihren Erklärunren rierenüber den beiden CM, -1:0 in der an diesa gerichteten\nAufforän2run:, sich die umishre Nerstellunr der Angriilasten zu\neigen zu machen. Hieraus Zolgt, dass - jedanfells vom Stendpun!t des Landgeric!h.ts - die umwahren Aussagen, die die beiden\nCB dei der Polizei, i:ieria CB auch vor Färicht auf\nVeranlassung der Angeklagten und ihr zuliebe gemacht haben,\neine etrafbare \\cilnahrme an dem Jetrugsversuch der Anrel:ilagten\ndarstellen, sei es Hittäterschaft oder Beihilfe.\n\nReide Zeugen hütten also nach 5 60 ir 3 StPO unvercidirt\nbleiben müssen. Tess das gegen sie eingeleitete Strafverialren.\neuf Grund des Streffreiheitsgesetzes eingestellt war, ist ohne\nTedoutung (TG6St 55, 233).\n\n§ 60 Hr 3 verbietet die Vereidigung, wenn der Zeure der\nZeteilirung an der Tat des Angeklagten verd'ichtig (oder deshalb bereits bestreft) ist. Der Reteilirun-sverdacht bestand\nbei der Verrehmung und Vereidirung der Zeusen Ci; denn\nwas das Urteil hiarzu feststellt, deckt sich mit der Narstellung der Anklageschrift. Aber selbst wenn sich der Verdacht erst nach der Verceidirung ergeben h’itte, wire das Urteil\nzu beenstarden. Denn denn hätte das Lendgericht die Ausssgen\nder Zeugen als unvereidigte würdigen und dies den ”rozassbeteilirten zuvor kundtun müssen \\If5t 56, 94; 72, 219);\ndies ist nicht geschehen.\n\nös kann sich nur fregen, ob die Vereidigung der briden\nZeugen CB wenigstens insoweit dem Gesetze entsprach, &els\nsic zu dem rigenen ileineid dar Anreklagten \"MB ousresact\nhaben. Indes trifft nach der Annahme der Strofkenmer auch mit\ndiesen Leineid der fortgesetzte Betrugsversuch der Angeklagten rechtlich zusermen. Ta die Zeugen an dem Brtrugsvrrsuch beteiligt sind, sind sie es notsendigerwrise auch en\nden ilieineid. Der .ieineid der Angeklagten steht Überdies\nin engstem sachlichen Zusemnenheng mit ihrer strafberen\nBeeinflussung der beiden CB. Für cic Beurteilung beider\nNaten var der kerzang beim Unfall entscheidend. Gerade derüber\nhaben aber die beiden MM in der vorliessenden Sache “esontliches ausgesegt. Ihre Aussegen lase?n sich deher nickt zu\nden beiden Taten der Angeklagten trennen. Neshs1lb durften die\nZeugen euch nicht auf einen Teil ihrer Aussaren vereidist verden (vgl LGSt 49, 358).\n\n3. Nie gegen die Angeklagte getroffene Schuldfeststellung\nstützt sich in s’imtlichen Punkten, in denen sie vrrurteilt Vrurde\nzu in einem wesentlichen Teil auf die Belundungen der Zeugen\n“arl und i.eria CP; en einer tolle des Urteils vird der\nAussage der :erie COM \"die grösste Tedcutung\" heicemneenn\n(3 8). Rs lässt eich, zumal das Urteil die Tatseche der Vareidirung ausdrücklich erwähnt (3 4), nicht ausschliessen, dess\ndie Streikemner die Aussagen der beiden Zeugen gerede vieren des\n„ides Zür glaubhaft gehalten het. Nes Urteil beruht daher auf\nder Verletzung des § 60 !'r 3 8tPO und unterliegt deshalb einschliesslich der getroffenen Feststellungen der Aufhebung\n\n(88 337, 353 St20). Ä\n\nIII. Auf die übrigen Prozessrüsen braucht bei dieser äcchlage nicht mehr cingeganren zu werden. Noch soll zu der Lüge\n„irer Verletzun? der Zufklärunr:pflich.t soviel bemerl:t worden,\ndess os in der Tat nahc gelegen hüttoe, die Unterlaren der\nVarsicherungsgesellschait beizuziehen. Eierdurch hitte sich\nu. U. sine sichere Entscheidung derüber ermö:'lichen lassen,\nob der Betrug der Anreklasten vollendet oder versucht var.\nAuch h’itte möflicherweise der Unfallhergen« weiter geklärt\nworden können. io und wie die Unterlagen der Vrrsickrzungsgesellscheft erreictkbar waren, var aus den Akten ersichtlich\n(T1 37 2).\n\nI. Soweit die Angeklagte wegen »ieincids nach § 154 TtER\nverurteilt ist, enthält das angefochtene Urteil - boi Zurrundelezung des festgestellten Sechvarhalts - keinen Rechtsirrtun.\nNie Rkevision beanstandet, der Vorderrichter habe das Tiewusstsoin der Angeklagten, dass ihr Eid dia genze Aussage deckte,\n\n- 7 -\n\nN\n\nnicht überzeugend dsrgseten. Nemit greift die Revicion aber nur\nin unzulössiger \"/eise die tetrichterlichen Festetellun’en cn.\nDie Tekundungen der als Zeugen vernonmenen Gerichtsnyersonen\n\nhet dos iandgericht ersicktlich nicht dafür gewertet, inzicweit\nder id die Aussage deckte, sondern zus ihnen Schlüsse euf dss\n\"isson der Inte! loc ten hirrüber gezogen.\n\nDie Revision meint,-die Angeklagte hätte in der Sache\nSiegel nach 8 60 Ir 3 3tPO nicht vereidigt werden dürfen. Tenn\ndie Nevieion damit recht hätte, zo wiirde dies an der: ‘Strafberlleit des Weineids nichts Ändern. Der Zinwend der Revision ist\nJedoch rechtsirrif, denn an der strefbaren Eandlung SB: ,\nbei der es sich nur um «ine Verkehrsübertretunr rehandolt haben\n„enn, war die Angeklagte nicht beteilirt. “/enn sie sich £leich-Tells einer solchen \";bertretung schuldir gerracht haben sollte,\ngo war deren Richtung zu der der Übertretung Se Gerade\nentgeiiengesetzt (vgl oben II 2),\n\nII. Gegen die Verurteilune der Anscklezten wegen erfolrlorer\nK„ufforderung zum Neineid in Tatzinheit mit Anstiftuns zur uneidlichen Falschaussage het die Tevision keine ausfrlicklichen\ninsriffe erkoben. Die gleichwohl vorzunehmende ?rüfung het\nergeben, dass der Schuldspruch, wenn die bisteriren Meststollungen zu Grunde gelegt werden, auch insoweit zutreffend ist.\n\nDie strefbare nLendlunfr der Angsttlarten liegt in ihrer Auf-Zorderung an die siaria CEM vor der Verhandlunz beim / Intsgericht Kandel (siehe oben A II 1 Abs 2). Pie Aufforderung var\nerZol-reich, insofern die ilerie CM - auf des Zureden der\nAngeklagten hin, win die „trofkemmer ersichtlich aunnirnt- vissentlich falsch susresagt. und sich dadurch sclbst nach § 153 tft\n\n-8.-\n\nstreibar gemeckt hat; deshalb ver die Angeklaste wecen ınstiftung hierzu ous §§ 153, 48 ÜtER zu bestrafen. Keinen \"ir £o]:\nhatte ihre Aufforderunr, soweit die .eria cEiEMB cin: cinciG@ leisten sollte; denn die Zeurin ist nicht vereidist\nzorden. Insoweit .hat die Angelzllagte den Tatbestand des 159\n(in Verb mit § 49 a Abs 1) St@T erfüllt. Beide Straftaten\n\nsind durch eine und dieselbe Lendlung der Ange’lJlarten, nimlich ihre Aufforderung, begangen (§ 3 StGR).\n\nDie Strafvorschrift in § 159 ist allerdings subsidiür. Yes\ntraf schon für ihre ursprüngliche Fassung zu (IG'5t 34, 223).\nFür ihre heutige, auf der Verordnuns vom 20. Januar 1944 beruhende Fessune filt nichte anderes. Denn 3 159 bezicht sich\njeizt wegen der Voraussetzungen, unter denen die erfolrlose\nJufforderung - und andere Vorbereitunszshandluncen - zun lieincid (unä enderen Aussagedelikten) stre?bar sind, auf den § 49 a\n3tGT, Die letztgenannto> Vorschrift aber het, wie der .!onat in\nseinem Urteil vom 24. April 1951 - 1 Stii 130 51 - n’'her dargelegt hat, ebenfells subsiäiären Ckaraliter. Sie ist eleo nur\nensendbar, wenn die gevollte oder geplante Tet weder begargen ı\nnoch versucht wurde. Andernfalls antfil1% die Annendbarkeit \\\ndes § 49 a, und wer sich auf die in § 49 a beschriebene ‘eise\nbetiitigt hatte, sird nun .als \\netifter, Cehilfo oder auch Witer\nder wirklich verübten oder versuchten Tat bestreft. Ninsor\n\nGrundsatz gilt auch in l'elle des § 159.\n\nEr gilt aber nur, wenn die geplante lat zur Ausführung\ngekommen ist. Rinen lieineid het die lieria CR scder b>rangen\nnoch versucht. Wire das geschel:ien, so entfiele allerdinre eine\nRestrefung der Angeklagten aus § 159. Die uneiäliche Falsch-\n\n-9.\n\neussage der Zeu:in ist, soweit die Angrkleste sie zum lieineid\neufgrfordert hatte, nicht die lat, von der di> Anretlerte wollte,\ndass die Zeugin sie begeke, sondern eine anderr. Dir zubsidifre\nIIetur des § 159 wird deher hier nicht praktisch.\n\nDie oben angeführte ntscheidung des Senats hat nun Freilich dergelegt und begründet, dsss eine Destrefung aus § 49 a auc\ndenn entf#llt, wenn die tatsächlich verübte Wat hinter dem\n\n\"Allen und der Vorstellung des Anstifters insofern zurückbleibt,\nels der /ngestiftete streferhöhnnde Tatbestandsmerkmele, auf die\nsich der Wille und die Vorstellung des Anstifters bezogen, nicht\nversirklicht hst. In jenem Falle hatte der /nrelilagts cinen\nenderen zu einem schweren Raub aufgefordert; der Aufcseforderte\nhatte aber nur einen einfachen Raub begangen. Der Angeirlacte war\nin diesem Falle nur vegen Lnstiftung zum einfachen Roeub aus\n58 249, 48, nicht aber wegen erfolgloser Aufforderung zun\n\nschwnren Reub aus §§ 250, 49 a zu bestrafen.\n\nDer vorliegende Fell liegt arders. ss Varbrec’ con das lleineids verh#lt sich zum Vergehen der uneidlichen Falschaugsage\nnicht wie der schwere Raub zum einfachen. Zwar richten‘ sich\nsosohl der iieincid nach § 154 else auch die uneidliche' Falschaussage nech § 153 geren des steatliche Interesse dera en; dass im\nbehördlichen, insbesondere im gerichtlichen Verfehren die \"ehrheit ermittelt werde. Noch lie:'t beim Verbrechen des l’eineids\ndes Schwergewicht in der Verletzung der feierlichen Netceurrungsform. Niese, nicht die Irreführung der Behörde, macht seinen besonderen Unrechtsgehalt aus. Dinse .uffassung ist geschichtlich.\nbegründet; sie liegt dem geltenden Recht zugrunde, wie zus einem\nVergleich zwischen den Vorschriften in § 159 und in § 160 deut-\n\n- 10 -\n\neu\nPa 27\n\n£3\n\n- 10 -\n\nlich hervorgeht({vgl Kohlrausch - Lanre, Yorbem III 3 vor\n§ 153; auch Trenk, Anm I zu § 160), und ist auch im Truu:stsein der Allrlemceinheit lebendig (vgl Kiethamner, Dist!: 1940,\n161, 1/2). Beim lirineid, jedenfalls bei dem hier in Betracht\nkornenden Necheid, ist das falsche schwören, nicht die\nfalsche /Sussa.e das straiberründende Tatbestandsmerkmal. Ver\nir üntschluss, einen l.eineid zu leisten, falsch aussagt, beeinnt mit der Ausführung deses Verbrechens erst mit dem\nSprechen der Lidesworte (LG5t 54, 117); die falsche \\ussoge\nirt zwar Voraussetzung des lieinsides, ist eber nicht die.\neigentliche Tathanälung, sondern ist etwes ihr Vorhergchendes,\nin ist des auch in den l\"illen, in denen die bewusste\nYelschaeussage als solche nicht mit Strafe bedroht ist, “wie bei\nder nickt unter § 153 fallenden Parteivernehmung. Nies clles\nersibt, dass der :leineid keine qualifizierte uneidliche\nTelschausssge ist, sondern eine treftat eigener Art. !nselb het die lieria CB den ihr von der Angeklaften ancesonnenen lieineid in keiner l'orm zur at werden lassen, auch\nnicht in einer minder strelberen Form als es insoweit den\n\"illen und der Vorstellung der Angeklagten entsprech. Tie\nZeugin konnte, wenn sie der Aufforderung der Anceklerten\nnochkommen wollte, entweder einen l'eineid begehen oder aber\nuneidlich falsch aussagen. Die Aufforderunr der Angellaster\nist slso dehin zu verstehen, je nech den Umständen entweder\ndas eine oder das andere zu tun. Nie Zeugin hat uneidlich\nZelsch ausgesegts die ufforderung zum lieineid blieb orfolslos. Die selbständige Strefberkeit dieser Aufforderung nach\n§ 8 159, 49 a kann nicht dadurch berührt werden, dass die\nZeugin die anders geertete, ihr gleichzeitig angesonnene Streitat der uneidlichen Falschaussage beging.\n\n= 11 -\n\n‚il.\n\nIII. Die soeben erörterte tr:Ttet der An-elilasten (erfolglosc Aufforderung zum !eineid in Tateinheit mit /nstiftung zur\nuneidlichen Falschaussage) ist eine rachtlich selbständige\nTendlung gegenüber dem l’eineid der Angeklagten (oben TI).\n}ilerdines trifft nach der Annahme des Lendr’eri.chts jede\n\nder beiden Qaten mit derselben dritten, n\"mlich einen fortgesatzten Fetrugsversuch, recktlich zusammen, Das Nandgericht\nhat eber bei dem Betrursversuch einen besonders schieren\n\nTelı (§ 263 Abs 4 StGB) nicht angenommen; in beiden Fiillen ist\nalso nicht der Betrugsversuch, sondern das ELidesdelil:t die\nschwerere Straftat (vgl ı@öt 75, 14). Hehrere an sich sclbständizre strafber Bandlungen werden nicht dadurch zu einer\nTinheit zusarnengefesst, dess jede von ihnen mit einer und\nderselben weiteren Streftat rechtlich zusammentrifft, die\nihrerseits mit geringerer Strafe bedroht ist (vgl des zur\n\n| Varüffentlichung bestimmte Urteil des RGl: vom 19. Mezenmber 1950\ni - 2 Yth 30,50 -).\n\nIV. Soweit Gie \\ngeklagte wegen fortgesetzien Retrugs verurteilt ist, geht des Landgericht devon sus, dass der Zusammerstoss zuischen dem von der Angelilagten benutzien ?IT/ und dem\nvon SER zesteuerten LI durch den Fahrer dos \"KT, den\nfrüheren llitengeklagten EW, mitverursacht worden sei. Die\n„nreklepgte habe dies gewusst; es sei ihr „citer bewusst gewosen, dass Gie Versichsrungsgssellschaft, bei der beide \"ahrscuge versichert gewiesen seien, ihr eus diesem frunde nur\n\neinen Teil des cm Pi! entstandenen ächadens zu ersetzen habe.\nDie Inceklagte habe aber gewollt, dass die Vereichrrung den\nsenzen Schaden ersetze. Neshalb habe sie sofort nach dem Unfall\nzu täuschen ongefangen. ie habe zunächst zu den Insessen des\n\n- 12 -\n\nf'\n.\nt-\n\nann u om ern\n\neo RUEINER PT Tee\n\ndie einem Vnrrmögensschaden der Gescllschaft gleichkam. Der Ge-\n\n- i? —\n\nKT gesert: \"halt, lasst mich zuerst raus, ich habe gefahren\";\nsie habe denn dem Sp und seinen Ferleitern den Unfallhergerg bevusst umwehr geechileart, später gleiches auch bei der\nPolizei getan; sie habe die beiden CB zu unsahren “ussagen\nveranlasst und schliesslich selbst dieselben unwahren Aussagen\nin der Strafseche SR mit dem Zeugeneide bekriftict. Alle\ndiese Äusserungen seien Ausführungshendlungan das Betruges; sie\nstellten cine auf einem Gesamtvorsatz beruhende fortgesctzte\nTäuschung dar. Anfengs liärz 1949 habe die Versicherungsgesellschaft der Angeklagten 879 Tii ausbezahlt. Es habe nicht festgestellt werden können, vie die Gesellschaft auf diesen Fetrag ge\nkom.en sei; möglicherw:ise habe sie, wie die Angeklagte behaupte, ein liitverschulden des PX'/-Fehrers in liöhe von 20 « angcnonmen., Da die Ursächlichkeit der Täuschungshandlungen der Angeklegten für einen Vermögensscheden der Versicherunzegesellschaft\nnicht erweislich sci, könne nur versuchter Retrug angenom:en\nwerden.\n\nDiese Ausführunren der Üötrafksmmer reichen zur Refriindunr\ndes .schuldspruchs nicht aus.\n\n1) wenn die inroklegte wegen versuchten Betrufs strafbar\nsein soll, co muss die Tat, die sie eich vorgenommen hatte und\nmit deren Ausführung sie begonnen hat, die Larkmale eines vollenceten Retruges aufveisen. Die irgeklagte hat nach der Annahme\nder Strafkammer eine ihr nicht zustehende Zahlung der Varsichrrunrsgasellscheft erstrebt. i/enn sie diese durch Eetrug\nerreichen wollte, so musste sie die Versicheruncsresallschaft\n\ntäuschen, denn diese eollte die Vermögensverfügung vornehmen,\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\ntäuschte muss beim Betrug personengleich sein mit dem, der die\nschäigen’e Vermögens verfügung vornimmt; denn nur so’kann, vle\nder Netbestsnd des Betrugs es erfordert, das Yarmögen eines\nenderen durch Ärregung oder Unterhaltung eines Irrtuns beschädirt werden. lLiöglich ist, dass der Getiiuschte und Verfügende fremdes Vermögen sch‘digt, wenn er in der Lage ist,\ndcerauf cinzwirken, und es infolgre der Täuschung tut; aber dies\nsteht hier nicht in Kede. Die Angeklagte het ihre Täuschungshendlunsgen nicht unmittelbar gegenüber der Versicherungsgesellscheft vorgenommen. Ein Betrugsversuch könnte trotzdem vorliegen, wenn es der Vorstellung und dem Willen der Anrzcklapten\nentsprach, dass die unmittelbar get’iuschten Personen den bei\nihner erregten Irrtum auf? die Versicherungsgesellschaft übertrügen, sei es selbst oder durch weitere puteläubige i!ittelspersonen. Diese Vorstellung und dieser ;Äille der Ingeklagien\nist den Urteilsfeststellunren zu entnehmen, soweit sie umwahre\nTeheuptungen gegenüber dem SB und zeinen Beslritern eufstellte. Eine entenrechende Feststellung fehlt aber bei allen\nübrigen ls T#uschunrshandlungen generteten “usserun'en der\nAngellagten. Soweit ihre umiahren Aussagen vor der Gendarrerie\nund vor dem Amtsgericht xandel in Trage kommen, können auch\nnicht etwa die in der Kkecl.ieprechung entwickelten Grunds’'tze\nüber den Prozessbetrug angewandt werden. Diese beruhen auf der\nSryiigung, dess im Zivilprozess der Richter durch umiahre,\ngescbenenfalls durch Beweismittel gestützte Erklitrungen einer\nPertei zu einer den Prozessgegner in seinen Vermögen schädigenden ntscheidung bewogen werden kann. ”s ist aber nicht ohne\nweiteres ersichtlich, inwiefern die Versicherungsgesellschaft\ndurch eine unrichtige Entscheidung der Strefsache SB esch'idigt werden konnte und inwiefern sich die Anpeklagte dies\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nvorgestellt hat. Lenrels ausreichender Festst;rllun“ des Tntrurevorsatzes llisst sich deshalb die Verurteilunr wegen Tetruzsversuches nicht aufrecht erhalten.\n\n2) Sodenn lsst das Urteil nicht erkennen, ob die ..nreklegtr die Zahlung der Versicherunesgesellscheft Ama cur Grund\neiner Kaskoversicherung des von ihr benutzten PlX’se odor aber\neuf Grund einer kaftpflichtvereicherung des Leltere d2s 1LK\"s,\nder Firna Lg: enstrebte unä ertielt. Nur für den ersten Pell\nkommt der von der ;trafkeumer auf Seite 11 des Urteils engeführte § 2 der Allger:einen Versicherunrebedingun:en in Petracht;\nfür den zweiten Fall dagegen spricht cie Pemerkunr auf „rite A\ndes Urteils, die Firma IM habe den Schaden bei der Versichnrrungsgesellschaft remeldet. Te ist denkbar, dass die !rarc, ob die\nAangeklarte in der .bsicht gehendelt het, sich einen rechtsvidrigen Vermörensvorteil zu versctaffen, verschieden zu bwrteilen\nist, je nachdem, ob der eine oder der ander: lall grrcben ist.\n\n‚\n\n3) Schliesslich bestehen Bedenken, die Tärschun‘skendlunren,\ndin die Angeiillagte nach anfang Lärz 1949, d. h. nach der\n\nZeklung der Versicherunrsgesellschaft begangen hat, noch\n\nels strafbare Betrugshendlunfgen zu werten. Zuer kann auch,\n\nwonn der gesetzliche Tatbestand des Eetrufs bereits voll vrvirklicht iet, im Einzelfall das betrügerische Londeln des\nTiters noch andauern, bis er den vorgestellten endsülticn Trfolg erreicht hat und die letzten zur Wat riehörisen Auswirkungen\nihr Inde gefunden haben (RG5t 66, 175, 180; }lezger I! 1938, 493).\nNieser Zeitpunkt scheint im vorliegenden Fell aber mit der\nZehlung änfane Härz 1949 eingetreten zu sein. Die spiiteren\nTäuschunfshendlungen der Angeklagten heben, wie des herdgericht\n\n- 15 -\n\nres:\n\nausdrücklich sagt, dazu gedient, die - jedenfalls nach ihrer\nVorstellung - betrügerisch erlangte Zehlune sich zu erhalten.\nSic konnten die Versicherunfsgesellschaft über den ihr berrites\nerwachsenen öchaden hinaus wohl nicht mehr weiter schädigen.\n\"Tenn das. zutrifft, müssen sie als etrafllose Nachtat betrachtet\nwerden. Des gilt von dem am 24. Juni 1949 geleisteten I!sineid\nder i.ngeklapten und der am selben Tage begangenen Aufforderung\nder i.eria CM zur falschen Aussage. Ob die erste Recinflussung der Marie COM und ihres Vaters vor oder nach der\nZahlung der Versich :rungssumme stattgefunden hast, geht aus den\nUrteil nicht deutlich hervor.\n\n4) Hieraus ergibt sich, dass die Verurteilung wegen Betruges\njedenfalls in dem Umfenr, wie.ihn des Landgericht festgestellt hat,\nnicht aufrechterhalten werden kann. Auch können die beiden Eidesdelikte mit dem versuchten Betrug nicht in Tatreinheit steken,\nvenn die Angeklagte zur Zeit der Eidesdelikte keinen strafbaeren\nBetrussversuch mehr begangen hat. In Betracht kommt dager:en,\n\ndese die Anreklagte ein rechtlich selbständizes Vergeäcn des\nversuchten - oder auch vollendeten - Betruges zeitlich vor ihren\nFidesdelikten begangen hat. Da das Landgericht Tateinheit ansenomrn:n hat, die schuldfrage aber nur einheitlich festgestellt\nwerden kenn, ergibt sich die Notwendigkeit, das Urteil auch vegen\nVerletzung des sachlichen Rechts in vollem Umfange aufzuheben,\nSollte die nceue Vrrhandlunr einen gerenüber den Eidesdelilkten\nselb=zt’.ndigen Betrugsversuch zum Schaden der Versicherungsgesellschaft (oder auch der Trma IB) ergeben, so stinde die\nVorschrift des § 358 Abs 2 StPO einem entsprechenden chuldepruch\n\nnicht entgegen; auch ein ‚schuldspruch weger vollendeten Beirugs\n\nwürde durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen. Nur dert die\nzu verhüngende Gesamtstrafe nicht grösser sein als die bisherige.\n\n- 16 _\n\n- 16 -\n\nEbensosenig dürfen für die Eidesdelikte wie auch für den\nversuchten oder vollendeten Retrug höhere Tinzelstrsfen fosrtgesetzt werden els bisher für die mit !!etrugsversuch rechtlich zusammentreffenden Zidesdelikte. Ohne Bedeutung wre es\ndagegen, wenn die Summe der “inzelstrafen nunmehr höher wäre\nals bisher. Auf die in LCHt 67, 236 niedergeler:ten Grunds'tzo\nwird verwiesen.\n\nV. © In den Ausführungen des Landgerichts zum sogenannten\nEidesnotstand (§ 15// StER) tritt ein die ‚Angeklagte benachteilirender Rechtsirrtum nicht zutage. Ub sie mit Techt als\nHalterin des PK’ angesehen worden ist, mag zueifelhaft scin.\nDoch wäre die Angeklagte durch einen Irrtum hierüber nicht beschvert: im übrigen hätte sie, wenn sie sich nicht nach § 24\nAbs 2 Krf3G strafbar gemacht hätte, sich jedenfalls an den\nvon IB begengenen Vergehen nech Ü 24 Abs 11Ur 1 aaO (ehren\nohne Führerschein) in strafbarcer “else beteiligt, sei es in\nder \"orm der Instiftung oder der Beihilfe. Die Voraussetzunren\ndes § 1577 könnten ausserdem auch wegen eines vorausgegan’enen\nBetruges oder Betrugsversuchs in Frage kommen.\n\nVI.. Zur Strafzumessung.\n\n1) Bedenken erregt die wiederholte Bemerkung der Urtrilsgründe, die An:'eklagte habe nur ihres Vorteils wegen die Straitaten begengen, es sei ihr nur derum zu tun gewesen, ellen\nSchaden ersetzt zu erhalten. Dies scheint in “iderspruch zu\n‚stehen zu der an anderer Stelle des Urteils enthaltenen Fectstellung, sie hebe mit ihrem eigenen Heineid den Zweck verfolgt,\neiner Bestrafuner wegen Vergehene‘. geren das \\rfzG zu entrchen.\nDer ‘/iderspruch wird aber dadurch wieder eusgeriiumt, dess die\n\n- 17 -\n\nSe\n\n.”\nBa\n“r\n...\nFe\nR\nDe\n%\n[2\n.i\neo:\n\na\n\n£\nI\nI\n\nStraxkcemmer die ihr wegen des lieineides an sich angemessen scheinende Strafe, n“mlich 1 Jahr 3 llonste Zuchthaus, mit Rücksicht auf\n\nden nidesnotstand um Grei iionste ermässigt hat. Die Streikemner\nhAtte übrigens nicht in dieser “Weise zu verfahren brauchen, vielmehr stend ihr nach der neuen Fassung des § 157 von vornherein\n\nein nach unten ersciterter Strafrahmen zur Verfügung, innerhalb\ndaszon sie die „trefe frei bemessen konnte,\n\n2) Das Lendgericht hat für cie erfolglose Aufforderung zum\nl.eineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Felschaussere und mit Betrugsversuch eine Strafe von 9 lionataen Gefünmis\nfe stgesetzt. Zu dieser Strefe konnte das Landgericht durch Zu-\n\nbilligung mildernder Umstände - § 154 Abs 2 StGB - oder euch\n\ndurch Umsendlung einer gemäss §§ 49 a Abs 1 Satz 2, 44 ohne Zubillirung mildernder Umstände festgesetzten Zuchthausstraf> von\n6 lionatın gelangen (§ 21 St?0). Das Lendrericrht het sich nicht\ndarüber ausgesprochen, auf welchem Teg es zu der Itrale geiiomren\nist.\n\n3), Ticht in Einkleng mit dem Gesetz steht die Pryägunz\n\ndes „öndgerichts, der Eid solle die Schtheit und Yahrhaftigkeit\nder Beweismittel sichern und die Reinheit der Beveisführung bedingea; ver degeren veretosse, könne grunds“tzlich nicht mit\nliilde rechnen. Die Erwigungen decken sich mit denen, die den\nGesctzgeber bestimmt haben, den ..eineid unter ütrafe zu stellen.\nsolche rwägungen dürfen nicht zur Schirfung der Strafe verwertet\nerden.\n\n4) = Yon Rechtsirrtum beeinflusst sind die Ausführungen des\nLandgerichts über die Aberkennung der bürgerlichen Iihrenrechte\nund über der, Aussnruch der dauerrden Unfihirkeit der Ancel:lagten,\n\n- 18 -\n\n- 18 -\n\nals Zeugin oder Sachverst#ndire eidlich vernommen zu werünn.\n\nPas Lendgericht hat beide Ncbenfolgen mit der Begründung\naussesprochen, sie seien neben der Verurteilung wegen \\uffor@erun: zum licineid (§ 159 StGB) nach § 161 \\be 1 Str ssinzen\ngeboten. Nes ist nickt richtig. In § 161 Abs_2 ist bastimut, \\\ndass, wenn aus § 159 - wie hier - auf Gefitngnis erkannt vird,\nEhrverlust zulässig, nicht aber geboten ist. Tanach rochnet dos\nGesetz den Foll des § 159 nicht als lieinsid im Sinne des § 161\n\nAbs 1, nach dem bei einer Verurteilung wegen „eineids die b'r-\n\nt\n1\n'\n'\n\ngerlichen Ehrenrechte aberkannt werden müssen. Deraus folst,\ndess die weitere in Abs 1 und nur dort behandelte !:ascnelme,\nn#mlich die Aberkennung der Zidesfähirkeit, für die Fälle des\n§ 159 nicht in Betracht kommt. Diesen Stendnunkt hat, solange\n8 159 in seiner ursprün-lichen Fässung galt, das Reichegericht\nstets eingenommen (RGSt 2, 935 Ji 1935, 2369; Jr 1937, 2961).\nFeucrdinre wird von Schönke (§ 159 Anm VIII und § 161 Ann TI),\ndem sich das Landgericht angeschlossen hat, eusfeführt, bei\neiner Verurteilunr aus } 159 griffen die Hebenfolgen des § 151\nsin, „ceil der Auffordernde neca der jetzt geltenden Faszung\ndes § 159 (in Verb mit § 49 a) wie ein Anetifter zu bestrefen\nsei. ‚/enn dsemit zesegt werden eollte, dass bei einer YTarurteilung aus § 159 wegen erfolgloser Aufforäsrung zum eincid\nnunmehr die Nebenfolgen des 8 161 Abs 1 zwinrend vorgeschrirben\nseien; so könnte dem nicht zugestimmt werden. 8 161 ist =nlässlich der Keufassung des § 159 nur insofern geändert vorden,\nels in Abs 2 die Anführung des § 153 eingefügt und demit \\ihrverlust auch bei wneidlicher Falscheussage für zulässig oerkl’rt,\nwurde. donst blieb die Vorschrift unveründert. Deraus erz!.bi\nsich, dass die erfolglose Aufforderung zum lüioineid Tür den Poreich der lfebenfolgen des § 161 nech wie vor eine Streitat\n\nN . \\ 19 5\n\nx\n\n..\n\neigner Art ist und für sie insownit nur das in'§ 161 Abs 2\ncesacte gilt. Der erfolglos zum lleineid Auffordernde steht\neuch im übrigen hinsichtlich der Strafe einem Anstifter nicht\nvöllisz gleich. Der Anstifter unterliegt derselben „trafdrohung\nvie der Biter (§ 48 Abs 2 ütGR); das gilt auch für die [ebenfolen der § 161 (iiCSt 4, 377), Bei Gem erfolrlos zum Heircid\n‚uffordernden steht dagereen nach §§ 159, 49 a Abs 1 Satz 2, 44\nein rilderer Vtrefrahnen zur Verfügung.\n\nDie zidesfähigkeit durfte der Angeklagten daker nicht aberkonnt vwierden; die Nebenstrafe des .Ehrverlustes wer zwer nach\n§ 161 Abs 2 zulässig, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.\n\nVII. “ie obnn dargelegt (B IV 4), muss das Urteil auf die Revision\nder Ingel:lagten IB auch wegen Verletzung des sechlichen Rechts\nsufcchoben werden. Die Aufhebung ist nach ; 357 3t70 auf den\nfriiheren liitangel-lagten I, der seine Kevision zurückzenomnen\nhat, zu erstrecken. LI ist nach der innahme der \"tra:’icmmer\n„ivtäiter des von der Anceiilagten \"IM beranzenen Fortgeeoizten\nPetrussversuche. Der der Strafkemmer in diesem Zusammenhang unterlcufene Dechtsirrtum beschkert such ihn.\n\nRichter Liantel Glanzmann\n\nPr Fol\n\nnr. Geier Dr.Kleinewoefers","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-24/1-str-104-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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