{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-04-24_1_StR_101_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-04-24","aktenzeichen":"1 StR 101/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Berichtigter NWeudruck_...\n\nTab m mn mn an a rn Gun an a din nn m da m ED AR TR a Em En OR ER Gr ED A ET A a m m an men en u nn OR an mn an din a En u An Tun En rn en a Er ARE ER TE RE a a an En AIR a a an\n\nGesetz : 2 StCB r 177, 176 k£bs I Nr 1, 73\n. 2) StB 13\n\" Reohtssatz 1) Zwischen versuchter Notzucht und gewaltsämer Vornahme\n\nunzlichtiger Handlungen bosteht Gesotzeseinheit (Spozialität), wenn die Unzuchthandiung nur die Beischlafsvollzichung vorbereiten und verwirklichen soll. Yatcinheit\nkenn vorliegen, wonn die Handlung aus mehreren kinselbeiütigungen bostcht, von denen oin Teil nur den Tatbestand des § 177, cin anderer nur den dos § 176 Abs 1\nYr 1 erfüllt (oo schon Urt. vom’ 6.kMärz 1951 - 1 StR\n70/50). '\n\n2) Vorletzt oine Tat mehrere Strafgesetze, wird aber der\nTäter, weil das schwerere Gesetz das mildore verdrängt,\nnur aus dem schwereren schuldig. gesprochen, so darf\ndoch die Kindeststrafe des schuldhaft verletzten milderen ‚Strafgesetzes nicht unterschritten werden (hier \"\n‚Verdrängung des § 176 Abo 1 Nr 1 durch §§ 177,45 StCB).\n\nAktenzeichen: 1 StR 101/51\nUrteil vom 24. April 1951 LG Aschaffenburg\n\nIn Nanen de 8 volkesz\n\nIn der Strafsache ıre;;en\n\nden Iilfsarbeiter !leinrich Konrad B WB zu: \\ Gin\n\nWM: ;eboren ar u 1907 i: ACH\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 24. April 1951, au der teil,;eno.inen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesricht®® Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nbundesrichter Glunzuann\nals beisitzeude Richter,\n\nBundesanwalt WM in der Verhandlung,\nErster Stantsamwalt m hei der Verkindun,;\n\nals Vertreter der Bundesaawaltschaft,\n\nJustizsekretür\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZir Recht erkannt:\nDie Revision des Angelrlagten gegen das Urteil des Land;erichts in Aschaffenburg vom 20. Dezember 1950 wird verwor- |;\nfen. Jedoch yvird der Schuldspruch des Urteils dakin berichtigt, dass der Angeklagte eines Verbrechens der versuchten\nNotzucht. nach § 177, 43 StGB schuldig ist; im Urteilssatz\nwerden dengenii,s fol.ende Vorte gestrichen: \"der Jötigung\nzur Unzucht in Tateinheit wit einem Verbrechen\", Zerncr\n\"176 Abs 1 Zi 1,\" und N, 75\",\n\nVer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nYon tlechts wegen\n\n- 2 .\n\neye enen. me\n\n\"Der Angeklagte ist wesen eines Verbrechens der Sötigung\nzur Unzucht in Tateinheit nit einen Verbrechen äer versuch-\".\nten Notzucht nach §§ 176 Abs 1 Ar i, 177, 45, 73 StGB zu acht\nMonaten Gefängnis verurteilt. Naolı den restetellungen des ‚and\nserichis hat er. die Arbeiterin WW in der Absicht, sie\nzum ausserehelichen Beiscila? zu zwingen, festgehalten, ihr’\ntrotz ihres Schreiens und ihrer Gegenwehr nit seinem Änie .\ndie Beine auseinandergedrückt, hat versucht, ihr den Schlüpfer\n\n\"herunterzuziehen, und als das nicht selang, sein entblösstes, '\nerregtes Glied an ihren Oberschenkel gedrückt, um es durch das\nSchlüpferbein an ihren Geschlechtsteil ‚heranzubringen. In .diesem Au:senblick würde der Angeklagte aus einem Nebenraum von\nseinen Arbeitgeber gerufen und liess daraufhin von der SCuEmB -\n\nI\n\nDie Revision des Angeklagten rüzt die Verletzun; des gach-\n‚lichen itechts. “as sie dazu im einzelnen vorbringt, stellt\nsich durchweg els Angriff gegen die tatsächlichen Tiststellungen des Lanägerichts der und ist deshalb in dieser Instanz\nnicht beschtlich. Das Landgericht hat für erwiesen sehalten,\n\n. dass did SB - entsesen der Behauptung der Xuvision -\nsich ernstlich gewehrt und dass der Angzellagte dies auch erkannt hat. An diese Footstellungen ist das Revisionsgericht\ngebunden. Das Urteil enthält auch keine Widersprüche oder Verstösse gegen die Gesetze der Erfahrung. Dass das Schreien der\nSC im Nebenraum nicht zu vernehmen war, ist nicht unvereinbar wlt der Feststellung, dass äer Angeklagte den Ruf seines sich dort aufhaltenden Arbeitgebers gehört hat. Das Landgericht erklärt das u.a. demit, dass die in jenem ilebenraum\nbefindlichen Arbeiterinnen sich laut unterhielten und Geshalb\ndie Hilferufe dor EB überhören konnten. Dass der Ange-\n\n-3-:\n\nklagte die Yat begangen hat, obwohl das Hinzukommen dritter\nPersonen nehelag, steht nicht in Widerspruch mit der Lebens..\nerfahrune. .\n\nDas Urteil erweckt jedoch in 'einer anderen ichtung rechtliche Bedenken. Das Landgericht führt aus, der Angeklagte ha- Eu\nbe durch eine und dieselbe Handlung sowohl den Tatbestand der '\ngewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlunsen (§ 176 Abs 1\nWr 1 StGB) als auch den der versuchten Wotzucht (§ 8 177, 43\naa0) verwirklicht. Das ist an sich richtig; insbesondere trifft '\nes„auch zu, Jass die einzelnen Betätigungen des Angeklasten\nrechtlich eine Hendlungseinhelt darstellen. Unrichtig war es .!\njedoch, den :Angeklugten unter Annahme von Tateinheit \\§ 73\nStGB) wegen helder Verbrechen schuldig zu sprechen. Dunn die\nnit dem Mittel der Gewalt verübte Notzucht schliesst notwendig die gewaltscme Vornahme unzüchtiger Headlungen in sich.\nDer Tatbestand des § 177 ist insofern yesenüber den allzemeineren des 8: 176 Abs 1 Ür 1 der engere. Obwohl beide Gesetze\nverletzt sind, ird in solchen Falle su? die Tat nur das eine,\nund zwar anspeziellere Gesetz, hier § 177, engewendei. Das\nsilt auch dann, wena es bei „er jotzucht nur zum Versuch gekommen ist. 25 busteht also keine Tateinkelt zwischen beiden\nVorschriften in Sinne des § 73 StGB, sondern sogenennte Gesetseseinhsit im Sinne der Spezialität. Tateinheitliches Zusammentreffen beider Vorschriften ist- aur denkbar, wenn die\nHandlung des Täters aus einer Mehrzunl von Einzelbetätisungen\nbesteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177, ein\nanderer „ur den des § 176 Abs 1 Ur 1 erfüllt (Urteil des Senats von 6. März 1951 - 1 StR 70/50 - im Anschluss an die\nständige Rechtsprechung des Reichsgeri.chts, vgl namentlich\n\nAm.\n\nRGEt 23, 2255 HRR 1954, 610; 1941, 220). So ist der vorliegen\nde Fall nicht beschaffen. Den Urteil ist zu entuehnen, dası\nder Angeklaste die Vollziehung des Beischlafs und nur sie er.\nstrebt hat. Was das zandgsericht als unzüchtige Handlung des\nAngeklagten im Sinne.des § 176 Abs 1 ür 1 ansesehen hat, äien-I\nte nur dazu, die Beischlafsvollziehung vorzubereiten und zu\nverwirklichen. Diese Zinzelbetätigungen sollten nicht für sich\nallein der geschlechtlichen Sinnenlust des Angeklagten dienen,\noder «uf den Gesc:lechtztrieb der SCENE einwirken.\n\nDer Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des ansefochtenen Urteils. Da: Atevisionszericht kenn den Schuldspruck berichtigen.\n\nZur Aufhebung des..Strafausspruchs wirds der Mangel nötiger, wen. er das Strafinass beeinflusst liaben kinnte. Das ist\nober nicht der Fall.\n\nDas Lundsericht hatte von seinen Standpun!:t aus die Strafe\nnach’ § 73 StGB dem Gesetz zu entnehnen, das’ die schwerste\n‚Str. fe androht. Dies war § 177 in Verbindung wit .} 44 Abs 1,.\n5 StGB; daraus ergib: sich für versuchte lotzucht ein Straf:\nrahmen, der von üre. !ionaten Gefängnis bis zu Züntzehn Jahren\nZuchthaus reicht. Stattdessen hat das Landgericht den § 176\nals das strengere Gesetz an;euehen. Das wur irrig. Zwar be--\nträgt die nach dieser Vorschrift zulässige BHindeststrafe sechsf\nMonate Ge?änsnis, die llöchststrafe liozt ber schon \"ei zehn\nJehren Zuchthaus; und nuch der Höchststrafe, nicaht nach der\nılindeststrafe bestimmt sich, welches Gesetz das strengere ist»\nIndes derf bei Tateinheit, wenn das strengere Gesetz eine geringere Mindeststrafe vorsieht als das mildere, die tHindest-\n\n-5r\n\nstrafe des mnilderen sesetzes nicht unterschritten “serden\n\n(RGSt 73, 148; OGHSt 1, 244). Das Landgericht ist also - yon\nseinen Standpunkı aus -— in ürgebnis von ser richtigen kindeststrafe, nämlich einer Gefängnisstraie von 6 Honnten, uusge--\ngangen, wenn es auch hinsichtlich der Höchststrafe zu Gunsten\ndes Anzelilasten geirrt hat.\n\nNach dem vom Revisionsgericht berichtigten Schuldspruch\n\nist der Angeklagte nur noch aus 38 177, 43, nicht mehr aus\n% 176 Abs 1 ir 1 verurteilt. Dies lest die Trage nahe, ob nunmehr auch der Strafrahmen der §§ 177, 44 ausschliesslich gilt \\\nund die Strafe bis en dessen untere Grenze, also bis zw drei . +;\nMonaten Gefüngils; ermässigt werden darf, ohne dass noch eine’\nBindung. an die Mindeststrafe des § 176 besteht. Der Strafausspruch .des Landgerichts liesse sich nicht aufrechterhalten,\nwenn diese Trusc zu bejahen sei. Denn er ‚seht, vie dargelegt,\nvon einer unteren Strätgrenze von sechs lloarten Gefünnis aus\nund überschreitet diese nur „enig.\n\nLie aufgeuörfene Frage ist jedoch zu veraeineon. Zin Schuldspruch aus § 176 Abs 1 Nr 1 hatte nicht etwa deshalb zu unter-\n“bleiben, weil der Angeklagte den Tatbestand dieser Vorschrirt\nnicht mit dem Wissen und Willen verwirirlicht hätte, sondern\nobwohl dies der Fall ist. Die Vorschri?t war nur deshalb nicht '\nanzuwenden, weil sie der spezielleren iiorm des § 177 zu wei.-:\nchen hatte. Die Verletzung des allgemeinere‘: Gesetzes, nämlich des § 176 Abs 1 Hr 1, bleibt aber als Tatsache bestehen,\nund als solche kauın sie nicht völlig ausser jeder Betrachtung.\nbleiben. %s ist in der Rechtsprechung stets als zulüssig angesehen worden, die Verletzung eines wegen Gesetzeseinheit nicht\nzur Anwendung kommenden Gesetzes bei Ger Strafzumessung er-\n\nschwerend zu berücksichtigen (vgl RGSt 65, 423; RG RR 1939,\n471). Ferner ist das verdrüngte allgemeinere Gesetz damn an.\nwendbar, wenn der Bestrafung aus dem spezielleren Gesetz ein\npersönlicher Strafaufhebungsgrund entgegensteht, s0 beim Riüct.\ntritt vom Versuch nach § 46 StGB (vul RGSt 23, 2255 RG DI 195g\n123). Hätte der Angeklagte nicht wegen des Aufes seines Arbeitsgebers, sondern aus freien Stücken von seiriem Opfer abgelassen, so könnte er zwar nicht mehr we;en versuchter' Not-.\nzucht bestraft werden; er hätte dann aber we;seir vollendeten\nVerbrechens aus § 176 Abs 1 Nr 1 StEB eine Gefängnisstrafe\nvon mindestens sechs Mlonaton verwirkt. Es würde der Gerechtigkeit vıidersprechen, wenn er nur deshalb, weil es ohne sein\nVerdienet nicht, zur Vollendung der ilotzucht gekommen, sondern\nbeim Versuch dieszr Tat seblieben ist, milder bostraft werden\ndürfte. Zir den Fall einer Tateinheit hatte die ältere Aechtsprechung die Ausschliesslichkeit des stren;sercun Gesetzes in\ndem Sinne angenommen, dass seine untere Strafgrenze auch dein\n\nmassgebend war, wenn die Mindeststrale des gleichzeitig verletzten milderen Gesetzes höher lag. Dicse .echtsprechung ist\nspäter nit echt zufygegeben worden. weil ss einem Täter nicht\nzum Vorteil Sereichen dürfe, wenn er. durch seine Tat nicht\nnur ein ÜWtirafgesetz, sondern mehrere Strafsosetze verletzt hut\n(R6St 75, 148) „ Deruelbe Grundsatz muss auch in dem Talle zelten, wenn ein Täter mehrere. iesetze verletzt hat, von denen\nein Teil nur wu deswillen nicht enwendbar ist, weil ein anderes dio ‚spesicllore-Norm. enthält: und aus dleaem Grunde\"\ndie alleinise Anwendung beansprucht. j\n\nAus diesen äruigungen ergibt sich, dass das Landgericht,\nauch wenn es den Angeklagten nur wegen versuchter Notzucht\nschuldig gesprochen hätte, eine unter sechs Monaten liegende '-\n\n7.\n\nGefängnisstrafe nicht hätte aussprechen dürfen. Da es von dieser unteren Strafgrenze ausgegangen ist, hinsichtlich der oberen rber lediglich zu Gunsten des Anzeiila;ten zeirr‘ hat, kann\ndie Zehlerhafte Beurteilun:; des rechtlichen Verhältnisses beider Tatbestände auf die Bemessung der Strafe keinen Ssinfluss\nzehebt haben. j\n\n‘liernach ist die Aevision mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Berichtigung zu verwerfen.\n\n- Richter Dr. Peetz Mantel\nDr. Geier Glanzuann\n\n[2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-24/1-str-101-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-24/1-str-101-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:38.871146+00:00"}}