{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-04-17_1_StR_99_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-04-17","aktenzeichen":"1 StR 99/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch Weitergabe von Falschgeld an einen\nEingeneihten ist Inverkehrbringen im Sinne\ndes zweiten Tatbestandes des § 147 StGB.","text_plain":"W\n\nÄ | 3304 067\n\nFür das lachechlafenerk,\n\nTE an wenn\n\nGesetz: StaR § 147\n\nRechtssatz: Auch Weitergabe von Falschgeld an einen\nEingeneihten ist Inverkehrbringen im Sinne\ndes zweiten Tatbestandes des § 147 StGB.\n\nAktenzeichen: 1 StR 99 ’51\n\nUrt vom 17. April 1951 16 Lindau\n\nIm_.Eamen_des. Volkes\n\nIn der Strafsache gesen den Kellner und Bäcker Xarel 5 m\nzus LE, geboren cr EEE 1922 in ui\nEB, . u\n\nwegen Falschgeläverbreitung\n\n.. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 17. April 1951, an der teilgenommen haben:\n’\n\nSenatspräsident _ Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter \" ‘Dr. Peetz\nBündesrichter . Hantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter . Glanzmann\n\\ als beisitzende Fichter,\n\" Dundesamwalt ER\n. als Vertreter der Bundesj anwaltschaft,\n Justizsekretär RER\n/ als Urkundsbaenter der\nGeschäftsstelle,\n\nlür kecht erlannt:\n\n\"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandserichts in Lindau vom-16. Januar 1951 wird verworien.\n\nDer ängel:legte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Beschwerdeführer S WB zu\neinem ;.onat Gefüngnis verurteilt, weil er nachgenachtes Geld\nsich verschafft und in Verkehr gebracht habe, Verbrechen straf.\nvar nach § 147 StGB. Nach den Feststellungen hat sich SR\nem Vormittag des 9. Juli 1950 im NP-Leger Zech von dem früheren\nttengeklagten Kill einen gefilschten 100.- Dil-Schein geben\nlassen gegen das Versprechen, 25.- Du defür zu zahlen. Nass der\n„ckein Falsch wer, wussten beice, SM peabsichtirte, den\nSchein später als echt weiterzugeben. Als aber am Tachmittag\ndesselben flages ein Kriminalbeamter im Lager erschien, gab SM\nden ückein an AEEB zurück. Am Abend des 9. Juli 1950 ver\nder gef'tischte Geldschein auf ungeklärte Weise wieder in den\nBesitz des SM zelanst. Zr händigte ihn am folfenden larza ®\neinem gesissen Sr(@ sus mit dem Auftrage, ihn dem Yu\nzurückzugeben. Ties tat Sr@ aber nicht, sondern \"ine mit dem\nschein nach Desterreich.\n\nDie kevision rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 147 StGB. Sie, hat keinen lrfolg.\n\n1.) Die kevision glaubt, die Rückgabe des Scheins en Kl\nfalle schon tatbestandsmässig nicht unter 8 147 SteD, weil\n\ndie Unechtheit des Scheins dem KB vekannt gewiesen sei.\nDem kenn nicht gefol:t werden. Von den drei in § 147 bsnandelten Tatbeständen kommt hier der zweite in Petracht, der\ndenjenigen mit Strafe bedroht, welcher nachgemachtes oder ver-\n£älschies Geld sich verschafft und in Verkehr brin“t. Die\nhevision ist mit einem Meil des Schrifttums der heinung, Falschgeld werde nur dann im Sinne dieser Vorschrift in Verkehr ge-\n\n. 4\n\n- 3 -\n\nbrackt, wenn der Täter es 2ls achtes vieiter gebe, den Empfünger\nelzo Über lie Unechtheit täusche. Dieses, Erfordernis gehört\nallerdings im ersten Fall des § 147 und in § 148 zum genctzlichen latbestand; auch der Falschmünzer und der ifinzfiilscher\nim Sinne des % 146 müssen die Absicht haben, das nachgemachte\noder verfälschte Geld als echtes zu gebrauchen oder sonst in\nVerkekr zu bringen. Dagegen wird in dem hier in Betracht\nkommenden zueiten Fell des § 147 lediglich ein Invarkehrbringen verlengt; die ‘lorte \"als echt\" fehlen hier. \"eraus\nist die Absicht des Gesetzes, euch die \"/eitergabe von Talschgeld en einen Eingeweihten unter Strafe zu stellen, deutlich\nerkennbar, sofern nur der Täter sich vorstellt und will, dass\ndes Falschgeld im weiteren Verlauf seines ‘leges als: echtes in\nden Verkehr gelange. Diese Ansicht hat. auch das Reichsgericht\nwiederholt ausgesprochen, so in EGSt 1, 408 und in der ntscoi.ceidun” des 3. Straisenats vom 24. September 1934, J.T 1934,\n2850, ebensp das ULG Düsseldorf FI‘ 1950, 919. Ihr ist beizutresen. Aus dem Begriff des \"Inverkehrbringens\" allein kenn\nGie von der Revision gewollte' Beschr&nkun?n nicht hergeleitet\n„erden; er bedeutet nicht mehr als den Vorgang, durch den der\nter des falsche Geld derart aus seinen Gewahrsam entlässt,\ndass ein anderer in die Lage versetzi wird, sich des falschen\nGeldes zu bemächtigen und mit ihm nach Zrlieben umzuiiehen,\ninsbesondere es weiterzuleiten (R5St 67, 167). Vom Standpunkt\nder j!evision könnte die ‚leitergabe: falschen Geldes an einen\nkingeseihten nur als Teilnabme an dessen nachfolgender vtraftat gewürdigt werden; würde das falsche Geld mehrfsch unter\nEingeweihten den Besitzer wechseln, so könntz erst der letzte\nvon ihnen, der es einem Gutgläubigen veitergibt; ein vollendetee Verbrechen nach§ 147 (2. Fall) als Täter begehen, und für\nalle Vormänner käme nur Teilnahme an diesem Verbrechen des\n\n-4-\n\nletzten, allenfalls Bestrafung nach § 49 a StGR in Betracht,\nEine solche Behandlung des oder der Vormänner wäre, da ihre\nNätigkeit schon für sich höchst geführlich ist, kaun sachgen*;\nund was den § 49a . anlangt, so war dieser urspr''nglich im\nStrefgesetzbuch nicht enthalten und hat seine heute seitgehen\n\nFassung erst im Jahre 1943 erhalten. .\\ll das spricht’ durchaus\n\ngegeii die Unterstellung, der Gesetzgeber habe versehentlich\nden zweiten Tatbestand des § 147 ungenau gefasst, und die\n\"orte \"els echt\" seien im /ege der Auslegung dem Tatbestand\nhinzuzufügen. Übrigens ist auch auf den dritten Fall des § 14\nhinzweisen, der denjenigen unter Strafe stellt, welcher nachgenmnachtes oder verfälschtes Geid sich verschafft und zum Zwecl\nder Verbreitung aus dem Auslande einführt. Die lLeinung, zu\ndieser Verbreitung gehöre, dass der Täter die ersten inläneischen Empfänger des Falschgeldes über die Unechtheit +Husc!\nwire von keiner Seite vertreten; auch hier genügt, dass der\njiter den Zueck verfolert, das Talschgeld werde an irgendeiner\nütelle seines “/eges als ecütes engenommen. Die Revision beruf!\nsich für ihre Ansicht auf das Urteil des 1G vom 26.10.1934,\nnG5t 59, 3 (8). Aber dort hat des Reichsgericht zu der hier\nstreitigen Frage überhaunt nicht grundsätzlich stellung genommen, ebensowenie: zu seinen eigenen früheren Antsckeidungen.\nAus jenem Urteil ist erkenrbar, dass es sich um einen nicht\nnach dem zweiten, sondern dem ersten Watbestend des § 147. zu\nbeurteilenden Fall handelte,\n\nUnerheblich für die Anwendung des zweiten llatbestandes\ndes § 147 ist os auch, dess der Angeklagte den falschen Geldschein nicht einem Dritten, sondern seinem Vorbesitzer Ki»\n«RB gegeben hat. Auch diese Resitzübertrarung fällt unter der\noben beschriebenen Begriff des Inveri:ehrbringens (vgl F6St 16,\n191; RG in GoltdArh38, 426). Ter Anrfeklagte hat auch voreätz-\n\n-5-\n\n5 _\n\nlict. gehandelt, denn er hat, wie die Strafkemner feststellt,\ngewusst und gevollt, dess \"KB den zurückzegebenen\nscnaein vertm“ssir, d. h. als echten, in den Verkehr bringe\",\n\n2,) Die Strefl:emner hat in den Strafzumessungsgründen aus-Geführt, der Angeklagte habe geglaubt, durch Rückgabe des.\nTelschreldes an den \"Hauptverteiler\" (ii) einer Bestrafung entgehen zu können; dieser strafrechtlich nicht\nbeachtliche Irrtum sei strafimildernd zu berücksichtigen. Aus |\ndiesen Ausführungen des Urteils ergibt sich nicht, wie die\nRevision meint, die Feststellung, dass der Angeklagte glaubte,\nmit der Rückrabe des Talschgeldes etwas rechtlich \"rlaubtes\n\"zu tun. Diese Auslegung des Urteils durch die Revision ist\nmit der weiteren Feststellung der Ütrafkeamner, der Anrfelilagte\nhabe genpest und gsvollt, dess KB den falschen Schein\nen einen Gutgläubigen weitergebe, schlechthin nicht vereinbar.\nAus dieser l'eststellung ergibt sich vielmehr, dass der Angezlagte nach der Ansicht der Strafkammer des Unrechtsbeviusstsein gehabt haben muss. Den Ausführungen der Strafkemmer kann ..\nelso nicht mehr entnommen werden, als dass der Iinzeklagte\ngleubte, für üle, via er wusste, gegen die Rechtsordnung verstossende Tat nicht bestraft zu werden. Ein solcher Irrtum\nist für Gie Schuldfrage -unerheblich, genz gleich, welche\nrechtliche Bedeutung einem Verbotsirrtum beigemessen wird; eine\ngegenteilige !sinung wird weder in”der.Rechtspfechung. noch! :\n\"im: Schrifttum vertroten.'-Vollends kann'der Irrtum des: ii\nAnreklagtenihm nicht Straffreiheit nach § 46 Nr 1 StGR verschaffen. Befand sich euch seine Straftat, solangse.er den\nSchein im Besitz hatte, noch im Bereiche des Versuches, so°\nist sie nach der bedenkenfreien Beurteilung der Strafkammer\ndurch die Rückgabe des Scheines schuldhaft vollendet worden.\n\nu 6-\n\nDie vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen des Rücktritts\nkönnen nicht durch eine rechtsirrige Vorstellung des Wüters\nersetzt werden..\n\n3.) Dass die Strafkammer die \"eitergabe des Falschgeldes\n‚an Sr(@ strafrechtlich nicht gewürdigt hat, beschwert den\nAngeklagten nicht. Auch sonst weist das.Urteil keinen den\nAngeklagten benachteiligenden Rechtsirrtum auf,\n\nDer Revision muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.\n\n.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Geier Glenzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-17/1-str-99-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-17/1-str-99-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:38.602509+00:00"}}