{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-04-17_1_StR_74_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-04-17","aktenzeichen":"1 StR 74/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 74/51\n\nza NS aaen Jess Volkes\n\nIn der Strafsache\nsegen\n\n;3”4 049\n\n«U\n\nden Ireftfahrer Xarı x Ew au: DEE TEE:\n\ngeboren ern EB 1905 in Do.\n\nwegen fahrlässiger Tötung U.\n\nnat der 1. S;rafsenat des Dundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. April 1951, an der teilgenommen haben;\n\n8.\n\nSenatspräsident Aichter\n\n&ls Torsitzender,\nSundesrichter Ar. Peetz\nSsundesrichter Jantel\nBundesrichter ür. Geier\nZuniesriezier Glenzuenn\n\neis beisiizende ?ichter,\nBundesanvalt:\n\nais Tertreier der 3undesanwaltschaft,\n\nSustizsekreiär up\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür .scht erkanrts\n\n„uf die »evision des „ngeklagten wirä das Urteil\n\ndes Janägerichts in Memmingen von 22. vezember 1950\nsemt den ihn zugrunde liegenden reststeilungen aufgeoben und Cie Suche zur neven Verkanälung und .ntscheidung, auch über die aosten der “«evision, an das\n\nsendgericht zurückvrerwiesen.\n\nvon „echts wegen\n\n[>]\n\nDis zevirion rügt wit der Sachbeschwerde, die\n„nnahme einer jahrlässigkeit werde durch die Urteilsfeststellungen nicht gestützt,und mackt hierzu geltend,\nder ıngeiilagte habe den «indruck gehabt, dass sich die\n„adfahrerin eı Gertenzaun Testhelte. Yenit hei sich Ger\n„ngexlagie schon im ersten nechtszuge verteidigt. Das\nLandgerichs nat dazu Testgestellt, dass der ungeklagie\nen wehrgenormen hat, wie die kadfahrerin versuchte,\nm Sartenzaun Aalt zu finden. Das Vorbringen der kevision\nseht daher in ‚iderspruch zu den Feststeilungen und ist\nschon deshalb unbeachtlich.\n\n2\n\nJas Urteil erweckt aber in anderer -ıichtung Techilihe 3edenken. is sieht das Verschulden des ..ngeklagten darin,\ndass ar, nechdem er auf eine „ntfernung von etwa 20 m benark; habe, dass die enigegenkommende z»adfahrerin unsicher fuhr, sein Fahrzeug richt zur Halten gebracht babe,\nTas Tehrzeug wäre ir dieser falle, so führt das nandgericht aus, zum Stehen gekormen, bevor es “it der ıadfahrerin\nsusarnentraf. Stattäeosen habe der ıngeklagte nur seine\n\nGeschwindigkeit auf etwa 20 Stundenkilometer verringert.\n\noO\n\n»\n\nDiese Tesissellungen sind unvollständig. han Urteil\ngibt nicht an, welche Geschwindigkeit der .ngelilagte hatte,\nbevor er werrnatnm, dass die “adfahrerin unsicher var und it\nder henxstange hin- und herschwankte. “s geht aus dem Urteil nur hervor, dass die Geschwinäigkeit grösser war\nals 20 Stundenkilomsier und \"an sich nicht hoch\". „uf\ngrund @ieser -eststellungen kann das “evisionsgericht\nnich; »rüfen, ob die Annahme, der sngeklagie hätte nalsen können, bevor der Zusamnenstoss mit der «adfahrerin\ngeschah,nit den anerkannten srtehrungssätzen Übereinstiamt.\n\n- 5 -\n\nVon der Geschwindigkeit, mit der der ängeklarie fuhr,\nhing 23 ad, auf welche Strecke er anhalten konnte. Ya-\n\nsr sest Gas Urteil nichts, auch nicht darüber, ob der\nvesszr5 beleden var and on disser Umstenä die uänge Ges\n3renstegs becinflusste. zerner ist von Bedeutung, wleweit\nsie „edZarrerin sich ihrerseits dem \"ngeklagien, nachdem\ner ihre Unsicherheit erkannt natte, noch näherte. „uch hätve berücksichtigt werden nüssen, dass, bevor der ingekla;te\nauf Qle Unsicherheit der „adfehrerin reagieren konnte, nach\n»eychologischen Yezeizen eine gewisse kurze Zeitspanne vergehen zussie (vgl i@ in Ji 1928 S 2716 ür 16 und Jir 1933 3 851\nWr 28), und dess sein lastzug auch sährend dieser l.eaktionsseit auf üle \\iectahrerin zufuhr. irst wenn alle diese Funkte\ngeprüft waren, war eine seststellung aöglich, dass der\nAngexiegte Such Ynterlessung rechtzeitigen Bremsens den\nScd der Andäfarrerin verursacht hat.\n\nkusser der S:age, ob der Angeklagte noch hätte halten\n\nkönnen, üunü roch vor Gisser !rage hätte näher begründet werden üssen, dass Ger -.nzeiila‘te sofort nach der Vverınehmung,\näess Sie säfehrerin insicher var und si% der SENXSTErge\nschwanate, sein fahrzeug habe zum Halten prin;en müssen.Ver\nTestzeetellte Sachverhalt schlieset nicht aus, dass er zunächsi\nslauben kom. Te, durch sine Terringerung der Geschwindigkeit\nsinen Unfall verhüten zu können. Die Yotwenäigkeit des Halsens könnse rich dann erst etwas später ergeben haben, eis\ndie Ailflosigkeit der Aaäfahrerin deutlicher erkennvar wurde.\nzer „ngeiilagte hätte in diesem Fall den Tod der „adfenrerin\ndurch Unterlassung des Brensens zur danr. verursachi, wenn\nein rec\"tzeitiges Halter. zu diesem Zeitpunkt roch möglicr WAL.\n\n-bk-\n\nSchliesslich besteht dis iiöglichkeit, dase der Angekle;te schon zu einer noch früheren Zeitpunkte verpflichtet\nwur, nassnahuen zur Voeraeidung eines üUnfells zu treffen,\nwı ist namen;lich denkbar, dass schon des »uftauchen einer\nentgegenkomzenden :aäfarrerin ihn dazu hätte veranlassen\nMüssen, vorsichtiger zu. Tekren, seine Geschwirdigkeit zu\nverringern (} 9 «bs 1 vnäü 2 StVO) oder davon abzusehen,\nzur Überholung des Ochsenfuhrwerks anzusetzen, bevor dis\n\nCurch dga Zusammenireten der drei \"ahrzev, e envstandene\n\nsefährlicre iage tehober war.\n\nne ie Zeststellungen in allen diesen ichtungen unvollständis: sind, musste das Urteil auf die sachrüge samt den\n\n\"eststellungen aufgehoben und die Bache an äle Vorinstanz\nzurückverziesen werden (35 355, 354 34P0)o\n\nSichter Dr. ?Peetz nantel Ir. Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-17/1-str-74-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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