{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-04-14_1_StR_444_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-04-14","aktenzeichen":"1 StR 444/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2322 037 4\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Konditormeister Tilhelm TED-SERED zus OEB-GEEED. geboren em Gm ED in Bu.\n\nwegen schwerer Brendstiftung, Lendfriedensbruchs und\nFreiheitsbereubung\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.0ktober 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\n\" Dr .Peetz\n\nDr.Geier\nGlanzmann\nYr.Jagusch\n\nals beisitzende Richter\nBundesanvalt MW bei der Verhandlung,\nOberstaatsenvalt Dr ED bei der Verklindung\nals Vertreter der Bundesenwaltscheft,\nJustizsekretär iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Regensburg vom 14.April\n1951 wird verworfen.\n\nDie seit dem 14./.pril 1951 weiter erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie dTei llonate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer ingeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nar\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründes\n\nmm vorn\n\nDer ingeklagte, ehemals Gruppenführer des NSIK\nin RB; ist wegen schwerer Brandstiftung in\nTateinheit mit schwerem Landfriedensbruch, Freiheitsberaubung, schwerem Hausfriedensbruch, Beihilfe zur\nFreiheitsberaubung und schwerer Freiheitsberaubung\nund wegen Körperverletzung unter \\nrechnung von einen\nJahr und 6 lionaten der Untersuchungshaft zu 3 Jahren\nZuchtheus verurteilt. Wie das Schwurgericht feststellt, hat der Ängeklagte die Synagoge in Recensburg\nin der Nacht zum 10.November 1938 durch Angehörige\nder ihm unterstellten kotorsportschule Regensburg\nniederbrennen lassen und sich such sonst rn den örtlichen Zusschreitungen gegen die Juden am lo.lovemter\nführend beteiligt. Die Sachrüge des Ingeklagten hat\nkeinen Erfolg. Dem angefochtenen Urteil ist durchweg\nbeizutreten.\n\nAusser Betracht bleiben missen diejenigen Ausführungen der Revision, die an dem vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt vorbeigehen. Das Revisionsgericht ist an die Urteilsfeststellungen gebunden; es\nhat nur die Rechtsanwendung auf den festgestellten\nSachverhalt zu prüfen. Dabei tritt kein Rechtsirrtum\nhervor. Widersprüche lassen die Feststellungen nicht\nerkennen. Zu den Revisionsrügen ist im einzelnen zu\n‚bemerken:\n\nDas bayerische Gesetz Hr 22 zur Ahndung nationalsoziclistischer Straftaten vom 31.Mai 1946 (GVBl 1946\nSeite 182) ist weder verfassungswidrig, noch oränet\nes rückwirkend die Bestrafung früher strafloser Hand-\n\nup bat.\n\nlungen an. Die festgestellten Handlungen des Ingeklag\nten unterlagen als Verbrechen und Vergehen schon zur\nTatzeit den jetzt angewandten Strafvorschriften. Die\nStraffreiheitserlasse vom 1. und 9.Septemt:er 1959\n(RGB1 1939 S 1549 und 1753) würden überdies die Straf.\nverfolgung nicht hindern. Der Gnedenerlass fir die\nZivilbevölkerung vom 9.September 1959 war euf den Angeklagten als Wehrmachtangehöriren gemäss § 1 nicht\nanuendber. Dasselbe gilt für den Gnedenerlass für\ndie Wehrmacht vom 1.Septenber 1939 (RGB1 I S 1549) mi\nden Durchführungsbestimmungen vom selben Tage. Tach\n. § 7 Ir 1 dieses Erlasses blieben Verbrechen vom Gna-\n“F denerveis eusgeschlossen, soweit sie nicht nur des-E halb Verbrechen waren, weil die Voraussetzungen der\nerhöhten Strefdrohung nach § 53 MilStGB erfüllt waren.\nBei schwerer Brandstiftung schied ein Gnadenerweis elso\nüberhaupt aus. Soweit im übrigen Strefen oder Gesentstrafen von mehr als 6 konaten zu erwarten waren, wie\nhier, waren neue Verfahren nech § 5 Abs 3 einzuleiten\nund durchzuführen, die Strafvollstreckung im Rahmen d\n§ 4 bis zur späteren Regelung aber auszusetzen, Insoweit bildete der Gnadenerlass vom 1.September 1939\nnur eine vorläufige, auf die für später vorgesehene,\nij dann aber unterbliebene endgültige Regelung abgestell\n\nte Nasenahme. Schon deshalb käme er dem ingeklagten\nu nicht zustatten.\n\n-._ oo u 0 n -\n\n} .\n\n| Von rückwirkender Strafdrohung für die Taten de®\nM Angeklagten im Sinne des § 2a StGB kann nach alledem\nkeine Rede sein, ebensowenig von der Verletzung des\n\nBi -4-#.. DZ Su Ze ZZ\n\nne ut\nann ur\n\n- 4-\n\nGleichheitsgrundsatzes (Art 3 Abs 3 GG) durch Art 1\ndes Ihndungsgesetzes vom 31.llai 1946. Dieses Gesetz\nermöglicht die Anwendung des verletzten Rechts in\nden Füllen, in denen die nach den Gesetzen gebotene\nStrafverfolgung durch netionalsozialistische Einwirkung unterbunden worden war. Es dient gerade deshalb der gleichmässigen, gerechten £nwendung der Gesetze gesen jedermann, euch gegen diejenigen, die\nsich der Strafverfolgung unter Berufung auf einseitige Bestimmungen oder mit Hilfe einer einseitigen\nVerfolgungspraxis seinerzeit zu entziehen vermochten. AÄngesichts der Urteilsfeststellungen zur Tat\nsteht es der Revision des Angeklagten schlecht an,\nsich gegen das Urteil auf das \"Rechts- und Gerechtigkeitsempfinden s!imtlicher Fulturvölker\" zu berufen.\n\nHiernech hat das Schwurgericht mit Recht siüntliche festgestellten Straftaten als unver jährt behendelt. Die /rt 1 und 2 des bayerischen Ähndungsgesetzes vom 31.llai 1946 hat das Schwurgericht ohne\nRechtsirrtum angewandt; der ingeklagte kenn sich\nhiernach weder cuf den Gnadenerlass vom 1.September\n1939, noch auf die gesetzliche Verfolgungsverjährung\nberufen; diese war nach Art 2 aeO bis zum 1.Juli 1945\ngehemmt.\n\nDas Schwurgericht hat nicht verkannt, dass die\nAussage des Zeugen Pl besonders sorgfältig zu\nwürdigen war (S. 11, 13 U.A.). So ist es nach dem\nUrteil auch verfahren. Debei tritt kein Rechtsirr-\n\nPe WEN\n\nKu\"\n\nu.\n\net\n\nu et\n\n\\ - Za--\n\nFra\n\nre\n\nEn\n\n‘ tum hervor, zumal die Jatfeststellungen neben P\n\n-5-\n\nAussage auch auf andern Beweisergebnissen beruhen, die:\nmit ihr 'ibereinstimmen. Das Schwurgericht het nicht\nversäumt, sich euch mit den wenigen abweichenden Aussagen auseinenderzusetzen.\n\nDer ohne Verletzung des § 125 StGB getroffenen\nund nüher begründeten Feststellung, die an den Ausschreitungen beteiligten Trupus hätten eine einheitliche Iienschenmenge gebildet, kenn die Revision nicht\nwirksam mit der gegenteiligen Behauptung entgegentre- =\nten, noch dazu ohne nihere Begriindung.. Ausserdem .\nibersieht sie, dass der Angeklagte festgestelltermas-P..\nsen mehrere Stunden hindurch der. ruf dem Brendvlatz\nvor der Synagoge versammelten lienge angehört het. .\nSeine Eigenscheft als Rädelsführer (§ 125 (be 2 StCB)\nist ausreichend dargelegt. Sie ergibt sich cus der\ninwesenheit des Angekla;ten beim Brend cls der zahlreichen Beteiligten bekannte Gruppenführer des ASKR,\naus seinen Befehlen zur Verhaftung der beiden jüdischen Familien, zum Transport und zur Unterbringung\nder verhafteten über 60 Juden, ferner aus den von\nihm befohlenen Körperverletzungen (\"Frühsport\")\nund dem entwürdigenden Marsch der gefangenen Juden\ndurch die Strassen, den der Angeklagte angeordnet\nund. selbst überwecht hat.\n\nSeine Einlassung, er ha:e die Temilie I-EB zu ihrem Schutz festnehmen lassen, erachtet d§ 8\nSchwrurgericht in der ihm obliegenden Beweiswirdigung\n\n-6 -\n\nfür widerlegt, und zwar auf Grund des im Urteil näher\nfestgestellten Verhaltens des Angeklayten beim Ein-\n\ndringen in das Haus IRRE.\n\nIn den übrigen Fällen ist der Angeklagte nicht\nwegen Freiheitsberaubung verurteilt, sondern wegen\nBeinilfe dazu, weil er die in Polizeigewehrsam befindlichen Juden, auf Grund seiner Stellung als Gruppenführer eigenmichtig in den eigenen Gewehrsam ülternommen, in der Kotorsportschule eingesperrt und dann\nbis zu ihrem teilweisen Äbtransport in das KZ Dachau\ndurch seine Befehle Anlass gegeben het, dass sie in\nder im Urteil näher festgestellten Weise misshandelt\nund beschimpft wurden. Wenn des Schwurgericht hierin\nnur Beihilfe, teils zur einfachen, teils zur schwcren\nFreiheitsberaubung, sieht, so beschwert das den I.ngeklegten nicht. Freiheitsberaubung ist eine Dauerstraftat; solange sie andauert, ist Beihilfe dazu möglich.\n\nDie Erörterungen der Revision über Notstend und\nübergesetzlichen Notstand (§§ 52, 54 StGB) gehen an\nder Feststellung vorbei, dass der Angeklagte \"ungezwungen und aus freiem Entschluss\" gehandelt hat; dass er\n'bei einer Weigerung bei der die Aktion ablehnenden\nHaltung des Körpsführers Hp schlimnstenfall.s\nmit einer Dienstversetzung zu rechnen hatte, dass er\nsich nach anf''nglichem Schwanken führend beteiligt\nhat, weil er \"innerlich der ganzen i;ktion durchaus\nnicht abgeneigt\" wor, die \"seiner persönlichen Einstellung zur Judenfrage entsprach\". Diese richter-\n\nit ARTE EL LLN e\n\ntn 3\n\nee en\n\n- 7 -\n\nliche Jberzeugung hat das Schwurgericht unangreifbar\nnäher begründet. Der Ängeklarte hat also nicht im\nNotstand gehandelt. Seine Haltung zur Tat entsprach\nvielmehr derjenigen der Urheber der Zktion. Das\nSchwurgericht stellt zudem fest, dass der ..ngeklagte auch heute das Verwerfliche seines dameligen Verhaltens noch nicht einsieht (Seite 32 unten).\n\nDie Strafe hält sich im unteren Teil des im\n§ 306 StGB vorgeschriebenen Strafrahmens. Das Schwur\ngericht hat bei der Strafbemessung diejenigen Umstände, die für den Angeklagten sprechen, beachtet. Den @\nUmstend, dass die Ausschreitungen von höchster Partei ir\nstelle angeregt worden sind, het es zugunsten des\nAngeklagten Rechnung getragen. Die Strafzumessungsgründe weisen auch sonst keinen Rechtsfehler\nauf.\n\nDie Anrechnung der Untersuchungshaft nach\n§ 60 StGB oblie;;t dem richterlichen Ermessen. Ein\nRechtsanspruch auf volle Anrechnung besteht nicht.\nDas Schwurgericht hat dem Ängeklegten einen sehr\nerheblichen Teil, nämlich ein Jahr und 6 lionate\n\n-8-\n\nder Untergsuchungshaft angerechnet und die Gründe\ndefür angegeben. Rechtlich ist euch dieser leil\ndes Urteils nicht zu beanstanden.\n\nRichter Dr.Peetz Dr .Geier\nGlanzmann Jagusch\n\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-14/1-str-444-51","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-14/1-str-444-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:38.502161+00:00"}}