{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-04-12_1_StR_37_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-04-12","aktenzeichen":"1 StR 37/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 37/ 2ö03 045\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsuche gegen\n\nden liatrosen Alfred & wm aus EEE:\ndort geboren am ( 1925,\n\nweger Urzucht zwischen Tiännern\n\nhat der 1. Terien-$Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Ditzuns von 7. September 1951, ar der teilge::omnen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. ingels,\n3undesrichter Gianzmenn,\nBundesrichter Dr. Augustin,\nBundesrichter Dr. Jasusch\nals beisitzende Lichter,\nCbersteatse:weit EEE\nals Vertreter der Zurdesamveltschaft,\nJustizangesteilter\nals Urkundsbeemter der Cecschäftsstelle,\n\nfür Recht erksrzts\n\nDie ievision des Angsilagten sege:: das Urteil\ndes Landgerichts in Aschaft:ernburg vom 29. !ovember 1950 wirä vervorien.\n\nDer Angeklagte hat die \"’osten des kechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\nGrürde:\n\nder inlellagte Lat den 17-jühri,en Scäirir jungen\nVER veranlasst, sich auf einmelise wechselseitige\nBefriecizung bis zuü SanenerLuss mit itn einzulassen.\nSr ist nach § 175 SttB verurteilt. Seine Levision ist\nunbegründet.\n\nDer § 175 StGB ist richtig angevendt. “echselseitiges Defriedigen durch Reiben au Glied des >urtäners\nist, wie es nack den üntscheidungen des Dundesgcrichtshofs 1 Stn 1/51 vom 13. -ärz 1951 und 4 StR 131/50 vom\n12. April 1951 keiner näheren Darlegung mehr bedarf,\nein Unzuckttreiben nit dem anderen ..arnnc, und zwar auch\nbei unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolse. Die\nwollüstige Absickt des Angeklagten ersibt sich aus der\nSachlage ohne weiteres. Andere Rechtsbedenken gegen die\nAnwendung des § 175 sind nicht ersicktlich. Auch die\nRevision pbrin,; insoweit nichts vor.\n\nZu Urrecht Löit sic den § 358 Abs 1 StPO Tür verletzt. Der Angeklagte war wegen derselben Tat zunüchst\nnach § 175a Sr 3 StCB verurteilt. Dieses Urteil war\nau? seine .ievision vom Oberlandesgericht in Bamberg\nauf;ehoben worden, weil der Vorsatz des Angelilarten,\nsoweit das Alter des VW in Frage kam, nicht ausreicaend festgestellt war. In dem Devisionsbeschluss\ndes Oberlandesserichts heisst es: \"'fenn die Linlassung\ndes Angel:lagten, das Alter des VW nicht gekannt\nund ihn für 21-jöhrig Sehalten zu haben, nicht widerlegt werden konnte, war er freizusprechen, allenfalls\n\naus § 185 CtCB schuldig zu sprechen. \\ern er aber insoweit vedinsten Vorsatz hatte, war seine „inlassung\nwicerle;t\". Die Anführung des § 185 in diesem Text\nberuht nach Cer amtlichen Auskur?t des Oberlandesgerichts vermutlich nicht auf einem Irrtum.\n\nAn die hierdurch kundgegebene Nechtsarsicht des\n\nnevisionsgerichts het sich das Landgericht bei der\n\nrürung gehalten, ob der An;elllagte bei der Tat das\nAlter des VB csekannt hat. ;s hat die Trage verneint, der. Angeklagten aber nicht freigesprochen und\nauch nicht nach % 185 wegen Beleiüisung, sondern nach\n9 175 vegen gleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt.\nDadurch ist der ) 358 Abs 1 5t?0 nicht verletzt. Ncch\nGieser Vorschrift hat der Yatricihter seiner Intechei-\n@unsz diejerige rechtliche Beurteilungz zusrunde zu\nlegen, sul der die Aufhebung des ersten Irteils berunt; im übri,;er ist er ir derılechtsanvenäung Drei.\n„twelge weitere Nechtsausführungen des Revisionsgerichts bieten ihm zwar einen reselnäs:ig beachtlichen\nAnhalt für die weitere Sachbeurteilung; sie binden\nihn eber nicht. Diese “Auslegung des § 358 Abs 1 ist\nunbestritten urd auch erforderlich. Daraus ergibt sich,\ndass die Vorschrift hier nicht verletzt ist. Aufgehoben war äie frlihere Verurteilung nach % 175a nur\nwegen nicht ausreichender Feststellungen zur inneren\nTatseite der Vorschrift. Der § 185 war im aufzgelobenen\nUrteil weder angevandt, noch üÜberhaunt ervährt. Seire\nAnfährunsg in den Gründen des Tevisionsbeschlusses\n\n’\n\n..\n\nri\n\nwrgar-\n\nwen.\n\n- 4 -\n\nkonnte der Urteilsaufhebung daher nicht zugrunde liegen, sondern nur eine Rechtsbelehrung für die weitere\nSackbehenälung enthalten, Diese weicht von der Delehrung zwar ab, sie lässt aber, wie dargelegt, \\einen\nRechtsirrtum er!iennen. Die Revision v’ar daher zu verwerfen.\n\nDr. Geier Ingels Glenzmann\nDr. Augustin Jagusch\n\nDT er re\n\nDe Zn\n\n...","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-12/1-str-37-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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