{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-04-12_1_StR_310_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-04-12","aktenzeichen":"1 StR 310/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2303 07C\n\n1 StR 310/51\n\nIm Nanen des Volkes\nt\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Gottfried Felix I EB aus\nDEE, geboren ar ep 1923 ir AMEEEEEEEE\n\n7\nwegen Verführung\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 27. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Eülle\nals beisitzende Richter,\nÜberstaatsanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bayreuth vom 12. April 1951 wird\nverworfen, .\n\nDie kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse\n\nzu tragen. '\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\nGründe:\n\nDer Bundesgerichtshof hat schon mehrfach dahin ent.-\nschieden, dass auch grosse Jugend einer Arbeitnehmerin\n\n- allein ein Arbeitsverhältnis noch nicht zu einem Auf-\n\nsichts- oder Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174\n\n\"Nr 1 StGB macht (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte\nUrteil vom 12. Juni 1951 - 1 StR 102/51). Zs müssen «”‘\nBindungen und Beziehungen persönlicher Art hinzukommen,\ndie dem Arpeitgeber eine Verantwortung auch für die Lebensführung, die sittliche Haltung und die geistige Ent--\nwicklung der Minderjäbrigen auferlegen. Dass zwischen\ndem Angeklagten und der am EEE 1934 geborenen Meta\nPER solche Beziehungen bestanden, hat das Landgericht\nohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint.\n\nDas Mädchen war von Oktober 1949 bis Ende Januar\n1950 beim Arigeklagten, der damals eine selbständige\nSchneiderei betrieb, und von April bis Dezember 1950\nbei den -heleuten KW, die einen Stoffhandel betrieben und Anfang 1950 ihrem Geschäft unter der Leitung\ndes Angeklagten eine Äleiderfabrikation angliederten.\nals Hilfszuschneiderin tätig. Es wohnte in dieser Zeit\nweiter bei den #ltern und wurde von ihnen betreut. .Beim\nAbschluss des Vertrages hatten diese nicht zu erkennen’\ngegeben, dass sie der Angeklagte in der ihnen verbliebenen Erziehungs- unä }Betreuungsaufgabe auch nur während der Arbeitszeit unterstützen solle. Das Mädchen\nsollte auch nicht unter Leitung des Angeklagten irgendwelche bestimmten Fertigkeiten erlernen. Die Ablegung\n\n- 3.\n\n- 3 _\n\neiner Prüfung war nicht in Aussicht genommen, Das Mädchen\nwurde sowohl vom Angeklagten wie von den Eheleuten RB\nauf unbestimmte Zeit als Arbeitnehmerin eingestellt. Die\nAufsicht des Angeklagten erstreckte sich nur auf die\noränungsmässige Erledigung der dem Mädchen übertragenen\nArbeiten. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme\ndes Landgerichts, dass weder ein Lehrverhältnis noch\n\nein Anlernverhältnis, sondern ein reines Arbeitsverhältnis bestand. Seine Ansicht, dass ein solches Verhältnis\n‚kein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB\nsei, ist zutreffend. Es hat deshalb mit Recht verneint.\ndass sich der Angeklagte eines Verbrechens der Unzucht\nmit einer Abhängigen schuldig gemacht habe,\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Verführung\ngemäss § 1§ 2 StGB wird durch die Feststellungen ‘getragen.\nAuch die Strafzumessungsgründe weisen keinen Rechtsfehler auf. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist demnach\nunbegründet und muss verworfen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbun\ndesanwalts, .\n\nRichter Mantel Engels\n\n. Dr. Geier Dr. Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-12/1-str-310-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-12/1-str-310-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:38.304855+00:00"}}